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Nr. 117 Ministerkonferenz, Wien, 23. u. 26. April. 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr (23. 4.), Wacek (26. 4.); VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 28. 4.), Bach 3. 5., Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 1237 – (Prot. Nr. 36/1853) –

Protokoll der zu Wien am 23. und 26. April 1853 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Organisierung der Buchhaltungen und des Generalrechnungsdirektoriums

[23. April 1853]

[anw. Buol, Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion]

Gegenstand der Beratung waren die Anträge des Präsidenten des Generalrechnungsdirectorii vom 10. Juni und 17. [sic!] Juli 1852 wegen Organisierung der Buchhaltungen und des Generalrechnungs­direktoriums1.

Der Finanzminister , welcher über diesen Gegenstand vorläufig mit dem Minister des Inneren das Einvernehmen gepflogen hatte, glaubte, daß bevor zu der mit dem Ah. Kabinettsschreiben vom 7. [sic!] Juli 1852 angeordneten Beratung des Gegenstands im Beisein des Präsidenten des Generalrechnungsdirectorii geschritten würde2, es zweckmäßig wäre, wenn sich die Konferenz früher über die Hauptpunkte der diesfälligen Anträge zu einigen vermöchte. Nachdem die Konferenz sich hiermit einverstanden erklärt hatte, schritt der Finanzminister zur Auseinandersetzung seiner Ansichten. Es kommt vor allem, bemerkte er, auf die Ermittlung der dem Generalrechnungs­direktorium und den Buchhaltungen obliegenden Geschäfte an. Als die Geschäfte des ersteren werden bezeichnet: das Disziplinarwesen über die Buchhaltungsbeamten; die Erlassung von Vorschriften über die Zensur der Rechnungen und über die Buchführung; || S. 78 PDF || die Sorge, daß die Rechnungen richtig einkommen und daß der Rechnungsabschluß über den gesamten Staatshaushalt jeden Jahres verfaßt werde. Aus dieser Darstellung ergibt sich, daß das Generalrechnungsdirektorium lediglich eine administrierende, nicht eine rechnungsprüfende (zensurierende) Behörde ist und daß, wie weiter unten vorkommt, die angestrebte Änderung seiner Titulatur in „Oberster Rechnungshof“ schon aus dieser Rücksicht nicht angemessen zu sein scheint. Als Geschäfte der Buchhaltungen werden die Buchführung und die Rechnungskontrolle angegeben. Wie nun aber bei jeder Rechnung die beiden Perioden ihres Entstehens und ihrer Vollendung unterschieden werden, so stellt sich auch die Frage hinsichtlich der Kontrolle oder Prüfung der diesfälligen Amtshandlungen aus einem doppelten Gesichtspunkte dar. Der eigentliche Beruf der Buchhaltungen nämlich ist nur die Prüfung der gelegten Rechnung, das ist die Rechnungszensur; auf die erste Periode, auf das sukzessive Entstehen der Rechnung, haben sie als solche keinen Einfluß zu nehmen, keine Kontrolle zu üben, welche allein den administrierenden Behörden zusteht und wobei diese sich allerdings dort, wo es geschehen kann, der Buchhaltungen als Hilfsbehörden bedienen mögen, wie weiter unten näher angegeben werden wird. Indem sonach der Finanzminister den wesentlichen Unterschied zwischen Kontrolle überhaupt und Zensur hervorhob und die letztere allein als die Hauptaufgabe der Buchhaltungen festzuhalten anriet, ging er auf die Prüfung der Sätze über, welche der Präsident des Generalrechnungsdirektoriums seinen Anträgen vorausschickt. Diese Sätze lauten:

1. „Die Kontrolle muß durch selbständige Behörden ausgeübt und auf das gesamte Rechnungswesen der Verwaltung ausgedehnt werden.“ Der Finanzminister und mit ihm die Konferenz vermögen die Richtigkeit dieses Satzes nur in der Voraussetzung zuzugeben, wenn statt Kontrolle der nach obigem richtiggestellte Ausdruck „Zensur“ gesetzt wird.

2. „Das bestehende Rechnungs- und Kassensystem muß von der Obersten Kontrollbehörde überwacht und kann ohne deren Zustimmung daran nichts geändert werden.“ In diesem Satze ist formell zuvörderst die Oberste Kontrollbehörde zu beanständen, indem, wie schon oben bemerkt, das Generalrechnungsdirektorium durchaus keine Kontrollbehörde in seinem Sinne oder Zensurbehörde im Sinne des vom Ministerium diesfalls aufgestellten Begriffs sein kann. Es hat mit der Rechnungszensur nichts zu schaffen, hat in Rechnungssachen keine Judikatur, ist also kein Rechnungshof, keine oberste Kontroll- oder Zensurbehörde, sondern bloß die die Buchhaltungen überwachende und leitende Oberbehörde. Dann aber vermöchte der Finanzminister in merito dem Ausspruche nicht beizustimmen, daß ohne Zustimmung des Generalrechnungsdirektoriums im bestehenden Kassensysteme nichts geändert werden dürfe, weil dieses offenbar Sache der Administration ist und es dem Zwecke der künftigen Zensur vollkommen entspricht, wenn von der etwa beschlossenen Änderung das Generalrechnungsdirektorium und die betreffende Buchhaltung in die Kenntnis gesetzt werden.

3. „Fernhaltung der Ausübung einer administrativen Kontrolle, Trennung der Verwaltung von der Kontrolle, unbeschadet der Benützung der Buchhaltung || S. 79 PDF || als Hilfsbehörde der Verwaltung.“ Hiergegen wäre mit Festhaltung des oben aufgestellten Begriffs der Zensur statt Kontrolle nichts einzuwenden. Zur Erläuterung des Satzes wurde bemerkt: daß, während die Aufgabe der Buchhaltung ist, die schon vollendete Rechnung zu prüfen, die administrierenden Behörden, welche zum Zustandekommen der Rechnung sowie zu verschiedenen anderen Kalküls- und Tabellararbeiten sich besonderer Hilfsbeamten oder -ämter, Rechnungskonfizienten, Rechnungsdepartements bedienen müssen3, sich auch hierzu der am Orte selbst befindlichen Buchhaltung aushilfsweise und zur Ersparung der doppelten Buchführung zu bedienen haben, in welchem Falle aber die Buchhaltung alsdann aufhört, Zensurbehörde zu sein, sondern die Stelle einer Hilfsbehörde der Administration vertritt.

4. „Die Kontrolle soll nicht bloß im Zentrum der Monarchie, sondern auch in allen einzelnen Kronländern geübt werden“ - oder, wie es nach der Bemerkung des Finanzministers eigentlich heißen soll, außer der Zensur in den Kronländern soll eine Zensur im Centro geübt werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Bestand der Hof- oder Zentralbuchhaltungen, deren sechs aufgezählt werden, als: die Staatsschuldenzentral-, die Hauptkassenzentral-, die Münz-Montan-Domänenzentral-, die Kriegswesenszentral-, die Kommunikationsanstaltszentral-, die Zentral­gefällenbuchhaltung, gegen welche Gliederung, als auf die verschiedenen Verwaltungszweige gegründet, nichts zu erinnern ist4.

Fortsetzung am 26. April 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie in der Sitzung am 23. April 1853.

[abw. Stadion]

Der vortragende Minister Ritter v. Baumgartner hielt es mit Beziehung auf die von dem Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums Grafen v. Wilczek angetragene vollständige Trennung der Kontrolle von der Administration und, weil darüber, wo die Administration aufhört und die Kontrolle anfängt, eine Verschiedenheit der Ansichten Platz greifen könnte, für notwendig, sich über diesen Umstand bzw. über die Grenzen der Administration und der Kontrolle ins klare zu setzen. Nach seiner Ansicht wären alle jene Handlungen, welche bisher der administrativen Kontrolle angehört haben, derselben auch künftig zu belassen, z. B. die Prüfung, ob eine Anweisung gehörig belegt, eine Quittung gehörig gestempelt sei usw. Durch eine genaue Bestimmung der beiderseitigen Grenzen wird einer nachträglichen ausdehnenden Auslegung, daß dieses oder jenes zu den kontrollierenden, also zu den eigentlichen Buchhaltungsgeschäften gehöre, am sichersten begegnet. Würden die beiderseitigen Wirkungskreise nicht genau bestimmt sein, so könnten die Rechnungsdepartements, die Rechnungskonfektionen der Ministerien etc. || S. 80 PDF || durch die Behauptung, daß ihre Geschäfte zur eigentlichen Kontrolle gehören, wann immer in Frage gestellt werden, welcher Unsicherheit schon im voraus begegnet werden müsse. Handlungen also, wobei es sich um Kontrolle, selbst bei Rechnungen, handelt, und mit Rechnungen im Zusammenhange stehende Handlungen, welche bisher faktisch bei der Administration waren, wären auch ferner der Administration vorzubehalten, und die Wirksamkeit der Buchhaltungen hätte sich nur auf die Zensur mit geschlossenen Rechnungen zu erstrecken, da, wie der referierende Minister bereits eben erwähnte, nur vollendete Rechnungen der Zensur der Buchhaltungen unterliegen und eine Sache ihrer Amtswirksamkeit sind.

Die Konferenz hat sich mit diesen Ansichten vollkommen einverstanden erklärt.

Bezüglich der von dem Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums weiter zur Sprache gebrachten Benennung, Organisierung und Stellung der Buchhaltungen und der Buchhaltungs­beamten fand sich der referierende Finanzminister zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: Was zunächst die angetragene Änderung der jetzigen Benennungen „Hof-„, „Haupt-„, dann „Provinzialstaatsbuchhaltungen“ in „Zentralstaatsbuchhaltungen“ für das Zentrum der Monarchie und für die Amtshandlungen eines Kronlandes in „Staatsbuchhaltung für das Kronland ...“ anbelangt, fanden der Finanzminister und die Konferenz nichts dagegen zu erinnern. Dagegen scheint ihm die Änderung des Namens „Generalrechnungsdirektorium“ in „Oberster Rechnungshof“ nicht passend zu sein. Das Generalrechnungsdirektorium ist, wie bereits oben dargestellt wurde, keine Rechnungs-, sondern nur Disziplinarbehörde über Buchhaltungen und hat keine Judikatur; es kontrolliert die Buchhaltungsbeamten so wie die Ministerien die azu ihrem Ressort gehörigena, Da eine bessere und passendere Benennung für die genannte Behörde nicht gefunden werden kann, so lasse man es bei der bereits bestehenden und lange gewohnten bewenden, zumal, wie der Minister des Inneren bemerkte, die Benennung „Oberster Rechnungshof“ eine ganz andere Stellung voraussetzt, als sie das Generalrechnungsdirektorium hat, und unabhängige Rechnungshöfe nur in konstitutionellen Staaten bestehen, wo .die Minister kontrolliert werden müssen, diese Einrichtung aber in unsere Verhältnisse nicht hineinpaßt.

Die Ministerkonferenz erklärte sich damit einverstanden.

Bezüglich der vom Grafen Wilczek weiter angetragenen Änderung der Benennungen „Buchhalter und Vizebuchhalter“ in „Direktor und Vizedirektor“ erklärten sich der Finanzminister und einverständlich mit ihm die Konferenz für die Beibehaltung der bisherigen Benennungen. Der von dem Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums für diese Änderung geltend gemachte Grund, daß es schicklich sei, einen Unterschied bei Staatsbehörden gegen die gleichnamigen Titulaturen bei größeren Handelsleuten, Fabrikanten und Gewerbsleuten zu machen, verliere durch das den Benennungen „Buchhalter und Vizebuchhalter“ vorgesetzte, ihnen gebührende Bestimmungswort || S. 81 PDF || „Staats“- Buchhalter und „Staats“-Vizebuchhalter sein Gewicht, und durch diese Bestimmung seien sie genügend von anderen Buchhaltern und Vizebuchhaltern unterschieden.

Gegen den Antrag des Grafen Wilczek, künftig keinen Unterschied unter den Beamten der Kronlandsbuchhaltungen und der Zentralbuchhaltungen gleicher Kategorie obwalten zu lassen, haben sich der Finanzminister und die Konferenz gleichfalls erklärt, weil es immerhin wünschenswert bleibt, daß ausgezeichnete Individuen von den Kronlandsbuchhaltungen zu den Zentralbuchhaltungen, mit Eilangung von gewissen Vorteilen, gezogen werden können, und dieser Wechsel auch bis jetzt bestanden hat.

Ferner stellt Graf Wilczek den Antrag: Die ersten Vorsteher der Zentral- sowie der Staatsbuchhaltungen in den Kronländern in die 6. Diätenklasse einzureihen und sie so den Oberfinanzräten gleichzustellen (die ersteren stehen dermal in der 7., die letzteren sogar in der 8. Diätenklasse), dann die Abteilungsvorsteher (Vizebuchhalter) bei den Zentral- und Landesstaats­buchhaltungen, was die Diätenklasse betrifft, einander gleichzuhalten und sie aus der 8. in die 7. Diätenklasse zu setzen, wodurch sie den Finanzräten gleichgestellt würden. Der Finanzminister äußerte die Meinung, daß die Staatsbuchhalter bei den Zentralbuchhaltungen in die 6. und bei den Kronlandsbuchhaltungen in die 7. Diätenklasse zu reihen und so den Oberfinanzräten und Finanzräten gleichzustellen wären. Es sei im allgemeinen wünschenswert, die Vorsteher im Range höher als bisher zu stellen, weil sie wichtige Stellen bekleiden, einen angestrengten Dienst haben und der höhere Rang ihnen mehr Ansehen gibt und die Erhaltung der Disziplin erleichtert, was bei dem ihnen unterstehenden, oft sehr zahlreichen Personale von Belang sei. Der Ansicht des Finanzministers trat der Justizminister bei. Die Minister des Inneren und des Kultus finden keinen Grund zu einer Änderung in der Diätenklasse, und der erstere bemerkte, daß die Direktoren der Hilfsämter bei den Ministerien auch nur die 7. Diätenklasse haben, daß die gegenwärtigen Rangverhältnisse der Buchhaltungsbeamten ihren Umständen entsprechen und daß, wenn man sie in [eine] höhere Diätenklasse setzt, Gesuche um Gehaltserhöhungen gewiß nachfolgen würden.

Der vorsitzende Minister Graf v. Buol-Schauenstein fand in diesen verschiedenen Ansichten einen Grund, die Äußerung seiner Meinung bis zu dem Zeitpunkte zu verschieben, wo der Präsident des Generalrechnungsdirektoriums seine Anträge und ihre Begründung selbst vorbringen wird5.

Schließlich brachte der Finanzminister noch einen Modus der Amtierung zur Sprache, wenn nämlich Buchhaltungsbeamte zu einer Kommission oder zur Verstärkung der Beratung von den Verwaltungs­behörden zugezogen werden wollen. Nach der Ansicht des Präsidenten des General­rechnungsdirektoriums hätten sich die Verwaltungsbehörden wegen Mitwirkung und Bestimmung von Buchhaltungsbeamten zu Kommissionen jederzeit an den betreffenden Buchhaltungsvorstand zu wenden und in Fällen, wo Buchhaltungsbeamte durch eine || S. 82 PDF || solche Verwendung für eine längere Zeit dem Buchhaltungsdienste entzogen sein würden oder zu Kommissionen außer ihrem Amtsorte verwendet werden sollen, die Zustimmung des Generalrechnungsdirektoriums einzuholen. Einen solchen Vorgang fände der Finanzminister, z. B. bei plötzlichen Skontrierungen auch außer dem Amtsorte eines Buchhaltungsbeamten, wozu ein solcher Beamter beigezogen werden wollte, nicht angemessen und wegen des mit der Erwirkung der Zustimmung des Generalrechnungsdirektoriums verbundenen längeren Verzuges und, da die Sache durch mehrere Hände zu gehen hätte, wegen der Besorgnis vor unzeitiger Verlautbarung auch nicht dienstzuträglich. Eine einfache Anzeige an den Buchhaltungsvorsteher, daß man einen Buchhaltungs­beamten von bestimmter Kategorie zu diesem oder jenem Zwecke benötige, dürfte als genügend erkannt werden. Dagegen ergab sich keine Erinnerung, so wie sich die Konferenz mit dem Finanzminister auch darin einverstanden erklärte, daß der Präsident des Generalrechnungs­direktoriums einzuladen wäre, seine in der Rede stehenden Anträge in zwei Teile, die Organisierung und die Funktionen der Buchhaltungen, zu sondern und über jeden besonders seine Anträge zu erstatten. Über die administrative Kontrolle und Benützung der Buchhaltungen dazu wäre nur von Fall zu Fall und nach Maßgabe der sich darstellenden Verhältnisse und Erfordernisse zu entscheiden6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 3. April 1854 7.