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Nr. 124 Ministerkonferenz, Wien, 17. Mai 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 17. 5.), Bach 24. 5., Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1746 – (Prot. Nr. 43/1853) –

Protokoll der zu Wien am 17. Mai 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Gründung einer Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft

Der Minister des Inneren referierte über die Errichtung eines unter dem Namen „Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft“ zu gründenden Vereines || S. 116 PDF || zur Unterstützung für den mittleren Handels- und Gewerbsstand, welcher von dem Kredite der Oesterreichischen Nationalbank keinen Gebrauch machen kann. Zu diesem Ende soll eine Aktiengesellschaft mit einem Fonds von 10 Millionen Gulden in 20.000 Aktien à 500 fr. gebildet und von diesen vorläufig nur die Hälfte emittiert werden. Den Aktionären gegenüber steht die aus den Kreditinhabern zu bildende Vereinigung, welche für die aus der Kreditnahme etwa entstehenden Verluste zu haften hat. Jede ehrenhafte in Niederösterreich ansässige, bezüglich der Erwerbsfähigkeit und Solvenz unbedenkliche Person ist geeignet, als Kreditinhaber aufgenommen zu werden, es wird ihr ein den Verhältnissen entsprechender Kredit bei der Aktiengesellschaft eröffnet, vor dessen Gebrauch aber 5% des zugesprochenen Kredits in dem zur Deckung der etwaigen Verluste bestimmten Fonds deponiert werden müssen. Von dem Reinertrage des Aktienkapitals gelangen 80% zur Verteilung an die Aktionäre und 5% an den Reservefonds zugunsten derselben; endlich 15% zugunsten des von den Kreditinhabern gebildeten obgedachten Sicherstellungsfonds. Die Geschäfte leitet: der Verwaltungsrat, bestehend aus zwölf von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern und dem Präsidenten, welcher auch die Gesellschaft gegen außen repräsentiert; der große Ausschuß der Teilnehmer, gebildet aus den mindestens mit 2500 fr. Kredit beteiligten; das Komitee oder der engere Ausschuß, aus obigen gewählt; das Zensurkollegium, aus Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Komitees gebildet, zur Prüfung der zu escomptierenden Wechsel und Effekten, und der Liquidationsausschuß, aus fünf stimmfähigen, nicht zum Komitee gehörigen Mitgliedern des größeren Ausschusses gebildet, der die Hereinbringung ausständiger Schuldposten besorgt. Die Geschäfte der Unternehmung haben sich auf Escomptierung „bankunfähiger“ Wechsel, Darleihen oder Vorschüsse auf Waren und auf Erteilung des Blankokredits bis zum Belaufe des Viertels des dem betreffenden Teil- oder Kreditnehmer im ganzen eröffneten Kredits zu erstrecken. Die Gesellschaft soll sich vorderhand auf 25 Jahre konstituieren. Alle vernommenen Autoritäten, Statthalter, die Ministerien der Finanzen, des Handels und der Justiz sowie die Oberste Polizeibehörde bevorworten das Zustandekommen des Instituts; auch der Minister des Inneren und die Konferenz sind für die Bewilligung zur Errichtung desselben. Was die Statuten betrifft, welche von dem vorläufig zusammengetretenen Komitee einiger hiesiger Handelshäuser etc. entworfen, der Sanktion der künftigen Generalversammlung unterzogen werden müssen, so eignen sie sich im ganzen zur Genehmigung, mit den Modifikationen, die von der zur Begutachtung derselben beim Ministerium des Inneren aus Abgeordneten der einschlägigen Ministerien niedergesetzten Kommission einmütig vorgeschlagen worden sind1.

|| S. 117 PDF || Einige Punkte, worüber sich im Schoße dieser Kommission Differenzen ergaben, glaubte der Minister des Inneren hier in Vortrag bringen zu sollen.

Zum § 12 beantragte der Abgeordnete des Justizministerii die Hinweglassung der Zusicherung der 4%igen Verzinsung der Aktien, indem dies doch nur von dem Gange der Geschäfte der Gesellschaft abhängt und, wenn diese schlecht gehen, nur auf Kosten der Gläubiger bewirkt werden könnte. Auf die Bemerkung der Minister des Inneren und der Finanzen aber, daß ohne diese Zusicherung kein Fonds zusammenkommen würde und vermöge der Natur der Geschäfte dieses Instituts das Erträgnis derselben viel höher als 4% ausfallen muß, erklärte der Justizminister, auf dieser Einwendung nicht bestehen zu wollen. Zu §§ 21 und 25 fand der Abgeordnete des Justizministeriums es bedenklich, die beschlußfähige Anzahl der Aktionäre bei der Generalversammlung nur mit 60 festzusetzen, d. i. 300 Aktien – jeder Besitzer von 5 Aktien ist nämlich stimmberechtigt – über 20.000 entscheiden zu lassen. Der Minister des Inneren entgegnete jedoch, daß ähnliches bei allen Instituten der Art vorkomme, große Versammlungen nur die Verhandlungen erschweren, übrigens keinem Besitzer von 5 Aktien verwehrt ist, an der Versammlung teilzunehmen, mithin die Ausbleibenden sich es selbst zuschreiben mögen, wenn etwas gegen ihre Absicht oder Meinung beschlossen worden ist. Auch auf dieser Einwendung bestand der Justizminister nicht. Bei § 46 beantragte der Abgeordnete der Obersten Polizeibehörde die nähere Angabe der Standeseigenschaft der Teilnehmer, damit die Kreditunterstützung auf Handels- und Gewerbsleute beschränkt bleibe. Auf die Bemerkung des Ministers des Inneren, daß kein Grund vorhanden sei, andere, wenn sie erwerbs- und zahlungsfähig sind, von der Teilnahme auszuschließen, glaubte die Konferenz auf den Antrag der Polizeibehörde nicht eingehen zu sollen. Ebensowenig fand die Konferenz den Antrag dieser Behörde zu § 50 wegen Beschränkung des Sicherstellungsfonds auf das Escomptegeschäft und Ankauf von Effekten der schwebenden Staatsschuld gerechtfertigt, weil dieser Vorschlag unpraktisch ist und die Geschäfte nur komplizieren würde, wenn dieser Fonds auf gewisse Papiere beschränkt würde, während das andere Vermögen der Gesellschaft in ausgedehnterem Maße verwendet werden könnte. Dagegen wurde zum § 83 die vom Justizminister in Übereinstimmung mit seinem Abgeordneten zur Kommission beantragte Bestimmung, daß ein Mitglied des Zensurkollegii, wenn über dessen eigenen oder seines Hauses Wechsel entschieden wird, sich der Abstimmung zu enthalten habe, von der Konferenz angenommen, weil es natürlich ist, daß er nicht in propria causa Richter sein kann, und es nicht ganz sicher ist, ob jeder Zartgefühl genug besitze, sich in einem solchen Falle freiwillig der Stimme zu enthalten. Dem Antrage des Ministers des Inneren auf Verwerfung der von der Polizei gewünschten Beschränkung der Gesellschaftsdauer zu § 87 auf fünf statt auf 25 Jahre, trat die Konferenz ebenfalls bei, weil es dann besser wäre, sie lieber gar nicht zu bewilligen, da eine Gesellschaft mit einem in die Millionen gehenden Kapitale unmöglich auf so kurze Zeit sich einlassen könnte.

Gegen die angetragene Stempelfreiheit der Aktien und Coupons etc., dann gegen die Ablehnung der angesuchten Steuerfreiheit fand die Konferenz ebenfalls nichts einzuwenden. || S. 118 PDF || Endlich war sie damit einverstanden, daß dem Komitee die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maßregeln zur Bildung der Gesellschaft vorläufig erteilt, der Minister des Inneren aber bevollmächtigt werde, nach Erfüllung der vorgezeichneten Bedingungen die rektifizierten Statuten samt Reglement und Programm, dann den Verein selbst definitiv zu genehmigen2.

II. Regelung der Kirchen- und Pfarrbaukonkurrenz

Der Kultusminister referierte in betreff der für Kirchen- und Pfarrbaukonkurrenz3 aufzustellenden Grundsätze in den Kronländern außer Ungern, dem lombardisch-venezianischen Königreiche und Dalmatien.

Bis zum Jahre 1848 hatte zu diesen Bauten in einigen Kronländern der Patron die Professionistenauslagen zu bestreiten, die Gemeinde die Hand- und Zugrobot zu leisten und die Grundherrschaft die Materialien zu liefern; in anderen Kronländern bestand für die Grundherrschaft keine positive Verpflichtung hierzu, sondern sie war nur dazu aufzufordern, und es fiel bei ihrer Weigerung die diesfällige Last auf den Patron, Hand- und Zugarbeit aber auf die Gemeinde. In Tirol endlich wurde die jedenfalls von der Gemeinde zu leistende Hand- und Zugarbeit vorher in Abzug gebracht, und die hiernach noch erübrigenden Leistungen zu einem Drittel vom Patron, zu zwei Dritteln von den Eingepfarrten bestritten. Nach Aufhebung des Untertansverhältnisses im Jahre 18484 erschien über Anfrage eine Verordnung des Ministers des Inneren vom 10. Juni 1849, womit bestimmt wurde, daß der Unterschied in dem Betrage und der Art des Beitrags zwischen den ehemaligen Grundobrigkeiten und Gemeinden wegzufallen, daher erstere nur gleich jedem Mitgliede der Gemeinde zu leisten oder beizutragen habe, hinsichtlich des Patronatsrechts aber zwar durch das Patent vom 7. September 1848 nichts geändert worden sei, daß jedoch auch diesfalls den veränderten Zeitverhältnissen Rechnung getragen und bis zur definitiven Regelung bei Patronatsbelastungen vorerst ein Vergleich versuchet und bei dessen Scheitern jeder größere Bau verschoben werden soll5. Bei dieser letzteren, || S. 119 PDF || wohl nur auf kurze Zeit berechneten Anordnung kann es nun nicht länger bleiben, weil Kirchen- und Pfarrhäuser dabei zugrundegehen würden. Es ist also dringend nötig, die Gesetzgebung in dieser Beziehung zu ergänzen. Wirklich haben zwischen den einschlägigen Ministerien Verhandlungen stattgefunden, deren Resultat zuletzt ein Vorschlag der Ministerien des Inneren und der Finanzen war, die sämtlichen Baukosten nach Dritteln einzuteilen und die Bestreitung des einen Drittels dem Patron, die beiden anderen den Eingepfarrten aufzulegen. Dabei kam auch die Frage wegen Zulässigkeit der Anheimsagung des Patronatsrechts in Anregung. Nach der Ansicht des Kultusministers wäre zuvörderst der Unterschied der provinziellen Gesetzgebung aufrechtzuhalten. Demnach würde es in Tirol, wo auch vor 1848 ein Untertansverhältnis nicht bestand, ohneweiters bei dem, was bisher für die Kirchen- und Pfarrbaukonkurrenz galt, verbleiben können, denn nur die Auflösung des Untertansverbandes, somit das Entfallen der Grundobrigkeiten in den anderen Kronländern, hat den Stand der Sache verrückt und das Provisorium vom 10. Juni 1849 hervorgerufen. Was nun also diese Kronländer betrifft, so kann es auch dort bei den bisherigen Verpflichtungen des Patrons und der Gemeinden verbleiben; es ist nur zu erwägen, wer die Leistung der nicht mehr bestehenden Grundobrigkeit zu übernehmen habe. In den Ländern, wo die Grundherren als solche zu einer Beitragsleistung nicht verpflichtet, sondern nur dazu aufzufordern waren, hätte strenggenommen der Patron nebst den Professionisten auch die Materialien zu bezahlen; das wäre aber – besonders mit Rücksicht auf die bei Aufhebung der Urbarialien eingetretene Schmälerung manches Patronatsbesitzers – eine unerschwingliche Last für viele Patrone. Es wird daher sowohl in den Kronländern, wo das eben berührte Verhältnis besteht, als in denjenigen, wo die Grundobrigkeiten zur Lieferung der Baumaterialien verpflichtet waren, eine besondere Beitragspflicht für den großen, ehemals grundherrlichen Gutsbesitz statuiert werden müssen. Denn ihn nach der Verordnung vom 10. Juni 1849 bloß wie jedes andere Gemeindeglied zu behandeln geht schon darum nicht an, weil dies mit Rücksicht auf die Lage und Beziehung des großen Grundbesitzes zu dem Kirchen- oder Pfarrorte zu höchst ungleicher Verteilung Anlaß geben und hier die Gemeinde, dort den großen Grundbesitzer unverhältnismäßig in Anspruch nehmen würde. Nebstdem müßte die konfessionelle Verschiedenheit beachtet und wie der kleine, so dürfte auch der große Grundbesitzer, wenn er akatholisch ist, zum Beitrage für eine katholische Kirche den allgemeinen Prinzipien nach nicht angehalten werden. Somit wird in vielen Fällen der Baukonkurrenz ein namhafter Beitrag entgehen, wenn nicht der große, ehemals obrigkeitliche Grundbesitz als solcher, dem ohnehin in der neuen Organisierung eine gesonderte Stellung der Gemeinde gegenüber vorbehalten ist6, mit einem besonderen als Reallast geltenden Beitrage für diesen Zweck in Anspruch genommen wird. Der Kultusminister gedächte daher, in diesem Sinne, wenn die erörterten Grundsätze die Zustimmung der Konferenz erhielten, || S. 120 PDF || die Landesbehörden aufzufordern, im Einvernehmen mit den Ordinariaten das Gutachten zu erstatten, ob und wie hiernach das Kirchen- und Pfarrbaukonkurrenzwesen definitiv geregelt werden könnte. Wegen der obberührten Anheimsagung des Patronatsrechts wäre noch zu bemerken, daß dieselbe im allgemeinen, zumal dort, wo das Patronat auf Stiftungen und Privatrechtstiteln beruht, nicht als zulässig erscheine, daß aber nichtsdestoweniger in Fällen, wo erwiesenermaßen die mit dem Patronat verbundene Pflicht wegen Erlöschung des Gutsobjekts nicht mehr erfüllt werden kann, einer solchen Zurücklegung nicht werde entgegengetreten werden können.

Da es sich jetzt nur um die vorläufige Vernehmung der Landesbehörden handelt, war die Konferenz mit dem Vorhaben des Kultusministers in der Hauptsache einverstanden. Nur glaubte man, daß nach dem Antrage des Finanzministers die Verhandlung näher dahin präzisiert werden sollte: daß es a) bei den feststehenden Verpflichtungen des Patrons und der Gemeinde zu verbleiben habe, b) welche Erleichterung dort, wo die ehemaligen Grundherrschaften als solche freiwillig beitrugen, den bisher Verpflichteten gewährt werden könne, und c) wer an die Stelle der ehemals zur Leistung verpflichteten Grundherrschaften als solcher zu setzen sei.

Über den Antrag des Ministers des Inneren , einstweilen als Provisorium die Grundherrschaft als solche durch die Anordnung zu ersetzen, daß die nach Abschlag der Leistung der speziell Verpflichteten noch erübrigende Summe als Grundlast des gesamten eingepfarrten Grundbesitzes, aeinschließlich der ehemaligen Dominien, bei welchen die Konfession nicht in Betracht zu ziehen wärea, auf den Steuergulden umgelegt werde - behielt sich der Kultusminister die nähere Erwägung vor7.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 29. Mai 1853.