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Nr. 134 Ministerkonferenz, Wien, 28. u. 31. Mai, 4. u. 7. Juni 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr (28. 5., 7. 6.), Wacek (31. 5., 4. 6.); VS. Buol-Schauenstein,. BdE. (Buol 9. 6.), Bach 9. 6., Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. –

Protokoll der zu Wien am 28. und 31. Mai, dann 4. und 7. Juni 1853 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf eines Ah. Patents wegen Durchführung der Ah. Anordnungen über die Aufhebung des Urbarialverbandes und des Zehentrechts, dann die Grundentlastung im Großfürstentum Siebenbürgen

[28. Mai 1853]

BdE. (BuoI 9. 9.), Bach 12. 6., Csorich 12. 6., Thinnfeld, K. Krauß.

Gegenstand der Beratung waren die Maßregeln zur Durchführung der Ah. Anordnungen über die Aufhebung des Urbarialverbandes und des Zehentrechts, dann der Grundentlastung im Großfürstenturn Siebenbürgen sowie zur Entschädigung der zu den Urbarial- und Zehentbezügen Berechtigten, endlich zur Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und Untertanen bestandenen Beziehungen und Besitzverhältnisse. Nach einem einleitenden Vortrage des Ministers des Inneren , welcher die Nachweisung über den Zustand der Urbarialverhältnisse Siebenbürgens vor 1848 sowie den Gang der Verhandlung und die Grundsätze darstellte, nach welchen diese Angelegenheit analog mit den für Ungern bereits erlassenen Bestimmungen, jedoch mit gehöriger Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse Siebenbürgens behandelt worden, schritt man zur Prüfung der einzelnen Paragraphe des hierwegen vom Ministerium des Inneren nach wiederholter Rücksprache mit den Landesautoritäten und Vertrauensmännern ausgearbeiteten beiliegenden Patentsentwurfes, welcher mit nachstehenden Modifikationen angenommen wurde1:

|| S. 156 PDF || Im Eingange soll es pagina 1, linea ultima, zur Vermeidung der aus der schnellen Aufeinanderfolge der Worte „bestimmt“ und „Bestimmungen“ entstandenen Kakophonie anstatt „Bestimmungen“ heißen „Anordnungen“ oder statt „folgende Bestimmungen“ bloß „folgendes“ oder statt „bestimmt“ „veranlaßt“ etc.

Im § 9, linea antepaenultima, haben die Worte „für derlei Leistungen“ hinwegzubleiben, weil in dem nämlichen Satze früher schon vorkommt „für die Entschädigung dieser Leistungen“.

Im § 11, Seite 8, erste Zeile von oben, ist der beim Wiederabdruck des Entwurfes ausgelassene Satz „und wie im § 10 ein Sechstel abgezogen“ nach dem Worte „geteilt“ einzuschalten.

Die Minister der Justiz und der Finanzen hätten es für wünschenswert gehalten, wenn dieser Abzug auf ein Drittel erhöht und hierdurch der im § 12 mit 1 fr. 30 Kreuzer bezifferte Entschädigungspreis hätte herabgemindert werden können, weil ihnen derselbe für Siebenbürgen, wo der Untertan überhaupt sehr wenig Grundbesitz hat – bei dem Flächenmaße Siebenbürgens von nahe an 1000 Quadratmeilen nur 400.000 Ansässigkeiten à höchstens 10 Joch, zusammen also 4,000.000 J ach oder 400 Quadratmeilen –, zu hoch bemessen erscheint. Der Minister des Inneren aber wies nach, daß eine Herabsetzung dieses Entschädigungspreises und bzw. eine Erhöhung des Abzugs (§ 11) von einem Sechstel auf ein Drittel, woran schon bei der Beratungskommission gedacht worden2, nicht ausführbar seien, ohne den ehemaligen Grundherren wieder allzu wehe zu tun, welche ebenfalls keinen bedeutenden Grundbesitz haben, vor 1848 an Urbarialbezügen, insonderheit an Robot, das Doppelte von dem bezogen, was ihnen jetzt zugemessen ist, in der Revolution furchtbar gelitten haben und bei der Entschädigung auch noch dadurch verkürzt werden, daß sie, die ehemals von jeder Session – ohne Unterschied der Größe, habe sie 6, 8 oder 10 Joch umfasset – den gleichen Robot- und Urbarialgenuß hatten, nunmehr nur die Ablösung nach dem ausgemittelten Jochwerte, also bei den die überwiegende Mehrzahl bildenden Sessionen à 6 und 8 Joch entschieden viel weniger erhalten, als sie davon in natura zu beziehen hatten.

§ 13. Über die Bestimmung dieses Paragraphes, daß, wenn die Grundherrschaft die Richtigkeit des bei dem Grundsteuerprovisorium3 erhobenen Ausmaßes bestreitet, vor allem ein Vergleich zu versuchen sei, äußerte der Justizminister den Zweifel über die Personen, auf welche sich diese Anordnung beziehe. Der Minister des Inneren meinte zwar, es seien der ehemalige Grundherr || S. 157 PDF || und die Untertanen die Parteien, auf welche sich die Vergleichsverhandlung zu erstrecken habe. Allein der Justizminister bemerkte, daß, wenn der Grundherr die Richtigkeit des bei dem Grundsteuerprovisorium erhobenen, also ämtlichen Ausmaßes bestreitet, so stehe er lediglich dem Ärar gegenüber und habe jedenfalls er den Beweis zu liefern, daß die ämtliche Ausmittlung nicht richtig war, und auch die Kosten der Richtigstellung zu tragen; von Seite des Ärars sei hier ein Vergleich nicht wohl denkbar. Der Justizminister würde daher eine kürzere Fassung der vier ersten Absätze des Paragraphes in der Art beantragen, daß, wer gegen das Katastralausmaß mehr behauptet, den Beweis auf seine Kosten zu führen habe. Da der Finanzminister sich zu dieser Ansicht des Justizministers neigte, behielt sich der Minister des Inneren vor, Inhalt und Fassung der vier ersten Absätze dieses Paragraphes einer nochmaligen Erwägung zu unterziehen. Dagegen nahm er keinen Anstand, dem auch von den übrigen Stimmführern geteilten Antrage des Justizministers auf Hinweglassung der beiden letzten Absätze dieses Paragraphes beizustimmen, weil dieselben eine offenbar in dieses Gesetz nicht gehörige Strafandrohung für eine Steuerprävarikation4 enthalten und zu besorgen ist, daß der Grundherr, wenn er den aus seiner Reklamation zu erwartenden Nutzen gegen den ihm aus der angedrohten doppelten Steuerzahlung drohenden Aufwand abwägt, sich in vielen Fällen zur Verzichtung auf seine Reklamation und somit zur weiteren Verschweigung der Wahrheit bestimmt finden dürfte.

Im § 15, dem letzten der heutigen Beratung, wurde über Antrag des Justizministers statt „nach Refundierung der geleisteten Vorschüsse“ zur Vermeidung des allfälligen Mißverständnisses einer baren Zurückzahlung gesetzt „nach Abschlag der erhaltenen Vorschüsse“.

Fortsetzung am 31. Mai 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie in der Ministerkonferenz vom 28. Mai 1853.

Der Finanzminister Ritter v. Baumgartner fand nachträglich zu den §§ 14 und 15 noch zu bemerken, daß es ihm notwendig zu sein scheine, darin auch die Bestimmung, aus welcher Quelle oder welchem Fonds die den ehemaligen Grundherren für die aufgehobenen Urbarialbezüge zu bemessende Entschädigung zu zahlen sei, ebenso aufzunehmen, wie es im § 22 hinsichtlich der Entschädigung für Leistungen nicht urbarialer Natur und im § 34 hinsichtlich der Entschädigung der aufgehobenen Zehentleistungen geschehen ist. Nach seiner Ansicht wäre auszusprechen, daß die Entschädigung für die aufgelassenen Urbarialbezüge aus dem Landesfonds, nämlich vom Lande, getragen werden soll, wie es auch für Ungarn, Kroatien und Slawonien etc. bestimmt worden ist. Der Minister des Inneren bemerkte, daß diese Bestimmung im Geiste des Gesetzes liege, daß es ebenso gemeint war und daß es daher keinem Anstande unterliegen könne, diese Bestimmung ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen. Derselbe hat sich vorbehalten, einen eigenen Paragraph in dem erwähnten Sinne dem vorliegenden Gesetze einzuschalten.

|| S. 158 PDF || Zu § 19, III, wurde für angemessen erkannt, aus dem hier vorkommenden Satze die Worte „oder wann immer geschehene Rottungen“ wegzulassen, weil sie sich nach dem Inhalte des ganzen § 19 als nicht notwendig darstellen. Zu V desselben § 19 wurde bemerkt, daß zur Vermeidung einer Zweideutigkeit dem Hauptsatze statt der leidenden die tätige Form zu geben wäre, wornach dieser Satz zu lauten hätte: „Rottungen, welche nach dem 1. Jänner 1819 usw. gemacht wurden, können die Grundherren zurückfordern5.“

Im Anfange des § 23 sind jene Paragraphe des zweiten Abschnittes ausdrücklich zu beziehen, nach welchen die Ablösung der Leistungen von Amts wegen zu geschehen hat, wornach der Anfang dieses Paragraphes zu lauten hätte: „Die Ablösung der in diesem Abschnitte §§ ... erwähnten Leistungen hat von Amts wegen zu geschehen.“ Zu dem letzten Absatze des § 23, welcher lautet: „Der reine Grundertrag ist nach den Ertragsanschlägen des Grundsteuerprovisoriums, von welchem der Kultursaufwand abgezogen wird, auszumitteln“, fand der Finanzminister zu bemerken, daß bei den Ertragsanschlägen des Grundsteuerprovisoriums der Kultursaufwand bereits abgezogen sei und, würde, wie es in dem Absatze heißt, von den Ertragsanschlägen des Grundsteuerprovisoriums der Kultursaufwand wieder abzuziehen sein, so geschähe dieser Abzug hier zur Ausmittlung des reinen Grundertrages zweimal, was wohl nicht die Absicht des Gesetzes sein könne. Nach seiner von der Konferenz geteilten Ansicht hätte der gedachte Absatz einfach so zu lauten: „Der reine Grundertrag wird nach den dem Grundsteuerprovisorium zum Grunde liegenden Ertragsanschlägen ausgemittelt.“

Im § 26, sechste Zeile, fand der Finanzminister den Ausdruck „Jahresrente“ nicht den Umständen entsprechend gewählt. Zinsen eines Kapitals, welches nicht zurückgezahlt wird, heißen Rente, während Zinsen eines rückzahlbaren Kapitals Interessen genannt werden. Da die Grundentlastungsobligationen rückzahlbare Schulden sind, so können ihre Interessen nicht wohl Rente heißen. Der Minister des Inneren bemerkte, daß sich bei der Grundentlastung die auch hier im § 26 gebrauchte Terminologie gebildet habe, daß die Sache an sich wohl keine Zweideutigkeit veranlasse und daß er, die Richtigkeit der erwähnten Unterscheidung nicht verkennend, bei der Schlußredaktion des Gesetzes in Überlegung nehmen werde, inwiefern der hier gebrauchte Ausdruck „Jahresrenten“ gegen einen anderen vertauscht werden könne.

Für den Eingang des Schlußsatzes des § 27 hat der Minister des Inneren eine bessere Textierung sich vorbehalten. Die Aufschrift des III. Abschnittes hätte kürzer so zu lauten: „Von der Entschädigung des aufgehobenen Zehentrechtes.“

Der § 29, neunte Zeile und folgende, hätte eine modifizierte Textierung dahin zu erhalten: „ohne Unterschied, ob derselbe von Bodenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder in einem größeren oder geringerem als dem zehnten Anteile des Erträgnisses entrichtet wurde.“

aBei § 30 gilt die schon zu § 11 gemachte Bemerkung wegen des Sechstelabzuges.a

Der Anfang des § 31 wurde dahin geändert: „Bestehen keine solchen Reluitionsverträge, so ist usw.“; ferner ist in der zwölften Zeile dieses Paragraphes statt des Wortes „oder“ das Wort „beziehungsweise“ zu setzen.

Am Schlusse des vierten Absatzes des § 33 sind die folgenden unterstrichenen Worte beizusetzen: „nach dem Durchschnitte der Pachtpauschalien der zunächst gelegenen, unter ähnlichen Verhältnissen stehenden Ortschaften“.

Die übrigen Paragraphe bis zum VI. Abschnitte gaben zu einer Bemerkung nicht Anlaß.

Fortsetzung am 4. Juni 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie in den Konferenzsitzungen vom 28. und 31. Mai 1853 mit Ausnahme des Ministers Grafen v. Thun.

§ 45, dritter Absatz, dritte Zeile, ist die dort unrichtig angegebene Jahreszahl 1849 in 1819 zu verändern.

Im § 50, dritte Zeile, sind statt der Worte „auch in Zukunft“ die Worte „infolge dieses Gesetzes“ zu setzen.

Der Eingang des dritten Absatzes des § 52, welcher lautet: „Jedem Teile gebührt in dem für seine Rechnung ausgeschiedenen Waldteile“ usw., ist in folgender Art zu ändern: „Jedem Teile gebührt in dem als sein Eigentum ausgeschiedenen Waldteile“ usw.

In dem § 56, fünfte Zeile, ist das Wort „umgestellt“ gegen das Wort „umgestaltet“ zu vertauschen.

§ 57, erster Absatz, zweite Zeile von unten, ist das Wort „bestandene“ in „bestehende“ zu verändern.

§ 72. Mit den in diesem Paragraphe ausgesprochenen Bestimmungen erklärte sich der Justizminister nicht einverstanden. Durch diese Bestimmungen würde eine förmliche Expropriation sanktioniert, durch welche der von einem größeren eingeschlossene kleine Grundbesitz bzw. der Eigentümer desselben auch gegen seinen Willen seines Eigentumes entäußert werden könnte. Solche das Eigentum so wesentlich beschränkenden bund die Sicherheit desselben ganz aufhebendenb Bestimmungen seien bei uns noch nirgends vorhanden, und der Justizminister fände umso weniger einen zureichenden Grund, sie gerade in Siebenbürgen und mit demselben eine so große Beschränkung des Eigentumes einzuführen, als diese Bestimmungen auch gegen den unterm 31. Dezember 1851 ausgesprochenen Grundsatz der Gleichheit des Gesetzes und gegen den § 365 des ABGB. verstoßen würden6, gemäß welchem zwar ein Mitglied des || S. 160 PDF || Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten muß, aber nur, wenn es das allgemeine Beste erheischt, welcher Grundsatz für die in dem § 72 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fälle nicht wohl im Sinne des § 365 des ABGB. geltend gemacht werden könne. Dem Justizminister scheinen auch die Bestimmungen des § 72 weiter zu gehen, als die Absicht des vorliegenden Gesetzes ist, daher in diesem Gesetze auch nicht notwendig und hätten im Falle ihrer Notwendigkeit einen angemesseneren Platz in dem Forstpatente7 finden sollen. Der Minister des Inneren bemerkte, daß dem § 72 des vorliegenden Gesetzes die Absicht zum Grunde gelegt wurde, den Besitzern größerer zusammenhängender Komplexe die Mittel zu gewähren, sich von den ihnen schädlichen Ansiedlungen in solchen Komplexen gegen volle Entschädigung zu befreien, wenn die Rücksichten auf den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb oder auf den feld- oder forstpolizeilichen Schutz solcher Komplexe dieses erfordern. Ob diese Bedingungen eintreten und eine Translozierung oder Entschädigung solcher Ansiedlungen stattzufinden habe, darüber sei den politischen Behörden zur Wahrung der Interessen der Parteien die Entscheidung vorbehalten. Es sei auch, wie der Minister des Inneren weiter bemerkte, der Umstand berücksichtigt worden, daß durch das vorliegende Patent eine Menge Individuen Eigentum über Gründe erhalten sollen, die ohne Zweifel von den früheren Herren rücknehmbar waren, die aber nun aus öffentlichen Rücksichten den gegenwärtigen Besitzern belassen werden; deshalb habe man auch auf der anderen Seite, wohl auch aus anwendbaren öffentlichen Rücksichten, dem größeren Grundbesitze das Mittel gewähren wollen, sich von den ihm schädlichen Ansiedlungen zu befreien, zumal nicht in Abrede gestellt werden könne, daß Exstirpaturen in Waldgegenden und auch Ansiedlungen in anderen Grundkomplexen eine wahre Kalamität für dieselben sein können und in den meisten Fällen auch wirklich sind und eine Befreiung davon wohl als eine wahre Grundentlastung angesehen werden kann. Der Finanz - und Handelsminister fände es gleichfalls nicht bedenklich, den Besitzern zusammenhängender Komplexe das ihnen im § 72 zugedachte Recht einzuräumen; weil, wenn der zuerst zu versuchende Vergleich nicht zustande kommt, die politischen Behörden in dem dort erwähnten Instanzenzuge zu entscheiden haben, ob von dem gedachten Rechte Gebrauch zu machen sei oder nicht, wodurch die billigen Interessen der kleineren Grundbesitzer zureichend gewahrt sein dürften. Der vorsitzende Minister des Äußern würde dagegen aus den von dem Justizminister geltend gemachten Gründen Bedenken tragen, den größeren Grundbesitzern, also Privatpersonen, das wesentliche Recht der Expropriation etc. einzuräumen. Ein definitiver Beschluß hierüber wurde jedoch nicht gefaßt, weil der referierende Minister des Inneren sich noch eine nähere Überlegung dieses wichtigen und neuen Paragraphes und seinen Schlußantrag darüber vorbehalten hat.

Im § 75, vierte Zeile, sind statt der Worte „in libellatorischer Form“ die Worte || S. 161 PDF || „nach der Prozeßnorm“ zu setzen, weil die neue Prozeßordnung in Siebenbürgen bereits eingeführt ist8 und der Ausdruck „in libellatorischer Form“ zu der irrigen Auffassung Anlaß geben könnte, daß die Austragung von Besitzregelungsprozessen nach den früheren dortigen Prozeßnormen zu geschehen habe.

Fortsetzung am 7. Juni 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 4. n[ämlichen] M[onats] mit Ausnahme des Kultus- und des Finanzministers.

Außer der bereits oben zu § 75 beliebten Änderung wurden über Antrag des Justizministers mit Rücksicht auf die bestehenden Prozeßnormen noch einige Modifikationen des gedachten Paragraphes beschlossen, wornach derselbe also lauten würde: „Zur rechtlichen Austragung aller Arten von Besitzregelungsprozessen hat der ansuchende Teil den Rechtsstreit binnen einer ihm von dem Urbargerichte zu bestimmenden Frist zu beginnen9. Hält der die Besitzregelung ansuchende Teil diese Frist nicht zu, so hat das Urbarialgericht erster Instanz dem Kläger auf seine Gefahr und Kosten von Amts wegen einen Vertreter zur Anstrengung der Klage zu bestellen.“ „Den gewesenen Untertanen etc.“ bleibt wie im Entwurfe bis „bestellt worden“. Hierauf folgt der Zusatz: „In den Besitzregelungsprozessen ist nach Vorschrift der provisorischen Zivilprozeßordnung für Siebenbürgen, insofern hier nicht etwas anderes vorgeschrieben wird, vorzugehen und in der Regel das mündliche Verfahren zur Abkürzung der Verhandlung zu beobachten.“

Im § 76 hat statt „durch ein zu bestellendes Aktorat“ der deutsche Ausdruck „durch einen zu bestellenden Vertreter“ einzutreten.

§ 77. Hier schienen dem Justizminister die beiden ersten Absätze, als durch die Gerichtsordnung schon bestimmt, entbehrlich zu sein. Er würde daher sogleich mit dem dritten Absatze also beginnen: „Bei der ersten über eine erhobene Klage festzusetzenden Tagsatzung hat das“ etc. Der Minister des Inneren hielt jedoch die beiden beanständeten Sätze wenigstens für unbedenklich und glaubte, daß sie um der leichteren Verständlichkeit willen beibehalten werden könnten. Dagegen nahm er keinen Anstand, dem weiteren Antrage des Justizministers beizupflichten, daß im dritten Absatz nach den Worten „im Wege stehe“ der Beisatz eingeschaltet werde: „und diese Vorfrage nach Anhörung beider Parteien“.

Im § 78 wurde über des Justizministers Anraten der Eingang also modifiziert: „Nachdem die Entscheidung über die erhobenen Vorfragen rechtskräftig geworden ist, requiriert das Gericht“ etc. cAuch wird der Zusatz des Ministers des Inneren, welcher für diese Erhebungsverhandlung Wiedereinsetzungen wegen Ausbleibens und nutzlose Vertagungen beseitigt, gebilligt.c Auch wird der Zusatz des Ministers des Inneren , welcher für diese Erhebungsverhandlung Wiedereinsetzungen wegen Ausbleibens und nutzlose Vertagungen beseitigt, gebilligt.

Im § 80 wurde vom Minister des Inneren vor „Männer“ der Zusatz d“und im Falle der nicht zustand kommenden Wahld von Amts wegen zu bestimmenden“ eingeschaltet.

|| S. 162 PDF || Bei § 81 wurde auf Antrag des Justizministers die Bestimmung angenommen, daß der exmittierte Beamte zu versuchen habe, ein Einverständnis zu erzielen, daher nach dem Worte „Einverständnis“ (Seite 52, Zeile 5 von oben) beigesetzt „welches der zur Vornahme dieser Amtshandlung bestimmte Beamte zu versuchen hat“.

Im Schlußabsatze des § 83 soll es statt „Betreffenden“ heißen „Beteiligten“.

§ 84. Das Wort „Authentikation“ ward vom Minister des Inneren mit Rücksicht auf den doppelten Zweck der materiellen und formellen Bewahrheitung des Aktes durch den Ausdruck „ämtliche Beglaubigung“ ersetzt, welcher nach einstimmiger Annahme auch in den folgenden Paragraphen, wo von der „Authentikation“ die Rede ist, zu gebrauchen sein wird. Weiters hätte der Justizminister statt des Wortes „Hilfsmittel“ lieber „Beweismittel“ angewendet, auf welche es hier eigentlich ankommt, während der Begriff von Hilfsmitteln eine etwas weite Auslegung zuläßt. Auf die Gegenbemerkung des Ministers des Inneren aber, daß sich auch in dem gleichartigen Gesetze für Ungern des Ausdrucks „Hilfsmittel“ bedient worden, erklärte der Justizminister, auf jene Modifikation nicht ausdrücklich bestehen zu wollen.

Im § 85, Seite 55, vorletzte Zeile, ersetzte der Minister des Inneren das „umständliche Protokoll“ durch „ein genaues Protokoll“. Dann Seite 56, erste Zeile von oben, „Dokumente“ durch „Urkunden“, dann „Authentikation“ und „authentizierenden“ durch „Beglaubigung“ und „beglaubigenden“, endlich „projektierenden“ durch „neu entworfenen“.

Bei § 86 und § 87 hielt der Justizminister die Verschmelzung beider in einen für angemessen, wenn statt der im letztern enthaltenen Bestimmung in den zweiten Absatz des § 86 nach „Verhandlung“ eingeschaltet würde: „nachdem die Parteien die vorgeschriebenen Reden (Replik, Duplik) gewechselt haben und nach etwaiger Vernehmung der vorgebrachten Zeugen“. Der Minister des Inneren fand diesen Antrag im wesentlichen nicht zu beanständen, behielt sich aber vor, die Redaktion des Textes dieses Paragraphes sowohl als überhaupt des ganzen Gesetzes einer nochmaligen Revision zu unterziehen.

Der § 89 könnte, nach der Ansicht des Justizministers , wegbleiben, da er nur bekannte Bestimmungen der Prozeßordnung enthält. Indessen erklärte der Minister des Inneren in Übereinstimmung mit dem zu § 77 Gesagten, daß er der Vollständigkeit wegen einigen Wert auf die Beibehaltung dieses Paragraphes lege, wogegen nichts weiter erinnert wurde.

Im § 90 kommt die Bestimmung vor, daß die Prozesse der Reihenfolge nach vom Ober- und Obersten Gerichte vorzunehmen seien. Diese Bestimmung, nach altem ungrischen Prozeßverfahren vielleicht von Gewicht, hat gegenwärtig unter den neuen Gesetzen ihre Bedeutung verloren10. Sie wurde daher vom Minister des Inneren – unter allseitiger Zustimmung – weggelassen und dafür || S. 163 PDF || die Bestimmung angenommen, „daß das Obergericht die Entscheidung schleunigst zu fällen habe“. Weiters wurde auch der Antrag des Justizministers angenommen, daß statt „in jedem Falle“ zur größeren Deutlichkeit auch der Fall erwähnt werde „wenn auch die Urteile gleichlautend sind“.

Im § 91 haben auf Antrag des Justizministers im ersten Absatz die Worte „nach deren gehöriger Ausfertigung und Kundmachung“ als entbehrlich zu entfallen, und es ist weiter vom Minister des Inneren der im weitern Verlaufe des Textes vorkommende Ausdruck „Exekution“, da hiermit insgemein ein anderer als der hier gemeinte Begriff verbunden wird, in das Wort „Vollstreckung“ umgeändert worden.

Der dem ungrischen Rechte entnommene Ausdruck „Novisation“ im § 93 wurde durch den nun überall gesetzlichen und verständlichen „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ersetzt. Den zweiten und dritten Absatz dieses Paragraphes behielt sich der Minister des Inneren vor, bei der endlichen definitiven Redaktion kürzer dahin zusammenzufassen, daß gesagt werde: Die Verbesserung der etc. Fehler und Unrichtigkeiten kann innerhalb eines Jahres nach der Vollstreckung etc. angesucht werden.

Zum Schlusse des § 94 beantragte der Justizminister statt der Worte „darüber dem Urbarialgerichte Bericht zu erstatten. Die Klage ist sodann nach den Vorschriften dieses Patents auszutragen“ - „daß sogleich die nötigen Erhebungen gepflogen und dem Urbarialgerichte zur Entscheidung vorgelegt werden“. Hiernach hat der Schluß also zu lauten: „So hat die Kommission die nötigen Erhebungen über die Richtigkeit der erhobenen Beschwerde zu pflegen und dem Urbarialgerichte zur Entscheidung vorzulegen.“

In den § 95 schaltete der Minister des Inneren nach „Die übrigen“ statt des Wortes „hierbei“ die Worte ein: „bei den Besitzregulierungsverhandlungen“.

Inwiefern die Bestimmungen des § 96 mit jenen des § 94 eine Verschmelzung beider Paragraphe in einen zulassen, behielt sich der Minister des Inneren vor, bei der Textrevision zu berücksichtigen.

Gegen die letzten §§ 97 bis 99 ergab sich keine Erinnerung.

Schließlich wurde zur nochmaligen Besprechung der §§ 13 und 72 (Bogen 2 und 4 dieses Protokolls), worüber der Beschluß noch ausgesetzt geblieben war, geschritten. Der im § 13 angeordnete Vergleich – bemerkte der Minister des Inneren – hat den Zweck, das Areale des Besitztums richtigzustellen, ohne zu einer jedenfalls kostspieligen Vermessung schreiten zu müssen. Stimmen also der Grundherr und die ehemaligen Untertanen in der Angabe über das Ausmaß des Besitztums überein, so genügt dies zum Behufe der Ausmessung der Grundentlastungsentschädigung vollkommen. Eine Benachteiligung des Grundentlastungsfonds ist dabei kaum zu besorgen, weil, wenn etwas über das Katastralausmaß angegeben werden sollte, der davon erwartete Vorteil durch die auf das Mehr zu entrichtende Grundsteuer wieder verlorenginge. Eine solche Verhandlung ist nun zwar, wie der Justizminister bemerkte und auch der Minister des Inneren anerkannte, eigentlich keine Vergleichsverhandlung, sondern nur eine gegenseitige Vernehmung der Parteien, || S. 164 PDF || des Grundherrn und der Untertanen, zu dem Zwecke, daß, wenn sie in ihren Angaben vollkommen übereinstimmen, diese für wahr anzunehmen und der Entschädigungsbestimmung zum Grunde zu legen sind. Der Minister des Inneren behielt sich auch vor, dafür einen anderen passenderen Ausdruck zu wählen, wornach dann auch der Justizminister erklärte, dem Antrage des ersteren beizutreten. Was weiters die vom Justizminister angetragene Bestimmung betrifft, daß die Führung des Beweises der Richtigkeit der abweichenden Angabe auf Kosten desjenigen zu geschehen habe, der die Abweichung behauptet, so war der Minister des Inneren damit einverstanden. Für die Weglassung der zwei letzten Absätze dieses Paragraphes hat man sich schon in der Sitzung vom 28. Mai einstimmig ausgesprochen.

Zum § 72 erklärte der Minister des Inneren , dem Antrage des Justizministers beitreten zu wollen, nachdem die den Bestimmungen dieses Paragraphes zum Grunde liegende Absicht zum Teil wenigstens in dem eauf Siebenbürgen auszudehnendene neuen Forstgesetze11 die Berücksichtigung zu finden hat. Das nach den Konferenzbeschlüssen rektifizierte Exemplar des Entwurfes wird hier gehorsamst angeschlossen12.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 21. Juni 1854.