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Nr. 81 Ministerkonferenz, Wien, am 30. November; 11., 14., 18., 21., 30. Dezember 1852; 4. und 8. Jänner 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS. in KA., KM., Präs., Sonderreihe, Fasz. 16; P. Wacek (11., 18. und 30. 12. 1852; 8. 1. 1853), Marherr (30. 11., 14. und 21. 12. 1852; 4. 1. 1853); VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 11. 1. 1853), Bach, Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 444 –

Protokoll der am 30. November, 11., 14., 18., 21., 30. Dezember 1852, 4. und 8. Jänner 1853 zu Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf des Militärstrafgesetzes

[30. November 1852]

[anw. Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Bach, Stadion]

Gegenstand der Beratung: Militärstrafgesetzbuch für das Kaisertum Österreich.

Der Kriegsminister schickte folgende Bemerkung voraus: In seinem Vortrage vom 17. September 1850 1 habe er sich von Sr. Majestät die Ermächtigung erbeten, die Revision der Militärstraf­gesetzgebung auf Grundlage des von der bestandenen Hofkriegs-Justiz-Normalien-Kommission im Jahre 1823 vollendeten Entwurfs2 fortsetzen zu dürfen. Mit Ah. Entschließung vom 29. September nämlichen Jahres wurde diese Ermächtigung mit dem Beisatze erteilt, daß Se. Majestät sich die Bestimmung des Präses und der Beisitzer aus der Generalität zu den beantragten Beratungen selbst vorbehalten und daß die in die zweite Abteilung gehärenden rein militärischen Verbrechen und Vergehen lediglich von Militärs und Militärrichtern ohne Beiziehung von Abgeordneten des Justizministeriums zu beraten seien. Mit den Ah. Befehlsschreiben vom 4. November und 19. Dezember 1850 wurde [der] General der Kavallerie Baron Puchner, nachher aber der FZM. Wocher zum Präses, FML. Kempen, GM. v. Kellner und beziehungsweise GM. Bamberg zu Beisitzern der Kommission bestimmt3. In Gemäßheit dieser Ah. Bestimmungen wurde unter Beiziehung des Generalauditors v. Dratschmidt und, sofern es sich um die allgemeinen Bestimmungen und Strafen, dann die gemeinen Verbrechen und Vergehen handelte, unter Intervenierung des Justizministerial­rats Hye von dem Kommissionsreferenten Ministerialrat Bergmayr auf Grundlage der Entwürfe von 1823 und des letzteren ein neuerlicher Entwurf zum Militärstrafgesetze beraten4.

|| S. 402 PDF || Das Ergebnis dieser am 9. August 1852 geschlossenen Beratungen ist der beiliegende gedruckte Gesetzentwurf5, welcher sowohl vom Sektionschef der Militärjustiz Generalauditor Korners als auch vom Kriegsminister revidiert und mit den auf den eingeschobenen Blättern ersichtlichen geschriebenen Abänderungen versehen worden ist. Er umfaßt fünf Abschnitte: I. Allgemeine Bestimmungen über Verbrechen, Vergehen und Strafen. II. Die Militärverbrechen und Militärvergehen. III. Die gemeinen, d. i. nicht militärischen Verbrechen wider die Kriegsrnacht des Staats. IV. Die sonstigen, nicht unmittelbar wider die Kriegsrnacht des Staates gerichteten gemeinen Verbrechen. V. Die gemeinen Vergehen und deren Bestrafung. Dem gedruckten Texte geht ein lithographierter Entwurf eines Kundmachungspatents voraus, in welches die im gedruckten Entwurfe in elf Artikeln als Einleitung vorkommenden, auf das Gesetz selbst wesentlich Bezug nehmenden Bestimmungen aufgenommen wurden, weil sie auch zum Teile auf Personen des Zivilstandes Anwendung haben, mithin besser in dem kaiserlichen Patente als in der Einleitung ihren Platz finden, und weil die analogen allgemeinen Anordnungen des Zivilstrafgesetzes vom 27. Mai 1852 6 auch in das Kundmachungspatent aufgenommen worden sind. Wie schwierig die Aufgabe war, welche hier zu lösen unternommen wurde, ergibt sich schon aus der Betrachtung, daß, während alle Gesetzbücher, so im Laufe dieses Jahrhunderts erschienen, teils in schon vorhandenen ältern Gesetzbüchern, teils in einer reichen Literatur ihre natürliche Grundlage fanden, dem gegenwärtigen Entwurfe solche Vorteile nicht zustatten kamen. Österreich besaß nie ein eigentliches Militärstrafgesetzbuch. Auch hat dieser Zweig der Staatsverwaltung nur eine spärliche wissenschaftliche Bearbeitung genossen. Ebensowenig konnten die Militärgesetzbücher anderer Staaten eine ausgiebige Hilfsquelle für das vorliegende abgeben, weil die in den fremden Armeen geltenden Strafgesetze teils auf einer von der unsrigen verschiedenen Organisation der Heere, teils auf anderen staatsrechtlichen Prinzipien beruhen. Es liegt also schon in der Entstehungsgeschichte des neuen Gesetzes, daß es jener Verbesserungen nicht wird entbehren können, die nur der Gewinn einer längeren Erfahrung sind und deren Ausführung einer späteren Revision vorbehalten bleibt.

Die wesentlichen Grundzüge, wodurch sich das neue Gesetz von dem bisher in der k. k. Armee geltenden Strafrechte unterscheidet, bestehen in folgendem:

A) Es wurden die Gesetzesübertretungen in bezug auf den Grad ihrer Strafbarkeit in der Art geschieden, daß – was bisher in den Militärgesetzen nicht stattfand – eine grundsätzliche Einteilung in Verbrechen und Vergehen durchgeführt wurde.

B) Jedem ein Verbrechen behandelnden Hauptstücke wurde eine Begriffsbestimmung über das betreffende Verbrechen vorangestellt und damit dem bisherigen Mangel an einer zur rechtlichen Beurteilung der strafbaren Handlung unerläßlichen Begründung abgeholfen.

|| S. 403 PDF || C) Es wurde - was auch nicht bestand - bei den einzelnen Verbrechen und Vergehen für das Strafausmaß ein gesetzliches Maximum und Minimum festgesetzt und hiermit der Willkür des Richters eine Grenze gesetzt, andererseits aber der nötige Spielraum zur Anwendung der Erschwerungs- oder Milderungsgründe gegeben.

D) Im Gesetze werden nebst der Todesstrafe bloß Freiheitsstrafen, und zwar bei Verbrechen der einfache oder schwere Kerker von lebenslanger Dauer herab bis zu sechs Monaten und bei Vergehen der einfache und strenge Arrest von sechs Monaten bis 24 Stunden verhängt, ohne jedoch dadurch die bisher in der Armee üblichen körperlichen Strafen außer Wirksamkeit zu setzen, indem § 39 ausdrücklich sagt, daß die Fälle, wo körperliche Strafen einzutreten haben, durch ein besonderes Gesetz werden bestimmt werden. Der Entwurf dazu wird Sr. Majestät abgesondert vorgelegt werden, welche Modalität sich durch die Betrachtung rechtfertigt, daß die Anwendung körperlicher Strafen nach Umständen in Maß und Form Änderungen erleiden kann, wogegen das vorliegende Strafgesetz eine gewisse Stabilität behalten muß.

E) Die bisher in der Armee als selbständige Strafen oder als Verschärfungen bestehenden Strafen der Kassation, [nämlich] Entlassung, Degradierung, Verlust der Würden, Ehrenzeichen, Gehälter oder Pensionen, Landesverweisung oder Abschaffung, wurden beibehalten und näher bestimmt, übrigens hinsichtlich der Offiziere nebst der Kassation, die nur für schwerere Verbrechen belassen wurde, die Entlassung als ein bisher nicht bestehender milderer Grad der Entsetzung von der Charge, womit auch nicht die schwereren Folgen der Kassation verbunden werden, in das Gesetz aufgenommen.

F) In dem In. Abschnitte des Entwurfs sind die bisher teils in einzelnen Verordnungen zerstreut enthaltenen, teils durch Vereinbarung mit dem Justizministerium zustande gebrachten neuen Anordnungen in betreff der Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates und deren Verweisung vor die Militärgerichte ohne Rücksicht auf den sonstigen Gerichtsstand der Täter zu einem systematischen Ganzen geordnet.

G) Nachdem Se. Majestät zu genehmigen geruht haben, daß sich bei Abfassung des neuen Militärstrafgesetzentwurfs hinsichtlich der gemeinen, d. i. nicht militärischen Verbrechen und Vergehen an die Bestimmungen des Zivilstrafgesetzes zu halten sei, insofern nicht die Militärverfassung Abweichungen von demselben erheischt, so wurde in Ansehung des IV. und V. Abschnitts des Entwurfs das Strafgesetz vom 27. Mai 1852 zur Richtschnur genommen und von den Vorschriften desselben nur dort einer Abweichung Raum gegeben, wo die Verhältnisse der Armee oder der Militärgrenze dies unumgänglich notwendig machten.

Nach diesem einleitenden Vortrage des Kriegsministers wurde zur Beratung des Gesetzentwurfs geschritten und dabei der durch die geschriebenen Beisätze modifizierte Text zur Grundlage genommen. Hierbei haben sich nachstehende Bemerkungen und Abänderungen ergeben:

In das Kundmachungspatent ist der lediglich aus Versehen nicht zitierte Artikel XI der Einleitung aufzunehmen.

1. Abschnitt, 1. Hauptstück.

§ 1. In diesem Paragraph hat nach der Bemerkung des Finanzministers zwischen den Worten „unternommen“ und „oder unterlassen“ (vorletzte Zeile) die Interpunktion (,) wegzubleiben, damit das „unterlassen“ nur auf den unmittelbar vorhergehenden Satz: „oder ob mit einem anderen bösen Vorhaben etwas unternommen“ und nicht etwa auch auf die früher vorkommenden disjunktiv gestellten Sätze bezogen werden könne.

Im § 2 wurde über Antrag des Justizministers mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit der Militärverbrechen, bei denen weder der böse Vorsatz noch die wirkliche Zufügung eines Schadens unbedingt erfordert wird, der Eingang des Paragraphes auf folgende Weise modifiziert: „Eine Ausnahme etc. findet jedoch bei Militärverbrechen statt, und es ist die Verletzung einer Militärdienst- oder Standespflicht jedenfalls als Verbrechen zu behandeln etc.“ § 3. Hier wurde vom ]ustizminister in Übereinstimmung mit dem vorsitzenden Minister des Äußern und dem Finanzminister die Notwendigkeit einer Einschränkung des im Schlußsatze zugestandenen Gebrauchs der Waffen für notwendig erkannt. Nicht als Mittel zur Abwehrung von Beleidigungen, wie man aus den Worten „so weit nötig“ schließen könnte, sondern nur dann soll die Anwendung der Waffen gestattet sein, wenn kein anderes Mittel anwendbar war, um weiteren Herabwürdigungen ein Ziel zu setzen. Wie könnte man – bemerkte der Minister des Außern – einen Offizier entschuldigen, der, an der Spitze seiner Truppe marschierend, wegen einer wörtlichen Beleidigung sich selbst mit dem Säbel an seinem Beleidiger Recht verschaffen wollte, statt denselben von seinen Leuten arretieren zu lassen? Es wurde demnach in diesem Sinne die Modifikation der bezüglichen Stelle dahin beschlossen, daß es mit Weglassung der Worte „so weit nötig“ zu lauten hat: „wenn es nicht tunlich war, auf eine andere Art weiteren Herabwürdigungen etc.“ Übrigens fand man sich auch – über Anregung des Ministers des Äußern – zu dem Antrage bestimmt, im vorletzten Absatze dieses (gedruckten) Paragraphes die Worte „Furcht oder Schrecken“ (als bei einem Militär nicht vorauszusetzen) hinwegzulassen. Den zu § 3 beantragten Veränderungen stellt der Kriegsminister folgende Bemerkungen entgegen, und zwar der ersteren, daß durch die Aufnahme des Satzes: „wenn es nicht tunlich war, auf eine andere Art etc.“ der Annahme Raum gegeben wird, als ob der beleidigte Offizier auch dann nicht weiteren Beleidigungen mit den ihm zuständigen Waffen entgegen treten dürfe, wenn es ihm möglich war, durch schleunige Entfernung sich weiteren Insulten zu entziehen, durch welche Annahme jedoch von einem Offizier etwas gefordert würde, was mit seiner Ehre unvereinbar ist, und überdies die ganze Bestimmung des Gesetzes unfruchtbar machen würde; der zweiten, daß durch die Auslassung der Worte „Furcht und Schrecken“ den unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Nichtsoldaten jene mildere gesetzliche Bestimmung entzogen würde, welche in dem Zivilstrafgesetzbuche, § 2, den Zivilpersonen zugestanden wird, und man darauf Rücksicht nehmen müsse, daß das Militärstrafgesetzbuch nicht allein für Soldaten, sondern auch für eine zahlreiche Menge von Zivilpersonen, namentlich die Militärgrenzbevölkerung, für Frauenspersonen etc. etc. geschrieben ist.

Fortsetzung am 11. Dezember 1852. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 30. November 1852 mit Hinzutritt des Ministers des Inneren Bach.

[abw. Stadion]

In der heutigen Beratung wurden die §§ 4 bis 26 vorgenommen.

Über die §§ 4 bis 11 ergab sich keine Erinnerung.

§ 12. Dem im Anfange dieses Paragraphes vorkommenden Ausdrucke „auch kann sich niemand dadurch von einem Verbrechen entschuldigen, daß er es usw.“, welcher nicht als ganz richtig befunden wurde, wäre eine andere, ungefähr diese Textierung zu geben: „Mit dem Umstande, daß ein Verbrechen in Gemeinschaft mit einer Person usw. begangen wurde, kann sich niemand entschuldigen.“

Für den § 13 dieses Gesetzes würden die Minister der Justiz, des Inneren und der Finanzen die wörtliche Beibehaltung des gleichfalls von der Hilfeleistung nach verübten Verbrechen oder Teilnehmung nach der Verübung handelnden, entsprechenden § 6 des Zivilstrafgesetzbuches schon deshalb vorziehen, weil ein eigenes Kapitel des vorliegenden Militärstrafgesetzes (IV. Abschnitt, 22. Hauptstück, § 531 bis 538) von der Vorschubleistung handelt. Bei diesem Anlasse wurde im allgemeinen die Bemerkung ausgesprochen, daß es wünschenswert und nützlich wäre, wenn bei korrespondierenden Bestimmungen des Militärund des Zivilstrafgesetzbuches, sofern in dem ersteren nicht neue, durch den Zweck dieses Gesetzes gebotene besondere Verfügungen aufgenommen werden, soviel möglich die Textierung des Zivilstrafgesetzbuches beibehalten würde. Der vortragende Kriegsminister glaubte jedoch, bei der von der Kommission für den § 13 dieses Gesetzes angetragenen Textierung verharren zu sollen, weil zwischen diesem und dem korrelativen § 6 des Zivilstrafgesetzbuches im wesentlichen keine Verschiedenheit besteht.

Der Schlußsatz des § 22: „Die Abschaffung und der Verlust von Rechten und Befugnissen kann auch mit den Strafen der Verbrechen verbunden werden“ (§§ 37 und 54) wäre nach der Ansicht der Konferenz, auch mit Zustimmung des Kriegsministers, ganz wegzulassen, weil er keine neue Verfügung enthält und nur die §§ 37 und 54 bezieht, worin eben das oben Angeführte wieder vorkommt.

Im § 24 wäre nach der Ansicht der mehreren Stimmen der Konferenz statt des Ausdruckes „in dem Strafhause eines Militärgerichtes“ zu setzen: „in einem Militärstrafhause“, weil ein Militärstrafhaus auch für mehrere Militärgerichte bestimmt sein kann. Der Kriegsminister beharrte jedoch bei der angetragenen neuen Fassung des § 24, weil der darin vorkommende Ausdruck „in dem Strafhause eines Militärgerichtes“ im Zusammenhange des ganzen aufgefaßt werden muß und weil es zwei Gattungen Stockhäuser7 gibt, nämlich jene bei einem Regimente oder einem sonst selbständigen Militärgerichte und zweitens jene, die in den Festungen zur Verwahrung der zu Festungsstrafen Verurteilten bestimmt sind.

|| S. 406 PDF || Aus dem § 25 ist die Bestimmung „und wenn er seine Strafe bei Schanzarbeit abzubüßen hat, mit Eisen belegt“ nach dem auch mit Zustimmung des Kriegsministers gefaßten Beschlusse der Konferenz wegzulassen, weil diese Bestimmung nicht in diesen von dem einfachen Kerker handelnden Paragraph gehört und sie auch schon in dem § 30 enthalten ist, welcher aussagt, daß mit jeder Kerkerstrafe in der Regel die Anhaltung zu einer angemessenen Arbeit oder Beschäftigung nach der für die einzelnen Straforte bestehenden Einrichtung verbunden ist.

Fortsetzung am 14. Dezember 1852. Präsidium und präsentes wie am 11. Dezember 1852.

[abw. Stadion]

Es kamen die §§ 26 bis 50 vor. Dabei ergaben sich nachstehende Bemerkungen:

Zum §39, c, bei der Stelle „gegen die kein Bürgerrecht besitzenden Einwohner der Militärgrenze“ wurde das Bedenken erhoben, daß nach dieser Fassung Einwohner der Militärgrenze, welche nicht wirklich Grenzer sind und auch in der Grenze das Bürgerrecht nicht besitzen, also z. B., wie der Minister für Landeskultur bemerkte, Bergwerksbeamte und -arbeiter, welche sich des Bergbaus wegen nach der Militärgrenze begeben haben, oder alle anderen Personen, die dort wohnen, ohne Grenzer oder Bürger zu sein, der körperlichen Züchtigung unterworfen wären. Da dies nicht gemeint sein kann, so scluug der Minister für Landeskultur einstimmig mit dem Justizminister die Änderung dieser Stelle dahin vor, daß statt „gegen die kein Bürgerrecht besitzenden Einwohner der Militärgrenze“ gesetzt werde: „gegen die obligaten Grenzer, ihre Weiber und Kinder“. Der Kriegsminister bemerkte dagegen, daß über die Auslegung der in Rede stehenden Stelle kaum ein Zweifel obwalten dürfte, nachdem in den Vordersätzen durchgehends nur von der obligaten Mannschaft gesprochen wird und der darauffolgende Absatz ausdrücklich bestimmt, daß die körperliche Züchtigung gegen Zivilpersonen nur nach Maßgabe des Zivilstrafgesetzes stattfindet, sowie in der Militärgrenze überhaupt die Strafgerichtsbarkeit über Zivilpersonen zwar von den ordentlichen Militärgerichten, aber nach den Zivilgesetzen ausgeübt wird. Der Kriegsminister glaubte daher auf der Textierung des Entwurfs nicht geradezu verharren zu müssen, asondern wollte sich die Abänderung hierwegen, soweit es sich auf diese Frage bezieht und dies mit dem Inhalte des besonderen Gesetzes in Einklang gebracht werden kann, vorläufig vorbehalten. Selbe dürfte seines Erachtens dahin erfolgen, daß statt „gegen die kein Bürgerrecht besitzenden Einwohner der Militärgrenze“ gesetzt würde: „in der Militärgrenze gegen die in einer Hauskommunion lebenden Grenzer, gegen Handwerksgesellen, Lehrjungen und Personen, die vom Taglohne leben etc.“a

|| S. 407 PDF || Im § 41 sollte nach dem Erachten des Ministers des Inneren der Ausspruch über den Verlust der k. k. geheimen Rats- und Kämmererswürde nicht vom Gerichte erfolgen, sondern dem Ah. Monarchen selbst vorbehalten werden. Nachdem jedoch die diesfällige Bestimmung dieses Paragraphes jener des 26 des Zivilstrafgesetzbuches nachgebildet ist, worin der Ausspruch über den Verlust von Würden und Ämtern dem Gerichte zugestanden ist, so glaubte der Kriegsminister, daß eine Modifikation derselben in dem besprochenen Paragraph nicht einzutreten hätte.

§ 44. Die Degradierung ist – bemerkte der Finanzminister – die Zurücksetzung in eine mindere Stelle. Die Einschaltung „der Unteroffiziere etc.“ bis „Parteien“ gehört offenbar nicht zur Definition der Degradierung. Entweder müßte also dieser Zwischensatz wegbleiben und gesetzt werden: „Sie findet Anwendung gegen Unteroffiziere etc.“ bis „Parteien“, oder es hätte bei dem gedruckten Texte: „Degradierung nennt man etc.“ (d. h. hier in diesem Gesetze) zu verbleiben. Die Konferenz entschied sich für dieses letztere; wornach es also von der zum § 44 zur Seite geschriebenen Textänderung abkommt.

Fortsetzung am 18. Dezember 1852. Vorsitz und Gegenwärtige wie in der Sitzung vom 11. Dezember 1852.

[abw. Stadion]

In dieser Sitzung wurde vom § 50 bis zum § 130 vorgeschritten.

§ 54, dritte Zeile von unten, soll es statt „Berechtigung eines Cabotagefahrzeuges“ richtiger heißen: „Berechtigung zur Haltung eines Cabotagefahrzeuges“.

Im zweiten Absatze des § 60, zweite Zeile, wäre statt des Wortes „auszuhalten“ das Wort „zu überstehen“ oder „abzubüßen“ zu setzen.

§ 94, zweiter Absatz, zweite Zeile, würde dem Ausdrucke „eine gleiche Strafe“ der Ausdruck „eine ähnliche Strafe“ vorzuziehen sein.

Der § 97 wäre besser in folgender Art zu textieren : „Wenn jemand nebst dem verübten Verbrechen oder Vergehen auch eine in diesem Strafgesetzbuche nicht enthaltene Übertretung wie z. B. eine Gefällsübertretung begangen hat, deren Behandlung dem Wirkungskreise einer andern Behörde zugewiesen ist, so ist er“ usw. wie im Paragraph.

Im § 98, dritte Zeile, ist nach dem Worte „oder“ das hier notwendige Wort „wenn“ einzuschalten.

Seite 15, III. Hauptstück, hat die hier vorkommende Überschrift „Von beschwerenden Umständen“ richtiger „Von erschwerenden Umständen“ zu lauten, und die Änderung des Wortes „beschwerende“ in „erschwerende“ hat überall dort einzutreten, wo dieses Wort in demselben Sinne wie hier vorkommt, wie z. B. in dem § 113 und in der Überschrift des V. Hauptstückes (Seite 16).

Der Schluß des § 113 hat mit Einschaltung der Worte „ist und wenn er“ richtiger so zu lauten: „ohne welche die Ausführung unmöglich gewesen ist, oder wenn er die Entdeckung des entzogenen Gutes boshafter Weise verweigert“.

Im § 128, zweite Zeile, sind statt der Worte „durch ihren Zusammenfluß“ die Worte „durch ihr Zusammentreffen“ zu setzen.

Fortsetzung am 21. Dezember 1852. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 11. Dezember 1852.

[abw. Stadion]

Im § 130 heißt es „durch den Tod des Täters“, im § 131 „der Tod eines Beschuldigten“. Diese heiden abweichenden Benennungen in Einklang zu bringen, ist der Zweck des zu § 130 beigesetzten Amendements, auch dort statt „Täters“ zu setzen: „Beschuldigten“. Der Kultusminister fand zwar den Unterschied in der Benennung in beiden Paragraphen gerechtfertigt, denn im § 130 heißt es ganz richtig, daß die Strafbarkeit der Vergehen und Verbrechen erlischt, d. h. überhaupt ganz aufhört durch den Tod des (wirklichen) Täters, indem durch den Tod eines (unschuldig) Beschuldigten die Strafbarkeit des wirklichen, aber noch nicht bekannten oder zur Untersuchung gezogenen Täters nicht erlöschen kann. In anderem Sinne ist der § 131 abgefaßt, welcher die Aufhebung der Untersuchung wider den Beschuldigten (er mag nun der Täter sein oder nicht) mit dessen Tod statuiert; hier könnte nicht einmal gesagt werden „Täter“, weil es vor der Untersuchung nicht gewiß ist, ob er, der Beschuldigte, auch wirklich der Täter ist, was auch der Finanzminister anerkannte. Der Justizminister dagegen glaubte die möglichst vollkommene Übereinstimmung mit dem Texte der korrespondierenden Paragraphe des Zivilstrafgesetzbuchs vom 27. Mai 1852 und sohin auch im § 131 die Bezeichnung „der Tod des Täters“ fordern zu müssen, wie selbe im entsprechenden § 224 des Zivilstrafgesetzes vorkommt.

§ 138. Hier ward ebenfalls die Forderung der Übereinstimmung des Textes dieses mit jenem des Zivilstrafgesetzes in allen die Grundprinzipien des Strafrechts und die gemeinen Verbrechen betreffenden Bestimmungen gestellt und von dem Minister des Inneren durch einige Bemerkungen begründet, welche sich auf die Unstatthaftigkeit von zweierlei Strafrechtstheorien und auf den Umstand bezogen, daß es einen ungünstigen Eindruck machen würde, wenn kaum nach dem Erscheinen des Zivilstrafgesetzes vom 27. Mai 1852 in dem Militärstrafgesetze diejenigen allgemeinen Bestimmungen, welche notwendig mit jenen des ersteren übereinstimmen müssen, in einer anderen und wesentlich geänderten Textierung zum Vorschein kämen. Dies wäre nun eben wieder bei § 138 der Fall, indem der ihm entsprechende § 229 des Zivilstrafgesetzbuchs zur Verjährung fordert, daß der Täter von dem Verbrechen keinen Nutzen mehr in Händen und, soweit es die Natur des Verbrechens zugibt, Wiedererstattung geleistet habe, während im § 138 und dem beigefügten Amendement nur das eine oder das andere dieser Erfordernisse bestimmt wird. Nach dem Erachten des Justizministers müßte daher die Anordnung des § 229 Zivilstrafgesetz ganz in den § 138 dieses Entwurfs aufgenommen werden.

Bei diesem Anlasse, wo der Wunsch ausgesprochen wurde, die Textierung dieses Gesetzes in möglichst vollkommene Übereinstimmung mit dem Zivilstrafgesetzbuch in den die reinen, allgemeinen Strafrechtstheorien und die gemeinen Verbrechen betreffenden Punkten zu bringen, kam der Minister des Inneren auf die Bestimmungen des Art. III der Einleitung und jene des § 102 zurück. Während er sich die Besprechung bezüglich des ersteren bei der einstigen || S. 409 PDF || Beratung des Gesetzes über den Belagerungs[zu]stand vorbehält, glaubte er auf den Zweifel aufmerksam machen zu sollen, zu welchem der § 102 durch seine Fassung Anlaß geben dürfte, indem man aus den Worten „oder ergehenden besonderen Anordnungen“ zu dem Schlusse kommen könnte, als würden die Ausländer nach Willkür der Regierung bald der Zivil-, bald der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wie es eine eben ergehende besondere Anordnung mit sich bringen wollte. Daß eine solche willkürliche Bestimmung, wenn sie beabsichtigt wäre, zu bedeutenden Reklamationen von Seite auswärtiger Regierungen Anlaß geben müßte, unterliegt wohl keinem Zweifel; daher der Minister des Inneren einmütig mit dem Justizminister die Hinweglassung der oben angezogenen Worte beantrage. Der Kriegsminister klärte übrigens die Absicht und den Sinn dieser Worte dahin auf, daß von einer so schwankenden und willkürlichen Gerichtsbarkeit nicht, sondern nur von dem durch besondere Anordnungen verhängt werdenden Belagerungszustande die Rede sei. Insofern dies nicht deutlich ausgedrückt sei, erachtete der Kriegsminister die entsprechende Textverbesserung durch Weglassung des Satzes „oder ergehende besondere Verordnungen“ vornehmen zu lassen, wodurch die Absicht des Gesetzes nicht gestört wäre, weil durch den später nachfolgenden Satz „dann auch solche Fremde etc.“ ohnehin der Begriff des Belagerungszustandes verstanden wird.

Der II. Abschnitt „Von Militärverbrechen“ kam mit Rücksicht auf die eingangs erwähnte Bestimmung der Ah. Entschließung vom 27. September 1852 hier nicht zur Beratung. Dasselbe geschah mit dem III. Abschnitt „Von den gemeinen Verbrechen wider die Kriegsrnacht des Staates“, nachdem die diesfälligen Bestimmungen aus dem bereits Ah. genehmigten Gesetze abgedruckt sind.

IV. Abschnitt „Von den gemeinen Verbrechen“.

Die §§ 334 bis 382 gaben an sich zu keiner Bemerkung Anlaß. Nur bezüglich auf das Verbrechen des Hochverrates bemerkte der Kultusminister , daß, wenn dieses Verbrechen einmal eine solche Ausdehnung gewinnt, daß die Militärstrafgerichtsbarkeit einzutreten hat, es sehr zweckmäßig sein würde, die Strafe der Vermögenskonfiskation festzusetzen, weil eine solche Maßregel präventiv sehr wirksam sein würde und man durch die Erfahrung belehrt worden ist, wie wirksam ihre Anwendung im lombardisch-venezianischen Königreiche hätte sein können, wenn sie gesetzlich gewesen wäre. Der Minister des Äußern trat dieser Ansicht bei. Die mehreren Stimmen aber erklärten sich mit dem Justizminister gegen diesen Antrag, weil die Bestimmung des § 7 der kaiserlichen Verordnung vom 27. Mai 1852, wornach die wegen Hochverrates Verurteilten für allen daraus entstandenen Schaden mit ihrem ganzen Vermögen zu haften haben, die Anordnung der Vermögenskonfiskation überflüssig macht.

Fortsetzung am 30. Dezember 1852. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 11. Dezember 1852.

[abw. Stadion]

In dieser Sitzung wurden die §§ 382 bis 454 vorgenommen, deren überwiegende Mehrzahl, als den Bestimmungen des Zivilstrafgesetzbuches entsprechend, zu keiner Bemerkung Anlaß gab.

|| S. 410 PDF || Dem § 420 wäre mit Hinweglassung des Details (Vergiftung von Brunnen, von öffentlich verkäuflichen oder anderen Gegenständen) eine angemessene Textierung etwa in folgender Art zu geben: „Wer eine Handlung unternimmt, wodurch das Leben mehrerer in Gefahr kommen kann, ist in Kriegszeiten“ usw. Der Kriegsminister behielt sich vor, demgemäß diesem Paragraph eine bessere Textierung zu geben.

Der Eingang des § 446 wäre mit Hinzufügung der Worte „mag es der Herausforderer oder der Geforderte sein“ zu vervollständigen und hätte demnach zu lauten: „Wer sich auf geschehene Herausforderung, mag es der Herausforderer oder der Geforderte sein, zum Zweikampfe zur verabredeten Zeit und an dem bestimmten Orte stellt, ist“ usw. wie im Paragraph [615]. Durch die Hinzufügung der erwähnten Worte wird eine bessere Übereinstimmung zwischen den §§ 446 und 615 des Militärstrafgesetzbuches hervorgebracht.

Fortsetzung am 4. Januar 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie in der letzten Sitzung.

[abw. Stadion]

Von den heute vorgetragenen §§ 454 bis inklusive 500 gab der § 473 beziehungsweise das dazu angetragene Amendement, statt“Übertretung“ zu setzen: „Vergehens“, dem Justizminister Anlaß, den Zweifel zu äußern, ob es denn überhaupt notwendig sei, beim Militär alles, was nicht Verbrechen ist, also auch die minder strafbaren Handlungen, welche im Zivilgesetze als Übertretungen bezeichnet sind, als Vergehen zu behandeln. Der Kriegsminister glaubte diesen Zweifel mit der beim Militär zur Erhaltung der Ordnung nötigen größeren Strenge lösen zu können. Der Minister des Inneren meinte dagegen, diese Frage bei der Vornahme des V. Abschnitts wieder aufnehmen, hier aber (beim Diebstahl) gegen die Substituierung des Wortes „Vergehen“ statt „Übertretung“ nichts einwenden zu sollen.

Zum § 478 vermeinte der Kultusminister , daß es vielleicht der Absicht des Gesetzes mehr entsprechen dürfte, die Todesstrafe auf den Diebstahl überhaupt zu verhängen, wenn dadurch den militärischen Operationen ein großer Nachteil zugefügt wird, wornach es dann erste und zweite Zeile heißen würde: „wenn er sich über 100 f. beläuft oder dadurch erschwert wird etc.“ Der Kriegs- und Justizminister erklärten jedoch, daß dies nicht beabsichtigt werde, mithin die Fassung des Paragraphes unverändert zu bleiben hätte.

Zum § 499 machte der Finanzminister darauf aufmerksam, daß es statt „wenn etc. das Standrecht einzutreten hat“ richtiger heißen sollte: „wenn das Standrecht eingetreten ist“ oder, wie der Justizminister ergänzte: „wenn etc. das Standrecht kundgemacht worden ist“, wobei übrigens der Kultusminister mit Rücksicht auf den Umstand, daß das Standrecht im allgemeinen für alle Verbrechen in einem Bezirke publiziert worden sein kann, die auf alle solche Fälle passende Textierung vorschlug: „wenn etc. das standrechtliche Verfahren einzutreten hat“.

Fortsetzung am 8. Jänner 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie in der Sitzung vom 11. Dezember 1852, mit Ausnahme des Ministers Edlen v. Thinnfeld.

[außerdem abw. Stadion]

Der referierende Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich kam auf den in dem Protokolle vom 30. Dezember 1852 besprochenen § 420 mit dem Bemerken zurück, daß er sich gegen die eingesehene Fassung dieses Paragraphes in dem Konferenzprotokolle erklären müsse. Er habe die gewünschte Veränderung in der Textierung dieses Paragraphes nur auf den Satz „daß dadurch eine unbestimmte Menschenzahl das Leben verlieren kann“ bezogen verstanden, wobei derselbe keinen Anstand findet, daß dieser Satz nach dem Wunsche der Konferenz dahin abgeändert werde: „daß dadurch mehrere Menschen das Leben verlieren können“. Im übrigen müsse der Kriegsminister bei der Beibehaltung dieses Paragraphes, wie er lautet, d. i. bei der Beibehaltung der darin vorkommenden Ausdrücke „Brunnen, öffentlich verkäufliche Lebensmittel oder andere Gegenstände vergiftet“, stehen bleiben, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß dergleichen ruchlose Unternehmungen in Kriegszeiten gegen die Truppen allerdings zu besorgen und nicht selten auch wirklich vorgekommen sind, es daher klug und vorsichtig ist, in dem für das Militär bestimmten Strafgesetze auf solche strafbare Handlungen ausdrücklich hinzudeuten. Gegen diese Beibehaltung fand die Konferenz nichts zu erinnern.

Zu § 446 fand der Kriegsminister zu bemerken, daß der von der Konferenz gewünschte Zusatz „mag es der Herausforderer oder der Herausgeforderte sein“ zwar entbehrlich zu sein scheine, denn die Fassung des Paragraphes zeige wohl unverkennbar, daß dabei der Herausforderer und der Herausgeforderte verstanden seien, indessen habe er (der Kriegsminister) gegen das Einschalten dieses Zusatzes nichts einzuwenden.

Mit der im § 499 angetragenen Änderung, daß in der zweiten Zeile statt der Worte „einzutreten hat“ die Worte „eingetreten ist“ zu setzen wären, erklärte sich der Kriegsminister einverstanden.

Bezüglich des in dem § 518, zweite Zeile, vorkommenden Ausdruckes „meineidig“, über dessen eigentlichen Sinn in dem Satze „wenn meineidig die Musterung oder Revision hintergangen wird“ Zweifel aufstießen, fand der Kriegsminister zur Aufklärung folgendes zu bemerken: Bei jeder Musterung werden die Kriegsartikel 18 und 38 vorgelesen und beschworen; ersterer verhängt auf die Desertion den Tod, letzterer auf die Hintergehung der Musterungskommission bei Offizieren die Kassation. Findet sich nun bei der Revision der Vorräte der Abgang eines als vorhanden angebenen Artikels, so ist eine meineidige Hintergehung der Musterung begangen worden. Der § 513, lit. h, enthalte Näheres darüber. Der Justizminister Freiherr v. Krauß hätte gewünscht, daß gesagt wäre „Musterungskommission“, denn diese, nicht der Aktus „Musterung“, wird hintergangen; da aber, wie der Kriegsminister bemerkte, dieses reglementmäßig darunter verstanden wird, so beruhigte er sich bei der Textierung des Paragraphes.

|| S. 412 PDF || V. Abschnitt (Seite 75) „Von den gemeinen Vergehen und deren Bestrafung“.

Hier glaubte der referierende Kriegsminister mit Bezug auf das zu § 573 vorgekommene Amendement folgende Bemerkung vorausschicken zu sollen: In dem Zivilstrafgesetzbuche ist der Unterschied zwischen Vergehen und Übertretungen nicht auf einen Unterschied in dem Strafausmaß der einen und der andern, sondern hauptsächlich darauf gegründet, daß Übertretungen bei Bezirksgerichten, Vergehen aber bei Bezirkskollegialgerichten verhandelt werden. Nachdem aber bei dem Militär ein solcher Unterschied in dem Organismus der Gerichtsbehörden nicht besteht, so wäre es um so zweckwidriger, einen Unterschied in der nicht zur Kategorie der Verbrechen gehörenden Reihe minder strafbarer Handlungen einzuführen, als bei dem Militär solche Handlungen, welche noch geringfügiger als Vergehen sind, als Übertretungen im Wege der Disziplin ohne gerichtliches Einschreiten abgetan werden. Im Militärstrafgesetzbuche sind daher Vergehen und Übertretungen mit demselben Ausdrucke "Vergehen" bezeichnet. Bei dieser Aufklärung fand die Konferenz gegen die erwähnte Abteilung nichts weiter zu erinnern.

Zu § 568 wurde bemerkt, daß die darin für die Beteiligung an was immer für einem erlaubten Vereine und die Nichterstattung der ungesäumten Anzeige davon angedrohte Strafe von 24 Stunden bis zu 3 Monaten in jenen Fällen als viel zu hart erscheinen dürfte, wenn einer z. B. eine Bankaktie, eine Aktie in den Kunstverein u. dgl. ankauft oder einer Wohltätigkeitsanstalt beitritt und aus Versehen die Anzeige davon zu machen unterläßt. Nachdem jedoch, wie der Kriegsminister bemerkte, die Disziplin und Subordination bei dem Militär Strenge erheischt, jeder durch vorläufige oder ungesäumte nachträgliche Anzeige sich vor der Strafe bewahren kann, und in ganz unschuldigen Fällen die Strafe wohl auch ganz nachgesehen oder sich auf einen bloßen Verweis beschränken würde, so wurde gegen die erwähnte Strenge nichts weiter erinnert.

Der § 692, welcher die nämliche Bestimmung wie der § 296 enthält und sich darin auch auf diesen Paragraph berufen wird, könnte nach der Ansicht des Justizministers ganz weggelassen, und es könnten die in dem §692 vorkommenden, in dem § 296 nicht enthaltenen Worte "oder eigene Satzungen", wenn man es notwendig fände, in diesen letzteren Paragraph eingeschaltet werden.

Die übrigen, mit den korrespondierenden Paragraphen des Zivilstrafgesetzbuches übereinstimmen­den oder besondere militärische Bestimmungen enthaltenden Paragraphe des Militärstrafgesetz­buches gaben zu keiner Bemerkung Anlaß.

Hiermit wurden die Beratungen über das Militärstrafgesetzbuch geschlossen8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommenb .