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Nr. 75 Ministerkonferenz, Wien, 23. Dezember 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buof-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 25. 12.), Bach 28. 12., Thinnfeld, Thun, Csorich (I-III), K. Krauß (II-V), Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 5133 – (Prot. Nr. 72/1852) –

Protokoll der am 23. Dezember 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Vorschriften bezüglich des Ehekonsenses in Tirol

In Tirol müssen gewisse Kategorien von Personen, wenn sie sich vereheligen wollen, den Ehekonsens beibringen1. Die dortigen Gemeinden sind bei der Erteilung solcher Konsense sehr schwierig und fertigen sie nicht aus, wenn die Parteien nicht einen gewissen Besitz ausweisen oder wenn deren künftige Erwerbsfähigkeit in Zweifel gezogen wird. Die Folge davon ist, daß solche Individuen, welche keinen Ehekonsens erhalten, nach Rom gehen, sich dort trauen lassen und als Eheleute zurückkehren. Die Behörden, welche den Ehekonsens verweigert haben, erscheinen dadurch kompromittiert. Sie haben daher solche Fälle den Gerichten zur Ahndung übergeben, weil nach dem § 507 des Zivilstrafgesetzbuches die absichtliche Umgehung der Gesetze und Vorschriften in Ehesachen als strafbar erklärt wird. Die Gerichte und selbst der Oberste Gerichtshof haben jedoch erkannt, daß dieser Paragraph auf die Eingehung von Ehen ohne politischen Konsens keine Anwendung finde und nur auf ungiltige Ehen Beziehung habe. Die Landesbehörden in Tirol und der Oberste Gerichtshof erkennen es als notwendig, um derlei Umgehungen Schranken zu setzen, daß die politische Verordnung wegen der Ehekonsense mit einer Strafsanktion, an der es ihr bisher mangelt, versehen werde. Der referierende Minister des Inneren bemerkte, daß zwar eine Verhandlung über die Ehekonsense überhaupt im Zuge, aber noch nicht so weit gediehen sei, um bald zum Abschluß gebracht zu werden, und daß es demnach notwendig erscheine, nach dem Antrage der Tiroler Behörden, gegen welchen der Justizminister nichts zu erinnern fand, ein Interimistikum für Tirol zu erlassen, d. i. die Umgehung der politischen Vorschrift hinsichtlich der Ehekonsense mit einer Strafsanktion (arbiträre Geld- oder Arreststrafe) zu versehen, welche als Interimistikum von nicht langer Dauer wäre und nur für Tirol zu gelten hätte2. Der Minister des Inneren würde hiernach in seinem Wirkungskreis das Erforderliche nach Tirol erlassen3.

|| S. 373 PDF || Die Ministerkonferenz fand gegen die Erlassung eines Interimistikums für Tirol in der gedachten Beziehung nichts zu erinnern, indem auch sie es für notwendig erkannte, eine politische Vorschrift behufs deren genauer Befolgung mit einer Strafsanktion zu versehen. Der Minister des Kultus etc. fand, dem obigen Antrage beistimmend, nur zu bemerken, daß solche Ehekonsense und die damit verbundene Strafsanktion immer eine mißliche Sache bleiben. In Oberbayern, wo eine ähnliche politische Vorschrift mit einer Strafsanktion verbunden ist, sei die Folge ungeachtet der Strafsanktion keine andere als in Tirol. Die Parteien, welche nicht in wilder Ehe leben und in ihrem Gewissen beängstigt sein wollen, gehen nach Rom, lassen sich dort trauen, kommen zurück und werden abgestraft, haben aber ihren Zweck erreicht. Hierbei scheine es vorzüglich auf die Lösung der Frage anzukommen, welche Grenzen der Verweigerung der Ehekonsense gesteckt werden sollen. Bei den im Zuge begriffenen Beratungen über das Ehegesetz werde sich Gelegenheit darbieten, auch über die administrativen Ehekonsense und die damit zu verbindende Strafsanktion zu verhandeln4.a

II. Modifizierung des Wirkungskreises des Handelsministeriums und jenes des Ministeriums des Außern

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten etc. brachte eine mit dem Handelsminister gepflogene Verhandlung zum Vortrage, deren Zweck ist, an Se. Majestät den au. Antrag zu richten, Allerhöchstdieselben wollen zu genehmigen geruhen, daß lit. d des 10. Paragraphes des speziellen Wirkungskreises des Handelsministeriums dort weggelassen und die darin enthaltene Bestimmung dem von den Konsulaten handelnden 6 des speziellen Wirkungskreises des Ministeriums des Äußern hinzugefügt werde. Der Absatz d des 10. Paragraphes des erwähnten Wirkungskreises des Handelsministeriums spricht nämlich als eine dem Hande1sministerium zuvorkommende Obliegenheit aus: „Die Leitung der den kaiserlich österreichischen Konsuln in dem türkischen Gebiete über österreichische Untertanen zustehenden Rechtspflege im Einvernehmen mit dem Justizministerium.“ Der referierende Minister bemerkte, daß die Leitung der judiziellen Geschäfte der k. k. Konsuln in der Levante bisher immer dem Ministerium des Äußern anvertraut war. Dafür sprechen die Umstände, daß bei der Ausübung der Jurisdiktion im Oriente nicht selten Traktate auszulegen und völkerrechtliche Beziehungen zu beachten kommen, daß diese bisherige Übung mehr dem Interesse des Dienstes entsprechen dürfte und daß die Änderung dieses Verhältnisses, welche im § 10, lit. d, des besonderen Wirkungskreises des Hande1sministeriums festgesetzt erscheint, das Ansehen der Internuntiatur in Konstantinopel und die Stellung des Ministeriums des Äußern beeinträchtigen würde. Bei den kommissionellen Beratungen über die Feststellung der Wirkungskreise der einzelnen Ministerien habe der Abgeordnete des Ministeriums des Äußern es übersehen, || S. 374 PDF || auf diesen Umstand aufmerksam zu machen5, und so sei es gekommen, daß die oberwähnte Bestimmung in den Sr. Majestät vorgelegten Entwurf des speziellen Wirkungskreises für das Handelsministerium kam, welches letztere sich nun darnach als einer von Sr. Majestät Ah. genehmigten Vorschrift genau benommen hat. Nachdem aber beide Minister, des Handels und des Äußern, es als zweckmäßiger erkennen und beide einverstanden sind, daß in Ansehung der bezüglichen Wirkungskreise der frühere Stand der Dinge wiederhergestellt werde, so wird der Minister des Äußern mit Zustimmung der Konferenz unter bündiger Darstellung der Genesis der gedachten Änderung einen au. Vortrag an Se. Majestät mit der au. Bitte erstatten, Allerhöchst­dieselben wollen die oberwähnte Änderung der speziellen Wirkungskreise der Ministerien des Handels und des Äußern zu genehmigen geruhen6.

III. Protestantische Kirchenangelegenheiten der Sachsen in Siebenbürgen

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Thun besprach hierauf die Regelung der protestantischen kirchlichen Angelegenheit der Sachsen in Siebenbürgen. Er bemerkte, daß nach der früheren Landesverfassung die kirchlichen und die politischen Angelegenheiten in inniger Verbindung gestanden sind, was nach der nun eingetretenen Ordnung der politischen Verwaltung daselbst anders geworden ist7. Das protestantische Konsistorium im Sachsenlande habe zwar eine Kirchenverfassung für die Sachsen in Siebenbürgen in Antrag gebracht8, allein diese könne nur im Zusammenhang mit der Kirchenverfassung der akatholischen Konfessionen in Ungarn und Siebenbürgen überhaupt der Erledigung zugeführt werden. Der Minister Graf Thun wird demnach die siebenbürgische Kirchenfrage mit jener allgemeinen in Verbindung behandeln lassen, die dabei einzuhaltenden Grundsätze Sr. Majestät au. in Antrag bringen, um auf deren Basis dann die weiteren Einrichtungen beraten und vorschlagen zu können9. Nachdem es jedoch unerläßlich ist, || S. 375 PDF || für die Sachsen in Siebenbürgen schon jetzt etwas zu verfügen, bindem widrigenfalls mit dem 1. Jänner 1853 als dem Zeitpunkt der Auflösung der bisherigen sächsischen Einrichtungen die Behandlung der kirchlichen Angelegenheiten in völlige Verwirrung geraten müßteb indem widrigenfalls mit dem 1. Jänner 1853 als dem Zeitpunkt der Auflösung der bisherigen sächsischen Einrichtungen10 die Behandlung der kirchlichen Angelegenheiten in völlige Verwirrung geraten müßte, so beabsichtigt der Minister Graf Thun, neben dem erwähnten Hauptvortrage einen abgesonderten in Beziehung auf die Sachsen in Siebenbürgen zu erstatten und darin anzutragen: 1. daß nach dem Antrage des Konsistoriums der Amtssitz des Superintendenten in Hermannstadt bestimmt werde, 2. daß Ah. genehmigt werde, daß der Superintendent der Präses des Konsistoriums sei und 3. daß der referierende Minister ermächtigt werde, ein Provisorium für die Behandlung der Geschäfte, sich an den diesfalls erstatteten Antrag des Konsistoriums anschließend, zu erlassen. Hierbei soll möglichst der Status quo aufrechterhalten und dem Beschlusse Sr. Majestät über die Hauptsache oder die allgemeinen Fragen der Protestanten nicht vorgegriffen werden11. Der Minister Graf Thun würde diesfalls eine Ministerialverordnung unter seiner alleinigen Verantwortung erlassen.

Der Minister des Inneren bemerkte, ohne gegen die obigen Anträge im allgemeinen etwas zu erinnern, daß es immerhin wünschenswert sei, die vom Grafen Thun in Antrag zu bringenden Grundsätze, welche maßgebend auch für die allgemeine Verhandlung sein dürften, kennenzulernen und dieselben in der Ministerkonferenz, wenn auch nur im allgemeinen und ohne in das Detail einzugehen, zu beraten, weil kirchliche Fragen überhaupt heiklieher Natur sind. Der Minister Graf Thun übergab sein Elaborat dem Minister des Inneren zur Durchsicht und wird es nächstens in der Ministerkonferenz zum Vortrage bringen12.c

IV. Bemessung von Pauschalien statt der Diäten für Beamte

Se. Majestät haben mit Ah. Kabinettsschreiben an den Minister des Inneren vom 14. September d. J,13 und mit Ah. Entschließung vom 2. Dezember d. J. über einen au. Vortrag des Finanzministers vom 22. November14 anzuordnen geruht, daß allen jenen Beamten, welche außer ihrem Amtssitze in Verwendung stehen, insofern demselben ein bestimmter dauernder Amtssitz zugewiesen ist, statt der Diäten ein angemessenes Pauschale im Einvernehmen mit dem Finanzminister zu bestimmen sei. Der Finanzminister hat in der Absicht, um bezüglich der Pauschalien eine Gleichförmigkeit bei den Ministerien zu erzielen und um die Schreibereien zu vermindern, damit nämlich nicht über jeden einzelnen Fall, wo ein Pauschale einzutreten hat, mit ihm Rücksprache gepflogen werden müsse, || S. 376 PDF || sondern nur dort, wo von der vorzuschlagenden Regel eine Ausnahme gemacht werden will, den Antrag gestellt, daß sich dahin geeinigt werden möge, statt der Diäten Pauschalien dann anzuweisen, wenn der Beamte wenigstens durch sechs Wochen außer seinem Amtssitze irgendeinen Dienst versieht. Was den Betrag selbst betrifft, welcher den Beamten in diesem Falle statt der Diäten zu bewilligen wäre, meinte der Finanzminister, daß Beamte, welche 600 f. Gehalt oder darunter haben, zwei Drittel, Beamte aber, welche über 600 f. Gehalt haben, die Hälfte über ihrem Gehalt als Pauschale zu erhalten hätten. In jedem einzelnen Falle von Exmissionen mit den Beamten über den Betrag des Pauschales zu unterhandeln, wäre gegen die Würde der Regierung.

Nach längerer Besprechung über diesen Antrag, wobei der Minister des Inneren den Wunsch aussprach, die Bestimmung der Zeit von sechs Wochen auszulassen, wogegen der Finanzminister nichts zu erinnern fand, und der Justizminister bemerkte, daß bei Praktikanten und Auskultanten, welche ein Adjutum von 300 f. haben, die Aufbesserung von zwei Drittel dieses Betrages zu wenig sei und ihnen das Doppelte des Adjutums bewilligt werde dürfte, übernahm es der Finanzminister, den Entwurf einer Verordnung hiernach zu formulieren und in der Konferenz nächstens vorzubringen15.

V. Pension für die Landesgerichtsratswitwe Hann

Der Justizminister Freiherr v. Krauß referierte schließlich über das Gesuch der Witwe des k. k. Landesgerichtsrates und Vorstehers des Kollegialgerichtes zu Kirchdorf Joseph Hann um Bewilligung einer Gnadenpension. Der Landesgerichtsrat Hann hat seit dem Jahre 1818 bei verschiedenen Magistraten als Syndikus gedient und wurde bei der neuen Gerichtsorganisierung16 als Landesgerichtsrat in kaiserliche Dienste übernommen. Seine Gesamtdienstzeit in der Justiz beläuft sich auf 34 Jahre, im kaiserlichen Dienste dagegen nur auf 2½ Jahre. Er hinterließ eine Witwe mit sechs unversorgten Kindern, von denen eines lahm, daher für immer erwerbsunfähig ist, im mittellosen Zustande. Bei der nur 2½jährigen öffentlichen Dienstzeit des Verstorbenen hat die Witwe keinen normalmäßigen Anspruch auf eine Pension. Sämtliche Behörden tragen jedoch für sie auf eine Gnadenpension an. Das Finanzministerium willigte ein, daß für die Witwe um eine Gnadenpension von 250 f. bei Sr. Majestät eingeschritten werde.

Der referierende Justizminister meint aber, daß dieser Betrag bei den bedrängten Umständen dieser zahlreichen Familie, nämlich für die Witwe und die Kinder zusammen, auf 300 f. erhöht werden dürfte, womit sich die Konferenz einschließlich des Finanzministers einverstanden erklärte.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 29. Dezember 1852.