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Nr. 121 Ministerkonferenz, Wien, 3. Mai 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 5. 5.), Bach 10. 5., Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1744 – (Prot. Nr. 39/1853) –

Protokoll der am 3. Mai 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Auszeichnungen für den Missionspriester Sebastian Frötschner

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten Graf v. Buol-Schauenstein referierte über das von dem k. k. Geschäftsträger in Konstantinopel unterstützte Einschreiten des k. k. Konsuls v. Pizzamano in Jerusalem, worin dieser anträgt, daß dem seit dem Jahre 1846 dort befindlichen Missionspriester Sebastian Frötschner aus dem Franziskanerkonvente zu Wien ein Merkmal der Ah. Anerkennung für seine sich in Jerusalem um die katholische Religion und um die Ehre der österreichischen Nation erworbenen Verdienste zuteil werden möge.

Frötschner war nämlich der erste, der zu Jerusalem eine Buchdruckerei ins Leben gerufen hat, aus welcher bereits eine nicht unerhebliche Anzahl von guten geistlichen Werken hervorgegangen ist, und es wird bemerkt, daß seine Auszeichnung den übrigen österreichischen Missionen im Heiligen Lande zur größten Aufmunterung dienen würde. Der k. k. Geschäftsträger v. Klezl schließt sich dieser Ansicht vollkommen an und meint, daß dem genannten Priester das goldene Verdienstkreuz mit der Krone von der Ah. Gnade Sr. Majestät erwirkt werden könnte. Das hiesige fürsterzbischöfliche Ordinariat, unter dessen Protektorate das österreichische Generalkommissariat im Heiligen Lande steht und welches die Verdienste, dann die Verhältnisse Frötschners zu seinem Orden genau kennt, tritt diesem Antrage mit der Bemerkung bei, daß die Verleihung einer Auszeichnung an diesen Priester den Verhältnissen desselben zu seinem Orden nicht widersprechen würde, da mehrere um die Kirche und den Staat verdiente Mitglieder dieses Ordens bereits mit Verdienstkreuzen geziert seien. Der referierende Minister beabsichtiget unter den angeführten Umständen, auf die Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone an Frötschner bei Sr. Majestät au. anzutragen.

Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden1.

II. Auszeichnungen für den Czernowitzer Landtafelregistrator Joseph Ebelin

Der Justizminister Freiherr v. Krauß erhielt die Zustimmung der Ministerkonferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden au. Antrage auf Ag. Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes an den Czernowitzer Landtafelregistrator || S. 94 PDF || Joseph Ebelin bei Gelegenheit seiner Versetzung in den bleibenden, wohlverdienten Ruhestand.

Ebelin dient seit dem 13. Juni 1808, somit nahe an 45 Jahre, mit Eid, und darunter 26 Jahre als Landtafelregistrator. Mit Hinzuschlagung seiner früheren, nicht anrechnungsfähigen Dienste würde sich seine Dienstzeit auf mehr als 51 Jahre belaufen. Er ist 70 Jahre alt und nach dem kreisärztlichen Zeugnisse nicht mehr dienstfähig. Seine Dienstleistung wird als ausgezeichnet fleißig und ersprießlich geschildert, seine Moralität war stets tadelsfrei und sein Patriotismus unerschütterlich. Das Bukowinaer Stadt- und Landrecht2 meinte, daß dem Ebelin zu der ihm gebührenden normalmäßigen Pension von 800 f. eine Zulage von 300 f. bewilliget werden dürfte, und das galizische Appellationsgericht trug an, ihm eine jährliche Personalzulage von 200 f. oder das goldene Verdienstkreuz bei Sr. Majestät zu erbitten.

Der Justizminister und die Konferenz haben sich für diesen letzteren Antrag ausgesprochen3.

III. Nachtrag zu den Sichtungsoperaten der ungarischen Kriegsgerichte

Bei Ah. Erledigung der Sichtungsoperate haben Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 die Wirksamkeit der Kriegsgerichte in Ungarn rücksichtlich der revolutionären Ereignisse aus den Jahren 1848 und 1849 einzustellen geruhet4. Dieser Ah. Entschließung lag ohne Zweifel die Ansicht zum Grunde, daß in den Sichtungsoperaten alle Untersuchungsfälle der genannten Art enthalten sein werden. Dieses war aber nicht vollständig der Fall. Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn übersendeten an den Minister des Inneren nachträglich zu den Sichtungsoperaten die kriegsrechtlichen Erhebungsakten über einige bei den ungarischen Kriegsgerichten wegen politischer Verbrechen aus jener Epoche abgeführte Untersuchungen mit dem Beifügen, daß noch mehrere – einige und 20 - Fälle nachfolgen werden.

In einem der Berichte Sr. kaiserlichen Hoheit werden folgende zwei Fälle besprochen: Jacob Vranovits, 33 Jahre alt, früher katholischer Priester, jetzt reformierter Religion, verheiratet, Vater von zwei Kindern, war bis Ende Jänner 1849 Kaplan zu Mako im Arader Komitate. Anfang Februar desselben Jahres verließ er eigenmächtig seine Stelle, begab sich nach Szegedin, wo er früher Kaplan war, trat da als Gemeiner zu den Honveds, nahm die reformierte Religion an und heiratete die gleichfalls zur reformierten Religion übergetretene Gisela Temesvary, seine frühere Geliebte, zu Szegedin. Im März 1849 wurde er als Korporal zur Werbung von Rekruten nach Mako, seiner früheren Kaplanstation, kommandiert und im Mai 1849 zum Honvedleutnant avanciert. Nach besiegter Revolution stellte er sich im Monate Dezember 1849 || S. 94 PDF || der k. k. Militärassentierungskommission in Arad vor, wurde aber zu k. k. Feldkriegsdiensten untauglich befunden. Infolge Ah. Entschließung vom 4. Dezember 1851 wurde er am 11. Jänner 1852 arretiert und dem Kriegsgerichte zu Großwardein zur strafgerichtlichen Behandlung überantwortet, wo er sich noch in Untersuchung befindet5. Franz Dani aus Szegedin, 35 Jahre alt, katholisch, Vater eines Kindes, Landes- und Gerichtsadvokat in seinem Geburtsorte, war während der ganzen Zeit der ungarischen Revolution Senator der Gerichtsabteilung des Szegediner Stadtmagistrates und zugleich Nationalgarde­hauptmann, rückte in letzter Eigenschaft in den Monaten Oktober und November 1848 wider die kaiserlichen Truppen ins Feld, wurde im März 1849 zum Beisitzer bei dem Blutgerichte in Szegedin ernannt, fungierte als solcher bis 12. Mai 1849 und stimmte während dieser Zeit wider vier Gutgesinnte (worunter drei StuWrichter waren) auf die wirklich zum Vollzuge gekommene Todesstrafe durch Pulver und Blei. Infolge Ah. Entschließung vom 27. Mai 1852 wurde Dani vom Kriegsgerichte zu Pest am 17. Jänner 1853 auf freiem Fuße in Untersuchung gezogen6

Se. Kaiserliche Hoheit der Herr Erzherzog Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn erkennen in dem oben erwähnten Tatbestande bei Vranovits und Dani eine gefährliche und strafwürdige Revolutionstätigkeit und finden sich von einem Antrage auf Durchführung des wider dieselben anhängigen Strafverfahrens nur durch den Zweifel zurückgehalten, ob es nicht der Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 (womit die Wirksamkeit der Kriegsgerichte in Ungarn eingestellt wurde) angemessener wäre, das Strafverfahren gegen diese zwei Individuen lieber ganz aufzulassen. Für die Auflassung könne der Umstand gedeutet werden, daß die erwähnte Ah. Entschließung zwischen bereits angefangenen und noch nicht anhängigen Untersuchungen keinen Unterschied mache; für die entgegengesetzte Ansicht aber (nämlich die Durchführung des Strafverfahrens), daß die gedachte Ah. Entschließung von der Annahme ausgegangen zu sein scheine, daß durch die Sichtungsoperate die anhängig gewesenen politischen Prozesse in Ungarn vollständig erschöpft seien, welche Voraussetzung sich aber nicht bestätiget habe.

Der Minister des Inneren und einverständlich mit demselben die Ministerkonferenz finden es zwar mißlich, daß nach bereits Ah. ausgesprochener Aufhebung der Wirksamkeit der Militärgerichte noch Fälle vorkommen, rücksichtlich welcher diese Gerichte einschreiten sollen. Nachdem aber die Voraussetzung, von welcher die Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 ausgegangen zu sein scheint, nicht vollständig eingetreten ist und dieser Umstand die sonst strafbaren Individuen nicht straflos ausgehen machen soll, so erachtet die Ministerkonferenz ihren au. Antrag dahin stellen zu sollen, daß nach erfolgter Ah. Entschließung, wenn Se. Majestät nicht etwas anderes anzuordnen geruhen sollten, die Untersuchungsakten an Se. kaiserliche Hoheit mit der Einladung zurückzustellen wären, dieselben an die betreffenden Kriegsgerichte zum Abschlusse || S. 96 PDF || der Untersuchung und sohiniger Vorlegung der Urteile gelangen zu machen. Eine Publikation darüber, daß die Kriegsgerichte noch in Tätigkeit sind, erscheine nicht notwendig, da die noch vorkommenden Fälle nur Ausnahmsfälle sind.

Mit einem anderen Berichte werden die Akten vorgelegt über die bei dem Kriegsgerichte in Preßburg wegen Tötung von zwei kaiserlichen Soldaten in Untersuchung befindlichen Insassen aus Viragh7 im Eisenburger Komitate, Joseph und Franz Szakal, Daniel Michael, Franz Gaal, Joseph Mihaly und Stephan Palko, dann in betreff des wegen Tötung eines k. k. Feldjägers daselbst untersuchten Johann Csako aus Gönyő im Raaber Komitate. Rücksichtlich dieser Individuen äußerten das III. Armeekommando, das Kriegsministerium und das Ministerium der Justiz die Ansicht, daß dieselben, da der Tatbestand des Verbrechens nach Verlauf so langer Zeit nicht mehr vollständig erhoben und konstatiert werden kann, mit Auflassung der weiteren Untersuchung im Sinne der Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 aus dem Verhafte zu entlassen wären. Dasselbe hätte aus demselben Grunde auch in dem ganz analogen Falle, nämlich dem Untersuchungsakte wider die wegen Ermordung eines k. k. Soldaten an das Kriegsgericht in Pest eingelieferten Insassen aus Ete im Graner Komitate Johann Kerek und Johann Tury, einzutreten.

Der Minister des Inneren und die Konferenz erklärten sich einverständlich mit Sr. kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Albrecht gleichfalls für die Auflassung der Untersuchung bei sämtlichen vorerwähnten Individuen8.

IV. Strafverfahren gegen Übertreter des Forstgesetzes in Tirol, Salzburg und Krain

Der Minister des Inneren brachte die schon früher in der Ministerkonferenz vom 22. März 1853 einmal besprochene Meinungsverschiedenheit zwischen seinem und dem Justizministerium über die Frage zum Vortrage, ob in Tirol, Salzburg und Krain das Strafverfahren gegen Übertreter des Forstpatentes vom 3. Dezember 1852 bis zur Wirksamkeit der Bezirksämter nicht noch von den Gerichten pflegen zu lassen wäre9.

Der Minister des Inneren erklärte sich dafür, der Justizminister dagegen. Die Gründe für diese verschiedenen Ansichten sind in dem au. Vortrage des Ministers des Inneren vom 28. April 1853, MCZ. 1363, und in dem Konferenzprotokolle vom 22. März 1853 umständlich enthalten. In der heutigen Besprechung kam der Minister des Inneren aus Anlaß der neuerlichen dringenden Vorstellung der Statthalter der genannten Kronländer auf seinen früheren Antrag zurück.

|| S. 97 PDF || Die dafür geltend gemachten Gründe sind: daß die Bezirkshauptmannschaften bei ihrem großen Umfange (denn im Sprengel einer Bezirkshauptmannschaft befinden sich oft sechs bis neun Bezirksgerichte) bei ihrem geringen Personale, bei ihrer großen Entfernung von vielen Gemeinden und bei ihrer sonstigen Geschäftsüberbürdung die notwendige schnelle Erledigung der häufigen Forstfrevel zu leisten nicht vermögen, daß ihnen keine Arreste zu Gebote stehen, daß die Untersuchung der Forstfrevel in den letzten Jahren durch die Bezirksgerichte ohne Anstand und mit dem besten Erfolge besorgt wurden und daß diese Besorgung durch die Bezirkshauptmannschaften wegen der notwendigen Vermehrung des Personales derselben und wegen der vielen Reisekosten viel kostspieliger zu stehen käme, als wenn sie den Gerichten bis zur Organisierung der Bezirksämter anvertraut bliebe, daß es sich nur um ein Provisorium handle, für welches auch der Umstand spreche, daß nach der Organisierung und Wirksamkeit der Bezirksämter das Strafverfahren gegen die Übertreter des Forstpatentes diesen letzteren Ämtern anvertraut werden wird. Der Minister des Inneren bemerkte weiter, daß, wenn das beabsichtigte Provisorium nicht genehmigt würde, zu besorgen stünde, daß ein großer Teil der Waldfrevel bis zum Eintritte der Bezirksämter ungestraft bliebe und durch die Straflosigkeit gerade das Gegenteil von dem, was durch das Forstpatent bewirkt werden will, erzielt würde; hierzu kommen noch die zu befürchtende Demoralisierung und Beförderung kommunistischer Ansichten unter der Landbevölkerung. Der Justizminister erinnerte dagegen, daß auch bei den untersten Gerichtsbehörden das Personale sehr beschränkt sei, weil seit längerer Zeit keine Besetzungen der erledigten Stellen erfolgen, daß die Justizbehörden durch die ihnen übertragenen Untersuchungen über die ehemaligen schweren Polizeiübertretungen - Vergehen und Übertretungen - einen namhaften Zuwachs an Geschäften erhalten haben, aes aber nicht gewagt hätten, die Übernahme dieser Geschäfte wegen Mangels des hinreichenden Personales zu verweigern, sondern sich mit allem Eifer der Erfüllung der ihnen übertragenen Pflicht gewidmet haben. Er bemerkte fernera, daß die Justizbehörden in den oben genannten Kronländern, wenn ihnen nun die Untersuchungen über die Waldfrevel wieder übertragen würden, die Rückstände von mehr als vier Monaten übernehmen müßten, daß in den anderen Kronländern gegen die gesetzlich übertragene Untersuchung der Forstfrevel von Seite der Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise der Statthaltereien keine Einwendungen erhoben worden sind und es zu wünschen gewesen wäre, daß bdie Herren Statthalter von Tirol, Salzburg und Krain diese Untersuchungen, wenngleich Vorstellungen dagegen gemacht werden wollten, durch das Personale der Bezirkshauptmannschaften wenigstens hätten beginnen lassen, statt die Wirksamkeit eines kaiserlichen Patentes zu sistierenb . Der Justizminister machte ferner auf die Unzukömmlichkeit aufmerksam, || S. 98 PDF || welche sich aus dem Umstande ergeben würde, daß in einigen Kronländern über die Waldfrevel die Justizbehörden csowohl in der ersten als in den höheren Instanzenc, in anderen Kronländern dagegen die Bezirkshauptmannschaften und im Rekurswege die Kreisbehörden und die Statthaltereien zu entscheiden hätten; was den angegebenen Mangel an Arresten anbelangt, so hätte man, wie der Justizminister bemerkte, den Bezirkshauptmannschaften Arreste bei den Bezirksgerichten ohne besondere Beschwerde verschaffen können.

Die Ministerkonferenz verkennt nicht, daß es in den oben genannten Kronländern nicht recht war, daß die Bezirkshauptmannschaften mit der ihnen übertragenen Untersuchung der Waldfrevel nicht wenigstens versuchsweise begonnen haben. Allein das Geschehene könne nicht mehr ungeschehen gemacht werden, und jetzt handle es sich nur darum, daß bald etwas den gegenwärtigen Verhältnissen Angemessenes geschehe. Die Wälder und Forste dürfen ohne empfindlichen Nachteil für die Industrie nicht einer straflosen Devastierung preisgegeben werden.

Die Ministerkonferenz einigte sich in dem Antrage, diese Angelegenheit der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät ehrfurchtsvoll zu unterziehen, was auch schon durch den Umstand geboten werde, damit die Gerichte, wenn ihnen die in der Rede stehenden Untersuchungen übertragen werden sollten, durch den Ah. Ausspruch hierzu kompetent werden, was sie jetzt nicht sind10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 16. Mai 1853.