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Nr. 63 Ministerkonferenz, Wien, 9. u. 16. November 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 16. 11.), Bach 22. 11., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 21. 11.;

MRZ. – KZ. 4485 – (Prot. Nr. 59/1852) –

Protokoll der am 9. und 16. November 1852 zu Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

[9. November 1852.]

[anw. Buol, Bach, Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion]

I. Entwurf eines Gesetzes über die Verwahrungsgebühr bei den Depositenämtern

Gegenstand der Beratung war der von dem Finanzminister einvernehmlich mit dem Justizminister ausgearbeitete Entwurf eines Gesetzes über die Verwahrungsgebühr bei den k. k. Depositenämtern, gültig für alle Kronländer1.

Bezüglich dieses letzteren Satzes ward über Ansinnen des Kriegsministers die „Ausnahme der Militärgrenze“ statuiert. Sonst gaben die §§ 1 bis inklusive 11 zu keiner Erinnerung Anlaß.

Zu § 12 bemerkte der Minister des Inneren , daß für Urkunden, welche sich auf ein und dasselbe Rechtsgeschäft beziehen und nur als Belege oder sonstige Devolutionsinstrumente der f-Iaupt- und Wertsurkunde beigelegt und mit derselben hinterlegt werden müssen, eine vorsorgende Bestimmung wegen Befreiung von der Gebühr für den Fall getroffen werden müsse, wenn sie den Wert der Haupturkunde nicht ändern. Die Richtigkeit dieser Bemerkung anerkennend, erklärte sich der Finanzminister bereit, eine derartige Bestimmung aufzunehmen.

Fortsetzung am 16. November 1852.

[anw. und abw. wie am 9. 11. 1852]

Zu § 18 wünschte der Finanzminister die Herabsetzung der zur Reklamation wegen ungebührlich gezahlter Gebühr bestimmten Frist von drei Jahren auf ein Jahr, da die erstere für den beabsichtigten Zweck offenbar zu lang ist. Sowohl der Justizminister als der Minister des Inneren sowie die übrigen Votanten erklärten sich mit diesem Antrage einverstanden.

Am Schlusse der Beratung bemerkte der Kriegsminister: Die Ministerialverordnung vom 16. November 1850, womit die am Sitze der Gerichte bestehenden Steuerämter mit den Funktionen der || S. 327 PDF || gerichtlichen Depositenämter betraut wurden2 und in deren weiterer Ausführung zu § 53 der gegenwärtige Entwurf abgefaßt ist, hat für die Behandlung der gerichtlichen Depositen der Militärpersonen keine Wirksamkeit erhalten, sondern die Militärdepositen werden fortan bei den Regimentern nach der hofkriegsrätlichen Verordnung vom 5. April 1838 3 bei den Judiciis delegatis militaribus mixtis, bei den Militärkommunitätsmagistraten und bei dem Universalmilitär­depositenamte nach der Depositeninstruktion vom 21. [sic!] Oktober 17834 und einer für dieses Amt erflossenen speziellen Instruktion verwaltet. Von den Steuerämtern ist die Depositen­verwahrungsgebühr dem Staatsschatze zu verrechnen und abzuführen. Bei den Judiciis delegatis militaribus mixtis, bei den Militärkommunitätsmagistraten und beim Universalmilitärdepositenamte aber beziehen sie die als Kassamitsperrer bestellten Militärjustizreferenten oder Beamte nach Vorschrift der Militärtaxnorm vom 6. Dezember 1810 5. Da aber diese Gebühr höher ist als jene, welche durch den gegenwärtigen Gesetzentwurf beantragt wird, so erscheint es im Interesse der Militärparteien und jener Zivilpersonen, welche bei Militärgerichten Depositen erliegen haben, daß auch für die bei letzteren befindlichen Depositen die günstigeren Bestimmungen des neuen Gesetzentwurfes' in Anwendung kommen, und insofern unterläge es keinem Anstande, demselben auch bezüglich der Militärgerichtsdepositen Wirksamkeit zu geben. Ob den als Kassamitsperrern bei den vorgenannten Militärgerichten und Ämtern angestellten Justizreferenten und Beamten der bisherige Bezug der Verwahrungsgebühr (Zähltaxe), der bei Festsetzung ihrer Gehälter in Anschlag genommen und als ein in partem salarii ihnen überlassener Zufluß betrachtet worden ist, künftig entzogen und ebenfalls für den Staatsschatz in Anspruch genommen werden soll, steht mit der im Zuge befindlichen Regulierung der Militärjustizbehörden in nächster Verbindung, und es werden die Vorschläge für diese Regulierung ehestens ausgearbeitet werden6 Insolange übrigens die mit der Mitsperre bei den Militärdepositenkassen betrauten Beamten noch im Bezuge der Depositenverwahrungsgebühr belassen werden, würden die im § 17 bezeichneten Gesuche um Rückstellung einer indebite bezahlten Verwahrungsgebühr und die nach den §§ 8 und 19 zulässigen Beschwerden der Parteien über das Ausmaß der Verwahrungsgebühr eines Militärdepositenamts nicht bei der Finanzbezirksbehörde und im weiteren Zuge bei der Finanzlandesbehörde und dem Finanzministerium, sondern wie bisher bei dem betreffenden Militärgerichte, dann Obergerichte und dem Obersten Militärgerichtshofe anzubringen sein, ohne übrigens darüber einem eigentlichen gerichtlichen Verfahren stattzugeben, was auch am Schlusse des § 19 dieses Entwurfs als unzulässig erklärt wird. Mit dieser Modifikation zu den §§ 8, 17 und 19 könnte daher dieses || S. 328 PDF || neue Gesetz auch den Militärgerichtsbehörden zur Darnachachtung hinausgegeben werden. Mit Rücksicht auf diese Bemerkungen würde der Finanzminister die Wirksamkeit dieses mittelst einer kaiserlichen Verordnung hinauszugebenden Entwurfs auf die Militärgerichte sogleich durch die Überschrift erstrecken, welche sonach lauten würde: „Kaiserliche Verordnung über die Verwahrungsgebühr bei den k. k. Militär- und Zivildepositenämtern, gültig für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgrenze“. Die angemessene Entschädigung der bisher zum Bezuge der Zahltaxe berechtigten Militärbeamten würde Gegenstand einer abgesonderten Verhandlung sein. Dem Antrage aber, die Gesuche und Beschwerden (§§ 8 und 17) bei militärgerichtlichen Depositen statt an die Finanzbehörden im ordentlichen Instanzenzuge nach § 19 an die Militärgerichte, das Obergericht und den Obersten Militärgerichtshof gehen zu lassen, könnten der Finanzminister ebensowenig als die Minister des Inneren und der Justiz beitreten, weil das vorliegende Gesetz nichts als eine Ergänzung des Tax- und Srempelgesetzes ist, dem Zivile und Militare gleichmäßig und mit Unterordnung unter die höheren Finanzbehörden unterworfen sind, weil ferner, sobald dem Staatsschatze die Haftung für die Depositen auferlegt und der Bezug der Zähltaxe dafür zugestanden ist, es die Konsequenz fordert, den den Staatsschatz vertretenden Finanzbehörden überall den Einfluß auf die Berichtigung jener Gebühren zu sichern [und] weil es endlich bei gemischten Verhandlungen, wo Militär- und Zivildepositen vorkommen, nicht angemessen erschiene, Beschwerden bezüglich jener durch die Militärgerichte und Rekurse bezüglich dieser durch die Finanzbehörden verhandeln zu lassen7.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 31. Jänner 1853.