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Nr. 87 Ministerkonferenz, Wien, 29. Jänner 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 1.), Bach 1. 2., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 442 – (Prot. Nr. 8/1853) –

Protokoll der am 29. Jänner 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Reform des Unterrichtswesens

Der Präsident der Ministerkonferenz Graf v. Buol-Schauenstein hat mit Note vom 16. Juli 1852 eine Abschrift des Ah. Kabinettsschreibens vom 13. Juli 1852 dem Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Grafen Thun mit der Einladung übersendet, über die in jenem Ah. Handschreiben enthaltenen Fragepunkte seine gutächtliche Äußerung zu erstatten1.

Jene Fragepunkte – alle Teile des höheren und Gymnasialunterrichtswesens umfassend – verlangen faktische Aufklärungen über die bestehenden Einrichtungen im Fakultäts- und Gymnasialunter­richtswesen und deren bisherige Resultate und gleichzeitig die Beleuchtung vieler, das Unterrichtswesen berührender Prinzipienfragen und die Erstattung von Anträgen über deren Lösung. Der Minister Graf Thun hat dem Ministerpräsidenten infolge des erwähnten Ah. Handschreibens vom 13. Juli 1852 eine Ausarbeitung übersendet, welche vorläufig nur die Beantwortung der auf den Gymnasialunterricht bezüglichen Fragepunkte enthält2. Er glaubte diesen Gegenstand abgesondert von den übrigen Fragepunkten behandeln zu sollen, wozu ihn folgende Betrachtungen bestimmten: Die Beleuchtung der Reform des Gymnasialwesens sei nicht bedingt von der Einrichtung der übrigen Zweige des öffentlichen Unterrichtes, wohl aber sei die Entscheidung darüber präjudiziell für die Beantwortung der übrigen Fragepunkte, da die Einrichtung des höheren Studienwesens in wesentlichen Punkten geradezu von der Entscheidung abhängig ist, welches Ziel durch den Gymnasialunterricht angestrebt und erreicht werden soll, und die Einrichtung der philosophischen Fakultäten und dadurch der Universitäten unmöglich ist, ohne die Frage als definitiv entschieden vorauszusetzen, ob das vorbestandene || S. 436 PDF || zweijährige philosophische Obligatstudium fortan einen Bestandteil des Gymnasiums zu bilden habe oder nicht. Das von dem Minister Grafen Thun vorgelegte Operat bezieht sich übrigens auf den ganzen Kaiserstaat mit Ausnahme von Siebenbürgen und des lombardisch-venezianischen Königreiches. Was Siebenbürgen anbelangt, habe Graf Thun im Jahre 1851 umfassende Vorschläge über das gesamte Unterrichtswesen dieses Landes Sr. Majestät erstattet. Diese Vorschläge seien mit Ah. Entschließung vom 6. Jänner d. J. an ihn zurückgelangt, und Se. Majestät geruhten, in die den Gymnasialunterricht daselbst betreffenden Anträge noch nicht einzugehen3. Graf Thun ist demnach gegenwärtig, wo weitere Erhebungen gepflogen werden müssen, noch nicht in der Lage, über die dortigen Zustände genaue und verläßliche Auskunft zu erstatten, und glaubt, daß davon um so mehr abgesehen werden dürfte, als diese Lücke auf die Entscheidung über das neue Unterrichtssystem keinen beirrenden Einfluß nehmen kann. Ähnliches gelte auch vom lombardisch-venezianischen Königreiche. Die Ereignisse in diesem Lande haben gemacht, daß erst im verflossenen Schuljahre einige vorbereitende Schritte zur Reorganisierung des zerrütteten Unterrichtswesens daselbst geschehen konnten. Graf Thun hat erst genauere Auskünfte über die gegenwärtigen Zustände des Unterrichtswesens im lombardisch-venezianischen Königreiche eingeholt und glaubt, daß das Unterrichtswesen daselbst zweckmäßig erst dann reguliert werden kann, wenn die definitiven Entschließungen über das Unterrichtswesen in den übrigen Teilen der Monarchie erflossen sein werden4.

Der Präsident der Ministerkonferenz hat diese letztere von dem soeben angeführten Inhalte der an ihn gerichteten Zuschrift des Grafen Thun in die Kenntnis gesetzt und den Mitgliedern derselben Exemplare des gedruckten Elaborates des Grafen Thun mitgeteilt, welches demnächst in der Konferenz zur Beratung kommen wird5.

II. Gnadengabe für die Waise Maria Mudiano

Der Justizminister Freiherr v. Krauß brachte eine Meinungsdifferenz zwischen seinem und dem Finanzministerium bezüglich des Gnadengehaltes für die Waise Maria Mudiano zum Vortrage.

|| S. 437 PDF || Der Vater dieser Waise Karl Mudiano, Vorsteher der Hilfsämter bei dem Kollegialgerichte zu Ragusa, hat über 40 Jahre dem Staate treue und ersprießliche Dienste geleistet, wurde im Jahre 1844 mit seinem ganzen Gehalte von 600 f. pensioniert und starb am 6. Jänner 1852 mit Hinterlassung von drei unversorgten und mittellosen Töchtern (Margaretha, Maria und Magdalena). Die Waise Magdalena hat mit Ah. Entschließung vom 16. September 1852 eine Gnadengabe jährlicher 50 f. erhalten6. Nun bittet die Waise Maria Mudiano in einem mit der Bezeichnung „ab Imperatore“ an den Justizminister hinabgelangten Gesuche gleichfalls um eine Gnadengabe und bringt ein ärztliches, von dem Kreisphysikus bestätigtes Zeugnis bei, daß ihre krankhaften Zustände und insbesondere ihre Augenschwäche dergestalt zugenommen haben, daß nunmehr jede Hoffnung auf Heilung verloren und sie als gänzlich arbeits- und erwerbsunfähig anzusehen ist. Der referierende Justizminister glaubte bei diesen Umständen seine Ansicht gegen das Finanzministerium dahin aussprechen zu sollen, daß auch für die Waise Maria Mudiano auf eine Gnadengabe von 50 f. bis zur Herstellung ihrer Gesundheit und Erwerbsfähigkeit oder bis zu ihrer sonstigen Versorgung bei Sr. Majestät au. angetragen werden dürfte.

Das Finanzministerium erklärte sich auch für die Gnadengabe von 50 f., jedoch mit der Beschränkung auf drei Jahre oder bis zu einer allenfälligen früheren Versorgung, weil Maria Mudiano nicht als bleibend erwerbsunfähig angesehen werden könne. Der Justizminister beharrte bei seiner auf das ärztliche Zeugnis gestützten Ansicht, und der Finanzminister nahm weiter keinen Anstand, sich damit zu vereinigen, weil durch den Beisatz „bis zur Herstellung der Gesundheit oder einer früheren Versorgung“ das Interesse der Finanzen, soweit es tunlich ist, gewahrt bleibt7.

III. Bezüge des Amtsdieners Franz Nudl

Der bei der Generalprokuratur am Obersten Gerichtshof mit 400 f. Gehalt und 50 f. Quartiergeld angestellt gewesene Amtsdiener Franz Nudl wurde nach der im Jänner 1852 erfolgten Aufhebung der gedachten Generalprokuratur8 vom Justizminister unterm 23. April 1852 als Amtsdiener bei dem Landesgericht in Wien mit dem Gehalt von 300 f. und dem Quartiergelde von 30 f. angestellt und kam später als Amtsdiener zu dem niederösterreichischen Oberlandesgericht, mit 350 f. Gehalt und 30 f. Quartiergeld. Derselbe bittet nun in einem von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unterstützten Gesuche um die Anweisung der Differenz zwischen seinen früheren und den jetzigen Bezügen (50 f. + 20 f.) als Personalzulage. In der Ah. Entschließung vom 14. September 1852 und dem derselben beigefügten Schema der Gehälter etc. sei (§ 7) ausgesprochen, daß diejenigen Diener, welche wie Nudl infolge der neuen Organisierung ohne ihr Verschulden eine mit einem minderen Gehalte verbundene Stelle erhalten, in dem Ausmaße ihrer früheren systemisierten Bezüge keinen Abbruch erleiden sollen, und ihnen die Differenz als eine bei der Pensionierung einrechenbare Zulage || S. 438 PDF || ad personam anzuweisen sei9 Der Justizminister glaubte durch die erwähnte Ah. Entschließung vom 14. September 1852 die in der Frage stehende Angelegenheit als gelöst zu betrachten und wendete sich an das Finanzministerium um die Anweisung der gedachten Differenz von 70 f. zugunsten des Franz Nudl. Das Finanzministerium teilte jedoch diese Ansicht nicht. Es bemerkte, daß die erwähnte Anmerkung (§ 7) sich auf die ainfolge der neuen Organisierung ihr höheres Gehalt verlierenden Individuen beziehe, Nudl gehöre aber nicht dazu, indem die Generalprokuratur schon lange vor den Organisierungsbestimmungen vom 14. September 1852 aufgehoben worden seia . Dagegen erinnerte der Justizminister, daß er die Aufhebung der Generalprokuratur am Obersten Gerichtshofe nur im Interesse der Finanzen beschleunigt habe und daß diese Aufhebung allerdings als ein Teil der neuen Reorganisierung der Justizbehörden angesehen werden müsse.

Da der Finanzminister dieser letzteren Ansicht beistimmte, so erscheint die gedachte Differenz als behoben, und es wird demnach dem Amtsdiener Franz Nudl die ihm gebührende Differenz zwischen seinen früheren und den letzten Bezügen im Betrage von 70 f. flüssig gemacht werden.

IV. Grundentlastung in Kroatien und Slawonien (= Sammelprotokoll Nr. 88)

Der Minister des Inneren setzte hierauf seinen Vortrag über den Patentsentwurf zur Durchführung der Grundentlastung und Regulierung der Urbarialund der ihnen verwandten Besitzverhältnisse in Kroatien und Slawonien fort, worüber das Nähere in einem besonderen Protokolle vorkommt10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. [Wien, am 3. Februar 1853.b ]