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Nr. 116 Ministerkonferenz, Wien, 26. April 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 27. 4.), Bach 30. 4., Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1741 – (Prot. Nr. 35/1853) –

Protokoll der zu Wien am 23. April 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Gesuch des Feldmarschalls Alfred Fürst Windisch-Grätz um Anerkennung der den vormals reichsunmittelbaren fürstlichen Häusern durch die Deutsche Bundesakte zugesicherten Vorrechte in Österreich

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten eröffnete der Konferenz, daß der Feldmarschall Fürst Windisch-Grätz vor seiner || S. 71 PDF || Abreise bei ihm war und den Wunsch aussprach, eine Versicherung darüber zu erhalten, daß die Vorrechte, welche den vormals reichsunmittelbaren fürstlichen Häusern nach der Deutschen Bundesakte zugesichert sind, auch in Österreich Geltung und Anwendung finden1.

Die vom Fürsten Windisch-Grätz angesprochenen Vorrechte, bemerkte der Minister Graf Buol-Schauenstein, beziehen sich im wesentlichen auf zwei Hauptpunkte: a) den privilegierten Gerichtsstand und b) die Konskriptions- beziehungsweise Militärfreiheit. Was den ersten Punkt anbelangt, so sei dieser bereits durch die bei der Organisierung der Behörden festgesetzten Grundsätze ausgeglichen, nach welchen die Besitzer von Landgütern, welche in der Landtafel eingetragen sind, nicht bei den Bezirks-, sondern bei jenem Landgerichte belangt werden können, in dessen Sprengel das Gut gelegen ist2. Bezüglich des zweiten Punktes bemerkte der vortragende Minister, daß ein näheres Eingehen in denselben in diesem Augenblicke wohl von keinem besonderen praktischen Werte sei, weil der Adel gerne und freiwillig bei dem Militär eintritt. Allein in diesem liege noch keine Beruhigung in dem vom Fürsten Windisch-Grätz angedeuteten Sinne, welchem gemäß die gedachte Freiheit gesetzlich anerkannt werden sollte.

Bei der über diesen Gegenstand gepflogenen vorläufigen Besprechung bemerkte der Minister des Inneren , daß, asoweit er nicht irrea, über die Frage, ob bund in welchem Umfange der Art. XIVb der Bundesakte über die Vorrechte der Glieder der vormals reichsunmittelbaren fürstlichen und gräflichen Häuser in Österreich Anwendung finde, schon in früherer Zeit seit dem Jahre 1815 c(namentlich aus Anlaß der Familie Stadion)c Verhandlungen gepflogen worden seien. dEs sei aber hierbei, soviel er glaube, immer der Grundsatz festgehalten wordend, daß jener Artikel der Bundesakte auf die in Österreich befindlichen Glieder der ehemaligen Reichsunmittelbaren keine Anwendung finde. In Österreich gab es keine Reichsunmittelbaren, daher auch keine Mediatisierten; dieses Verhältnis habe nur in Ansehung der übrigen Teile des Deutschen Reiches bestanden. Die ehemals Reichsunmittelbaren hatten nur in Ansehung ihres Besitzes in Deutschland jene Freiheiten, in Österreich sind ihnen eseines Wissens stetse nur die Titulaturen geblieben. Der Minister des Inneren glaubte nicht, daß dem Fürsten Windisch-Grätz, ohne in die prinzipielle Erörterung der Frage einzugehen, irgendeine Zusicherung gemacht werden könne, zu einem prinzipiellen Eingehen sei aber kein Grund vorhanden, da jetzt noch dieselben Verhältnisse bestehen wie früher.

|| S. 72 PDF || Es wurde übrigens für angemessen erkannt, die verhandelten Akten über jene Fragen bei den betreffenden Ministerien ausheben zu lassen, um sich die Verhältnisse und die damals für und wider geltend gemachten Gründe ins Gedächtnis zurückzurufen3.

II. Ungünstige Wirkung der neuen Grundsteuerumlegung in den fünf westlichen Kreisen Böhmens

Der Minister des Inneren machte der Konferenz die Mitteilung, daß der Graf Czernin und der Präsident des Obersten Gerichtshofes Graf Taaffe bei ihm waren und ihm eröffneten, daß die neue Umlegung der Grundsteuer in den fünf westlichen Kreisen Böhmens und die daraus hervorgehende große Steigerung dieser Steuer eine große Aufregung und Unzufriedenheit daselbst erzeugen4. Es wurde bemerkt, daß die Grundbesitzer zu keiner Reklamation zugelassen oder daß die Reklamationen in Bausch und Bogen abgetan worden seien.

Der Minister fand die Form, in welcher ihm diese Eröffnung gemacht wurde, nichts weniger als angemessen. Graf Czernin sprach von einer Kollektivdeputation, an welcher sich alle Kreise, wo der Kataster eingeführt ist, beteiligen würden, und ließ durchblicken, daß es gut wäre, wenn die Regierung selbst eine Abhilfe träfe, damit sie nicht etwa später den dringenden Umständen nachgeben müßte. Der Minister des Inneren erwiderte dem Grafen Czernin, daß die Grundsteuervorschriften den Grundbesitzern die Reklamationen offengelassen und daß, wer davon nicht Gebrauch gemacht habe, sich den Nachteil nur selbst zuzuschreiben habe. Übrigens seien die Reklamationen nur Sache der einzelnen Grundbesitzer; es könnten nur individuelle Reklamationen zugelassen werden; eine Kollektivpetition sei unzulässig, und noch weniger könne eine Deputation gestattet werden. Ein solcher Vorgang wäre der erste Schritt zur Steuerverweigerung, es würde dadurch die gerechte Basis der Grundsteuer in Frage gestellt, und die Folgen eines solchen Präzedens ließen sich gar nicht berechnen, zumal auch die Einführung des Katasters in Ungarn im Werke ist5. Dem Grafen Taaffe, welcher fnach seiner Mitteilungf angegangen wurde, sich bezüglich der Vorstellung gegen die Grundsteuerbemessung an die Spitze zu stellen, was aber von ihm abgelehnt wurde, weil ihm seine Stellung einen solchen Vorgang nicht gestatte, hat der Minister des Inneren ungefähr dasselbe erwidert wie dem Grafen Czernin usw., und Graf Taaffe ghabe erklärt, weiters diesfalls an ihn geschehende Anfragen und Anträge in dem Sinne des Ministers des Inneren sowohl selbst als auch durch seinen Wirtschaftsdirektor, an den sich mehrere Herrschaftsbesitzer stets gewendet hätten, beantworten zu lassen. Der Minister des Inneren brachte dies mit dem Bemerken zur Kenntnis der Konferenz, daß er diesfalls eine geeignete Weisung an den Statthalter von Böhmen erlassen und von ihm Aufklärung über die bezüglichen Verhältnisse abfordern, zugleich aber auch als Richtschnur vorschreiben werde, daß in derlei Reklamationsfällen nur individuelle Reklamationen im vorschriftmäßigen behördlichen Wege zu gestatten, Kollektivpetitionen und Deputationen aber durchaus nicht zuzulassen seieng habe erklärt, || S. 73 PDF || weiters diesfalls an ihn geschehende Anfragen und Anträge in dem Sinne des Ministers des Inneren sowohl selbst als auch durch seinen Wirtschaftsdirektor, an den sich mehrere Herrschaftsbesitzer stets gewendet hätten, beantworten zu lassen. Der Minister des Inneren brachte dies mit dem Bemerken zur Kenntnis der Konferenz, daß er diesfalls eine geeignete Weisung an den Statthalter von Böhmen erlassen und von ihm Aufklärung über die bezüglichen Verhältnisse abfordern, zugleich aber auch als Richtschnur vorschreiben werde, daß in derlei Reklamationsfällen nur individuelle Reklamationen im vorschriftmäßigen behördlichen Wege zu gestatten, Kollektivpetitionen und Deputationen aber durchaus nicht zuzulassen seien.

Der Minister des Inneren wird mit Zustimmung der Konferenz den Statthalter Baron Mecséry in diesem Sinne anweisen und den Vorgang im kurzen Wege zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät bringen.

III. Feierlichkeiten aus Anlaß der Erhebung des Agramer Bistums zum Erzbistum

Hierauf besprach der Minister des Inneren eine ihm zugekommene Anfrage des Banus Baron ]ellačić bezüglich der zu veranstaltenden Feierlichkeiten aus Anlaß der Erhebung des Agramer Bistums zum Erzbistume. Der päpstliche Nuntius Viale Prelà begibt sich nämlich zu dieser Feierlichkeit und zur Übergabe des Palliums an den Erzbischof Haulik nach Agram, und der Banus frägt an, ob zur Feier dieses Aktes außer den kirchlichen Solennitäten noch sonstige Feierlichkeiten statthaben, ob die Zünfte mit ihren Fahnen ausrücken, ob die Gassen beleuchtet werden und ob Aufwartungen der Beamten gremialiter bei dem nunmehrigen Erzbischofe geschehen sollen. Der Banus wünscht hierüber eine baldige Weisung, weil davon die Bestimmung des Programms der am 8. Mai stattfinden sollenden Feierlichkeiten abhängt.

Bei der Besprechung hierüber wurde bemerkt, daß das Ausrücken der Zünfte mit ihren Fahnen und die Gassenbeleuchtung keinem Anstande unterliegen und lediglich von der Bestimmung des Banus abhängen dürfte. Einem Zweifel könnte nur die Frage unterworfen sein, ob auch die Behörden gremialiter dem neuen Erzbischofe und vielleicht auch dem Nuntius Aufwartungen machen sollen, da Se. Majestät bei einem speziellen Falle solche nur der Ah. Person vorzubehalten geruhet haben. Es wurde ferner bemerkt, daß, da der Nuntius Kardinal Viale Preli nur als Kirchenfürst nach Agram reiset, sein diplomatischer Charakter hier in keine Berücksichtigung kommen dürfte. Der Minister des Inneren beabsichtigt bei dem Mangel von bestimmten Vorschriften für Fälle wie den gegenwärtigen, dem Banus zu erwidern, es werde seinem Ermessen überlassen, die Feierlichkeit auf eine würdige und angemessene Weise zu veranstalten. Übrigens wird der Minister des Inneren auch diesen Fall noch vorläufig im kurzen Wege zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät bringen.

IV. Kriegsschadenvergütungsgesuch des Kaufmannes Panajot Zlatko

Weiter brachte der Minister des Inneren eine Differenz mit dem Finanzministerium bezüglich des Ah. bezeichneten Gesuches des Temesvárer Kaufmannes Panajot Zlatko um Vergütung seines durch die ungarischen Insurgenten erlittenen Schadens zum Vortrage. Dieser Schaden wird mit 37.410 f. angegeben, und es entfallen von diesem Betrage 25.260 f. auf den eigenen Verlust des Bittstellers || S. 74 PDF || und 12.150 f. auf den Verlust von in Kommission gehabten Waren, welcher letzterer Verlust jedoch hier nicht weiter zu berücksichtigen kommt.

Der Bittsteller hat sich, nach dem Berichte des Grafen Coronini, in den ungarischen Wirren besondere Verdienste erworben, und seine treue Anhänglichkeit an die gute Sache war die Hauptursache jenes Verlustes. Graf Coronini und einverständlich mit demselben der Minister des Inneren stellen den Antrag, dem Kaufmann Zlatko für seinen Schaden eine Aversionalentschädigung6 von 6000 f., als beiläufig den vierten Teil des eigenen Schadens, zu bewilligen, da durch die Ah. Bezeichnung des Gesuches Se. Majestät die Geneigtheit zu erkennen gegeben haben, für den Bittsteller etwas zu tun, während das Finanzministerium den Betrag der Entschädigung auf 2000 f. beschränkt.

Bei dem Vortrage in der Konferenz beharrten die betreffenden Minister bei ihren Ansichten, es dem Ah. Ermessen Sr. Majestät anheimstellend, welchem Antrage Allerhöchstdieselben die Ah. Genehmigung zu erteilen oder vielleicht die Durchschnittszahl von beiden zu wählen geruhen. Die übrigen Stimmen der Konferenz fanden hierbei nichts zu erinnern7.

V. Pensionierung des Professors Pompeo Marchesi

Der Minister des Kultus und Unterrichtes Graf v. Thun referierte über die Pensionierung des Bildhauers und Professors der Skulptur Pompeo Marchesi.

Derselbe wurde im Jahre 1838 als Supplent der Professur der Bildhauerei und im Jahre 1846 als wirklicher Professor dieses Faches angestellt. Seit 13 Jahren ist er aber von dieser Professur dispensiert, weil er eine Gruppe – die Mutter Gottes beim Kreuze – für die Karlskirche zu Mailand auf Ah. Befehl anzufertigen hatte. Er ist ein politisch gut gesinnter Mann, als Künstler aber von zweifelhaftem Rufe und als Professor seit 13 Jahren bereits untätig. Vom Ah. Hofe sind ihm nebst bedeutenden Geldbeträgen mehrere Gnaden, der Orden der Eisernen Krone dritter Klasse und andere Auszeichnungen, zugeflossen. Der referierende Minister hält die Pensionierung des Marchesi für notwendig, glaubt aber, daß ihm ungeachtet seiner nur kurzen Dienstleistung als Professor bei den ,erwähnten, für ihn sprechenden Umständen die Hälfte seines Gehaltes von 1300 f., das ist 650 f., als Pension von der Ah. Gnade Sr. Majestät erbeten werden dürfte, womit sich die Ministerkonferenz einverstanden erklärte8.

VI. Übersiedlungskostenvergütung für den Professor Dr. Karl Kopetzky

Derselbe Minister referierte weiter über die Meinungsdifferenz mit dem Finanzministerium bezüglich der Bewilligung einer Übersiedlungskostenvergütung für den von der Olmützer an die Innsbrucker Universität versetzten Professor der klassischen Philologie Dr. Karl Kopetzky. Bei der Auflassung der philosophischen Fakultät zu Olmütz wurde Kopetzky im Jahre 1851 in gleicher Eigenschaft an die Innsbrucker Universität versetzt, und es wurde ihm zu seinem Gehalte von 1000 f. eine Personalzulage von 200 f. bewilliget.

|| S. 75 PDF || Er hat die Übersiedlung mit Gattin und vier Kindern vollzogen und mußte auf der Reise wegen der Erkrankung dreier Kinder mehrere Tage in Salzburg verweilen. Er hat die Übersiedlungskosten mit 738 f. nachgewiesen, die tirolische Provinzstaatsbuchhaltung hat aber diesen Betrag auf 581 f. gemäßigt, indem sie 157 f. für den Transport der Bücher und anderer Effekten aus dem Partikulare ausgeschieden hat. Da Kopetzky von Amts wegen übersetzt wurde, so könnte die Bewilligung von Übersiedlungsgebühren keinem Anstande unterliegen, hwenn nicht der Umstand einträte, daß er durch die Übersetzung der Quieszierung entgangen isth . Was den ausgeschiedenen Betrag von 157 f. anbelangt, meinte der referierende Minister, da Bücher als Lehrmittel den Professoren unentbehrlich sind, daß auch dieser Betrag zu berücksichtigen und dem Kopetzky ein Übersiedlungsbetrag in runder Summe von 700 f. zu bewilligen wäre. Der Finanzminister erklärte sich für die Bewilligung des von [der] Buchhaltung liquidierten Betrages, das ist für 581 f., worin ihm der Minister des Inneren und der vorsitzende Minister Graf v. Buol-Schauenstein beitraten. Der Minister Graf Thun beharrte bei seinem Antrage auf Ah. Bewilligung von 700 f. und erhielt nur die Zustimmung des Justizministers, daher die Majora für die Ansicht des Finanzministers ausfielen9.

VII. Pensionserhöhung für den Unterlehrer Franz Finta

Die vom Grafen Thun weiter angetragene Pensionserhöhung von 60 f. auf 85 f. für den erblindeten, ganz vermögenslosen Unterlehrer zu Csik-Szereda in Siebenbürgen, namens Franz Finta, für welche zu stimmen das Finanzministerium nur an dem Umstande Bedenken nahm, daß sein Gesuch nicht der Ah. Bezeichnung gewürdiget ist, erhielt nun die Zustimmung des Finanzministers, daher in dieser Beziehung kein Anstand mehr besteht.

VIII. Aufhebung des Heimfallsrechtes der geistlichen Würdenträger in Ungarn

Bezüglich der von dem Minister der Justiz in der Konferenzsitzung vom 23. April d. J.10 zur Sprache gebrachten Aufhebung des Heimfallsrechtes der höheren geistlichen Würdenträger in Ungarn und seinen ehemaligen Nebenländern auf Prädialgüter bemerkte der Minister Graf Thun , daß nach Aufhebung der Avitizität und Einführung des ABGB. in diesen Ländern11 nur die Frage entstehen könnte, ob das Heimfallsrecht auf diese Güter künftig den höheren geistlichen Würdenträgern oder dem Fiskus zustehen soll. Da die Besitzer der Prädialgüter künftig freie Disposition darüber erhalten, so sei diese Frage von keinem besonderen praktischen Werte, weil das Heimfallsrecht auf diese Güter niemals oder nur in äußerst seltenen Fällen eintreten wird. Die finanzielle Frage trete hier also ganz in [den] Hintergrund, || S. 76 PDF || und es würde sich nur noch um die prinzipielle Frage handeln, soll das Heimfallsrecht den höheren geistlichen Würdenträgern oder dem Fiskus gebühren. Gegen den diesfalls gestellten alternativen Antrag des Justizministers, dem sich die übrigen Konferenzglieder anschlossen, findet der Minister Graf Thun nichts zu erinnern, würde aber von seinem Standpunkte aus lieber dem zweiten Modus beitreten12.

IX. Gebühren für die zur Eintreibung der direkten Steuern verwendete Militärmannschaft

Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner brachte die gepflogene Verhandlung mit dem Kriegsministerium und dem Ministerium des Inneren über die Gebühren für die zur Eintreibung der direkten Steuern verwendete Militärmannschaft und die diesfalls, zu erlassende kaiserliche Verordnung der genannten drei Ministerien zur Kenntnis der Ministerkonferenz13.

Die Hauptbestimmungen dieser Verordnung sind: Die Zulage oder Gebühr, welche der säumige Steuerpflichtige an die zur Exekution kommandierte Mannschaft zu entrichten hat, wird auf 3 Kreuzer Konventionsmünze bestimmt. Früher wurden nach den Provinzen 6 Kreuzer Wiener Währung und 6 Kreuzer Konventionsmünze entrichtet, und wenn ein Unteroffizier kommandiert wurde, diesem mehr gezahlt. Künftig sollen aber allgemein und überall nur 3 Kreuzer entrichtet werden. Nebst dieser Gebühr hat der Exekut dem Exequenten Obdach und die Mittagskost unentgeltlich zu besorgen. Jetzt wurde zwar auch die Kost verabreicht, es war aber keine Schuldigkeit, was es künftig sein soll. Auf dem Marsche ist der Mannschaft Quartier gegen Vergütung der gesetzlichen Gebühr zu leisten. In jenen Kronländern, wo vierwöchentliche Exekution besteht, wird sie auf vierzehn Tage beschränkt, es hat aber nach sieben Tagen die Verdopplung der Gebühr einzutreten. Die bisher abgeforderten und an das Ärar abgegebenen sogenannten blinden Exekutionsgebühren, wenn z. B. bei zehn oder mehr Steuerrückständlern nur zwei Mann als Exequenten eingelegt werden, haben künftig dem Exekutionsfonds zuzufließen. Auch wird bei solchen blinden Exekutionen die Vorsorge getroffen werden, daß die der Mannschaft gebührende Kost per turnum beigestellt werde.

Gegen die Erlassung dieser Verordnung wurde von Seite der Konferenz nichts zu erinnern gefunden14.

X. Organisierung der Kontrollbehörden (= Sammelprotokoll Nr.117)

Derselbe Minister setzte hierauf den in der Konferenz vom 23. April d. J. begonnenen Vortrag über die Anträge des Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums vom 10. Juni und 17. [sic!] Juli 1852 wegen Organisierung der || S. 77 PDF || Buchhaltungen und des Generalrechnungsdirektoriums fort, worüber das Nähere in dem besonderen darüber aufgenommenen Protokolle vorkommt15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 4. Mai 1853.