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Nr. 123 Ministerkonferenz, Wien, 14. Mai 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 16. 5.), Bach 19. 5., Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1745 – (Prot. Nr. 42/1853) –

Protokoll der am 14. Mai 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Personal- und Besoldungsstand der Oberlandesgerichte für Böhmen, Mähren und Schlesien

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte den Sr. Majestät vorzulegenden künftigen Personal- und Besoldungsstatus a) des böhmischen Oberlandesgerichtes zu Prag und b) des Oberlandesgerichtes für Mähren und Schlesien zu Brünn zum Vortrage. || S. 109 PDF || Beide Gegenstände wurden bereits früher von dem Justizminister in Gemeinschaft mit den Ministern des Inneren und der Finanzen einer genauen Prüfung und Beratung unterzogen und nach den Anträgen des Justizministers angenommen1.

Der Personalstand des böhmischen Oberlandesgerichtes würde hiernach künftig zu bestehen haben: aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, wie er bis zum Jahre 1849 bestanden hat, 27 Oberlandesgerichtsräten - einem mehr als im Jahre 1849 wegen des nachgewiesenen Zuwachses von Geschäften -, drei Ratssekretären und vier Sekretärsadjunkten. Das Kanzleipersonale : aus einem Direktor der Hilfsämter, drei Adjunkten, zwölf Offizialen und sechs Akzessisten. Das Dienerpersonale hätte aus elf Individuen zu bestehen, nämlich: vier Ratsdienern, fünf Kanzleidienern und zwei Dienersgehilfen. Die künftigen Bezüge wären: beim Oberlandesgerichtspräsidenten 6000 f., beim Vizepräsidenten 4000 f.; von den Oberlandesgerichtsräten hätten zwei 3000 f., zwölf 2500 f. und dreizehn 2000 f., der Direktor der Hilfsämter 1400 f. als Gehalt zu beziehen. Die Genüsse des übrigen Personales sind innerhalb der Ah. genehmigten Bestimmungen des erlassenen Schemas für Gehalte und Diätenklassen der Gerichtsbeamten und Diener gehalten wie bei anderen Oberlandesgerichten, welche bereits die Ah. Genehmigung erhalten haben2. Der Kostenaufwand dieses Status, in welchem jedoch der Oberstaatsanwalt und die erst später auszumittelnde Anzahl von Auskultanten nicht begriffen sind, würde sich auf 95.632 f. belaufen und gegen die Anträge des Präsidenten Grafen v. Mitrowsky3 um 40.950 f. geringer, gegen den Bestand vom Jahre 1849 dagegen etwas höher entfallen.

Bei dem Oberlandesgerichte für Mähren und Schlesien hätten zu bestehen: ein Oberlandes­gerichtspräsident, ein Vizepräsident, vierzehn Oberlandesgerichtsräte (mit Ausschluß des dermal nicht berücksichtigten Oberstaatsanwaltes), zwei Ratssekretäre und zwei Sekretärsadjunkten. Die Zahl der Auskultanten wird auch hier erst nach erfolgter Bestimmung der Zahl sämtlicher Gerichtsbeamten ausgemittelt werden können. Das Kanzleipersonale: ein Direktor der Hilfsämter, zwei Adjunkten, sechs Offiziale und drei Akzessisten. Die Dienerschaft bestünde aus sechs Individuen. Der Gesamtaufwand dieses Status würde sich auf 55.616 f. belaufen und gegen den Antrag des Präsidenten Roskoschny um 7382 f. geringer, gegen den Bestand vom Jahre 1849 dagegen gleichfalls etwas höher entfallen.

|| S. 110 PDF || Die Ministerkonferenz erklärte sich mit beiden vorstehenden Anträgen einverstanden4.

II. Begnadigungsgesuch für Nicolaus Benczur

Der Justizminister referierte weiter über das Ah. bezeichnete Gesuch des Johann Benczur, k. k. Bezirksrichters zu Rima-Brezo, um Freilassung seines vor das Großwardeiner Kriegsgericht wegen Hochverrats bestellten Bruders Nicolaus Benczur und um Auflassung der Untersuchung.

Nicolaus Benczur, 33 Jahre alt, evangelischer Religion, ledig, war vor dem Jahre 1848 Advokat und Stadtfiskal in Ungarn und während der ungarischen Revolution Honvedoffizier. Nach beendeter Revolution flüchtete er unter einem falschen Namen ins Ausland, kehrte aber im Oktober 1851 wieder nach Ungarn zurück und stellte sich freiwillig zur Purifikationa bei dem Kriegsgerichte in Kaschau, welches ihn aber bereits am 3. November 1851 auf freien Fuß entließ. Derselbe wurde indessen bald darauf (21. November 1851) über Befehl des k. k. V. Militärdistriktskommandos wieder eingezogen und befindet sich jetzt noch in der Haft. Nicolaus Benczur wird als ein gefährliches Individuum und als ein tätiges Mitglied der ungarischen Umsturzpartei geschildert. Er hat bereits seit dem Jahre 1842 im Sinne der Umsturzpartei agitiert, im Jahre 1848 aufreizende Reden öffentlich gehalten, das Bildnis Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand aus einem öffentlichen Lokale eigenhändig entfernt, dasselbe als Zielscheibe beim Scheibenschießen an einem öffentlichen Belustigungsorte aufgestellt und den ersten Schuß darauf gemacht etc. Das Kriegsgericht zu Großwardein faßte am 21. Juni 1852 den einhelligen Beschluß, daß die kriegsrechtliche Untersuchung gegen Nicolaus Benczur wegen Teilnahme am Hochverrat fortgesetzt werden solle5. Das III. Armeekommando trägt dagegen an, daß bei dem Umstande, wo Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 die Wirksamkeit der Kriegsgerichte in bezug auf die Verfolgung politischer Verbrecher aus der Vergangenheit aufzuheben geruht haben6, die Untersuchung gegen Nicolaus Benczur einzustellen, er [aus] der Haft zu entlassen und nur unter Polizeiaufsicht zu stellen wäre.

Der Justizminister und einverständlich mit ihm die Ministerkonferenz erachten, daß, da Benczur als ein gefährliches, nach seinem früheren Verhalten strafbares Individuum erscheint, er verdächtig ist, sich auch nach seiner Rückkehr nach Ungarn in politische Umtriebe eingelassen zu haben, und es die Aufgabe der gegen ihn anhängigen Untersuchung ist, die Wahrheit sicherzustellen und ihn || S. 111 PDF || nach seinen Taten zu behandeln, auf Abweisung des oberwähnten Ah. bezeichneten Gesuches und darauf au. anzutragen wäre, daß die Untersuchung gegen Nicolaus Benczur fortgeführt und beendet, bei einer Aburteilung desselben aber der Untersuchungsarrest in die Strafe eingerechnet werde7.

III. Auszeichnungen ftir den Sektionschef Peter v. Salzgeber, den pensionierten Hofrat Matthäus Stettner und den Gutsbesitzer Georg Wilhelm Baron Walterskirchen

Der Finanzminister Ritter v. Baumgartner fand sich bei der nun stattgehabten Einführung des ungarischen provisorischen Grundsteuerkatasters8 bestimmt, die Auszeichnung jener Individuen zur Sprache zu bringen, welche sich um die Förderung und Zustandebringung dieses Geschäftes freiwillig, ohne durch ein Amtsverhältnis dazu verpflichtet zu sein, besondere Verdienste erworben und in dieser Beziehung mit Aufopferung und Energie dem Staate gedient haben. Diese Individuen sind: der Baron Walterskirchen, Gutsbesitzer, und der pensionierte ungarische Hofrat Ritter v. Stettner, Besitzer des Ritterkreuzes des St.-Stephans-Ordens.

Die Ministerkonferenz erachtet in Würdigung der Verdienste dieser beiden Männer und bei ihrer bekannten Anhänglichkeit an die Ah. Regierung Sr. Majestät, für beide auf die Ag. Verleihung des Kommandurkreuzes des FranzJoseph- Ordens au. anzutragen. aDer Minister Graf Thun ist des Erachtens, daß für den Baron Walterskirchen eine höhere Auszeichnung als für Ritter v. Stettner angezeigt sein dürfte, weil ihm nicht nur die Mitwirkung bei Einführung des Steuerkatasters, sondern auch sein übriges Benehmen und die Dienste, welche er der kaiserlichen Regierung seit dem Jahre 1849 leistet, zu besonderem Verdienste gereichen.b Der Minister Graf Thun ist des Erachtens, daß für den Baron Walterskirchen eine höhere Auszeichnung als für Ritter v. Stettner angezeigt sein dürfte, weil ihm nicht nur die Mitwirkung bei Einführung des Steuerkatasters, sondern auch sein übriges Benehmen und die Dienste, welche er der kaiserlichen Regierung seit dem Jahre 1849 leistet, zu besonderem Verdienste gereichen. Der Finanzminister fand sich bei diesem Anlasse weiter bestimmt, des Mannes zu gedenken, der das ganze Geschäft des erwähnten Katasters geleitet und sich durch die ebenso zweckmäßige als schleunige Zustandebringung desselben wesentlich verdient gemacht hat, nämlich des Sektionschef v. Salzgeber. Derselbe dient bereits über 40 Jahre und in allen Sphären mit besonderer Auszeichnung, und seine Verdienste um die allgemeine Einführung des Grundsteuerkatasters in Österreich sind staatskundig. Für diesen trägt der Finanzminister auf die Ag. taxfreie Verleihung des österreichischen kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse an, und die Konferenz trat diesem Antrage einstimmig bei9.

IV. Gnadengabe für die Kreisfußbotenswaise Anna Stadler

Die zwischen dem Ministerium des Inneren und dem Finanzministerium bestandene Meinungsverschiedenheit bezüglich des Gnadengabsgesuches der Waise Anna des im Jahre 1852 im Ruhestande verstorbenen Kreisfußboten zu Jicin, Joseph Stadler, welche darin bestand, daß das Ministerium des Inneren auf eine Gnadenprovision von 5 Kreuzer täglich für dieselbe antrug, das Finanzministerium sich aber dagegen erklärte, weil ihre mit 8 Kreuzer provisionierte || S. 112 PDF || Mutter noch am Leben ist und eine Ah. Aufforderung zu einer Antragstellung mangelt, hat sich dadurch behoben, daß der Finanzminister erklärte, keine weitere Erinnerung gegen diesen Gnadenantrag erheben zu wollen.

V. Ersatznachsichtsgesuch der Gemeinde Zemonico

Der Minister des Inneren referierte weiter über die Meinungsdifferenz zwischen ihm und dem Finanzminister in Ansehung des der Gemeinde Zemonico in Dalmatien wegen einer innerhalb der Grenzen derselben vorgefallenen Beraubung des Postwagens auferlegten Schadensersatzes. Der Fall ist im kurzen folgender: In der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 1850 wurde der k. k. Postwagen auf dem Gebiete des Dorfes Zemonico in Dalmatien von Räubern überfallen und gänzlich ausgeraubt.

Der dadurch dem Postärar zugefügte Schaden beträgt 5733 f. und jener der Privaten 699 f. 55 Kreuzer. Da die Räuber nicht ausfindig gemacht werden konnten und infolge der Ah. Entschließung vom 7. Dezember 1835 in Dalmatien das Gesetz besteht, daß in Fällen von Diebstählen und Beraubungen durch unbekannte Täter die Gemeinde, in deren Gebiete das Verbrechen begangen wurde, zum Ersatze des Schadens verurteilt werden soll10, so wurde auch die Gemeinde Zemonico von der Prätur, dem Kreisamte und der Landesstelle zum Ersatze des oberwähnten Schadens an das k. k. Postärar und an die Privaten verurteilt. Die Gemeinde hat dagegen den Rekurs an das Ministerium des Inneren ergriffen. Die aus diesem Anlasse vernommenen Landesbehörden tragen in der Erwägung, daß die Durchführung des erwähnten Gesetzes in dem vorliegenden Falle höchst unbillig wäre und nicht ohne materiellen Ruin der Gemeinde geschehen könnte, auf die Nachsicht der Ersatzpflicht gegen das Postärar im Gnadenwege, dagegen auf die Aufrechterhaltung des Schadensersatzes an die Privaten an, und das Ministerium des Inneren, dann das Handelsministerium haben sich mit diesem Antrage vereinigt. Das Finanzministerium spricht sich dagegen für die strenge Durchführung der gesetzlichen Ersatzpflicht aus, weil im entgegengesetzten Falle nachteilige Exemplifikationen und wesentlicher Eintrag für das Ansehen des Gesetzes zu besorgen wären.

Bei der Besprechung hierüber in der Konferenz wurde zwar anerkannt, daß das Ansehen der Gesetze eine strenge Durchführung derselben erheische, weil sie sonst zum Spielzeuge der Leute herabsinken, es wurde aber auch nicht verkannt, daß im vorliegenden Falle die strenge Durchführung des Gesetzes mit dem materiellen Ruine der betroffenen Gemeinde verbunden wäre. Um nun beide Rücksichten soviel möglich miteinander in Übereinstimmung zu bringen, hat die Ministerkonferenz der Ansicht des Ministers Grafen Thun beigestimmt, bei Sr. Majestät au. anzutragen, daß der Gemeinde Zemonico im Gnadenwege der Ersatz an das Postärar bis auf den Betrag von 500 f. nachgesehen und ihr sowohl zur Bezahlung dieses Restbetrages als des Schadensersatzes an die Privaten angemessene, selbst längere Termine bewilliget werden mögen11.

VI. Förderung der deutschen Sprache in den italienischen Kronländern

Bei einer unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät abgehaltenen Ministerkonferenz wurde auch die Einführung der deutschen Sprache in den italienischen Kronländern der Monarchie besprochen, und Se. Majestät geruhten zu befehlen, diesen Gegenstand in Erwägung zu ziehen und Anträge darüber zu erstatten12.

Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf v. Thun erstattet nun als Einleitung, als ersten Schritt zur Erreichung des erwähnten Zweckes, seine Anträge auf Systemisierung von Gymnasiallehrkanzeln für deutsche Sprache und Literatur an den lombardisch-venezianischen Staatsgymnasien und Regulierung der Gehalte der Lehrkanzeln desselben Faches an den philosophischen Fakultäten der Universitäten Pavia und Padua. Der referierende Unterrichtsminister bemerkt, daß die deutsche Sprache an den Lehranstalten des lombardisch-venezianischen Königreiches bisher als freier Gegenstand behandelt worden ist und daß dies der fast 40jährigen Erfahrung zufolge als die Hauptursache angesehen werden muß, daß diese Sprache dort bis jetzt so wenige Fortschritte gemacht hat13. Die für die Professoren der deutschen Sprache an den lombardisch-venezianischen Universitäten, Lyzeen und Gymnasien systemisierten Gehalte bestehen jetzt nur in 600 f. bzw. 400 f. An den Lyzeen hat sich dieser Bezug durch Hinzurechnung der für den gleichzeitigen Unterricht am Gymnasium entfallenden Substitutionsgebühr von 300 f. auf 900 f. gestellt. Der Aufwand für die Besoldung und Remunerierung der sämtlichen Professoren der deutschen Sprache und Literatur im lombardisch-venezianischen Königreiche beträgt nach der gegenwärtigen Systemisierung 14.100 f. Um entsprechende Lehrkräfte für den Unterricht in der deutschen Sprache etc. für das lombardisch-venezianische Königreich zu erhalten, erscheint es nach der Ansicht des Grafen Thun unerläßlich, die dermaligen Gehalte der betreffenden Lehrer angemessen zu erhöhen. Die Anträge des referierenden Ministers zur Anbahnung der Einführung der deutschen Sprache im lombardisch-venezianischen Königreiche gehen dahin, daß die früheren Lyzeallehrkanzeln für deutsche Sprache und Literatur aufgelassen und an deren Stelle Gymnasialprofessorenstellen für das in der Rede stehende Lehrfach neu systemisiert werden14. Die Professoren in den Landeshaupt- oder Universitätsorten (Mailand, Pavia, Venedig, Padua und Verona) hätten am wirklichen Gehalte 1000 f., die an Gymnasien der übrigen Städte hingegen 900 f. zu beziehen, und es wären ihnen in bezug auf die Pensionierung und die Aussicht auf Erlangung von Dezennalzulagen dieselben Begünstigungen wie den übrigen Gymnasialprofessoren zuzugestehen. Die Gehalte der Professoren der deutschen Sprache etc. an den || S. 114 PDF || beiden Universitäten Pavia und Padua wären auf wenigstens 1200 f. zu erhöhen, weil die übrigen Professoren an diesen Universitäten 1200 f., 1500 f. und 2000 f. an Gehalten beziehen. Die Frage jedoch, ob die Professoren der deutschen Sprache hier nicht auch das Vorrückungsrecht in die höheren Gehaltsstufen von 1500 f. und 2000 f. haben sollen, hätte, nach dem Dafürhalten des Grafen Thun, bis zur Entscheidung über die Reform der italienischen Universitäten auf sich zu beruhen. Die angetragene Systemisierung von Gymnasiallehrposten für die deutsche Sprache mit 1000 f. und 900 f. an sämtlichen 16 Staatsgymnasien des lombardisch-venezianischen Königreiches und mit 1200 f. an den zwei Universitäten würde einen Gesamtaufwand von 17.500 f., daher gegen den gegenwärtig systemisierten Aufwand von 14.100 f. um 3400 f. mehr, in Anspruch nehmen, welcher Mehraufwand aber durch die Vermehrung der Professuren für die deutsche Sprache und durch die Verbesserung der Gehalte derselben hinlänglich gerechtfertigt sein dürfte15 Ein weiteres Mittel zur Hebung des deutschen Sprachunterrichtes besteht nach dem Antrage des Ministers Grafen Thun in der Hebung der moralischen Stellung der Professoren dieses Faches gegenüber der Unterrichtsanstalt, an der sie dienen, und den Professoren der übrigen Fächer. Die Professoren der deutschen Sprache hätten den Rang der übrigen Professoren mit allen denselben zukommenden Rechten und Pflichten einzunehmen, müßten aber auch nebst der speziellen Fachkenntnis jenes Maß der allgemeinen wissenschaftlichen Bildung besitzen und nachweisen, welches zur Erlangung eines Gymnasial­lehramtes usw. erfordert wird16. Den gegenwärtig angestellten Professoren der deutschen Sprache, welche bei dieser Reform nicht untergebracht werden sollten, deren es aber nur wenige geben dürfte, wäre das bei den Reformen des Organismus der Behörden überhaupt übliche Begünstigungsjahr zu gewähren. Nach Ah. Genehmigung dieser Anträge würde der Minister Graf Thun Sorge tragen, daß der dermal bestehende Lehrplan im lombardisch-venezianischen Königreiche einer gründlichen Prüfung unterzogen werde. Die Frage, ob das deutsche Sprachstudium allgemein oder doch für eine gewisse Kategorie von Studierenden als Obligatstudium erklärt werden solle, oder endlich, ob bei von der Regierung ausgehenden Verleihungen von Ämtern, Würden, Unterstützungen, Stiftungsplätzen u. dgl. die Kenntnis der deutschen Sprache als Grund einer vorzüglichen Berücksichtigung oder einer Bedingung zu bilden habe, erscheint dem referierenden Minister gegenwärtig noch nicht zeitgemäß; || S. 115 PDF || früher müsse man den Organismus festgestellt und sich der nötigen Lehrkräfte versichert haben, worauf dann die von dem Minister Grafen Thun in Aussicht gestellte Lösung dieser Frage keiner Schwierigkeit unterliegen dürfte. Schließlich bemerkte noch der referierende Minister, daß durch die im laufenden Studienjahre stattgehabte Einführung des Schulgeldes an den lombardisch- venezianischen Staatsgymnasien dem Studienfonds beiläufig 30 bis 35.000 f. eingehen werden. Hiervon werden zur Deckung der zeitlichen Zulagen nur 10.100 f. verausgabt werden, daher für die obigen Reformen noch immer 19-24.900 f. übrigbleiben dürften.

Die Minister des Inneren und der Finanzen würden, ohne gegen die obigen Anträge des Referenten im wesentlichen etwas zu erinnern, nur gewünscht haben, wenn es möglich gewesen wäre, schon bei der Aktivierung dieser neuen Systemisierung im Grundsatze auszusprechen, daß das Studium der deutschen Sprache und Literatur an den lombardisch-venezianischen Staatsgymnasien etc. wie in den übrigen Teilen der Monarchie obligat sein soll; die Modalitäten der Ausführung hätten immerhin vorbehalten bleiben können. Nachdem jedoch der Minister Graf Thun sich vorbehalten hat, diese Angelegenheit im Auge zu behalten und darauf, wenn die obenerwähnten Prämissen sichergestellt sein werden, wieder zurückzukommen, so ergab sich gegen seine obigen Anträge von Seite der Konferenz keine weitere Erinnerung17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 19. Mai 1853.