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Nr. 93 Ministerkonferenz, Wien, am 15. Februar 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 2., I, II, V–IX), Bach 19.2., Thun (I–IV, VII–IX), K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. –

Protokoll der zu Wien am 15. Hornung 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Ausweisung der Tessiner aus der Provinz Mailand

Der vorsitzende Minister des Äußern eröffnete der Konferenz, daß die hierortige Reklamation wegen der Ausweisung österreichischer Mönche aus den Klöstern im Kanton Tessin1 keinen anderen Erfolg als das Anerbieten, denselben eine dreijährige Sustentation erfolgen zu lassen, gehabt habe, daher nichts anderes erübrige, als zu der bereits früher beschlossenen Maßregel der Ausweisung der im Mailändischen befindlichen Tessiner zu schreiten2.

II. Sequestrierung der Güter lombardischer Emigranten

Die von Sr. Majestät über Vortrag des Ministers des Inneren Ah. angeordnete Sequestrierung der Güter der Mailänder Emigranten aus Anlaß des Aufstandsversuchs vom 6. d. M. gab dem Minister des Äußern Veranlassung, den Wunsch um Mitteilung der diesfälligen Verhandlung zu äußern, um bei dem Umstande, wo von jener Maßregel auch Güter piemontesischer Untertanen getroffen werden dürften, in die Lage gesetzt zu werden, der dortigen Regierung gegenüber jene Verfügung gehörig vertreten zu können. Es fragt sich dabei, ob diese Regierung schon vorläufig davon in die Kenntnis zu setzen oder eine Reklamation von ihrer Seite abzuwarten sei3. Der Minister des Inneren sprach sich vorläufig für die letztere Alternative aus und sicherte die Mitteilung des verlangten Akts dem Minister des Äußern zu4.

III. Republizierung des Ah. Patentes vom 15. November 1850 über das Verbot von öffentlichen Berichten über Truppenbewegungen

Der Chef der Obersten Polizeibehörde hat in einer zwischen ihm und den Ministerien des Inneren und der Justiz gepflogenen Verhandlung die Ansicht ausgesprochen, daß aus Anlaß der gegenwärtigen Konzentrierung der k. k. Truppen an der türkischen Grenze5 das Ah. Patent vom 15. November 1850 6 zu republizieren wäre, womit jede Mitteilung in bezug auf die Bewegung der k. k. Truppen im Reiche oder auf ähnliche Verhältnisse und militärische Operationen durch Druckschriften – mit einziger Ausnahme offizieller Nachrichten – unbedingt verboten wurde.

Der Finanzminister verwahrte sich gegen eine solche Republizierung im Interesse der Finanzen, weil eine solche Republizierung die Wirkung einer Kriegserklärung auf der Börse äußern und den Kurs der Staatspapiere augenblicklich herabdrücken würde.

Außerdem fand der Justizminister in formaler Beziehung Anstände gegen die Republizierung jenes Patents, weil dasselbe nur für die Dauer der damaligen Verhältnisse zu Preußen erlassen worden ist und in § 2 und § 3 Bestimmungen enthält, welche mit dem seither erschienenen Strafgesetze7 nicht harmonieren. Es könnte sonach von einer bloßen Republikation des Patents keine Rede sein, sondern es müßte ein neues, und zwar selbstverstanden nur nach eingeholter Ah. Genehmigung Sr. Majestät, erlassen werden. Endlich, bemerkte der Minister des Inneren, wäre diese Maßregel gegenwärtig, wo die Regierung die Presse in ihrer Hand hat, nicht mehr notwendig. Eine einfache Weisung an die Redakteurs der Journale, sich solcher Mitteilungen, deren das Patent erwähnt, zu enthalten, wird hinreichen, den vom Chef der Obersten Polizeibehörde beabsichtigten Zweck zu erreichen.

In diesem Sinne wird demnach der Justizminister die Verhandlung an den Minister des Inneren zur weiteren Verfügung zurückleiten.

IV. Vorschrift über Liquidierung der Forderungen an das konfiszierte Vermögen verurteilter Revolutionäre in Siebenbürgen

Der Justizminister referierte über den im Einvernehmen mit den Ministern des Inneren und der Finanzen redigierten Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Anmeldung und Liquidierung der Forderungen an das konfiszierte Vermögen der Hochverräter in Siebenbürgen.

Der Entwurf wurde mit Ausnahme des § 4 einstimmig angenommen. Bei dem gedachten § 4 haben sich die Stimmen geteilt. Nach der Ansicht der Minister des Inneren und der Finanzen soll wie in Ungern so auch in Siebenbürgen das gesamte Vermögen der wegen Hochverrats Abgeurteilten der Konfiskation unterliegen und die Sukzession der Kinder nur der Ah. Gnade Sr. Majestät von Fall zu Fall vorbehalten bleiben. Der Justizminister dagegen, welchem sich der Kultusminister anschloß, unterschied zwischen den freien und den dem Jus regium unterworfenen Gütern der Szekler. Die ersteren sind, nach einem von dem Justizminister abgelesenen Gesetzesartikel, selbst bei Kapitalverbrechen und der nota infidelitatis von der Konfiskation frei und gehen de jure auf die Kinder respektive gesetzlichen Erben des Verurteilten über. Es besteht ferner der wesentliche || S. 483 PDF || Unterschied zwischen Ungern und Siebenbürgen, daß in Ungern, wo das Erbrecht der Kinder sich auf das Avitizitätsrecht gründet, dieses Recht schon früher im Prinzipe aufgehoben worden ist, während es in Siebenbürgen noch besteht. Darum glaubte der Justizminister in den § 4 folgende Bestimmung aufnehmen zu sollen, daß bei reinen Szeklergütern, die dem Jus regium nicht unterworfen sind, die Gesetze wegen der Erbfolge der Kinder aufrecht erhalten bleiben. Besitzt jedoch ein Verurteilter außer einem solchen freien Gute noch andere der Konfiska unterliegende Güter, so sollen, um das Ärar vor Beeinträchtigung durch Scheinschulden zu schützen, die Gläubiger sich zuerst an diese Güter halten und nur in dem Maße, als sie aus diesen ihre Befriedigung nicht erhielten, berechtigt sein, auch auf die freien Szeklergüter zu greifen8. Die Minister der Finanzen und des Inneren beharrten jedoch bei der von ihnen beantragten Textierung des § 4, wornach jener Unterschied nicht stattzufinden hätte, weil ihrer Meinung nach die Gesetze in der gedachten Beziehung nicht zweifellos lauten, die Ausnahme überdies gerade den ärgsten der Hochverräter, den Szeklern, zugute käme und im übrigen durch den allgemeinen Vorbehalt der Ah. Gnade für die Kinder von Fall zu Fall, wo rücksichtswürdige Umstände eintreten, gesorgt wird. Es wird demnach der § 4 in alternativer Fassung der Ah. Entscheidung unterzogen werden9.

An der Beratung ad III und IV hat der zu Sr. Majestät berufene Minister des Äußern, an jener ad V und VI der Kultusminister nicht teilgenommen.

V. Absperrung der Schweiz aus Anlaß des Mailänder Attentats

Der Minister des Äußern teilte der Konferenz die Note mit, welche an den Schweizer Bundesrat aus Anlaß des Mailänder Attentats vom 6. d. M.10 erlassen und worin auf Ah. Befehl die Absperrung der Schweiz ausgesprochen und die Entfernung aller politischen Flüchtlinge aus dem Kanton Tessin, die Beschlagnahme der vorhandenen revolutionären Waffenvorräte und die Untersuchung und Bestrafung der an dem Attentate Beteiligten verlangt wurde11.

|| S. 484 PDF || Was die Absperrung der Schweiz anbelangt, so brachte der vortragende Minister die Frage zur Sprache, in welcher Ausdehnung dieselbe zu verstehen sei, ob nämlich nur gegen die lombardische oder auch gegen die übrigen k. k. Grenzen, in welcher Beziehung die Minister des Inneren und der Finanzen sich für die beschränktere Auffassung, nämlich für die lombardische Grenze allein, erklärten, weil eine weitere Ausdehnung mit zu großen Unzukömmlichkeiten für den Verkehr und beträchtlichen finanziellen Opfern verbunden sein würde.

VI. Vorschrift über die Gerichtssprache im kroatischen Küstenland und in Kroatien

Der Justizminister referierte über eine bei Sr. Majestät in Antrag zu bringende Vorschrift über die Gerichtssprache im Fiumaner Gebiete bezüglich im kroatischen Küstenlande aus Anlaß einer Vorstellung der Fiumaner gegen die ihnen aufgedrungene kroatische Sprache. Die beantragte Vorschrift ist auf Grundlage der für Galizien erlassenen12 abgefaßt und dabei berücksichtigt, daß Gebildete und Angestellte deutsch können, in den Seestädten die italienische, bei dem Landvolke die illyrisch-kroatische Sprache die herrschende ist. Hiernach steht den Parteien frei, sich in ihren Eingaben einer der drei Sprachen zu bedienen. Protokolle werden in derjenigen der drei Sprachen aufgenommen, welche der Partei am geläufigsten ist. Ausfragen in einer anderen als einer jener drei Sprachen müssen von einem beglaubigten Dolmetsch in eine der Landessprachen übertragen werden. In welcher Sprache die Eingabe oder das Protokoll verfaßt ist, in derselben hat die Erledigung darüber zu erfolgen. Ämtliche Erlässe, welche nicht von der Partei hervorgerufen worden, sind je nach dem Orte, wohin sie gehen, in der herrschenden Sprache, also italienisch oder illyrisch auszufertigen. Die innere Geschäfts- und Korrespondenzsprache ist in der Regel die deutsche.

Die Konferenz erklärte sich mit dem Antrage einverstanden13.

VII. Vorschrift über die Gerichtssprache in Slawonien

Nach gleichen Prinzipien wie für das kroatische Küstenland (MKProt. v. 15. 2. 1853, Absatz VI) hat der Justizminister auch die Vorschrift über die Gerichtssprache im übrigen Kroatien und Slawonien abgefaßt und in Vortrag gebracht14.

Auch sie gab zu keiner Einwendung und nur dem Minister des Inneren zur Erklärung des Wunsches Anlaß, daß mit deren Einführung zugleich eine solche Vorschrift auch für Ungern möchte erlassen werden, was jedoch von dem Justizminister derzeit noch für unausführbar erklärt wurde, nachdem nach den bisher hierwegen vorliegenden Daten fast für jedes Komitat eine eigene Vorschrift oder Bestimmung wird erforderlich sein.

VIII. Unterstützung für Georg Jakonics

In dem Vortrage vom 11. Hornung 1853, KZ. 629, MCZ. 529, wurde vom Minister des Inneren die Ah. Gnade Sr. Majestät für den Doktoranden der Medizin Georg Jakonics mit einem Betrage || S. 485 PDF || von 300 fr. titulo Unterstützung und Kriegsschadenvergütung in Anspruch genommen. Das Finanzministerium beschränkte die Ziffer auf jenen Betrag, welchen die medizinischen Gradustaxen erfordern.

Der Minister des Inneren machte aber wiederholt alle im Vortrage zugunsten Jakonics' angeführten Rücksichten geltend und bestimmte hiermit den Finanzminister, seinem Antrage auf 300 fr. beizutreten.

IX. Gerichtsverfahren außer Streitsachen (= Sammelprotokoll Nr. 97)

Schließlich ward mit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsgeschäften außer Streitsachen begonnen, worüber die Resultate in einem abgesonderten Protokolle niedergelegt werden15.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. [Wien, 11. März 1853. a ]