MRP-1-3-01-0-18530222-P-0095.xml

|

Nr. 95 Ministerkonferenz, Wien, am 22. Februar 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 2.), Bach 26. 2., Thun, K. Krauß; abw. Baumgartner, Stadion.

MRZ. – KZ. 688 – (Prot. Nr. 16/1853) –

Protokoll der zu Wien am 22. Hornung 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Übersetzung der Wechselordnung ins Italienische

Der Justizminister brachte zum Vortrage den von ihm unterm 13. d. M., KZ. 672, MCZ. 571, Sr. Majestät vorgelegten Antrag a) die, statt der bisherigen sehr unrichtigen, neu zustande gebrachte richtige Übersetzung der Wechselordnung vom 25. Jänner 1850 1 ins Italienische kundmachen zu dürfen und b) zu gestatten, daß in Zukunft der § 2 des Ah. Patents vom 27. Dezember 1852, wornach der deutsche Text der Gesetze als Originaltext zu gelten hat2, auch auf die früher im Reichsgesetzblatt erschienenen Gesetze und Anordnungen, wenn sich über den Sinn derselben Zweifel und Anstände ergeben, in Anwendung gebracht werde.

Die Konferenz fand gegen diese Anträge nichts zu erinnern3.

II. Untersuchungen wider Kreditspapierfälscher in Ungarn

Der Justizminister referierte über das Ansinnen des Chefs der Obersten Polizeibehörde wegen einiger Maßregeln zur Beförderung der Untersuchungen über die in Ungern sich häufenden Kreditspapierverfälschungen. Unter diesen Maßregeln wird als die notwendigste und ergiebigste die Zentralisierung der Untersuchungen in der Hauptstadt des Landes bezeichnet.

Der Justizminister verkannte nicht die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßregel, ihre Ausführung unterliegt aber in einem so großen Lande wie Ungern bei dem Bestande des mündlichen Schlußverfahrens bedeutenden Schwierigkeiten und Kosten. Alle Zeugen aus den entlegenen Teilen des Landes müßten nach Pest zitiert werden. Darum ist auch das Verbrechen der Kreditspapierverfälschung in der Strafprozeßordnung nicht mehr unter diejenigen aufgenommen worden, welche vor dem Landesgerichte der Hauptstadt verhandelt werden müssen4. Um indessen dem Wunsche des Polizeipräsidenten so nahe als möglich zu kommen, || S. 489 PDF || würde der Justizminister die Einleitung treffen, daß die Untersuchungen über Kreditspapier­verfälschungen vor dem Landesgerichte verhandelt werden, welches seinen Sitz im Orte des betreffenden ungrischen Distriktualobergerichtes hat, und er wäre auch nicht entgegen, eine ähnliche Weisung für die nichtungrischen Kronländer zu erlassen.

Die Konferenz war hiermit einverstanden, nur der Kultusminister würde die Genehmigung des Antrags des Polizeipräsidenten vorgezogen haben, weil die Wichtigkeit des Gegenstandes die bei der Ausführung jener Maßregel sich ergebenden Schwierigkeiten überwiegt und weil auch nach dem Strafgesetze von 1802 [sic!] die Untersuchungen über dieses Verbrechen immer von dem Kriminalgerichte der Haupstadt des Landes geführt werden mußten5. Als weitere Maßregel zur Förderung jener Untersuchungen wird bezeichnet: die Absendung tüchtiger deutscher, mit den Landessprachen vertrauter Richter nach Ungern. Ob solche vorhanden sind, wird der Justizminister durch Vernehmung der Oberlandesgerichtspräsidien der übrigen Kronländer erfahren und hiernach das Geeignete verfügen. Desgleichen beabsichtigt er, das Appellationsgerichtspräsidium in Pest aufzufordern, daß es einige dortige Landesgerichts- und staatsanwaltschaftliche Individuen nach Wien sende, um denselben Gelegenheit zu geben, sich hier von dem Gange der Untersuchungen wider Kreditspapierfälscher praktische Erfahrungen zu sammeln. Endlich wird die Einzelnhaft der jenes Verbrechens Angeschuldigten als ein Mittel zur Beförderung der Untersuchung angesehen und vom Justizminister angeordnet werden.

Gegen diese Verfügungen ergab sich keine Erinnerung.

III. Organisierung der Statthaltereiabteilungen in Ungarn

Der Minister des Inneren referierte über die von ihm im Einvernehmen mit dem Justizminister begutachteten Anträge Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Generalgouverneurs von Ungern über die Organisierung der fünf Statthaltereiabteilungen zu Pest, Preßburg und Oedenburg, Kaschau und Großwardein. Jede derselben soll von einem Vizepräsidenten und nach Bedarf als dessen Stellvertreter von einem Hofrate geleitet, jene in Oedenburg und Großwardein mit je fünf, die in Preßburg und Kaschau mit je sechs, Pest endlich mit sieben Statthaltereiräten, dann dem erforderlichen Konzepts-, Hilfs- und Kanzleipersonal ausgerüstet werden. Die Minister des Inneren und der Justiz erkennen diese Anträge für so mäßig, ja auf das äußerste Diensteserfordernis beschränkt, daß sie nicht umhin können, deren Annahme mit Hinblick auf eine in der Folge etwa als unumgänglich nötig sich darstellende Vermehrung vorderhand zu befürworten6.

Die Konferenz trat sofort diesen Anträgen behufs der Einholung der Ah. Genehmigung einstimmig bei7

IV. Verfahren außer Streitsachen (= Sammelprotokoll Nr. 97)

Schließlich wurde die Beratung des Gesetzentwurfs über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen wieder aufgenommen, worüber ein besonderes Protokoll verfaßt wird8.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 11. März 1853.