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Nr. 122 Ministerkonferenz, Wien, 7. u. 10. Mai 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 12. 5.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner, Wilczek, Pitreich; abw. Stadion. Das Protokoll der beiden Sitzungen wurde fortlaufend geführt; es erfolgte keine sonst übliche Differenzierung der beiden Tage in der Protokollführung.

MRZ. – KZ. 1056/1854 – (Prot. Nr. 40/1853) –

Protokoll der zu Wien am 7. und 10. Mai 1853 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des [kaiserlichen] Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Wirksamkeit und Organisierung der Kontrollbehörden

Gegenstand der Verhandlung war der mit Ah. Kabinettsschreiben vom 1. Juli 1852 der Ministerkonferenz zur Beratung zugewiesene Vortrag des Präsidenten des Generalrechnungs­direktoriums vom 10. Juni 1852 (KZ. 2373, MCZ. 1877) in betreff der Wirksamkeit, Stellung und Organisierung der Kontrollbehörden1.

Der Beratung wurde der jenem Vortrage beigeschlossene Entwurf der Ah. Bestimmungen über den Umfang und die Wirksamkeit der Kontrolle in Beziehung auf den Staatshaushalt zum Grunde gelegt2. Bei Durchgehung desselben haben sich nachstehende Bemerkungen und Anträge ergeben: Zur Einleitung fand vor allem der vortragende Finanzminister nötig, den Begriff der Kontrolle, wie er im Sinne dieser Verhandlung aufzufassen wäre, richtigzustellen. Kontrolle im weiteren Sinne ist die Prüfung der Normalmäßigkeit einer Amtshandlung. Eine solche wird überhaupt von jeder vorgesetzten Behörde über die Amtshandlungen der untergebenen geübt. Um diese nun handelt es sich auch nicht, sondern um diejenige, welche, wie es die Worte der Einleitung selbst ausdrücken und wie der Präsident des Generalrechnungsdirektoriums erläuternd bestätigte, mittelst der Rechnungszensur und Buchführung ausgeübt wird. Wie aber bei jeder Rechnung zwei Perioden oder Stadien zu unterscheiden sind, nämlich: das sukzessive Zustandekommen, Entstehen der Rechnung und deren Vollendung, die gelegte Rechnung, so teilt sich auch die hier im engeren Sinne genommene Kontrolle in eine solche, welche das sukzessive Entstehen der Rechnung in deren einzelnen Akten begleitet, und in diejenige, welche es mit der Prüfung der Normalmäßigkeit der bereits gelegten Rechnung zu tun hat. Erstere ist eine administrative Kontrolle und bleibt Sache der administrativen Behörden; letztere aber, die eigentliche Zensur, erscheint als die Hauptaufgabe der Buchhaltungen oder, wie sie hier genannt werden, der Kontrollbehörden, welche Benennung daher, nach der vom Finanzminister entwickelten Auffassung, mit Zensurbehörden gleichbedeutend ist.

|| S. 100 PDF || Der Minister des Inneren beanständete die Worte „selbständig wirkenden, an der Verwaltung nicht teilnehmenden“, weil sie leicht zu derDeutung Anlaß geben könnten, als ob die Buchhaltungen, namentlich jene in den Kronländern, außer aller Verbindung und Unterordnung, insonderheit mit und unter den Statthaltern, zu bestehen hätten. Hiergegen bemerkte der Präsident des Generalrechnungsdirectorii , daß diese Worte der Instruktion von 18053 entnommen und selbst in neuerlichen Ah. Entschließungen wieder angewandt worden seien; auch der Finanzminister fand gegen dieselben in der Voraussetzung nichts einzuwenden, daß die Selbständigkeit sich nur von der Zensur zu verstehen habe. Dem weiteren Antrage des Ministers des Inneren , die „Oberste Kontrollbehörde“ durch den Beisatz „Rechnungskontrollbehörde“ näher zu bezeichnen, ward allseitig beigestimmt, um damit jeder etwaigen Mißdeutung zu begegnen, dann weil sich diese Bezeichnung auch durch die ausgesprochene Bestimmung der hier in Rede stehenden Behörden rechtfertigt.

Zu § 1 erklärte sich der Finanzminister gegen die alternativ vorgeschlagene Benennung „Oberster Rechnungshof“, teils weil dieselbe an die in letzten Jahren erst beliebt gewordenen Benennungen erinnert, teils weil die Bezeichnung „Hof“ für eine Behörde, welcher eine Judikatur nicht zusteht, minder passend zu sein scheint. Der Präsident des Generalrechnungsdirectorii erklärte, auf den ohnehin nur alternativ vorgeschlagenen Titel durchaus keinen Wert zu legen, wornach also einstimmig sich für die Beibehaltung der bisherigen Benennung „Generalrechnungsdirektorium“ ausgesprochen wurde.

Bei § 2, lit. c, erhob der Minister des Inneren den Zweifel, ob die Konzentrierung der bisherigen Kameralhaupt- mit der Hofbuchhaltung politischer Fonds4 in eine einzige ohne Nachteil werde ausführbar sein, indem der Umfang derselben zu groß wäre. Hiergegen bemerkte der Präsident des Generalrechnungsdirectorii , daß, nachdem die Zensur der Fondsrechnungen größtenteils in den Kronländern von den dortigen Staatsbuchhaltungen besorgt wird, somit der Umfang der Geschäfte der bisherigen Hofbuchhaltung politischer Fonds aderzeit schon sehr bedeutenda reduziert ist, die Verschmelzung derselben mit der Kameralhauptbuchhaltung keinem Bedenken unterliege, auch binfolge Ah. Entschließungb schon ausgeführt sei5. Was den künftigen Titel || S. 101 PDF || dieser vereinigten Buchhaltung betrifft, so wurde, nach der Andeutung des Finanzministers, aus demselben das Wort „Haupt“ weggelassen, wornach sie „Zentralkassenbuchhaltung“ heißen würde, damit das Wort „Zentral“ sich auf Kassen sowohl als Buchhaltung beziehe. In lit. d entfällt „für Landeskultur“, seitdem das Ministerium für Landeskultur aufgelassen worden6. Im Titel kömmt ohnehin diese Bezeichnung auch nicht vor.

Zum § 3 bemerkte der Finanzminister : Soll die Rechnungskontrolle, Zensur, von der Administration getrennt sein, so fragt sich, wo ist die Grenze, bei welcher die eine aufhört, die andere beginnt. Nicht jede Amtshandlung der administrierenden Behörde, wo Ziffern oder Rechnungen vorkommen, gehört darum schon in den Bereich der Rechnungskontrollbehörden ; die Rechnung im Entstehen ist, wie schon oben bemerkt, zunächst noch immer Gegenstand der administrativen Amtshandlung und wird durch eigene Beamte besorgt, welche vermöge ihrer besonderen Vorbildung und Gewandtheit im Rechnungsfache zur richtigen und schleunigeren Besorgung des in Rede stehenden Geschäftes vorzugsweise geeignet sind, aber doch nicht aufhören, administrative Beamte zu sein. Diese Beamten bestehen gegenwärtig unter dem Titel Rechnungskonfizienten einzeln oder in mehreren als „Rechnungsdepartements“ bei verschiedenen Ministerien und Unterbehörden. Kann das, was sie leisten, auch von einer im Orte befindlichen Buchhaltung ausgeführt werden, so besteht natürlich kein Anstand dagegen, daß sich die administrative Behörde der Buchhaltung bediene; eine imperative Vorschrift dazu, wie sie die Textierung des § 3 zu enthalten scheint, wäre aber nicht überall zu befolgen möglich oder angemessen. Der Finanzminister schlug daher vor, die Anordnung des gedachten Paragraphes fakultativ in der Art zu stellen, daß es hieße: „So wie bisher, können fernerhin alle Buchhaltungen auch als Hilfsbehörden für die Verwaltungsbehörden benützt werden, insoweit sie in dem etc. „, was dann auch in vollkommenem Einklange mit § 4 stünde, wo es heißt: „in gleicher Art sollen die Rechnungsbehörden berechtigt, also nicht gehalten sein etc.“ Der Präsident des Generalrechnungsdirektoriums erklärte, cdieser Modifikation nicht entgegentreten zu wollenc, indem es nicht seine Absicht ist, alle bis itzt bestehenden Rechnungsdepartements bei den Verwaltungsbehörden eingehen zu lassen. Gegen die weiters beantragte Hinweglassung des Schlusses, welcher in dem Satze: „und dadurch eine Verdopplung etc.“ nur eine Motivierung der Anordnung des § 3 enthält, ward ebenfalls nichts eingewendet.

Zum § 5 fand der Finanzminister die im zweiten Absatze vorkommende Einschränkung der Vernehmung der Buchhaltungen über Gegenstände, für welche bei ihnen allein die Hilfsmittel vorhanden sind „oder spezielle Rechnungskenntnisse erfordert werden, die den Organen der Verwaltung mangeln“, etwas zu streng und glaubte sie durch die Hinweglassung des Wörtchens „allein“ und des Schlußsatzes „oder spezielle etc.“ mildern zu sollen, indem er statt des || S. 102 PDF || letzteren den Satz substituierte: „und zu deren Vollziehung sich die Buchhaltungen vorzüglich eignen.“ Da, wie der Präsident des Generalrechnungsdirektoriums bemerkte, durch diese nicht sehr wesentliche Modifikation die Absicht der Bestimmungen dieses Paragraphes, die Buchhaltungen einerseits gegen willkürliche Anforderungen zu schützen, teils vor eigenen Anmaßungen abzuhalten, nicht vereitelt wird, so fand der Antrag des Finanzministers keinen Widerspruch. Beim dritten Absatze machte der Minister des Inneren darauf aufmerksam, wie beschränkend die Bestimmung wäre: Buch­haltungsbeamte nur zu solchen Kommissionen verwenden zu dürfen, welche das Rechnungsfach strenge betreffen und mit keiner Teilnahme an der Verwaltung verbunden sind. Er deutete in dieser Beziehung insbesondere auf die Grundentlastungsgeschäfte hin, bei welchen Buchhaltungsbeamte selbst als Kommissionsreferenten mit dem besten Erfolge und zum wahren Nutzen des Ah. Dienstes verwendet werden. Er bemerkte weiter, daß die so ganz exklusive Bestimmung an diesem Orte in einer Ah. Entschließung Sr. Majestät die Folge nach sich ziehen würde, in Fällen, wo eine Ausnahme im Interesse des Dienstes geboten wäre, jedesmal die Ah. Ermächtigung dazu bei Sr. Majestät ansuchen zu müssen. In dieser Rücksicht glaubte er das Wörtchen „dürfen“ mit „sollen“ und „nur“ mit „in der Regel“ ersetzen, endlich die Hinweglassung der im Schlußsatze enthaltenen nicht erschöpfenden, auch nicht taxativen Aufzählung in Antrag bringen zu sollen. Der Präsident des Generalrechnungsdirectorii bemerkte zwar, daß die Bestimmung dieses Paragraphenabsatzes ein Damm gegen die oft jahrelange Verwendung von Buchhaltungsbeamten zu administrativen Kommissionsgeschäften sein sollte, wie selbe nicht selten, besonders in den Provinzen, bisher vorgekommen sind. Indessen erklärte er sich auch nicht gegen den Antrag des Ministers des Inneren, welcher sonach auch angenommen wurde.

Im §6 ward über Antrag des Ministers des Inneren und Zustimmung des Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums beliebt, statt „aufgetragenen Arbeiten“ zu setzen „obliegenden Arbeiten“ und den Satz: „vorausgesetzt, daß sie zu ihrem Berufe gehören“ wegzulassen.

Der § 7 verordnet, daß wegen Mitwirkung eines Buchhalteristen zu einer Kommission sich an den Vorsteher seiner Buchhaltung zu wenden sei. Die Ermächtigung des Buchhaltungsvorstehers, eine solche Verwendung zuzulassen, den betreffenden Beamten zu bezeichnen etc., ist, bemerkte der Minister des Inneren, Gegenstand des Wirkungskreises oder der Instruktion des Amtsvorstandes, jedenfalls ein Internum zwischen diesem und der vorgesetzten Behörde, so daß es entbehrlich zu sein scheint, hier zu bestimmen, in welchen Fällen die Zustimmung des Generalrechnungsdirectorii erforderlich ist, welche überdies in dringender Angelegenheit zumal in einer entfernten Provinz oft nicht einmal abgewartet werden könnte. Aus dieser Rücksicht beantragte der Minister des Inneren die Weglassung des Satzes: „und in Fällen etc.“ bis „einzuholen“, wogegen von Seite des Präsidenten des Generalrechnungsdirectorii kein Anstand erhoben wurde, obwohl es sich, wie er erinnerte, hier nicht eben um eine vorläufige Zustimmung, sondern bei dringenden Fällen nur um die gleichzeitige Anzeige an das Generalrechnungsdirektorium handelt.

|| S. 103 PDF || Gegen den § 8, wornach dem Generalrechnungsdirektorium und den Buchhaltungen alle Voranschläge, Erlässe etc. unfehlbar und rechtzeitig mitgeteilt werden sollen, erhoben sich sowohl der Finanz- als der Minister des Inneren . Ersterer bemerkte bezüglich der Mitteilungen an das Generalrechnungsdirektorium, daß sich dieselben, da es kein Rechnungshof ist und vom eigentlichen Rechnungswesen nur mit dem Staatshauptrechnungsabschlusse zu tun hat, lediglich auf die diesen letzteren betreffenden Verhandlungen zu beschränken hätten. Überhaupt aber müßten den Buchhaltungen nur diejenigen Mitteilungen gemacht werden, welche ihnen zur Erfüllung ihres Berufes notwendig sind. Der Minister des Inneren teilte ganz diese letztere Ansicht, alles Detail hier verwerfend, und besorgte von der im § 8 angeordneten Mitteilung aller der dort genannten Akte eine den Buchhaltungen nicht zustehende administrative Kontrolle. Er hob weiters hervor, daß mit Rücksicht auf die schon vom Finanzminister gemachte Bemerkung vorerst genau ausgeschieden werden müßte, was dem Generalrechnungsdirektorium und was den Buchhaltungen mitgeteilt werden soll, und beanständete insbesondere die Kommunikation der einzelnen Voranschläge, indem seines Erachtens das Zustandekommen des Voranschlages Sache der administrativen Behörde ist, der Buchhaltung aber nur die Prüfung darüber zusteht, ob der bereits genehmigte Voranschlag richtig eingehalten worden ist, daher ihr auch nur dieser mitzuteilen sein dürfte. Ebenso scheint die Mitteilung von Erlässen, wodurch eine Einnahme oder Ausgabe oder das Entstehen einer Gebühr etc. auch nur veranlaßt wird, zu weit zu gehen und einer Einschränkung umso mehr zu bedürfen, als man sich bestreben soll, den Verwaltungsorganismus soviel als möglich zu vereinfachen. Der Präsident des Generalrechnungsdirectorii erwiderte zwar hierauf einstimmig mit dem Hofrate Ritter v. Pitreich, daß in der Bestimmung dieses § 8 nichts mehreres angestrebt wird, als was von jeher besteht und zur Erfüllung des Berufs des Generalrechnungsdirektoriums und der Buchhaltungen im Bereiche ihres speziellen Wirkungskreises erforderlich und was dermalen auch den Zentralver­waltungsbehörden recht gut bekannt ist. Das Zustandekommen der Voranschläge hänge allemal von der Mitwirkung der Buchhaltungen ab, weil sie im Besitz der nötigen Materialien dazu sind. Verfügungen, wodurch Einnahmen und Ausgaben, Gebühren, veranlaßt werden, abgeschlossene Kontrakte etc. müssen zur Kenntnis der Buchhaltung gebracht werden, damit sie davon Vormerkung nehme und, wenn einst die Rechnung gelegt ist, bei welcher nicht immer alle zur Begründung nötigen Behelfe, namentlich die Kontrakte nicht, beiliegen, die Regelmäßigkeit derselben prüfen könne. Wie wichtig selbst die Kenntnis anderer administrativer Anordnungen den Buchhaltungen sei, erläuterte Hofrat v. Pitreich in einem Beispiele mit der Kriegsbuchhaltung, welche wegen Unterlassung der Einstellung einer Ausgabepost im Präliminare sich ohne ihr Verschulden eine Rüge zuzog, indem sie von gewissen Dispositionen, welche jene Ausgabe veranlaßt hatten, nicht in die Kenntnis gesetzt worden ist. Insofern es sich übrigens nur um die vom Finanzminister gewünschte Scheidung dessen, was das Generalrechnungsdirektorium, von jenem, was die Buchhaltungen angeht, handelt, || S. 104 PDF || brachte der Präsident des Generalrechnungsdirectorii die nachstehende modifizierte Textierung des § 8 in Vorschlag: „Damit sich die Buchhaltungen stets in der Lage befinden, die Rechnungszensur und Buchführung entsprechend zu vollziehen, sind denselben alle Voranschläge, alle Erlässe der Verwaltungsbehörden, durch welche eine Einnahme oder Ausgabe oder das Entstehen einer vorzumerkenden Gebühr zum Empfange oder zur Ausgabe veranlaßt wird, ferner alle von den Verwaltungsbehörden abgeschlossenen Lieferungs- und Arbeitsverträge, endlich alle auf Einnahmen und Ausgaben bezugnehmenden Normalverordnungen, Tarife und Vorschriften für verrechnende Ämter unfehlbar und rechtzeitig mitzuteilen. In gleichem sind dem General­rechnungsdirektorium von Seite der obersten Verwaltungsbehörden die Staatsvoranschläge sowie alle allgemeinen Maßregeln mitzuteilen, die auf das Rechnungswesen, den Umfang und die Art der Wirksamkeit der Buchhaltungen wesentlichen Einfluß nehmen.“

Zu § 9 erinnerte der Finanzminister , daß jede neue Kassaeinrichtung, z. B. ob die Truhen angeschraubt werden sollen oder nicht, von der Zustimmung des Generalrechnungsdirectorii abhängig machen [zu] wollen offenbar zu weit führen würde. Er schlug daher vor, die Zustimmung dieser Oberbehörde nur für solche Einrichtungen oder Änderungen zu verlangen, „welche auf die Ausübung der Kontrolle Einfluß haben“. Da übrigens die Zustimmung des Generalrechnungs­direktoriums verweigert werden könnte und in einem solchen Falle wie überhaupt bei organischen und legislativen Verfügungen die Ah. Entscheidung Sr. Majestät eingeholt werden müßte, so glaubt der Minister des Inneren den Passus: „sollen etc. ohne Zustimmung des Generalrechnungs­directorii nicht zur Wirksamkeit gelangen“ durch nachstehende Worte ersetzen zu sollen: „können nur im Einvernehmen mit dem Generalrechnungsdirektorium zur Wirksamkeit gelangen oder zustande kommen.“ Sowohl dieser als der vom Finanzminister vorgeschlagenen Textänderung schloß sich der Präsident des Generalrechnungsdirectorii an.

In den §§ 10 und 11 wurden auf Antrag des Finanzministers die Worte „und ausschließend“, dann „jeden andern Einfluß ausschließend“ gestrichen, indem es genügend erschien, das Generalrechnungsdirektorium wie die Ministerien unmittelbar Sr. Majestät zu unterordnen und demselben wieder die Buchhaltungen zu unterstellen.

Im § 13 und, wo es sonst noch vorkommt, muß mit Rücksicht auf die Ah. Bestimmungen über die neue Einrichtung der Statthaltereien und Landesregierungen statt „Landeschef oder Statthalter“ bloß die erstere, allgemeine Bezeichnung gebraucht werden7. Weiters beantragte der Minister des Inneren die Weglassung der Worte „jedoch nur persönlich“, weil die hier dem Landeschef zugedachte Wirksamkeit in dessen Abgang oder Verhinderung doch wohl dem Stellvertreter, Vizepräsidenten oder Hofrat wird zugestanden werden müssen. Was das Maß dieser Wirksamkeit selbst anbelangt, so schiene es dem genannten Minister zu knapp zugeschnitten zu sein. Daß der Landeschef gar nichts, nicht einmal in dringenden Fällen, || S. 105 PDF || wenigstens provisorisch sollte verfügen, einen Beamten, wo periculum in mora, nicht suspendieren etc. dürfen, könnte selbst dem Interesse des Dienstes abträglich sein. Er glaubte daher, für den Landeschef bezüglich der Buchhaltungsbeamten wenigstens die nämliche Wirksamkeit in Anspruch nehmen zu müssen, welche demselben bezüglich der in fast gleichen Dienstverhältnissen zum Landeschef stehenden Baubeamten eingeräumt ist. Da auch der Finanzminister die Notwendigkeit anerkannte, dem Landeschef, welcher in bezug auf die Staatsbuchhaltungen das Generalrechnungs­direktorium vertritt, einigen Einfluß auf dieselben zuzugestehen, und dieser in den [in] §13 vorkommenden Worten: „daß er berufen sei, die Wirksamkeit des Generalrechnungsdirectorii zu sichern“ nicht bestimmt genug ausgedrückt ist, so erklärte sich der Präsident des Generalrechnungsdirectorii bereit,eine diese Amtswirksamkeit des Landeschefs für dringende Verfügungen näher bezeichnende Textierung zu entwerfen, deren Feststellung so wie die nähere Prüfung der sonst noch einstimmig oder alternativ gestellten Redaktionsänderungen einer nochmaligen Besprechung zwischen dem Präsidenten des Generalrechnungsdirectorii und den beiden Ministern des Inneren und der Finanzen vorbehalten wurden8.

Im § 14, sechste Zeile von oben, muß nach § 15 eingeschaltet werden „f und“; dann wurde mit Rücksicht auf dasjenige, was zu § 9 in betreff des Einflusses des Generalrechnungsdirectorii auf die Kassaeinrichtungen beschlossen worden, die Beziehung darauf mit den Worten „im Sinne des § 9“ beliebt.

Die Punkte a, b, c des § 15 schienen dem Finanzminister einer kürzeren Fassung fähig zu sein. Insbesondere glaubte er, daß die Berufung auf die §§ VIII und IX der Fundamentalinstruktion von 18059 mit dem Auftrage zur Revision dieser Instruktion ersetzt und daran die Aufträge wegen Aufstellung und Beobachtung haltbarer Grundsätze für das Rechnungssystem sowie wegen der Vorschriften für das Verfahren in der Zensur und Buchführung geknüpft werden könnten. Der Präsident des Generalrechnungsdirectorii , hiermit einverstanden, behielt sich vor, die entsprechende Textänderung zu entwerfen. Zu d gab der Ausdruck „Handhabung“ (dritte Zeile von unten) Anlaß zu einer Meinungsdifferenz, indem die mehreren Stimmen, der Finanz-, Kultus- und Justizminister, denen sofort der Präsident des Generalrechnungsdirectorii beitrat, sich in der Rücksicht, daß „Handhabung“ mehr den exekutiven Behörden zukommt, dafür erklärten, dieses Wort mit „Beobachtung“ zu ersetzen. Im Schlußabsatze der lit. d fand man weiters die Aussenduog von Oberbeamten zu beanständen, weil der Begriff davon nicht ganz zweifellos nach allen Kategorien festgestellt ist, und die Wahl beschränkt. Es wurde daher statt „Oberbeamten“ beliebt „Beamten“ zu setzen. Nach dieser lit. d hat als lit. e eine mit dem § 7 des allgemeinen Wirkungskreises der Ministerien10 in Übereinstimmung stehende Anordnung zu folgen, || S. 106 PDF || wornach dem Generalrechnungs­direktorium die Mitwirkung bei Bewilligung zur Abschreibung uneinbringlicher Rückstände etc. vorbehalten ist. In lit. e (alt, nunmehr f) erregte der Schlußabsatz, wornach jede unwirtschaftliche Gebarung abzustellen und nötigenfalls die betreffende administrative Behörde bei Sr. Majestät zu verklagen ist, in seiner schroffen Fassung Anstoß. Der Justizminister erblickte darin eine wahre administrative Kontrolle, welche nach dem Bemerken des Finanzministers weit über den Beruf des Generalrechnungsdirectorii und der Buchhaltungen hinausgeht. Der Kultusminister möchte es zwar nicht zur regelmäßigen Wirksamkeit des Generalrechnungsdirectorii oder der Buchhaltungen machen, fände es aber in der Natur der Sache gelegen, daß jede Behörde, wo sie von einem Übelstande oder Mißbrauche Kenntnis erhält, die betreffende Behörde darauf aufmerksam zu machen und bei Erfolglosigkeit dieses Schrittes höheren oder höchsten Orts Anzeige zu erstatten berufen ist. Jedenfalls aber würde der Minister des Inneren sich dagegen verwahren, daß eine einseitige Klage von Seite des Generalrechnungs­directorii vor den Ah. Thron gebracht werde, weil nach der zwischen den Zentralver­waltungsbehörden eingeführten Geschäftsordnung bei differierenden Ansichten zuerst das Einvernehmen wechselseitig gepflogen und erst, wenn eine Einigung nicht erzielt wurde, die Ah. Entscheidung Sr. Majestät erbeten werden muß11. Er würde sonach glauben, daß statt des Schlußsatzes „und es ist, wenn die Schritte etc.“ bis „zu erstatten“ sich auf die Anordnung beschränkt werden dürfte: es sei in den hier in Rede stehenden Fällen mit den betreffenden Ministerien das Einvernehmen zu pflegen. Welche mildere Fassung hiernach im Sinne dieser Erörterung den Bestimmungen des Absatzes e (rücksichtlich f) zu geben sei, wird bei der zur definitiven Redaktion des Entwurfs beabsichtigten Zusammentretung ausgemacht werden. Da der Schlußabsatz zur lit. i (künftig k) nur solche Bestimmungen enthält, welche bereits in früheren Paragraphen vorkommen, und die Weisung über willfähriges Entgegenkommen entbehrlich erscheint, so wurde sich in dem Antrage auf Hinwegstreichung des gedachten Absatzes geeinigt.

Auch der § 16 wurde - über Einraten des Finanzministers - gestrichen, indem er eine Anordnung enthält, welche füglicher außerhalb dieser den Wirkungskreis der Buchhaltungen und des Generalrechnungsdirectorii betreffenden Bestimmungen ihren Platz finden dürfte.

§ 17 wäre - nach dem allerseits gutgeheißenen Gutachten des Finanzministers einfacher zu textieren und hätte sich auf den Ausspruch zu beschränken, daß die Beamten der Zentralbuchhaltungen gleiche Stellung, Wirksamkeit und Rang mit jenen der Staatsbuchhaltungen in den Kronländern haben sollen.

Der § 18 wurde auf Antrag des Finanzministers weggelassen, da die darin vorkommende Weisung ebenfalls den Verfügungen, um die es sich hier handelt, fremd ist.

|| S. 107 PDF || Im § 19 erklärte sich die Stimmenmehrheit für die Beibehaltung der früheren Titulatur „Buchhalter“, „Vizebuchhalter“ für den ersten und zweiten Vorsteher der Buchhaltungen. Denn der „Direktor“ ist zu gemein, deutet insonderheit auf den Vorsteher der Manipulations- und Hilfsämter bei den Behörden, und der Einwendung, daß man den alten Titel auch in Handlungshäusern für gewisse bei ihnen angestellte Bediente gebraucht, wird durch die Bezeichnung als „Staatsbuchhalter, Vizestaats­buchhalter“, die etwa auch wie bei der Nationalbank durch die Benennung „Oberstaatsbuchhalter“ und „Staatsbuchhalter“ abgestuft werden könnte, hinlänglich begegnet. Der Präsident des Generalrechnungsdirectorii bemerkte: Er habe die Benennung „Direktor“ und „Vizedirektor“ im Einklang mit der diesfalls bei der lombardisch-venezianischen und dalmatinischen Buchhaltung üblichen Titulatur vorgeschlagen und auch darum, weil die Vorsteher mit der eigentlichen Buchhaltung sich nicht zu befassen haben, also jedenfalls nicht Buchhalter, sondern in der Tat Direktoren sind. Indessen lege er weniger besondern Wert auf den Titel dals auf seine entsprechende Stellung und Wirksamkeitd .

Bei § 21, lit. b, hat dasjenige zu gelten, was oben zu § 15, lit. e, bemerkt worden ist; es muß demnach bei der Redigierung des Textes dieser Absatz mit jenem in Einklang gebracht werden, was zu § 15, lit. e, angenommen wird. Nach lit. b ist ein neuer Absatz einzuschalten (konform mit dem zu § 15, nach lit. d), worin der Mitwirkung der Buchhaltungen bei den durch § 40, lit. d, e, der Ah. genehmigten Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungskreis der den Statthaltereien12 vorgesehenen Ersatznachsichten und Abschreibungen gedacht wird.

Der letzte § 22 ward als in diesen Bestimmungen über die Wirksamkeit etc. entbehrlich anerkannt.

Zum Schlusse äußerte der Minister des Inneren den Wunsch, daß an geeigneter Stelle das bereits früher Ah. sanktionierte Prinzip der Trennung der administrativen Kontrolle, Rechnungslegung, von der Zensur bestimmt ausgesprochen werde13, indem es in der Absicht des Präsidenten des Generalrechnungsdirectorii gelegen zu sein scheint, diese administrativen Rechnungsgeschäfte ausschließlich von Buchhaltungen besorgen zu lassen, was dem Minister weder mit jenem Prinzipe noch mit dem Interesse des Dienstes vereinbarlich zu sein scheint. Der Präsident des Generalrechnungsdirektoriums erklärte, daß seiner dienstlichen Erfahrung gemäß die unbedingte Durchführung jenes Prinzips sich nicht als zweckmäßig erwiesen, er daher auch dasselbe nicht weiter verfolgt habe, weil die administrative Rechnungslegung überall durch die Buchhaltungen besser und wohlfeiler als durch eigene Rechnungskonfektionen oder Rechnungsdepartements bei den administrativen Behörden besorgt worden sei. Der Finanzminister war dagegen der Meinung, daß hier ein Ausspruch hierüber nicht nottue. Denn sei – wie nicht zu leugnen – das Zustandebringen || S. 108 PDF || der Rechnungen und sonstigen Zifferarbeiten, zu denen sich die administrativen Behörden eigens dazu qualifizierter Beamten oder Hilfsämter, der Rechnungskonfizienten, Rechnungskanzleien etc., bedienen, eine rein administrative Sache, so könne auch nicht bestritten werden, daß die Vorsorge dafür den administrativen Behörden überlassen bleiben müsse. Ihrer Beurteilung stehe es zu, ob sie sich zu diesem Ende der schon bestehenden Rechnungskanzleien oder Konfizienten fernerhin bedienen oder die Mitwirkung der Buchhaltungen als Hilfsbehörden in Anspruch nehmen wollen, wozu ihnen nach der zum § 3 dieses Entwurfs angenommenen Fassung wohl das fakultative Recht eingeräumt, aber keine Verpflichtung auferlegt worden ist.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 2. April 1854 14.