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Nr. 142c Motivenbericht zu dem Entwurf des Patents über die Durchführung der Grundentlastung im Herzogtum Bukowina, Wien, o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-02-0-18530719-P-0142.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Abschrift in der Handschrift zweier Kanzleischreiber, AVA., IM., Präs. 10/1, o. Nr., Karton 398 ; das Original fehlt, eine Abschrift auch in HHSTA., RR., GA. 413/1853 . Der Motivenbericht nimmt auf einige Beilagen Bezug, die ursprünglich wohl dem Originalmotivenbericht angeschlossen waren, die jedoch heute in den Wiener Archiven fehlen. Der sonst im Rahmen der Kommentierung der Protokolle übliche Nachweis dieser Bezugsakten ist daher im vorliegenden Fall unterblieben. Hier nur Druck des allgemeinen Teils; die Begründung für die einzelnen Paragraphen wurde nicht gedruckt.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Mit dem Ah. Patente vom 9. August 1848 sind alle Roboten und sonstigen untertänigen Leistungen sowohl der Grundwirte als auch der Häusler und Inleute in der Bukowina vom 1. Juli 1848 an gegen Leistung der Entschädigung an die Berechtigten von Seite des Staates aufgehoben, die den Untertanen auf den herrschaftlichen Gründen zustehenden Dienstbarkeiten aber gegen ein von diesen letzteren zu leistendes Entgelt unberührt gelassen worden1.

Die Landesbehörde von Galizien, mit welchem Kronlande die Bukowina bis zur Erhebung zum selbständigen Herzogtum durch die gemeinschaftliche Landesverwaltung in Verbindung stand2, war aber mit den Einleitungen zur Durchführung dieser Ah. Anordnung beschäftigt, als das Ah. Patent vom 7. September 1848 erschien, die Untertänigkeit und alle diese Verhältnisse normierenden Gesetze als aufgehoben erklärte und nicht nur die teils entgeltliche, teils unentgeltliche Aufhebung aller untertänigen Leistungen, sondern auch im Wege der Ablösung die Aufhebung der in emphiteutischen3 oder sonstigen über Teilung des Eigentumes abgeschlossenen Verträgen begründeten wechselseitigen Bezüge und Leistungen anordnete, in betreff der Servitutsrechte aber deren Regulierung oder entgeltliche Aufhebung verfügte und einzelne ohne Entschädigung aufhob4. Um nun den ehemaligen Untertanen in dem Herzogtume Bukowina die durch das Ah. Patent vom 9. August 1848 Ag. gewährte Wohltat ungeschmälert zukommen [zu] lassen und die Lage der Bukowinaer Grundbesitzer durch Ausmittlung und Zuwendung der Entschädigung nach Tunlichkeit [zu] erleichtern, andererseits aber die weiteren Bestimmungen des Ah. Patents vom 7. September 1848 und dessen abweichende Anordnungen in Vollzug setzen zu können, war es vor allem unerläßlich notwendig, die Bestimmungen der beiden erwähnten Patente zu einem Ganzen zu vereinbaren und die Grundsätze für die Entlastung des Grund und Bodens, welche für andere Kronländer mit dem || S. 222 PDF || Ah. Patente vom 4. März 1849 und für das Königreich Galizien mit jenem vom 15. August 1849 vorgezeichnet worden sind, auch für das Herzogtum Bukowina festzustellen5. Von dieser Ansicht geleitet, hat das Ministerium des Inneren mit Rücksicht auf die eigentümlichen, in der anverwahrten Darstellung entwickelten Urbarial- und Besitzverhältnisse des Herzogtums Bukowina den Entwurf eines Patents zur Durchführung der Grundentlastung in dem genannten Herzogtume vorbereitet, solchen der Prüfung eines Komitees aus Mitgliedern des Ministeriums des Inneren mit Zuziehung von zur Vertretung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten geeigneten Vertrauensmännern unter dem Vorsitze des Sektionschefs Altgrafen Salm und sodann unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren unterzogen und hierüber die Wohlmeinung der Ministerien der Justiz und der Finanzen eingeholt6. Das Resultat dieser eindringlichen Beratungen und sohin in der Ministerkonferenz gepflogenen Schlußberatung bildet der vorliegende Patentsentwurf7. Die Gründe, welche bei den kommissionellen Beratungen geltend gemacht wurden, sind aus den bezüglichen Protokollen zu entnehmen. Zur näheren Begründung der in diesem Patentsentwurfe enthaltenen Bestimmungen und zur Widerlegung der von den Vertrauensmännern aus dem Stande der Berechtigten sowohl bei den Beratungen als auch in den bei Euer k. k. apost. Majestät überreichten und mit dem Ah. Handschreiben vom 3. Juni 1852 8 herabgelangten zwei Eingaben gestellten Begehren wird folgendes angeführt:

Zu §§ 1 und 2. In diesen Paragraphen wurden jene untertänigen Leistungen aufgenommen, die zufolge des Ah. Patents vom 7. September 1848 in der Bukowina aufgehoben worden sind. Zu den unentgeltlich aufgehobenen Leistungen gehören nach dem Gesetze V des bezogenen Ah. Patents auch jene der Häusler. Über den Besitz und die Leistungen derselben bestehen für die Bukowina keine gesetzlichen Bestimmungen, und in dem die Untertansschuldigkeiten normierenden Chrysow des Fürsten Ghica vom Jahre 1766 kommt von der Benennung „Häusler“ nichts vor9. Nach der herkömmlichen Übung haben die Häusler in manchen Orten ebenso wie die Grundwirte zwölf, in manchen Orten aber bloß sechs Robottage jährlich geleistet und in der Regel eine kleine, ein Joch nicht überschreitende Grunddotation zugewiesen erhalten. Um nun den Grundentlastungsorganen zur Beurteilung der diesfälligen Leistungen eine feste Norm an die Hand zu geben, wurde mit Rücksicht auf die bestandene Übung die Definition eines Häuslers in § 2, ad 1, aufgestellt10.

|| S. 223 PDF || Zu § 3. Mit dem Ab. Patente vom 9. August 1848, Absatz VII, sind die Grundherrschaften in der Bukowina von der Leistung der in den Absätzen IV, V und VI des bezogenen Patents enthaltenen Verbindlichkeiten gegen Abrechnung eines Dritteils des Entschädigungsbetrages befreit worden. Diese Bestimmung wird in dem § 3 festgehalten und darin mit Rücksicht auf die für andere Kronländer und namentlich für Galizien erflossenen Grundentlastungsgesetze11 die weitere Bestimmung aufgenommen, daß die Bukowinaer Grundherrschaften und Dominien als solche von den bisherigen Beiträgen für Hebammen, für Herstellung und Erhaltung der Brücken, Straßen und Überfuhren sowie von den Beiträgen zu Kirchen- und Schulbaulichkeiten enthoben werden und daß die Art, wie derlei Bauten bewerkstelligt werden sollen, wer und in welchem Maße hiezu beizutragen habe, besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten bleibt, nachdem kein Rechtsgrund vorhanden ist, die Berechtigten der Bukowina in dieser Beziehung einer andern Behandlung als jene der übrigen Kronländer zu unterziehen.

In den mit dem erwähnten Ah. Handschreiben herabgelangten zwei Eingaben stellen die Vertrauensmänner aus dem Stande der Berechtigten die Bitte: a) Daß den Güterbesitzern in der Bukowina mit Ausnahme jener des Russisch-Kimpolunger Bezirkes bei Ausmittlung der Entschädigung für die aufgehobenen untertänigen Leistungen der dritte Teil des Wertes der bestandenen Schuldigkeiten nicht in Abzug gebracht und die Entschädigung für diese Leistungen nicht vom Lande allein, sondern vom letzteren nur mit zwei Dritteln und mit einem Drittel vom Staate getragen werde oder, wenn es von dem Abzuge des Dritteils durchaus nicht abkommen könnte, daß wenigstens von den übrigen zwei Dritteln die Hälfte auf den Staatsschatz übernommen werden möchte. b) Daß den Grundbesitzern des Russisch-Kimpolunger Bezirkes für die aufgehobenen untertänigen Leistungen die Entschädigung ohne Abzug des als Pauschalausgleichung bezeichneten Dritteils zuteil und die Hälfte der Entschädigung vom Staate getragen werde, weil es sich in der Bukowina um in einem vertragsmäßigen Pachtverhältnisse gegründete Leistungen, nicht aber um Urbarial- und Zehentschuldigkeiten handelt, die aus dem Untertansverbande entsprungen sind, das Untertansverhältnis erst unter der österreichischen Regierung eingeführt wurde und die übrigen grundherrlichen, nunmehr aufgelassenen Lasten nicht als Gegenleistungen von untertänigen Schuldigkeiten, sondern durch eine Regierungsmaßregel ohne Entgelt auferlegt worden sind, ferner weil die Leistungen der Bukowinaer Untertanen bedeutend geringer als jene der Untertanen in den übrigen Provinzen waren12, im Gebiete des ehemaligen Freistaates Krakau ein || S. 224 PDF || geringeres Prozent als Pauschalausgleichung für die aufgehobenen Leistungen in Abzug zu bringen mit dem Ah. Patente vom 12. März 1851 bewilligt13 und mit dem Ah. für die Bukowina erflossenen Patente vom 9. August 1848 die Leistung der Entschädigung für die aufgehobenen untertänigen Leistungen aus dem Staatsschatze zugesichert wurde, endlich weil im Russisch-Kimpolunger Bezirk kein eigentliches Untertans­verhältnis bestand, die Gerichtsbarkeit, politische Geschäftsführung und Steuereinhebung bis zum Jahre 1839 durch einen eigenen Oberdwornik14 ausgeübt wurden und die Grundherrschaften weder zur Verabreichung der Unterstützung an die bedürftigen Insassen noch zur Erfüllung der übrigen mit dem eben erwähnten Ah. Patente aufgelassenen Verbindlichkeiten verpflichtet waren.

Zur Entkräftung dieser Behauptungen mögen nachstehende Bemerkungen dienen.

Noch zur Zeit der Einverleibung der Bukowina mit der Moldau standen die auf herrschaftlichen und klösterlichen Gütern ansässigen Bauern zu den Grundherrschaften – wie die für den Russisch-Kimpolunger Bezirk unterm 28. September 1694 [sic!] und für das flache Land unterm 1. Jänner 1766 erlassenen Chrysows der moldauischen Fürsten Constantin Duca und Grigorie Alexandru Ghica bewähren – in einem wenn auch nicht dauerhaften Verbande der Untertänigkeit, keineswegs aber in einem Pachtverhältnisse, da sich sonst die moldauische Regierung gewiß nicht veranlaßt gesehen hätte, die bäuerlichen Schuldigkeiten zu normieren und ein nicht zu überschreitendes Maximum der Leistungen festzusetzen15. Allein abgesehen hievon, ob in der Bukowina schon unter der moldauischen Regierung ein Untertansverband bestanden oder nicht, so ist seit Übernahme dieses Landes durch die österreichische Regierung und rücksichtlich seit Einführung der Zivilverwaltung daselbst, nach dem eigenen Geständnisse der Bittsteller das Untertansverhältnis gleich wie in den übrigen deutschslawischen Kronländern eingeführt worden, und aus diesem Anlasse wurden den Grundherrschaften nicht bloß Rechte eingeräumt, sondern auch Verbindlichkeiten auferlegt16. Bei der entgeltlichen Aufhebung der Rechte sind die ihnen gegenüberstehenden, von den Grund­herrschaften seit mehr als 60 Jahren erfüllten Verbindlichkeiten entfallen, und, da an die Stelle der Rechte zum Bezuge der Leistungen die Entschädigung tritt, so kann nur jener Teil des ermittelten Wertes der Leistungen diese Entschädigung bilden, welcher nach Abzug der wirklich bestandenen, mit dem Patente vom 9. August 1848 aufgelassenen Verbindlichkeiten erübrigt, indem nur dieser Betrag den wahren Entgang für den || S. 225 PDF || Bezugsberechtigten repräsentiert. Überdies wird das mit dem soeben bezogenen Patente als Pauschalausgleichung bestimmte Drittel auch für die entfallenen Urbarial- und Zehentsteuer für die Einhebungskosten, Ausfälle durch Uneinbringlichkeit u. dgI. abgezogen und ist in allen anderen Kronländern, das Großherzogtum Krakau ausgenommen17, ebenfalls in Abzug gebracht worden. In dem genannten Großherzogtum wurden bloß fünfzehn von Hundert als Pauschalausgleichung aus dem Grunde abgezogen, weil die Grundherren des ehemaligen Freistaates Krakau gesetzlich nicht verpflichtet waren, ihre Bauern in Notfällen zu unterstützen, sie keine Patrimonialgerichtsbarkeit und somit auch keine mit ihrer Ausübung verbundenen Auslagen zu tragen hatten, im Krakauer Gebiete keine Haftung mit der Oktava18 des Gutswertes für Untertans­bedrückungen und weder eine Urbarial- noch eine Zehentsteuer bestand. Diese rücksichtswürdigen Gründe treten aber bei den Bukowinaer Berechtigten, welchen alle oberwähnten, außerdem noch andere im Patent vom 9. August 1848 bezeichneten Verbindlichkeiten oblagen und von denen sie mit diesem Patente enthoben wurden, nicht ein, und es ist auch sonst nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden, um von den in den übrigen Kronländern bei Durchführung der Grundentlastung festgehaltenen und für die Bukowina mit dem Patente vom 9. August 1848 vorgeschriebenen Grundsatze des Dritteilabzuges abzugehen. Was den hervorgehobenen Umstand betrifft, daß nämlich die Leistungen der Bukowinaer Untertanen bedeutend geringer als jene der Untertanen in den andern Provinzen waren, so erscheinen die untertänigen Leistungen in der Bukowina gegenüber jenen in den andern Kronländern, und namentlich in Galizien, allerdings auf den ersten Anblick geringer. Wird jedoch erwogen, daß die ehemaligen Bukowinaer Untertanen größtenteils bemessene Arbeiten für einen Robottag zu verrichten hatten und hiezu zwei, drei, auch mehr Tage verwenden mußten, somit zur Abstattung der gesetzlichen Jahresschuldigkeit wenigstens 30 Tage von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erforderlich waren, daß dieselben den Zehent von allen Feldfrüchten und von dem zum Handel bestimmten Gemüse zu entrichten die Verpflichtung hatten und bei dessen zeitlicher Statuierung - wie die unter Intervenierung des kaiserlichen Amtesa abgeschlossenen Verträge nachweisen - 30 bis 40 Robottage jährlich leisteten, daß sie nebst den Kleingaben eine Fuhr Holz auf eine Entfernung von drei bis vier Meilen zuzuführen und um entgeltliche Zug- und Handfronen bei Reparatur der herrschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Mühlen, Teichdämme usw., welche bei Okkupierung der Bukowina bestanden, zu leisten verbunden waren und daß allen Untertanen gleiche Schuldigkeiten ohne Rücksicht auf die in der überwiegenden Mehrzahl geringe und durch die bis zum Jahre 1835 bestandene Wandelbarkeit des untertänigen Besitzes sehr geschmälerte Grunddotation oblagen; so ergibt sich, daß die untertänigen Schuldigkeiten in der Bukowina || S. 226 PDF || verhältnismäßig zu den übrigen Kronländern, insbesondere zu Galizien, wo die untertänige Grunddotation in der Regel bedeutend größer ist und den Maßstab der Schuldigkeiten bildete, nicht nur nicht geringer, sondern höher sind19. Das weitere, mit Berufung auf das Patent vom 9. August 1848 gestellte Ansuchen der Bittsteller, einen Teil der für die aufgehobenen untertänigen Leistungen entfallenden Entschädigung auf den Staatsschatz zu übernehmen, enthält eine unzulässige Ausnahme von den Hauptgrundsätzen der Grundentlastung.

Mit dem Patente vom 9. August 1848, Absatz VIII, wurde zwar ausgesprochen, daß die Mittel und Wege der für die aufgehobenen untertänigen Leistungen nach den Urbarialpreisen zu berechnende Vergütung, die der Staat an die Grundherrschaften zu leisten hat, im geeigneten Wege ermittelt werden, dagegen mit dem späteren, das erstere teilweise modifizierenden Patente vom 7. September 1848, Absatz VIII, lit. d, die Bestimmungen über den aus den Mitteln der betreffenden Provinz zu bildenden Fonds, aus welchem lediglich die für die betreffende Provinz zu berechnende Entschädigungsquote durch Vermittlung des Staatsschatzes getilgt werden soll, einem besonderen Gesetze vorbehalten. Durch das Ah. Patent vom 4. März 1849, welches zur Durchführung des Gesetzes vom 7. September 1848 erlassen wurde, in Galizien und der Bukowina aber nicht Wirksamkeit erhielt, wird die Leistung der Entschädigung für die aufgehobenen untertänigen Schuldigkeiten der Verpflichteten unter Konkurrenz des Landes zugewiesen, wovon nur die auf dem Untertansverbande und der Landesverfassung gegründeten Veränderungsgebühren eine Ausnahme machen, für welche der Staatsschatz die Entschädigung leistet, wofür derselbe auch einen reichlichen Ersatz in der eingeführten Gebühr von allen Vermögensübertragungen findet und welche er notwendig übernehmen mußte, um bei der Eröffnung dieser Finanzquelle keine Ungerechtigkeit gegen den verpflichteten Grundbesitz zu begehen. In allem übrigen wird die Entlastung durchaus als Landessache behandelt, wobei der Staat nur Vorschüsse leistet und durch seine Kassen und Organe das Geschäft ermittelt.

Bei der unendlichen Verschiedenheit, welche in bezug auf Ursprung, Art und Größe der vielen aufzuhebenden und abzulösenden Leistungen in den einzelnen Kronländern bestand, und bei den in jeder anderen Beziehung bestandenen Ungleichheiten in den Verfassungsverhältnissen der einzelnen Teile des Reiches konnte auch füglich die Entlastung nicht zentralisiert und als Staatssache behandelt, sondern sie mußte, um alle Verhältnisse nach Möglichkeit berücksichtigen zu können, nur als Landesangelegenheit erklärt werden. Ein Blick auf die unzähligen, selbst prinzipiellen Abweichungen in den Entlastungsanordnungen der einzelnen Kronländer wird dies zur Evidenz bewiesen. Wenn nach alldem aber noch ein Zweifel obwalten könnte, ob nicht dennoch in der Bukowina ausnahmsweise die Entlastung als Staatssache zu behandeln sei, weil das Patent vom 9. August 1848 sie als solche erklärt, so stünde der Vorgang in Galizien entgegen, wo die untertänigen Schuldigkeiten auch mit dem Patente || S. 227 PDF || vom 17. April 1848 gegen eine vom Staate zu leistende Entschädigung aufgehoben, in dem Ah. Patente vom 15. August 1849, § 26, und in der Ah. genehmigten Durchführungsverordnung vom 4. Oktober 1850, Z. 18053, § 89, aber dennoch die Landesmittel zur Deckung der den Berechtigten unter Vermittlung des Staatsschatzes zukommenden Entschädigung bestimmt wurden. Auch in Galizien hat sich also die Gesetzgebung nicht durch die frühere Erklärung beirren lassen, die Aufbringung der Entschädigung dem Lande zu überlassen, und es erschiene zwar nicht gerechtfertigt, in der Bukowina eine Ausnahme von dem nun in allen Kronländern beobachteten Systeme einzuführen und die wenn auch teilweise Entschädigungsleistung dem Staate aufzubürden, d. i. auf alle übrigen Kronländer, welche ohnehin ihre eigene diesfällige Last zu tragen haben, zu verteilen, wobei insbesondere zu berücksichtigen kommt, daß eine im Grundsatze ungleiche Behandlung Galiziens und der Bukowina nicht tunlich ist.

Das bezüglich des flachen Landes in der Bukowina Angeführte findet auf den Russisch-Kimpolunger Bezirk volle Anwendung. In allen für die Bukowina erflossenen, auf das Untertansverhältnis Bezug nehmenden Patenten, Kreisschreiben und Überschriften, von denen die wesentlichsten im § 43 der angeschlossenen Darstellung aufgenommen wurden, wird der Russisch-Kimpolunger Bezirk nicht ausgenommen. Alle Gesetze wurden in dem genannten Bezirke kundgemacht, in Vollzug gesetzt und daselbst unter der österreichischen Regierung das Untertansverhältnis ebenso wie im flachen Lande eingeführt. Die Untertanen dieses Bezirkes sind im stabilen Besitze der eigenhändig oder von ihren Vorfahren gerotteten Gründe, d. i. der Haus- und Wiesengründe, welche auch bei der Katastral­vermessung und Steuerregulierung als Rustikalgründe behandelt und die hievon entfallenden Steuern auf das Rustikale vorgeschrieben worden sind. Sie leisteten an die Grundherrschaften – da in dieser Gebirgsgegend kein Feldbau betrieben wird – weder Robot noch Zehent, sondern Geldzinse und Kleingaben. Diese Giebigkeiten bildeten die Urbarialschuldigkeiten, die Grundherren haben solche auch fatiert und hievon die Urbarialsteuer entrichtet. Ebenso oblagen den Gutsbesitzern des Russisch-Kimpolunger Bezirkes gleich den übrigen Bukowina[er) Gutsbesitzern die seit dem Patente vom 9. August 1848 nachgesehenen Verbindlichkeiten, welchen sie auch bis zum Zeitpunkte der Auflassung derselben stets nachgekommen sind. Nur bezüglich der Jurisdiktion bestand, solange der Oberdwornik Flondor, zu dem die Gebirgsbewohner Vertrauen hatten und zu dessen Besoldung sich dieselben noch unter der Militärverwaltung beizutragen freiwillig erklärten, am Leben war, die Abweichung darin, daß ihm die nach dem Ah. Patente vom 1. November 178620 den Ortsrichtern (Dworniks) zugewiesenen Injurierhändel und Streitsachen zwischen den Bauern, die den Wert von 10 fl. nicht übersteigen, sowie die politische Geschäftsführung und Steuereinhebung überlassen wurden, dagegen haben die Grundherrschaften die Kosten für die Ausübung des Polizeirichteramtes || S. 228 PDF || und nach dem Tode des benannten Oberdworniks auch alle übrigen mit der Gerichtsbarkeit und politischen Geschäftsführung verbundenen Auslagen aus eigenem ohne irgendeinen Beitrag von Seite der Gemeinden bestritten. Es erscheint demnach eine exzeptionell günstigere Behandlung der Gutsbesitzer des mehrgedachten Bezirkes unzulässig, und dies umso mehr, als weder die früheren Gesetze noch das Patent vom 9. August 1848 zwischen den Berechtigten des Russisch-Kimpolunger Bezirkes und jenen des flachen Landes einen Unterschied machen.