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Nr. 104 Ministerkonferenz, Wien, 19. März 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 20. 3.), Bach 22. 3., Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 995 – (Prot. Nr. 22/1853) –

Protokoll der am 19. März 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Einführung des Grundsteuerprovisoriums in Ungarn und in der serbischen Woiwodschaft

Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner bemerkte, daß Se. Majestät mit Ah. Patente vom 4. März 1850 1 anzuordnen geruhet haben, daß zur gleichmäßigen Besteuerung der Nutzungen von Grund und Boden und Gebäuden auch in Ungarn mit seinen ehemaligen Nebenländern || S. 9 PDF || und in Siebenbürgen mit Benützung der bisherigen Vermessungen das Grundsteuerprovisorium wie in den deutsch-slawischen Provinzen ausgeführt werde2.

Die Vorarbeiten zu dieser Ausführung seien schon jetzt für Ungarn und die Woiwodina beendigt, weshalb in diesen Ländern zur Einführung des Grundsteuerprovisoriums geschritten werden könne. Dieses Provisorium werde daselbst sowie anderwärts, wo es nach und nach eingeführt wird, bis zur Vollendung des allgemeinen Katasters in Anwendung zu bleiben haben3.

In Ungarn etc. wurde, wie der referierende Minister weiter bemerkte, der Grund und Boden bisher nicht direkt, d. i. der Ertrag von Grund und Boden, besteuert, sondern es wurden nur jene Kräfte, welche man zur Bearbeitung des Bodens braucht, und jene Tiere, welche man von dem Ertrage des Grund und Bodens erhalten kann, einer Abgabe, der sogenannten Dikalsteuer4, unterzogen und so der Grund und Boden besteuert. Diese Steuer war fast in jedem Komitate anders, und die Wälder waren darunter gar nicht begriffen. Gegenwärtig soll nun die Grundsteuer auch in den obengenannten Ländern eingeführt werden. In den deutsch-slawischen Ländern beträgt die Grundsteuer 16% des Reinertrages von Grund und Boden, und es wird daselbst überdies noch ein Dritteil als Einkommensteuer von jenem Kapitale entrichtet, welches zum Ankaufe des Grund und Bodens ausgelegt werden mußte. Bei Hypothekarschulden kann der Schuldner dem Gläubiger bei Zahlung der Interessen 5% in Abzug bringen5. Der Antrag des Finanzministers geht nun dahin, auch in Ungarn und in der Woiwodschaft die Grundsteuer mit 16% vom Reinertrage festzusetzen, mit dem in den deutsch-slawischen Provinzen bestehenden Drittelzuschlage aber daselbst nicht vorzugehen6. Die jetzige Grundsteuer in Ungarn und in der Woiwodschaft (nämlich die Dikalsteuer mit Inbegriff der Steuer der Adeligen) beträgt 11,244.000 fr. Würden künftig 16% des Reinertrages (ohne Drittelzuschlag) abgenommen, so würde die Steuer den Betrag von 13,360.000 fr. erreichen, somit etwas mehr als zwei Millionen gegen früher eintragen. Bei der neuen Besteuerung nach dem Provisorium würde der Großwardeiner Distrikt um beiläufig 186.000 fr. weniger, alle anderen Distrikte dagegen würden etwas mehr als jetzt zu zahlen haben. Mit dem Drittelzuschlage wäre in Ungarn und der Woiwodschaft deshalb nicht vorzugehen, weil daselbst keine Grundbücher bestehen, daher in Ansehung der Hypothekarschulden daselbst keine Evidenz vorhanden ist, || S. 10 PDF || weil schon bei 16% die jetzige Steuer mit einem Mehr von zwei Millionen erzielt wird und weil es ratsam ist, bei dieser neuen Besteuerung mit Mäßigung vorzugehen, und es für den ersten Augenblick nur darum zu tun sein dürfte, die Grundbesteuerung in Ungarn etc. in ein vernünftiges Ebenmaß zu bringen. Die Waldsteuer und das Curialneuntel7 sind dabei von keinem wesentlichen Einflusse und werden leicht ausgeglichen werden können.

Der provisorische Kataster wäre in Ungarn und der Woiwodschaft schon vom 1. November 1852 an als giltig zu erklären8, und die an der bisherigen Steuer bis jetzt geleisteten Zahlungen wären von der neu vorgeschriebenen Grundsteuer in Abrechnung zu bringen. Durch die Eröffnung des Grundsteuerprovisoriums wird mit der bisherigen Waldsteuer eine Änderung vorgenommen werden; die Wälder werden wie jeder Grund und Boden der Grundsteuer zu unterliegen haben. Zur Ausgleichung des Bezuges der Neuntelberechtigten und Verpflichteten werden weitere Verfügungen vorbehalten.

Mit diesen Anträgen des Finanzministers, welche derselbe nun der Ah. Genehmigung Sr. Majestät unterziehen wird, erklärte sich die Konferenz einverstanden, der Minister des Inneren mit der beigefügten Bemerkung, daß bezüglich der Neuntelausgleichung vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren gepflogen werden wolle, was der Finanzminister zu tun zugesichert hat9.

II. Rücklösung der Kameralprädien der Stadt Debreczin und Erläuterung des Avitizitätsgesetzes

Der Finanzminister brachte hierauf die Rücklösung der der Stadt Debreczin inskribiert gewesenen sieben Kameralprädien10 und die aus diesem Anlasse au. in Antrag gebrachten erläuternden und ergänzenden Bestimmungen des Avitizitätsgesetzes vom 29. November 1852 zum Vortrage11.

Der Sachverhalt, wie er in dem Akte MCZ. 497/1853 dargestellt erscheint, ist im kurzen folgender: Am 18. Februar 1808 wurden der Stadt Debreczin sieben Kameralprädien, zusammen von 40.196 Joch Flächenraum, auf 32 Jahre vertragsmäßig gegen Erlag des Schätzungswertes von 635.385 fr. und gegen das inskribiert, daß die Stadt diese Prädien nach Ablauf der 32 Jahre gegen Empfang der Pfandsumme dem Fiskus unweigerlich zurückstelle12. Bei dem am 17. Februar 1840 eingetretenen Ablaufe der Inskriptionsjahre bat die Stadt Debreczin um Erneuerung der Inskription auf weitere 32 Jahre, bei welcher Gelegenheit || S. 11 PDF || der Schätzungswert dieser Prädien mit 774.128 fr. Konventionsmünze richtiggestellt wurde, daher gegen den früheren höher um 131.953 fr., welche letztere Summe die Stadt im Falle der Pfandverlängerung an das Ärar abzuführen gehabt hätte. Die diesfälligen Anträge wurden mit Ah. Entschließung vom 20. Juni 1846 13 dahin erledigt, daß vorläufig noch über die von der Allgemeinen Hofkammer geltend gemachten Bedenken gegen die Erneuerung des Pfandverhältnisses nähere Erörterungen gepflogen werden sollen. Die Akten gerieten bei der Ungarischen Hofkammer in Verstoß, und die Ereignisse des Jahres 1848 brachten in diese Verhandlung einen völligen Stillstand. Erst im Jahre 1850, als die Stadt Debreczin um Bewilligung eines unverzinslichen Darlehens von 172.293 fr. bat, kam diese Angelegenheit neuerdings zur Sprache. Es wurden der Stadt 50.000 fr. bewilligt, und sie räumte in dem ausgestellten Schuldscheine vom 4. Oktober 1850 dem Staatsschatze das Recht ein, bei Rücklösung der der Stadt inskribierten Fiskalprädien dieses Darlehen von 50.000 fr. von der Inskriptionssumme in Abschlag zu bringen14. Die ungarische Kameralverwaltung wurde bei dieser Gelegenheit mit der Wiederaufnahme der Rücklösungsverhandlungen beauftragt. Bevor es aber zu einem Schritte diesfalls – auch wegen des für Ungarn angeordneten Gerichtsstillstandes – kam, erfloß das Gesetz vom 29. November 1852 über die Avitizität, dessen Bestimmungen auf die Revindikation der bei der Stadt Debreczin bereits ins 13. Jahr über die Pfandzeit haftenden sieben Prädien von wesentlichem Einflusse sind, indem nach den §§ 22 und 23 dieses am 1. Mai 1853 in Wirksamkeit tretenden Gesetzes bei zeitlichen, vor dem 1. Mai abgelaufenen Inskriptionen das Wiedereinlösungsrecht binnen einem Jahre, vom 1. Mai 1853 an gerechnet, nur dann geltend gemacht werden kann, wenn seit dem Ablaufe der Einlösungszeit bis 1. Mai 1853 nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Wäre aber innerhalb dieser Frist der förmliche Prozeß zur Einlösung des Pfandes nicht eingeleitet worden, so soll das Rücklösungsrecht vom Inskribierten nicht weiter ausgeübt werden können und der Pfandbesitzer als voller Eigentümer anzusehen sein. Bei der Größe des finanziellen Interesses in dieser Angelegenheit und bei den sonstigen für das Ärar sprechenden Rücksichten, daß nämlich die Stadt Debreczin das Rückeinlösungsrecht niemals bestritten, vielmehr dasselbe in dem oberwähnten Schuldscheine vom 4. Oktober 1850 ausdrücklich anerkannt hat, daß Rückeinlösungsverhandlungen gleich nach Ablauf der pfandperiode mit 17. Februar 1840 begonnen haben und später neuerdings angeordnet worden sind etc. etc., glaubte der Finanzminister in Erwägung des Umstandes, daß gegen den Wortlaut des Gesetzes vom 29. November 1852 die Eigentumsrechte der Krone auf diese wertvollen Prädien nicht würden behauptet werden können und daß unter ähnlichen Verhältnissen auch Private um ihr Vermögen kommen können, im Interesse des allgemeinen Wohls den au. Antrag stellen zu sollen, Se. Majestät möchten erläuternde und ergänzende Bestimmungen zu den §§ 22, 23, 27 und 28 jenes Gesetzes, soweit sie die Rücklösung verpfändeter Güter betreffen, || S. 12 PDF || durch ein Ah. Deklaratoriuma zu erlassen geruhen, welchem zufolge in Fällen, wo nach dem Ausgange der vertragsmäßigen Einlösungsfrist das im Pfand- oder Inskriptionsvertrage vorbehaltene Rücklösungsrecht durch außergerichtliche Unterhandlungen zwischen dem Pfandeigentümer und dem Pfandbesitzer beiderseits anerkannt worden ist, die im § 22 des erwähnten Gesetzes vom 29. November 1852 ausgesprochene Verjährung von zehn Jahren nicht geltend gemacht werden könne und das bestehende Rechtsverhältnis auf Grund der einschlägigen Verträge zu entscheiden sei und daß in die durch den § 22 ad 3 des gedachten Gesetzes für Pfandgüter aufgestellte Verjährungsfrist von 10 Jahren der Zeitraum vom 1. Jänner 1848 bis 1. Mai 1853 nicht eingerechnet werden solle.

Der hierüber brevi manu um die Äußerung seiner Ansicht angegangene Justizminister Freiherr v. Krauß brachte für das gedachte Deklaratorium – in der Erwägung, daß der obige Antrag des Finanzministeriums zu weit gehe und ein förmliches Moratorium begründe, was doch durch das Gesetz aufgehoben worden ist, daß ferner dadurch, wenn die Frist von zehn Jahren auf dreizehn Jahre verlängert würde, das Gesetz selbst eine Änderung erleiden würde, was bei einem Deklaratorium nicht wohl angehe – folgende Textierung in Antrag: "Se. k. k. apost. Majestät haben über die entstandene Frage, inwiefern das in den §§ 22, 23, 27 und 28 des Ah. Patentes vom 29. November 1852 erwähnte Recht der Wiedereinlösung vertragsmäßig verpfändeter Liegenschaften und Gerechtsame und zeitlicher Inskriptionen noch klagbar gemacht oder die darüber hangenden Prozesse noch fortgesetzt werden können, wenn seit dem Ablaufe der ursprünglich bestimmten oder verlängerten Einlösungszeit und, falls keine solche bedungen war, seit dem Ablaufe der Frist von 32 Jahren nach Abschließung des Pfand- oder Inskriptionsvertrages bis zum Eintritte der Wirksamkeit des ABGB. (§§ 22,23) oder, wenn schon ein Prozeß anhängig ist, bis zur wirklich erfolgten Überreichung der Klage (§§ 27, 28) zwar bereits mehr als zehn Jahre verstrichen waren, der Pfandinhaber jedoch in der Zwischenzeit das Recht der Wiedereinlösung anerkannt hat, die Erläuterung dahin Ag. zu erteilen geruhet, daß in solchen Fällen das Wiedereinlösungsrecht dann noch geltend gemacht oder der darüber bereits anhängig gemachte Prozeß noch fortgesetzt werden könne, wenn im ersten Falle von dem Zeitpunkte der Anerkennung von Seite des Verpflichteten bis zum Beginne der Wirksamkeit des ABGB. (§§ 22,23), im zweiten Falle aber von dem Zeitpunkte der Anerkennung bis zur erfolgten wirklichen Überreichung der Klage (§§ 27, 28) noch nicht zehn Jahre verstrichen waren." Mit dieser modifizierten Textierung hat sich der Finanzminister einverstanden erklärt.

Bei der hierüber erfolgten Abstimmung äußerte der Minister des Inneren seine Meinung dahin, daß er aus Rechts- und politischen Gründen weder der einen noch der anderen Art des angetragenen Deklaratoriums beistimmen könne. Der Zweck des Avitizitätsgesetzes sei hauptsächlich der, die verworrenen Rechtsverhältnisse durch einen souveränen Akt in eine gewisse Ordnung zu bringen. || S. 13 PDF || Es sei bei Entwerfung und Erlassung dieses Gesetzes nicht entgangen, daß dadurch viele bis dahin bestandene Rechte aufgehoben und zum Teile verletzt werden. Auch das Ärar werde durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wesentlich getroffen, müsse sich aber die Folgen desselben ebenso gefallen lassen wie die Privaten. Es wäre ferner nicht politisch, das erwähnte Deklaratorium zu erlassen. In Ungarn sei man ohnehin geneigt, die Verfügungen der Regierung zu bekritteln. Dieser Tendenz würde man Nahrung dadurch geben, wenn der Fiskus das gedachte Gesetz zu seinem Vorteile angreifen und eine Änderung desselben erwirken würde. Eine solche Änderung hätte nachteilige Folgen für die Durchführung des Gesetzes selbst, und Reklamationen der Privaten würden nicht ausbleiben. Man habe absichtlich eine Fallfrist, nicht Verjährungsfrist, von zehn Jahren gewählt. Eine Änderung daran würde das Patent selbst in einer seiner wesentlichen Bestimmungen ändern. Se. Majestät haben dieses Gesetz nach Vernehmung des Obersten Gerichtshofes, der Konferenz und des Reichsrates sanktioniert, dasselbe hat noch nicht zu wirken begonnen und soll nun aus Anlaß eines Einzelfalles und zum Vorteile des Fiskus geändert werden. Ob eine Unterbrechung der Frist durch die Anerkennung der Inskription eingetreten sei, werde das Gericht entscheiden. Der Minister des Inneren sprach sich daher aus höheren legislativen Rücksichten, welche die finanziellen überwiegen, bestimmt gegen die Erlassung des erwähnten Deklaratoriums aus. Der Justizminister Freiherr v. Krauß verkennt die Wichtigkeit der politischen Seite und das Mißliche des Vorgangs keineswegs, wenn ein Gesetz, dessen Wirksamkeit noch nicht begonnen hat, schon Modifikationen unterworfen wird. Auch meint derselbe, daß bei der Annahme des Deklaratoriums eine Masse von Prozessen entstehen würde; jeder würde klagen und beweisen, daß die Partei das Recht anerkannt hat, und über alle diese Prozesse müßten Entscheidungen erfließen. Der Justizminister würde es demnach für ratsamer halten, hier nichts zu tun; wenn aber etwas geschehen sollte, so würde er für das von ihm angetragene Deklaratorium stimmen, das auch nur in der Absicht entworfen worden sei, wenn Se. Majestät über den oberwähnten Fall eine Verfügung zu treffen Sich bestimmt finden sollten. Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes bemerkte: Die Bestimmung des Avitizitätsgesetzes sei offenbar die, die in dieser Beziehung obwaltenden verwickelten Rechtsverhältnisse in Ordnung zu bringen und b diese Rechtsverhältnisse bsoviel als möglichc im Interesse der Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erledigen. cWohl habe man sich nicht verhehlt, daß es unmöglich sei, den Zweck des Gesetzes zu erreichen, ohne durch die Bestimmungen, welche zunächst fiktive Rechtsformen beseitigen sollen, mitunter auch wirkliche Rechtsverhältnisse gewaltsam zu berühren. Letzteres soll aber doch soviel als möglich vermieden werden.d Keine Regierung könne es vermeiden, bei Erlassung von Gesetzen || S. 14 PDF || über besonders verwickelte und verworrene Verhältnisse nachträgliche Verbesserungen, Erläuterungen und Ergänzungen zu erlassen, und es sei ihre Pflicht, eine auffallende Ungerechtigkeit oder in die Augen springende Unbilligkeit wie in dem vorliegenden Falle gutzumachen, wenn es geschehen kann. Würde ein Fall wie der gegenwärtige der Regierung bei der Entwerfung des Gesetzes vorgeschwebt haben, so würde sie es gewiß nicht unterlassen haben, denselben im Interesse der Gerechtigkeit din dem Gesetze zu berücksichtigen. Handelte es sich nur um das Interesse des Ärars - wie in dem vorliegenden Falle – so könnte aus politischen Rücksichten darüber hinaus gegangen werden. Allein derselbe Fall, der gegenwärtig vorliegt, werde ohne Zweifel auch zwischen Privatparteien vorkommen, und es scheine dem Votanten eine Pflicht der Regierung, zu verhüten, daß ohne Notwendigkeit darüber offenbar ganz rechtswidrige Entscheidungen erfolgen, da es durch die Erlassung eines Deklaratoriums geschehen kanne . Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten hielt die oben entwickelten politischen Rücksichten für überwiegend.

Der oberwähnte Gegenstand wird demnach unter Darlegung der verschiedenen darüber geäußerten Ansichten der Ah. ScWußfassung Sr. Majestät unterzogen15.

III. Organisierungsberichte für März

Der Minister des Inneren legte infolge des Ah. Befehls vom 14. September 1852 16, nach welchem mit dem Schlusse eines jeden Monats von den Ministern des Inneren und der Justiz im Wege der Konferenz die Anzeige zu erstatten ist, wieweit die Vollzugsarbeiten der Organisierung sowohl bei den Ministerien als auch den übrigen Behörden gediehen sind, die diesfälligen Organisierungsberichte der Ministerien des Inneren und der Justiz für den Monat März diesem Protokolle zur Ah. Kenntnisnahme Sr. Majestät bei17.

IV. Organisierung der Oberlandesgerichte für Siebenbürgen, für Österreich ob und unter der Enns und Salzburg

Der Justizminister Freiherr v. Krauß wird mit Zustimmung der Konferenz die Anträge zur Organisierung der Oberlandesgerichte in Siebenbürgen und in Wien (für Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg) in der Art, wie sie in dem Komitee beraten und beschlossen worden sind, unverweilt zur Vorlage an Se. Majestät bringen18.

V. Patent über Verkündigung des Belagerungszustandes (= Sammelprotokoll Nr.l03)

Der Minister des Inneren setzte hierauf den Vortrag über den von ihm ausgearbeiteten Entwurf eines Patentes über den Belagerungszustand fort, worüber das Nähere in dem darüber besonders aufgenommenen Protokolle erscheint19.

VI. Ablösung und Regulierung der Servituten (= SammelprotokoII Nr. 101, ÖMR. III/l)

Ebenso hat derselbe Minister die sich in einer früheren Konferenzsitzung vorbehaltene Meinung über die §§ 34-36 des Gesetzentwurfes über die Ablösung und Regulierung der Servituten vorgetragen, worüber gleichfalls das Erforderliche in dem besonderen Protokolle über das genannte Gesetz vorkommt20.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph, Wien, 24. März 1853.