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Nr. 114 Ministerkonferenz, Wien, 19. April 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 20. 4.), Bach 26. 4., Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1385 – (Prot. Nr. 33/1853) –

Protokoll der am 19. April 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Begnadigungsgesuch zugunsten des Festungssträflings Emerich v. Fodor

Der Justizminister Freiherr v. Krauß referierte über das der Ah. Bezeichnung gewürdigte Gesuch der Franziska v. Fodor um Begnadigung ihres Gatten, des Festungssträflings Emerich v. Fodor. Derselbe wurde wegen Hochverrates mit kriegsrechtlichem Urteile vom 14. März 1850 nebst Vermögenskonfiskation zum Tode durch den Strang verurteilt, welches Urteil aber im Wege der Gnade auf 15jährige Schanzarbeit in leichten Eisen gemildert wurde. Diese Strafe hat Fodor am 18. März 1850 angetreten.

Es fällt ihm zur Last, und er ist geständig, die ihm Ende März 1849 von der Rebellenregierung in der Eigenschaft als Honvedleutnant und später als Hauptmann übertragene Stelle eines Beisitzers bei dem Blutgerichte zu Großwardein übernommen und bis Anfang Juni 1849 als solcher fungiert und während dieser Zeit zur Verurteilung zweier der k. k. Regierung Treugebliebenen mit Pulver und Blei beigetragen und bei der Aburteilung eines dritten, des Bischofs Fibri, mit anderen drei Beisitzern auf Todesstrafe gestimmt zu haben, welche nur durch die divergierend ausgefallene Stimme des Präses nicht vollzogen wurde. Mildernd sprechen für ihn, daß er wiederholt seine Entlassung von der Rebellenregierung verlangt hat, sein krankhafter Zustand und sein ruhiges und gutes Benehmen in der Strafe1. Der Justizminister hat in Berücksichtigung des Umstandes, daß bei den Sichtungs­operaten die Maxime angenommen wurde, für jedes Todesurteil den bezüglichen Blutrichtern zwei Jahre zuzuerkennen2, daß Fodor kränklich ist und daß einer seiner Mitblutrichter, Dionysius Fenyes, welcher zu acht Jahren Festungsstrafe verurteilt ward, von Sr. Majestät gänzlich begnadigt wurde, auf Herabsetzung der oberwähnten 15jährigen Festungsstrafe auf sechs Jahre angetragen, welchem bei Sr. Majestät zu unterstützenden au. Antrage die Ministerkonferenz beigetreten ist3.

II. Begnadigungsgesuch zugunsten des Festungssträflings Emerich v. Biró

Weiter referierte derselbe Minister über das gleichfalls Ah. bezeichnete Gesuch der Clara v. Biró, geborene Freiin v. Tomassich, um Begnadigung ihres kriegsrechtlich verurteilten || S. 66 PDF || Gatten Emerich v. Biró. Derselbe war während der Revolution Präses des in Arad eingesetzten Blutgerichtes und ist geständig, als solcher für den Tod eines Gutgesinnten (angeblich wegen Landesverrats) gestimmt zu haben, welches Urteil auch vollzogen wurde. Er wurde durch Kriegs­rechtsurteil vom 1. Mai 1852 zum Tode durch den Strang und zur Vermögenskonfiskation verurteilt4.

Bei der Sichtung der Hochverratsprozesse haben die kriegsrechtliche Kommission und der Herr Erzherzog Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn für sechs Jahre, die Ministerialkommission und die Ministerkonferenz für zwei Jahre Festungsarrest gestimmt. Se. Majestät haben mit Ah. Entschließung vom 15. Juli 1852 die Todesstrafe für Biró gegen Substituierung einer Freiheitsstrafe nachzusehen geruhet. Demzufolge wurde dessen Strafe unter Aufrechthaltung des Vermögens­verfalles und Einrechnung der Untersuchungshaft in zweijährigen Festungsarrest umgewandelt5. Bei der dem Emerich v. Biró bereits zuteil gewordenen Ah. Gnade und bei der Einrechnung der Untersuchungshaft in seine Strafdauer, wornach diese letztere bald ihr Ende erreichen wird, findet der referierende Justizminister keinen Grund, auf eine weitere Milderung für denselben anzutragen, womit sich die Ministerkonferenz gleichfalls einverstanden erklärte.

III. Organisierung des Unterrichtswesens

Mit dem aan den Präsidenten der Ministerkonferenz gerichtetena Ah. Kabinettsschreiben vom 13. Juli 1852 haben Se. Majestät über mehrere Fragen, das ins Leben gerufene neue Unterrichtssystem betreffend, von dem Minister für Kultus und Unterricht ein wohlerwogenes Gutachten abzufordern geruht6.

Diese Fragen sind im wesentlichen folgende: 1. Welche Resultate hat nach der bisherigen Erfahrung die Wirksamkeit des Prinzips der Lehr- und Lernfreiheit geliefert, und soll dieses Prinzip beibehalten, beschränkt oder aufgehoben werden? 2. Welche Einrichtung wäre mit Rücksicht auf die Eigentümlichkeit der einzelnen Fakultätsstudien zu treffen, um den beabsichtigten Zweck bei den höheren Studien vollständig zu erreichen; insbesondere soll die Abstellung der Schulprüfungen beibehalten, oder sollen dieselben und in welcher Art wieder eingeführt werden? 3. Inwieweit ist der Entwurf der Organisation der Gymnasien bereits zur Anwendung gelangt? Welche Erfahrungen sind hierüber gemacht worden? Inwieweit stellt sich die Vereinigung der philosophischen Studien mit den Gymnasialstudien als angemessen und zweckmäßig dar? 4. Welche Studien sollen für die verschiedenen Lehranstalten als obligate und nichtobligate vorgezeichnet werden? 5. Wie stellt sich der Erfolg des in bezug auf die unmittelbare Leitung der Unterrichts- und Disziplinarangelegenheiten an den höheren Lehranstalten durch die Lehrkörper selbst angenommenen Systems dar? || S. 67 PDF || 6. Welche Grundsätze wären für die Anstellung der Professoren überhaupt, insbesondere aber für Berufungen aus dem Auslande, festzusetzen? 7. Was ist seit der Ah. Entschließung vom 2. März 1851 in bezug auf die Reorganisierung der technischen Institute und die Errichtung der erforderlichen Realschulen7 vorgekehrt worden? 8. Inwieweit haben die eingeführten Staatsprüfungen sich als zweckmäßig und angemessen dargestellt?

Der Minister Graf Thun hat infolge des erwähnten Ah. Kabinettsschreibens im Jänner d. J. bder Ministerkonferenz eine umständlicheb Ausarbeitung vorgelegt, welche vorläufig nur die Beantwortung der auf den Gymnasialunterricht bezüglichen Fragepunkte für den ganzen Kaiserstaat mit Ausnahme von Siebenbürgen und des lombardisch-venezianischen Königreiches enthält8. Er glaubte die Gymnasialfrage abgesondert von den übrigen Fragepunkten behandeln zu sollen, weil die Reform des Gymnasialwesens nicht bedingt ist von der Einrichtung der übrigen Zweige des höheren öffentlichen Unterrichtes, wohl aber die Entscheidung darüber präjudiziell ist für die Beantwortung der übrigen Fragepunkte, da die Einrichtung des höheren Studienwesens in wesentlichen Punkten geradezu von der Entscheidung abhängig ist, welches Ziel durch den Gymnasialunterricht angestrebt und erreicht werden soll, und die Einrichtung der philosophischen Fakultäten und dadurch der Universitäten unmöglich ist, ohne die Frage als definitiv entschieden vorauszusetzen, ob das vorbestandene zweijährige philosophische Studium fortan einen Bestandteil des Gymnasiums zu bilden habe oder nicht.

In der heutigen Konferenzsitzung wurde eine längere Besprechung darüber geführt, ob die Konferenz bei dem Umstande, daß das Ah. Kabinettsschreiben vom 13. Juli 1852 mehrere Fragen kombiniert, welche miteinander im Zusammenhange stehen, und daß Se. Majestät die Ansichten der Konferenz über das ganze Unterrichtssystem erwarten, sich erlauben dürfe, über die von dem Minister Grafen Thun vorgelegte Beleuchtung der neuen Organisation der österreichischen Gymnasien in eine abgesonderte Erörterung einzugehen, oder aber abwarten solle, bis Graf Thun das Elaborat auch bezüglich der übrigen in dem erwähnten Ah. Kabinettsschreiben angeführten Fragen vorgelegt haben wird. Es wurde, um mit dieser wichtigen Angelegenheit einmal zu beginnen und dem Ah. Auftrage Sr. Majestät wegen beschleunigter Vorlage des Gutachtens darüber zu entsprechen, für angemessen erkannt, die neue Organisation der österreichischen Gymnasien nach ihren Hauptmomenten einer näheren Erörterung zu unterziehen und zur Vorlage an Se. Majestät vorzubereiten; wobei der Minister Graf Thun bemerkte, || S. 68 PDF || daß er das Elaborat über die übrigen Fragepunkte mit aller nur immer möglichen Beschleunigung vorzulegen beflissen sein werde9

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 27. April 1853.