MRP-1-3-01-0-18521005-P-0049.xml

|

Nr. 49 Ministerkonferenz, Wien, 5. Oktober 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 5. 10.), Bach 9. 10., Thinnfeld, Thun, Csorich, Baumgartner; abw. K. Krauß, Stadion.

MRZ. – KZ. 3692 – (Prot. Nr. 46/1852) –

Protokoll der zu Wien am 5. Oktober 1852 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Monatsbericht über die Organisierungsarbeiten für September 1852

Der Minister des Inneren übergab den beiliegenden Bericht über den Fortgang der Arbeiten zur Ausführung der Ah. Beschlüsse vom 14. September 1852 über die Organisierung der politischen und Gerichtsbehörden im Monate September 1852, um der Ah. Weisung gemäß auf diesem Wege zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät gebracht zu werden1.

II. Verdienstkreuz für den Amtsdiener Anton Schönbauer

Der Finanzminister referierte über den alternativen Antrag des Generalrechnungsdirektoriums wegen Verleihung einer Pensionszulage oder des silbernen Verdienstkreuzes an den in den Ruhestand tretenden Amtsdiener Schönbauer. Schönbauer erhält nach einer 44jährigen anrechenbaren Dienstleistung seine ganze Besoldung als Ruhegenuß, und da es dem bestehenden System widerstreitet, einem Bediensteten im Ruhestande mehr zu geben, als er selbst in der Aktivität genoß, so könnte sich der Finanzminister keinenfalls für die Bewilligung einer Pensionszulage, sondern nur für die zweite Alternative, nämlich für die Erwirkung des silbernen Verdienstkreuzes, in Rücksicht der vieljährigen, treuen und ersprießlichen Dienste Schönbauers erklären2.

Hiermit waren auch die übrigen Stimmen der Konferenz einverstanden.

III. Verwaltung der Komitatsgebäude in Ungarn

handelt es sich um die administrativea Unterordnung der Komitatsgebäude in Ungern. Sowohl der vormalige provisorische Landeschef von Ungern Baron Geringer als Se. k. k. Hoheit Erzherzog Albrecht und der Minister des Inneren haben sich für die Belassung der Komitatsgebäude in der bisherigen Verwaltung der politischen Behörden ausgesprochen3. Der Finanzminister war dagegen der Ansicht, daß, nachdem seit 1842 alle Ärarialgebäude in die Verwaltung des Finanzministeriums übergegangen sind, auch die Komitatsgebäude, welche mit Rücksicht auf ihre Entstehungsart und Bestimmung den Kreisamtsgebäuden || S. 249 PDF || gleichzusetzen sind, nach dem dem Finanzministerium zugewiesenen Wirkungskreise4 diesem Ministerium untergeordnet werden sollten.

Der Minister des Inneren entgegnete: Die in Ungern bestehenden Komitatsgebäude - bei 3000 - können nicht als Ärarialgebäude angesehen werden. Sie waren Munizipalgebäude und unterscheiden sich nach ihrer verschiedenen Widmung zur Unterbringung der politischen, Justiz- und Steuerbehörden, zu ständischen Zwecken (Kongregationen und Restaurationen), dann zu Lokalwohltätigkeits-, öffentlichen Wohlfahrts- oder Sicherheitszwecken. Sie sind nicht selten mit besonderen Stiftungen für gewisse Zwecke belastet oder von Familien mit Vorbehalt des Eigentums gebaut, im allgemeinen aber aus Komitatsmitteln auf Kosten des Domesticums entstanden, so daß bei ihnen die Analogie mit den Kreisamtsgebäuden nicht angenommen werden dürfte. Es läßt sich somit gegenwärtig gar nicht bestimmen, wem das Eigentumsrecht über jedes einzelne Gebäude zustehe, und [es] würde eine Maßregel wie die angetragene Unterordnung sämtlicher Komitatsgebäude unter die Finanzverwaltung das Ansehen einer Inkamerierung haben, im Lande den übelsten Eindruck machen und die Besorgnis erregen, daß die fraglichen Gebäude ihrer bisherigen Bestimmung willkürlich entzogen und zu anderen Zwecken würden verwandt werden können. Der Minister des Inneren beharrte daher auf seiner schon gegen den Finanzminister schriftlich geäußerten Ansicht, daß in dieser Beziehung der Status quo aufrechterhalten und die Verwaltung der Komitatsgebäude in den Händen der politischen Behörden belassen werde, in welchen sie sich bisher befunden hat. Ohnehin wird die bevorstehende Organisierung Anlaß geben, auch in diese Frage näher einzugehen5. Man wird speziell erheben, zu welchem Zwecke, mit welchen Mitteln und unter welchen Bedingungen jedes einzelne Komitatsgebäude hergestellt worden ist, und nach dem Ergebnisse die geeigneten Anträge über die weitere Behandlung oder Unterordnung stellen können. Dermalen aber schon, ohne eine solche Sichtung und Klassifizierung zur Unterstellung aller unter die Finanzverwaltung zu schreiten, würde der Eigentumsfrage vorgreifen und nicht einmal der Finanzverwaltung einen Vorteil gewähren, da ja auch die politischen Behörden an die allgemeinen Vorschriften über Beobachtung der gehörigen Sparsamkeit etc. in der Verwaltung öffentlicher Anstalten etc. gebunden sind. Hiergegen bemerkte der Finanzminister : Er behaupte nicht, daß alle Komitatsgebäude Ärarialgebäude seien; Stiftungs- oder Familienhäuser bleiben jedenfalls unberührt. Indessen werde nicht verkannt werden können, daß Komitatsgebäude, welche auf Kosten der Komitatsinsassen (der Kontribuenten) im Konkurrenzwege errichtet worden sind, dermalen, wo die alte Komitatsverfassung und Kommunität nicht mehr besteht6, nur als Staatsgebäude angesehen werden können. || S. 250 PDF || Aber selbst abgesehen von der Eigentumsfrage, kommt es hier zunächst nur auf die Bestimmung an, wem die Verwaltung der zu öffentlichen Staatszwecken gewidmeten Gebäude übertragen werden soll. Und hier kann die Antwort mit Rücksicht auf die allgemein bestehende Vorschrift wohl nicht anders lauten als: derjenigen Behörde, welche ihrer Natur nach berufen ist, Staatsgebäude herzustellen oder für öffentliche Verwaltungszwecke zu beschaffen. Diese ist nun nach dem festgesetzten Wirkungskreise das Finanzministerium, ihm steht die Wahrung und Erhaltung des Staatseigentums zub, es hat für die Instandhaltung der zu Staatszwecken bestimmten Gebäude zu sorgen, und da es, wenn es sich um Herstellung der notwendigen Lokalitäten für Staatszwecke handelt, deren Herstellung oder Beischaffung zu bewirken hat, so entfällt jede Besorgnis vor einer willkürlichen Verwendung solcher Staatsgebäude oder gar einer willkürlichen Versetzung von Behörden aus ihren bisher innegehabten Lokalitäten. Wohl aber erscheint es zweckmäßig und konsequent, die Verwaltung aller zum öffentlichen Dienste bestimmten Gebäude in einer Hand zu konzentrieren, weil hiermit nicht nur größere Regelmäßigkeit und Ökonomie erzielt, sondern auch der Finanzverwaltung ihre Mitwirkung bei der Bestimmung über die Verwendung öffentlicher Gebäude gewahrt wird, welche unerläßlich ist, wenn man ihr die Sorge für die Unterbringung der Behörden und Anstalten überhaupt überträgt. Insofern übrigens von Aufrechterhaltung des Status quo die Rede war, so komme dagegen zu erinnern, daß ein Status quo in Ungern diesfalls nicht bestehe, weil die Komitatsverfassung, wie schon erwähnt, aufgehoben ist.

Bei der Umfrage traten die übrigen Stimmen der Meinung des Ministers des Inneren bei, nachdem der Kultusminister bemerkt hatte, daß der Antrag des Finanzministers voraussetze, die Komitatsgebäude seien Ärarialgebäude, was nicht ausgemacht sei, und daß bei dem Unterschiede, der zwischen Ärarial- und öffentlichen Gebäuden noch immer besteht, eine ausnahmslose Durchführung des vom Finanzminister behaupteten Grundsatzes in Ansehung der Fondsgebäude wenigstens bisher nicht Platz gegriffen habe. Hiernach würde es also vorderhand bei der Belassung der Verwaltung der Komitatsgebäude durch die dermaligen Behörden zu verbleiben haben, wegen Ausmittlung des Eigentums aber die geeignete Verhandlung zwischen den Ministerien des Inneren und der Finanzen einzuleiten sein.

IV. Katholisches Staatsgymnasium für Hermannstadt

Der Unterrichtsminister erhielt zu seinem Antrage vom 19. September 1852 wegen Umgestaltung des katholischen Gymnasiums zu Hermannstadt zu einem katholischen Staatsgymnasium7 die Zustimmung des Finanzministers in der Rücksicht, weil dessen Vorgänger sich bereits mit dieser sowie überhaupt mit den im Vortrage vom 1. September 1851, MRZ. 3111, vorgeschlagenen Maßregeln zur Hebung des Unterrichtes in Siebenbürgen einverstanden erklärt hat8.

V. Salpetererzeugungsrecht der Familie Vay

Der Kriegsminister referierte in betreffder Belassung des Salpetererzeugungsrechtes der Familie des abgeurteilten Barons Nikolaus Vay im Kallóer Distrikte. || S. 251 PDF || Für diesen Bezirk wurde nämlich im Jahre 1806 nach dem Tode des Majors de Pauli der GM. Baron Vay kontraktmäßig als Administrator bestellt, von welchem die Administration an seinen Sohn, den gegenwärtig wegen Hochverrates zu vierjähriger Festungsstrafe verurteilten Baron Nikolaus Vay, überging9. Der im Jahre 1806 abgeschlossene Kontrakt begründete für den Kontrahenten nur ein persönliches Recht, weshalb auch nach seinem Tode mit seinem Sohn und Nachfolger im Besitztume im Jahre 1832 ein neuer Kontrakt abgeschlossen wurde, welcher von der obersten Militärbehörde – wahrscheinlich wegen der schon damals in Anregung gekommenen Aufhebung des Salpetermonopols – nicht ratifiziert, jedoch von beiden Teilen stillschweigend eingehalten worden ist. Aus Anlaß der Verurteilung des Barons Vay und des Ah. Gnadenaktes, womit die der Konfiskation verfallenen Güter desselben den Kindern verliehen wurden10, hat die Generalartilleriedirektion den Antrag gemacht, der Familie des Verurteilten zwar auch die Autorisation zur Salpetererzeugung im Kallóer Bezirke, jedoch mit mehreren, früher nicht vorgeschriebenen Beschränkungen zu gestatten, obwohl sie auch ganz eingezogen werden könnte11. Allein da die Salpetererzeugung den größten Teil des Erträgnisses der Besitzungen abwirft, welche den Kindern des Verurteilten verliehen wurden, mithin durch die Einziehung der Erlaubnis die Wirkung der Ah. Gnade wesentlich geschmälert würde, ohne dem Ärar Vorteil zu bringen, weil bei der erfolgenden Aufhebung des Salpetermonopols doch von Seite der Militärverwaltung nichts verfügt werden kann, um eine größere Ergiebigkeit der Produktion in jenem Bezirke zu erzielen, und da es andererseits nicht angezeigt ist, in dem Augenblicke, wo es sich um die definitive Aufhebung des Salpetermonopols handelt12, das Verhältnis des an die Baron-Vayschen Kinder übergegangenen Etablissements im Sinne des nächstens außer Wirksamkeit tretenden Monopolgesetzes zu regeln, war der Kriegsminister der Meinung, daß die dermaligen Eigentümer der Baron-Vayschen Güter in bezug auf das Salpeteretablissement bis zur Publikation der Aufhebung des Salpetermonopols der Staatsverwaltung gegenüber ganz nach jenen Bestimmungen zu behandeln wären, welche für ihren Vater als den bisherigen Besitzer maßgebend waren, und zwar um so mehr, als dem letzteren noch vor seiner Verurteilung mit Zustimmung des Finanzministeriums erklärt wurde, daß nach Aufhebung des Salpetermonopols alle Objekte des Etablissements im Bezirke ein unbeschränktes Eigentum des Besitzers werden.

Die Konferenz trat diesem Antrage bei, nachdem der Finanzminister über die Natur des Salpetermonopols und über den Wert der an Private abgetretenen Berechtigung zur Gewinnung des Salpeters nach Aufhebung des Monopols einige Bemerkungen gemacht und der Minister des Inneren den Umstand hervorgehoben hatte, daß der mit Baron Nikolaus Vay nach dem Tode seines Vaters abgeschlossene und ungeachtet der nicht erfolgten Ratifikation dennoch stillschweigend eingehaltene Kontrakt in seinen wechselseitigen Rechtswirkungen || S. 252 PDF || auch auf die Nachfolger im Vermögen des abgeurteilten Barons Vay übergehe, wornach – gleichwie das Ärar gegen dieselben auf die Erfüllung eines hieraus ihm erwachsenen Rechtes zu dringen befugt wäre – ebenso auch sie die ihnen günstige Leistung oder Zulassung von Seite des Ärars anzusprechen berechtigt seien. Der Kultusminister war dagegen der Meinung, daß das fragliche Recht ein bloß persönliches, somit mit dem Ableben des alten Barons Vay 1832 und beziehungsweise mit der Verurteilung seines Sohnes erloschen sei.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 16. Oktober 1852.