MRP-1-3-02-0-18530314-P-0104b.xml

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Nr. 104b Monatsbericht des Ministers der Justiz über den Stand der Organisierung im März 1853, Wien, 14. März 1853 (Beilage zu: MRP-1-3-02-0-18530319-P-0104.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; als Beilage Zu MKProt. v. 19. 3. 1853.

MRZ. – KZ. –

A) Im Königreiche Ungarn.

Ad 1. Übereinstimmend mit dem Berichte des Ministers des Inneren, mit dem Bemerken, daß die Ah. ernannten Gerichtsmitglieder allsogleich davon verständigt und angewiesen wurden, sich über Aufforderung des Kommissionsvorstandes unverweilt zu seiner Verfügung zu stellen; daß jedoch dem Justizministerium bisher nur die Anzeigen über die Aktivierung der Organisierungs­kommissionen in Preßburg und Kaschau zugekommen sind. Ebenso wurden die Präsidien der Distriktsobergerichte in Pest, Preßburg, Oedenburg, Debreczin und Eperies beauftragt, ihre Anträge über den Personal- und Besoldungsstand der künftigen Oberlandesgerichte für die betreffenden Obergerichtssprengel vorbehaltlich der zu gewärtigenden Ah. Bestimmungen über die Abgrenzung derselben und über den Standort der einzelnen Obergerichte unter Anschluß der erforderlichen Ausweise mit tunlichster Beschleunigung an Se. kaiserliche Hoheit den durchlauchtigsten Erzherzog Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn vorzulegen.

Ad 2. In betreff des Umfanges der mit dem Verwaltungsgebiete der betreffenden Statthalterei­abteilungen zusammenfallenden Oberlandesgerichtssprengel wurde behufs der Erstattung des au. Vortrages hierüber durch den Minister des Inneren mit demselben das erforderliche Einvernehmen gepflogen und über den Standort der Oberlandesgerichte nach gepflogenem Einvernehmen mit Sr. k. k. Hoheit dem Herrn Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn und mit dem Ministerium des Inneren der au. Vortrag vorbereitet, der unter einem erstattet wird.

B) In den übrigen Kronländern, und zwar:

1. Betreffend die Organisierung der Oberlandesgerichte. Die abgeforderten Anträge über den Status der künftigen Oberlandesgerichte haben bereits vorgelegt: die Oberlandesgerichtspräsidien a) zu Wien für das Oberlandesgericht für Österreich ob der Enns, Österreich unter der Enns und Salzburg, b) zu Innsbruck für das Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg, c) zu Gratz für das Oberlandesgericht für Steiermark, Kärnten und Krain, d) zu Temesvar für das Oberlandesgericht für die serbische Woiwodschaft und das Temescher Banat und e) der Banus von Kroatien und Slawonien für die k. k. Banal-Tafel zu Agram.

Ad a und b wurde bereits die Verständigung, die erforderliche Besprechung mit dem Minister des Inneren, gepflogen und sich über die Anträge geeinigt, welche nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Finanzminister demnächst Sr. Majestät erstattet werden sollen. Das nämliche gilt von dem siebenbürgischen Oberlandesgerichte, dessen zu beantragender Personal- und Besoldungsstatus auf Grund der bereits vorliegenden früheren Gutachten, welche durch ein neuerliches Einvernehmen des Vorstandes der bestandenen siebenbürgischen Gerichtseinführungskommission Grafen Nadasdy ergänzt worden sind, || S. 18 PDF || gleichfalls mit dem Minister des Inneren in gemeinschaftlicher Beratung festgestellt worden ist. Von den übrigen Obergerichtspräsidien haben insbesondere jene zu Prag und Triest die Vorlage ihrer Anträge in nächste Aussicht gestellt. Vorläufig hat das Oberlandes­gerichtspräsidium Triest wegen besonderer Dringlichkeit bereits die Miete eines neuen Amtslokales für das Oberlandesgericht und die Oberstaatsanwaltschaft bei demselben, da das dermalige, nur bis 24. August l. J. gemietet, dem dienstlichen Bedarfe schon gegenwärtig nicht mehr genügt, in Antrag gebracht, worüber die Verhandlung mit dem k. k. Finanzministerium im Zuge ist. Wegen der Besetzung des Präsidiums des künftigen Oberlandesgerichtes in Krakau wird, nachdem Se. k. k. Majestät nur den Oberlandesgerichtspräsidenten in Lemberg allein zu ernennen geruht haben, demnächst ein neuerlicher au. Vortrag erstattet werden.

2. Betreffend die Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirksämter übereinstimmend mit dem Berichte des Ministeriums des Inneren ad 2. Belangend das Königreich Dalmatien - so wird der Beginn der Wirksamkeit des Oberlandesgerichtes und der Gerichtshöfe erster Instanz als solche erfolgen, sobald noch einige Anstände wegen der Unterbringung der Stadtpräturen in geeigneten Lokalitäten behoben sein werden. Der hierüber von dem Oberlandesgerichtspräsidium abgeforderte Bericht dürfte demnächst einlangen.

3. Von dem Justizministerium sind die Obergerichtspräsidien angewiesen worden, über die künftige Organisierung des öffentlichen Sanitätsdienstes, insoweit hierbei die Einrichtung des gerichtsärztlichen Dienstes in Betracht kömmt, ihre gutächtlichen Anträge mit Bedachtnahme auf die bisherigen Einrichtungen und die daraus gesammelten Erfahrungen sowie auf die in den Ah. Organisierungsbestimmungen über die Regulierung dieses Dienstzweiges enthaltenen Anordnungen den Länderchefs mitzuteilen.