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Nr. 78 Ministerkonferenz, Wien, am 28., 31. August; 4.,7. September; 12., 19., 26., 30. Oktober; 2. November 1852 und 6. Dezember 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Wacek (28., 31. 8.; 4., 7. 9.; 30. 10. 1852; 6. 12. 1853), Marherr (12., 19., 26. 10.; 2. 11. 1852); VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 9. 12. 1853), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. –

Protokoll der am 28. und 31. August, 4. und 7. September, 12., 19., 26. und 30. Oktober, 2. November 1852 und 6. Dezember 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf einer Börsen- und Sensalenordnung

[28. August 1852.]

[anw. Bach, K. Krauß, Baumgartner, Csorich; abw. Stadion, Thinnfeld, Thun]

Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner referierte in der heutigen Ministerkonferenz über den vorliegenden Entwurf einer Börsen- und Sensalenordnung. Er bemerkte, daß die Zustandebringung einer Börsen- und Sensalenordnung bereits seit mehreren Jahren Gegenstand der Verhandlungen sei, welche schon, als der gegenwärtige Reichsratspräsident Freiherr v. Kübeck noch Hofkammerpräsident war, begonnen hatten, später aber durch die Verhältnisse der Zeit unterbrochen worden sind1. Der vortragende Minister hat, als er das Finanzministerium übernahm, diesen Gegenstand einer neuen Beratung mit Zuziehung des Handelsstandes, der Handelskammer und aller jener Organe unterziehen lassen, welche bei den früheren Verhandlungen intervenierten und hierauf noch die Sektionschefs des Finanzministeriums und andere Autoritäten beraten [lassen]2. Infolge dieser Beratungen ist der nun zum Vortrag kommende Entwurf einer Börsen- und Sensalenordnung bearbeitet worden.

Hiervon sind heute die ersten sechzehn Paragraphe beraten und mit nachstehenden Modifikationen angenommen worden:

Zum § 6, 2. Absatz, wurde über Antrag des Ministers des Inneren unter allseitiger Zustimmung statt „Effektengeschäfte“ „Geschäfte“ gesetzt, weil sich die hier vorkommende Bestimmung auf alle Börsengeschäfte bezieht.

|| S. 386 PDF || Im § 7 wurde auf Vorschlag des Justizministers das zur Entscheidung der Prozesse etc. bestimmte Gericht, welches kein anderes als das Handelsgericht sein kann, gleich mit dieser Benennung ausdrücklich zu bezeichnen beschlossen.

Im § 9 ward in der Voraussetzung, daß diese Börsenordnung als ein etwa in der Folge auch auf einen oder den anderen Handelsplatz außer Wien anzuwendendes Gesetz in Wirksamkeit zu treten bestimmt werden dürfte, die spezielle Beziehung auf Wien durch die Ausdrücke „Wiener Zeitung“ und „Niederösterreichische Statthalterei“ beseitigt und statt des ersteren gesetzt: „die am Orte der Konkursausschreibung erscheinende Regierungszeitung“ und statt des letzteren: „Statthalterei“. Dasselbe hat auch für die §§ 13 und 14, und wo sonst davon Erwähnung geschieht, zu gelten.

§ 11. Da die Großjährigkeit nach der Vorschrift des ABGB. erst mit der Vollstreckung des 24. Lebensjahres in der Regel erlangt wird, so fand sich die Konferenz über Antrag des Justizministers bestimmt, den hier sub 1 vorkommenden Ausdruck „das 24. Lebensjahr erlangt hat“ in „vollendet“ umzuändern. Die Fälle, wo [die] Venia aetatis erteilt wird, sollen hier, wo es sich um die spezielle Befähigung zu einer Sensalenstelle handelt, außer Anschlag bleiben.

Im § 15 muß es, 3. Zeile von oben, statt „Personen“ heißen: „Parteien“.

Der Nachsatz: „Zum Abschlusse von Geschäften bedarf er einer besonderen Vollmacht von Seite der Parteien. Daß er mit einer solchen versehen sei, wird im Falle eines Zweifels hierüber vorausgesetzt“ hat nach der vorläufigen Besprechung über diesen Paragraph folgende Textierung zu erhalten: „Zum Abschlusse von Geschäften bedarf er eines besonderen Auftrages von Seite der Partei. Daß er mit einem solchen versehen sei, wird im Falle eines Zweifels vermutet.“ Das Wort „Vollmacht“ wird mit dem Worte „Auftrag“ vertauscht, weil nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche unter Vollmacht schriftlicher Auftrag, schriftliche Berechtigung zu etwas verstanden wird, solche Vollmachten aber erfahrungsmäßig auf der Börse niemals vorzukommen pflegen, auch nicht wohl vorkommen können, weil es sonst unmöglich wäre, eine so große Masse von Börsengeschäften durch die Sensale zum Abschluß zu bringen, wie dies in der Tat täglich geschieht, wann für jedes eine besondere schriftliche Vollmacht gefordert würde. Statt des Wortes „vorausgesetzt“ wurde das dem juridischen Sprachgebrauche gemäßere Wort „vermutet“ gewählt. Die definitive Feststellung dieses Paragraphes wurde indessen noch offen gehalten, bis die weiter unten vorkommenden Rechtsfolgen des Abschlusses eines Börsengeschäftes besprochen sein werden.

Der § 16 gab zu keiner Erinnerung Anlaß.

Fortsetzung am 31. August 1852. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 28. August 1852, dann der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichts Graf Leo Thun.

[abw. Stadion, Thinnfeld]

§ 22, lit. b, 4. Zeile, ist beschlossen worden, statt „durch glaubwürdige Zeugen“ „durch einen glaubwürdigen Zeugen“ und weiter unten statt „der Zeugen“ „des Zeugen“ zu setzen, weil zur Erleichterung des Börsengeschäftes || S. 387 PDF || zu der hier erwähnten Konstatierung ein glaubwürdiger Zeuge als vollkommen genügend erkannt worden ist.

§ 23, lit. a, ist in dem Schlußsatze „wenn die Parteien ihre Geheimhaltung ausdrücklich verlangt haben“ das Wort „ihre“ in die Worte „die Geheimhaltung ihres Namens“ zu verwandeln. Der Absatz c dieses Paragraphes ist ganz wegzulassen, weil die darin vorkommende Bestimmung „Jede Abänderung oder Korrektur in dem Journale von dem If. Börsenkommissär koramisieren zu lassen“ weiter unten mehrmals negativ vorkommt: „keine Abänderung oder Korrektur in dem Journale ohne Koramisierung des If. Börsenkommissärs vorzunehmen“.

§ 27. Der Minister des Inneren würde diesen Paragraph ganz ausscheiden. Die hier dem Sensale auferlegte Verbindlichkeit, aufVerlangen der Partei das Effektenverzeichnis mit seiner Unterschrift zu bestätigen, nachdem er sich von der Richtigkeit der in dem Verzeichnisse angegebenen Merkmale der Effekten überzeugt hat, scheint ihm zu beschwerlich, zeitraubend und mit Rücksicht auf den § 33 dem Sensale, ohne ihm den geringsten Nutzen und Gewinn zu bringen, große Haftung auflegend. Der Sensal müßte sich jedesmal vor der Unterschrift der Verzeichnisse von der Richtigkeit der Zahlen der Effekten, ob alle Coupons da sind und von dergleichen Umständen überzeugen, wozu er in dem Drange der Börsengeschäfte, und da solche Verzeichnisse in der Regel gleich nach der Börse durch die Post weitergeschickt zu werden pflegen, nicht wohl hinreichende Zeit gewänne, um dieses Geschäft gehörig zu besorgen. Die Effektenverzeichnisse haben früher nicht von dem Sensale unterfertigt werden müssen, waren keine öffentliche Urkunde, und es sei kein rechter Grund abzusehen, warum sie gegenwärtig in den Kreis der öffentlichen Urkunden gezogen werden wollen. Zu berücksichtigen sei auch hier, daß nach der Unterschrift des Sensals von einem anderen Korrekturen in dem Verzeichnisse gemacht werden können, für welche der Sensalohne ein Verschulden von seiner Seite verantwortlich wäre, und in dem Gesetze nicht angegeben wird, wie er dagegen geschützt werden könne. Der Finanzminister bemerkte, daß alle einvernommenen Sachverständigen und Autoritäten sich für die Annahme des § 27 ausgesprochen haben, daß er aber mit Rücksicht auf das Obenangeführte diesen Paragraph einer nochmaligen Erwägung unterziehen und sich darüber das nächste Mal aussprechen wolle.

§ 28, 8. Zeile, ist aus dem Satze „welche ihn in eine unverhältnismäßige, die Rechte anderer Parteien gefährdende Haftung verwickeln könnte“ das Wort „unverhältnismäßige“ wegzulassen, weil dasselbe hier einen viel zu unbestimmten Sinn hat und der Sensal überhaupt keine Verbindlichkeit eingehen soll, welche ihn in eine die Rechte anderer Parteien gefährdende Haftung versetzen könnte.

§ 29, lit. h, 3. Zeile, sind die Worte „in dem Handbuche Radierungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen“ wegzulassen, weil das Handbuch zu führen der Willkür des Sensals überlassen ist, es als Strazzea zu keinem Beweise dient, daher Radierungen und Korrekturen darin ohne Gefahr für irgend || S. 388 PDF || jemanden vorgenommen werden können. Rücksichtlich der Artikel h, i, und k bemerkte der referierende Finanzminister, daß darin folgendes ausgesprochen werden wolle: In dem Journale, in dem Schlußzettel und in dem Effektenverzeichnisse dürfen keine Radierungen, in dem Schlußzettel oder Effektenverzeichnisse keine Abänderungen und Korrekturen vorkommen, und wenn in dem Effektenverzeichnisse Abänderungen, Korrekturen oder Radierungen vorkommen, darf ein solches Verzeichnis von dem Sensal nicht unterfertigt werden. Dann darf in dem Journale keine Abänderung oder Korrektur ohne vorläufige Zustimmung des lf. Börsenkommissärs vorgenommen werden. Da in dem Artikel i das Wort „radieren“ mehrmals und mit Rücksicht auf den Artikel h ohne Not vorkommt und diese Artikel vielleicht auch zusammengezogen werden können, so hat sich der Finanzminister vorbehalten, die Artikel hund i mit Festhaltung des oberwähnten Sinnes in Einklang zu bringen und neu zu redigieren. Lit. o dieses Paragraphes hat eine bestimmtere Textierung in der Art zu erhalten: „Von Personen, welche nicht innerhalb des Polizeibezirkes von Wien wohnen, schriftliche Geschäftsaufträge zu übernehmen“.

In dem §30 und in den folgenden sind statt der §§ 16 bis 29 nur die §§ 21 bis 29 zu berufen, weil die früheren Paragraphe keine Handlungen enthalten, für welche der Sensal einer Strafe unterzogen werden könnte.

Dem § 31 ist nach dem angenommenen Antrage des Justizministers der Beisatz anzufügen: „wenn nicht in diesen Handlungen eine andere begriffen ist, welche schon durch das Strafgesetz verpönt ist“, weil niemand für dieselbe Handlung zweimal bestraft werden soll, einmal nach der Börsenordnung, das zweite Mal, wenn z. B. die Handlung einen Betrug involvierte, nach dem Strafgesetz. Um dieses zu vermeiden, sei der gedachte Beisatz notwendig.

§ 33. Die Bestimmung des ersteren Absatzes dieses Paragraphes, nach welcher der Sensal, wenn er in den hier angegebenen Fällen bereits einmal gestraft worden ist, im Wiederholungsfalle seines Dienstes entsetzt werden kann, fand man zu streng und nicht in Übereinstimmung mit unserer Strafgesetzgebung, besonders in Beziehung auf den Gewerbsverlust, welcher erst bei dreimaliger Übertretung zu verhängen ist. Es wurde demnach beschlossen, eine zweimalige Aufforderung beziehungsweise [eine] andere Bestrafung vorausgehen zu lassen und dann erst die Dienstesentsetzung auszusprechen. Der 2. Absatz dieses Paragraphes hat folgende modifizierte Textierung zu erhalten: „Die Strafe der Dienstesentsetzung trifft jedenfalls denjenigen Sensalen, der auch nur einmal wissentlich einen als falsch erwiesenen Umstand angibt, bestätigt oder in sein Journal einträgt.“ Statt des weiteren Satzes „und es wird seine weitere Bestrafung nach Umständen dem ordentlichen Strafgerichte überlassen“ ist angemessener folgender Satz zu substituieren: „Hierdurch wird die strafgerichtliche Amtshandlung, wenn dieser Fall eintritt, nicht ausgeschlossen.“

Dem 3. Absatz dieses Paragraphes wurde folgende mildere Textierung gegeben: „Endlich kann auch gegen denjenigen, welcher ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung der Börsenkammer die ihm obliegende Pflicht des Börsenbesuches (§ 22) ohne zureichenden Grund nicht erfüllt, die Dienstes­enthebung verfügt werden.“ Das Wort „Dienstesentsetzung“ scheint für diesen Fall zu hart zu sein.

Fortsetzung am 4. September 1852. Vorsitz, Gegenwärtige und Abwesende wie am 31. August 1852.

Der Finanzminister kam mit Bezug auf seinen zum § 24 gemachten Vorbehalt wieder auf diesen Paragraph zurück und bemerkte, daß dem hier bewährten Effektenverzeichnisse nach der neuerdings eingeholten Äußerung sachkundiger Geschäftsmänner des Handelsstands jener praktische Wert nicht beizulegen sei, welcher von Seite der zur Beratung des Gesetzentwurfs zusammengetretenen Kommission vorausgesetzt wurde. Hiernach würde es keinem Anstande unterliegen, von der Verpflichtung der Sensale zur Bestätigung des Effektenverzeichnisses und überhaupt von der Forderung desselben abzugehen und demnach den § 27 dahin abzuändern, daß der Sensal ermächtigt „ist“, statt „hat“, jenes Verzeichnis zu firmieren.

Zum § 29, lit. n, wurde bemerkt, daß der berufene § 3 eines früheren, bloß die Sensalenordnung betreffenden Entwurfs in dem vorliegenden gar nicht aufgenommen worden ist, wornach also der Zwischensatz „außer dem im § 3 erwähnten Falle“ wegzubleiben hat.

Im § 34 hat vor allem die Berufung der §§ 16 bis 27 eine Berichtigung nötig. Die Vorschriften, deren Vernachlässigung den Sensal strafbar macht, fangen nämlich erst mit dem § 21 an, welcher daher statt des § 16 zu zitieren ist, und schließen mit dem § 26, nach dem die Bestimmung des § 27 durch den anheute gefaßten Beschluß bloß fakultativ gestellt wird, mithin, wenn sie unterbleibt, den Sensal nicht strafbar machen kann. Weiters beantragte der Justizminister , daß die hier vorkommenden Bestimmungen sich bloß auf culpose, nicht auf dolose Handlungen oder Unterlassungen zu beziehen haben und für letztere die ordentlichen Strafgerichte kompetent seien, daher es angemessen wäre, dieses durch einen entsprechenden Beisatz auszudrücken, etwa in der Art: „Die Übertretungen der in den §§ 21 bis 26 enthaltenen Vorschriften werden, insofern sie nicht auch als durch die allgemeinen Strafgesetze verpönte Handlungen sich darstellen, bloß von der Börsenkammer von Amts wegen untersucht und bestraft.“ Da es übrigens nach der Ansicht des Ministers des Inneren wünschenswert erscheint, vorerst die Wirksamkeit der Börsenkammer in Börsenangelegenheiten in ihrem ganzen Umfange kennenzulernen, ehe man ihr ein so wichtiges Recht wie das Strafrecht einräumt, so wurde die endliche Beschlußfassung über diesen Paragraph einstweilen und bis zur erfolgten Durchgehung der die Funktionen der Kammer bezeichnenden Paragraphe ausgesetzt.

Im § 35 hat der Schlußabsatz: „widrigens etc.“ wegzubleiben, da von Verhängung von Arreststrafen oder Abschaffung durch die Börsenkammer doch wohl keine Rede sein kann. Übrigens unterläge es keinem Anstande, rechtskräftige Entscheidungen über Einschreiten der Börsenkammer durch die politischen Behörden vollstrecken zu lassen, in welcher Beziehung der entsprechende Beisatz zu diesem Paragraph angenommen wurde.

Zu den §§ 36 bis einschließlich 38 müssen die Zitate „26 bis 29“, dann „17 bis 29“ in „21 bis 29“ und „22 bis 29“ abgeändert werden. Außerdem beanständete der Minister des Inneren die Bestimmung des § 36 als dem Eintritte ordentlicher || S. 390 PDF || und tauglicher Männer in das Amt eines Sensals hinderlich, indem die hier ausgesprochene Verpflichtung zur Sicherstellung oder Vergütung sehr weit greift und von den Parteien sehr leicht mißbraucht werden kann. Auch erscheint es bedenklich, der Börsenkammer das Erkenntnis über Leistung der Sicherstellung oder Entschädigung einzuräumen. Dies gehört offenbar zur Wirksamkeit des Gerichtes, und es könnte hierbei der Börsenkammer höchstens ein vermittelnder Einfluß, die Vornahme eines Vergleichsversuchs zwischen der Partei und dem Sensal eingeräumt werden, nach dessen Erfolglosigkeit sodann die Amtshandlung des Gerichts, und zwar des hierzu besonders berufenen „Handelsgerichts“, einzutreten hätte. Dabei unterläge es keinem Anstande, das Vorausgehen einer Vergleichsverhandlung zur Bedingung der nachfolgenden richterlichen Entscheidung zu machen. Die im § 38 bestimmten Fristen würden sonach auch auf den Zeitpunkt des versuchten, aber nicht zustande gekommenen Vergleichs Beziehung haben. Der Justizminister wurde eingeladen, diese Paragraphe einer eindringlichen Würdigung zu unterziehen und mit Rücksicht auf die vorgekommenen Andeutungen deren Redaktion vorzuschlagen.

Fortsetzung am 7. September 1852. Vorsitz, Gegenwärtige und Abwesende wie am 31. August 1852.

Die §§ 36, 37 und 38 wurden einer abermaligen umständlichen Erörterung und ausführlichen Besprechung unterzogen. Der Justizminister Freiherr v. Krauß sprach sich gleichfalls dafür aus, daß der Börsenkammer nur der Versuch des Vergleiches, aber keine Judikatur, selbst die schiedsrichterliche nicht, zu gestatten wäre, gegen welche letztere jedoch der Minister des Inneren keine Einwendung erheben würde. Der Finanz- und Handelsminister bemerkte, daß es sich hier um spezielle Geschäfte handle, welchen die Staatsverwaltung eine Erleichterung zuwenden will, bei denen es also auf die Einhaltung der strengen judiziellen Formen eben nicht wesentlich ankommen und eine Abweichung von der sonst geltenden Regel gestattlich sein dürfte. Ein Beschluß hierüber ist nicht gefaßt worden, und man ist nach längerer Besprechung darin übereingekommen, diese Paragraphe einstweilen auszusetzen, bis der weiter unten vorkommende § 65 beraten und ein Beschluß darüber gefaßt sein wird. Nur beim § 37 wurde bemerkt, daß der darin, Zeile 3 und die folgenden, vorkommende eingeschaltete Satz „soferne sie - die Partei - mit dem Sensale keine andere Verabredung getroffen hatte“ als sich von selbst verstehend, daher überflüssig, wegzulassen wäre.

§ 39. Der Eingang dieses Paragraphes hätte besser so zu lauten: „Die Amtsbefugnisse eines Sensals hören zeitweilig auf“ statt „erlöschen für eine gewisse Zeit“, „wenn der Sensal a) unfähig wird, bezüglich seines Vermögens eine gültige Verbindlichkeit einzugehen“ usw. Die Worte „nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen“ wären als überflüssig aus dem Absatze a zu streichen. Zu b dieses Paragraphes wurde bemerkt, daß, um den hier vorkommenden Verlust der Börsenfähigkeit als einen nur zeitweiligen zum Unterschiede von dem im § 40, 1, angeführten bleibenden Verluste des Rechtes zum Besuche der Börse zu bezeichnen, zwischen die Worte „Börsenfähigkeit verliert“ die Worte „für eine bestimmte Zeit“ einzuschalten wären.

|| S. 391 PDF || Zu § 40, 4, wo es heißt, daß die Amtsbefugnis eines Sensals für immer erlischt, wenn derselbe eine aus einem Börsengeschäfte ihm obliegende Verbindlichkeit nicht erfüllt hat, da doch nach dem § 29, lit. c, dem Sensale verboten ist, ein Börsengeschäft für sich zu schließen, bemerkte der referierende Finanz- und Handelsminister zur Aufklärung, daß im §40, 4, eine Verbindlichkeit des Sensals gemeint sei, welche ihn aus einem für dritte Personen vermittelten und geschlossenen Börsengeschäfte trifft. In der früheren Sensalenordnung war es nämlich dem Sensale gestattet, Geschäfte für Personen zu vermitteln, die sich nicht nennen lassen. In solchen Fällen tritt der Sensal mit seiner Verpflichtung und Haftungsverbindlichkeit an die Stelle solcher Personen, und diese Verbindlichkeit sei die im § 40, 4, gemeinte. Gegen diese Bestimmung, bemerkte der Finanzund Handelsminister weiter, seien bei der Redaktion des vorliegenden Entwurfes Bedenken erhoben worden, weil bei ihrem Bestande und der Vorschrift des § 29, lit. c, der Sensal beliebige Geschäfte auf seine Rechnung machen und sie lediglich mit der Aussage maskieren könnte, daß die Personen, für welche er diese Geschäfte vermittelt hat, sich nicht nennen lassen. Der Art. 4 des § 40 bliebe stehen und hätte seinen Sinn, wenn auch in der neuen Börsen- und Sensalenordnung die Bestimmung aufgenommen wird, daß der Sensal Geschäfte für Parteien machen kann, die sich nicht nennen lassen, wo dann der Sensal für die in solchen Geschäften eingegangenen Verbindlichkeiten haftend und [für] den daraus hervorgehenden Schaden verantwortlich wäre. Im entgegengesetzten Falle wäre der Art. 4 dieses Paragraphes zu streichen. Ob demnach der Art. 4 zu belassen oder zu löschen sein werde, wird von dem Beschlusse über die oberwähnte Hauptfrage abhängen, wogegen man nichts zu erinnern fand.

Im § 41 hätte der Schlußsatz „Nur die Resignation wird erst dann wirksam, wenn sie von dem Finanzministerium angenommen wurde“ wegzubleiben, weil es nicht notwendig zu sein scheint, der Resignation eines Sensals, die denn doch der Ausfluß seines freien Willens ist, eine so hohe Wichtigkeit beizulegen, um den Eintritt ihrer Wirksamkeit von der Annahme des Finanzministeriums abhängig zu machen.

Fortsetzung am 12. Oktober 1852. Vorsitz: Minister des Äußern Graf Buol. Gegenwärtig: alle, Graf Stadion ausgenommen.

Es wurden die §§ 42 bis 48 beraten und mit nachstehenden Modifikationen und Bemerkungen angenommen:

Im § 42 wurde das Zitat des § 29, 0, vom Finanzminister selbst durch Einschaltung der betreffenden Bestimmung ersetzt.

§ 43, Zeile 7 von unten, hat es statt „könne“ zu lauten: „dürfe“.

§ 44, c, wurde auf Antrag des Justizministers statt „in Untersuchung steht“ gesetzt: „in Untersuchung gezogen wird“. Auch die unter der folgenden lit. a vorkommenden Zitate des §29, 0, und §47 wurden in den Text mit den bezüglichen Bestimmungen aufzunehmen beschlossen. Der Justizminister war übrigens auch der Meinung, || S. 392 PDF || daß unter die Fälle, wo ein Agent seine Berechtigung für immer verliert, auch jener aufgenommen werden sollte, wenn er eines Verbrechens wegen, gleichwie dies bei den Sensalen im § 40, 2, vorgesehen ist, für schuldig erkannt wird, wogegen jedoch vom Finanzminister bemerkt wurde, daß der Agent in einem solchen Falle börsenunfähig wird, mithin hiermit bereits durch lit. b dieses Paragraphes vorgesorgt worden ist.

Zum §46 behielt sich der Justizminister vor, über die Kompetenz der Börsenkammer zur Verhängung der hier angedrohten Strafen, insbesondere der Abschaffung von hier, alsdann seine Meinung abzugeben, wenn das IH. Hauptstück „Von der Börsenkammer“ zur Deliberation gekommen sein wird. Schon itzt aber glaubte er mit Rücksicht auf den sonst angenommenen Grundsatz, einen Arresttag einer Geldstrafe von 50 fr. gleichzusetzen, daß das Ausmaß der hier angetragenen Geld- und Arreststrafen nach dieser Grundregel festzusetzen und sonach eine Geldstrafe von 25 bis 200 fr. anzuordnen wäre. Alle übrigen Stimmen aber traten dem Entwurfe bei, weil einerseits jede derlei Äguiparierung der Geld- und Arreststrafe auf willkürlichen Annahmen beruht, andererseits auch nicht zu verkennen ist, daß ein Arresttag für einen Agenten, der an einem Tage Hunderte verdienen kann, gewiß empfindlicher sein muß, als eine Geldstrafe von 5[0] fr.

§ 45 muß es heißen statt „einen auswärtigen“ „einen bestimmten außer Wien befindlichen“.

§ 47 aber nach „kann“ ist zu setzen: „bei Sensalen“ und nach „muß“ „bei Agenten“.

Im § 48 aber hat es statt „in der Sensalenordnung“ zu lauten: „in den vorhergehenden Paragraphen“.

Fortsetzung am 19. Oktober 1852. Vorsitz und Anwesende wie am 12. Oktober 1852.

[abw. Stadion]

Es wurden die §§ 49 bis inklusive 59 beraten.

Da der Justizminister gegen die der Börsenkammer im § 49 zugedachte richterliche Gewalt – bisher ohne Beispiel in Österreich – mehrere Bedenken erhob, so wurde die Entscheidung über diesen Paragraph auf Antrag des Handelsministers bis zur erfolgten Durcharbeitung des ganzen IH. Hauptstükkes, aus dessen Inhalt die Notwendigkeit des § 49 resultieren soll, ausgesetztb .

In § 52 wurde auf Einraten des Justizministers der Beisatz angenommen, daß die Individuen, welche im ersten und zweiten Jahre auszutreten haben, durch das Los zu bestimmen seien, desgleichen daß [in den] §§ 55 und 56 der Rang näher bestimmt und das Handelsgericht hierbei zur Grundlage genommen werde. Der Schlußsatz des § 56 über die Art der Korrespondenzführung wurde gestrichen, weil die bestehenden Vorschriften hierwegen das Nötige anordnen.

|| S. 393 PDF || Zum § 57 wurde über Antrag des Ministers des Inneren statt der Angelobung die Beeidigung des Präses und der Räte als angemessen anerkannt, besonders mit Rücksicht auf die der Kammer im § 49 zugedachte Wirksamkeit und weil auch die Burgemeisters in jenen Städten in Eid und Pflicht genommen werden. Zum Schlusse machte der Justizminister darauf aufmerksam, daß, da der Präsident von der versammelten Kammer erst gewählt wird, eine Vorsehung für das Präsidium bis zur getroffenen Wahl und deren Bestätigung getroffen werden müsse. Die Konferenz vereinigte sich in dem Antrage, für diese Zeit das Präsidium dem If. Kommissär zu übertragen, in welchem Sinne ein eigener Paragraph am geeigneten Orte wird eingeschaltet werden.

Im § 58 ward der Schlußsatz als selbstverstanden weggelassen.

Fortsetzung am 26. Oktober 1852. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 19. nämlichen Monats.

[abw. Stadion]

Man kam bis § 65, lit. d.

Im § 62, lit. c, hat das Zitat zu lauten: „in den Fällen der §§ 20 und 36“ und die Berufung des § 38 zu entfallen.

Im § 63 wurde die nähere Bezeichnung der Entscheidungen in administrativen Angelegenheiten gewünscht, welche der Handelsminister nachzutragen sich vorbehielt.

Dem weiters vom Justizminister geäußerten Bedenken gegen die Zulassung des Rekurses wider Straferkenntnisse an die Statthalterei, also an die politische Behörde, da doch allerwärts die Strafgewalt in den Händen der Gerichte ist, die Handelskammer auch vermöge ihrer Zusammensetzung nicht als geeignet erscheinen dürfte, die Fälle aufzufassen, welche Vergehen oder Verbrechen involvieren, ward durch die Bemerkung begegnet, daß es sich hier um Disziplinarstrafen handelt und daß überdies ein Rechtskundiger (§ 59) den Sitzungen der Kammer beiwohnt.

§ 65. Hier sind zuerst die Zitate zu berichtigen. Dieselben haben zu lauten: „in den Fällen der §§ 20, 36, 38 und 72“, dann hat die lit. a dieses Paragraphes, welche zu Zweideutigkeiten Anlaß geben könnte, zu entfallen, und dafür ist im Eingang des Paragraphes zu setzen: „dabei verfährt sie nach dem mit Regierungszirkulare von etc. festgesetzten summarischen Verfahren ohne Rücksicht auf die Größe des streitigen Betrages“. Die Bestimmung der lit. b: „Ausschließung der Advokaten“ wurde sowohl vom Justizminister als vom Minister des Inneren beanständet, weil selbst bei dem mit dem Regierungszirkulare vom 18. Oktober 1845 eingeführten summarischen Verfahren3 die Vertretung durch einen Advokaten zugelassen, ja für gewisse Fälle sogar vorgeschrieben ist. Insbesondere verwahrte sich der Minister des Inneren gegen den in der österreichischen Zivilrechtsgesetz­gebung sonst nirgends angeordneten Zwang des persönlichen Erscheinens vor Gericht, welcher, || S. 394 PDF || da es sich hier nicht um öffentliche Interessen wie beim Strafprozeß handelt, durch nichts geboten ist und nur zur Schikane benützt werden würde, indem manche Vorgeladene lieber den Betrag des Klaggegenstandes erlegen, als der ihm unbequemen oder sonst nachteiligen Vorforderung Genüge leisten möchte. Der Minister des Inneren trug daher auf die Streichung des Absatzes b an, gegen dessen Beibehaltung übrigens der Kultusminister insofern nichts zu erinnern gefunden hätte, als die Verhandlung ja auch nicht vor einem Kollegium von lauter Rechtskundigen geführt wird. Ob nicht besondere kommerzielle Rücksichten etwa gleichwohl für die Beibehaltung des Absatzes b sprechen, wird der Handelsminister durch Rücksprache mit einigen Notabilitäten der Handelswelt ermitteln.

Im Absatz c müßte konsequent der Ansicht der Minister des Inneren und der Justiz nach dem Worte „persönlich“ eingeschaltet werden: „oder durch einen Bevollmächtigten“.

Fortsetzung am 30. Oktober 1852. Vorsitz, Gegenwärtige und Abwesende wie am 31. August 1852.

Zum Punkte b des § 65 bemerkte der Finanz- und Handelsminister , daß er dem in der Sitzung am 26. Oktober d. J. erwähnten Vorbehalt gemäß die Ansichten einiger Notabilitäten der Handelswelt bezüglich der Ausschließung der Advokaten von jeder Verhandlung bei der Börsenkammer eingeholt und in Erfahrung gebracht habe, daß in kommerzieller Beziehung kein Anstand obwalte, die Advokaten zu den Verhandlungen der Börsenkammer zuzulassen. Hiernach wird nun der Punkt b des § 65 eine angemessene Textänderung erleiden.

Der Minister des Inneren würde gegen die Weglassung der Punkte b bis g des § 65 nichts zu erinnern finden, weil sie nichts enthalten, was nicht schon in der allgemeinen Vorschrift vom 15. Dezember [sic!] 18454 über das summarische Verfahren vorkäme. Punkt h. Die in diesem Punkte enthaltene Vorschrift, daß eine Berufung gegen die Entscheidungen der Börsenkammer nur dann stattfinde, wenn die Parteien bei Abschließung des Geschäftes sich das Recht der Berufung an die höhere Instanz ausdrücklich vorbehalten haben, fand man bedenklich. Die Börsenkammer kann in allen Fällen ohne Rücksicht auf den Betrag entscheiden, und den Parteien wäre die Appellation nur dann gestattet, wenn sie sich solche bei Abschließung des Geschäftes bedungen haben. Hiernach wäre, was sonst nur Ausnahme ist, die Regel, daß keine Appellation stattzufinden habe, es sei denn, man habe sich solche ausdrücklich vorbehalten. Es wurde beschlossen, die Appellation, wie es durchgehends der Fall ist, als Regel gelten zu lassen und dem Punkte h etwa folgende Textierung zu geben: „Gegen die Entscheidungen der Börsenkammer findet die Berufung an die höheren Instanzen statt, es sei denn, daß die Parteien vor oder nach dem Erkenntnisse sich des Rechtes der Berufung ausdrücklich begeben haben.“ Der Punkt n wäre in der Form, wie er ist, nicht anzunehmen. || S. 395 PDF || Die Exekution hätte nach den Vorschriften über das summarische Verfahren stattzufinden. Der Punkt n wäre ganz wegzulassen und dafür ein eigener Paragraph zu setzen, welcher etwa die Bestimmung enthielte, daß die Börsenkammer, nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, das Exekutionsgesuch an das betreffende Gericht zur Erledigung abzutreten und die Partei sich um die weiteren Exekutionsschritte an dieses Gericht zu wenden habe.

§ 66, erste Zeile, ist das Wort „schiedsgerichtliche“ und in der dritten und vierten Zeile sind die Worte „in Gegenwart des If. Kommissärs“ zu streichen, weil bei der Judikatur ein If. Kommissär nichts zu tun hat und seine Anwesenheit die Freiheit des Gerichtes beeinträchtigen würde. In der achten Zeile dieses Paragraphes sind nach dem Worte „Generalsekretärs“ die Worte hinzuzufügen: „welcher nur das Referat zu führen und ein Votum informativum hat“. Der Schlußabsatz dieses Paragraphes wird als sich von selbst verstehend, daher überflüssig, weggelassen.

Im §69 sind die ersten Zeilen dahin abzuändern: „Der Börsenkommissär hat das Recht, den Beratungen der Börsenkammer, und die Pflicht, den Verhandlungen auf der Börse beizuwohnen.“

§ 71. Am Schlusse dieses Paragraphes sind nach dem Worte „eingetragen“ die Worte hinzuzufügen: „und der Schlußzettel ausgefertigt ist“.

Der § 73 wird ganz gestrichen, weil er die im § 72 enthaltenen Bestimmungen schwächen würde und zu Verwicklungen leicht Anlaß geben könnte und weil insbesondere wie in der

Sitzung am 2. November 1852. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 26. Oktober 1852.

[abw. Stadion]

bemerkt wurde, die Bestimmung dieses Paragraphes eine Lockung für Börsenunfähige zu fortgesetzter Schließung von Geschäften sein würde.

Die §§ 74 und 75 müssen nach dem Erkenntnisse bder Stimmenmehrheitc in Gemäßheit der den vorausgehenden Paragraphen zum Grunde liegenden Idee modifiziert werden, daß nur die durch Sensale geschlossenen Geschäfte die in diesem Gesetze zugestandenen besonderen Begünstigungen genießen sollen, alle übrigen außer der Börse abgeschlossenen Effektengeschäfte hinsichtlich ihrer Rechtsgiltigkeit nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen seien. Insonderheit muß die Bestimmung des 1. Absatzes des § 75 bezüglich des an der Börse durch einen Sensal geschlossenen Geschäftes entfallen, weil sie mit dem § 71 im Widerspruch stünde, welcher den Börsengeschäften dieser Art ausdrücklich den Charakter eines Literalkontrakts beilegt.

Im § 77, dem letzten, wurde die prägnantere Fassung des 2. Absatzes in der Art beantragt und angenommen, daß es heiße: „Ist bei Lieferungsgeschäften von den Parteien ein späterer Tag zur Erfüllung nicht festgesetzt worden, so wird ein Tagesgeschäft vermutet.“

Schlußberatung am 6. Dezember 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 31. August 1852, mit Ausnahme des nicht mehr bestehenden Kriegsministers5.

[außerdem abw. Stadion, Thinnfeld]

Der Finanzminister brachte den Entwurf der Börsen- und Sensalenordnung zur Schlußberatung der Konferenz. Er bemerkte, daß er seit den letzten Konferenzberatungen über diesen Gegenstand denselben in allen Teilen einer wiederholten reifen Erwägung unterzogen und mit Hinblick auf die von den übrigen Ministern in dieser Sache geäußerten Meinungen den der Konferenz vorgelegten Entwurf einer sorgfältigen Umarbeitung unterzogen habe und daß die diesfällige Vorschrift mittelst eines Ah. Patentes hinauszugeben sein dürfte. In dem bezüglichen au. Vortrage werden die hinsichtlich einiger Punkte obwaltenden verschiedenen Meinungen umständlich dargestellt. Der bei der Konferenzberatung am 7. September 1852 (Seite 19 dieses Protokolls) in Suspens gebliebene Art. 4 des § 40, wornach der Sensal seiner Befugnisse für immer verlustig wird, wenn er eine ihm aus einem Börsengeschäfte obliegende Verbindlichkeit nicht erfüllt hat, wurde vom Finanzminister bei der Schlußredaktion deswegen beibehalten, weil er mit jener Bestimmung zusammenhängt, wornach ein Sensal Börsengeschäfte auch für ungenannt sein wollende Parteien abzuschließen berechtigt ist. Dagegen aber, daß der Sensal diese Befugnis zur Verschweigung des Namens nicht zu Geschäften auf eigene Rechnung mißbrauche, schütze die Bestimmung des § 23, a, wornach er in sein paraphiertes Journal, welches er über behördlichen Auftrag vorzulegen verpflichtet ist, selbst die Namen jener Personen eintragen muß, welche beim Geschäftsabschluß nicht genannt werden wollen. Gegen diesen Antrag des Finanzministers wurde von Seite der Konferenz ebensowenig eine Erinnerung erhoben als gegen seine weiteren Anträge in bezug auf die den Börsenkammern [in den] §§ 63,64 und 65 eingeräumte Judikatur über die aus Börsengeschäften entsprungenen Streitigkeiten, da diese Anträge durch die Notwendigkeit motiviert sind, in derlei Angelegenheiten ein möglichst beschleunigtes und einfaches Verfahren zu erzielen.

Der Finanzminister wird sich sonach über den von ihm verfaßten Patents- und Verordnungsentwurf die Ah. Schlußfassung au. erbitten6

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 11. Juli 1854 7.