MRP-1-3-01-0-18520824-P-0041.xml

|

Nr. 41 Ministerkonferenz, Wien, 24. August 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 24. 8.), Bach 25.8., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 3333 – (Prot. Nr. 38/1852) –

Protokoll der Sitzung der Ministerkonferenz, abgehalten zu Wien am 24. August 1852 unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Vermehrung des Personalstandes der obersten FinanzkontrolIbehörde

Der vorsitzende Minister des Äußern eröffnete der Konferenz, daß Se. Majestät mit Ah. Kabinettsschreiben vom 20. d. M. einen Vortrag des Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriis vom 15. Juli 1852 wegen Vermehrung des Personalstandes der obersten Kontrollbehörde mit dem Ah. Befehle herabgelangen zu lassen geruhten, diesen Gegenstand in dem mit Ah. Kabinettsschreiben vom 1. Juli 1852 über die Organisierung der Kontrollbehörden überhaupt angeordneten Ministerkonferenzen in Beratung nehmen zu lassen und das Ergebnis dieser möglichst zu beschleunigenden Beratungen Sr. Majestät sobald als irgend tunlich vorzulegen1. Um die Mitglieder in den Stand zu setzen, hierüber ein erschöpfendes Gutachten abzugeben, eröffnete der Vorsitzende seine Absicht, den gedachten Vortrag vorläufig bei sämtlichen Mitgliedern der Konferenz in Umlauf zu setzen, was sofort eingeleitet wurde2

II. Subvention für den Infanten Don Carlos

Der spanische Infant Don Carlos genoß bis zum Jahre 1848 von der österreichischen Regierung eine Subvention von jährlich 20.000 fr. In dem gedachten Jahre ward sie mit Rücksicht auf die damaligen politischen Zeiten und Staatsverhältnisse eingezogen3, und dem Beispiele Österreichs folgten Preußen und Sardinien, so daß sich der Infant mit seiner Familie bloß auf die Subventionen Rußlands und Modenas beschränkt und in eine für seine Verhältnisse bedrängte Lage versetzt sieht. Er hat die Vermittlung des Ministers des Äußern wegen Wiederanweisung jener Subvention in Anspruch genommen, und nachdem Se. Majestät über mündlichen Vortrag des Ministers hierwegen die Ah. Geneigtheit auszusprechen geruhten, auf die Bitte des Infanten einzugehen, so handelt es sich nunmehr um die Frage, in welcher Art dieses zu geschehen habe, ob nämlich die volle Pension oder nur ein Teil derselben wieder anzuweisen oder sich auf elne Subvention "ein für allemal ohne weitere Verpflichtung zu beschränken sei.

|| S. 226 PDF || Wäre diese Sache bloß vom finanziellen Standpunkte aus zu behandeln, so müßte - bemerkte der Finanzminister - sich unbedingt für die Ablehnung des gestellten Ansinnens ausgesprochen werden. Insofern hier jedoch mannigfache, vorzüglich vom Minister des Äußern zu würdigende Humanitätsrücksichtena eintreten, könne der Finanzminister nichts dagegen einwenden, daß in dieser Angelegenheit etwas zugunsten des Infanten verfügt werde, nur müßte er im Hinblicke auf die Lage unserer Finanzen wünschen, daß die zu gewährende Unterstützung in keinem Falle die Hälfte des früheren Jahresbetrags übersteige.

Diese Erklärung und die weitere vom Minister des Inneren hervorgehobene Rücksicht, daß durch die inzwischen erfolgte Anerkennung der gegenwärtigen spanischen Regierung von Seite Österreichs4 die Beziehungen des k. k. Hofes zu dem Infanten eine wesentliche Änderung erlitten haben und die Herstellung derselben auf dem Fuß vor 1848 leicht zu Verwicklungen mit der spanischen Regierung Anlaß geben könnte, bestimmten die Mehrheit der Konferenz zu dem Antrage, bei Sr. Majestät auf die Gewährung einer Subvention von 10.000 fr. für dieses Mal und ohne weitere Verpflichtung für die Zukunft einzuraten und dem Infanten die Gründe zu eröffnen, welche die Wiederherstellung des früheren Verhältnisses untunlich machen. Ohnehin bleibt es dem Infanten vorbehalten, sich im Falle abermaligen Bedarfs neuerdings an die Gnade Sr. Majestät zu wenden. Der Kultusminister war der Meinung, daß, wenn schon überhaupt diese Angelegenheit wieder aufgenommen wird, dieselbe auch der Würde der österreichischen Regierung angemessen, nach der ursprünglich gegebenen Zusicherung durchgeführt werden sollte5.

III. Begnadigungsgesuche abgeurteilter Revolutionäre aus Ungarn und Siebenbürgen

Der Justizminister referierte über die Begnadigungsgesuche nachbenannter, wegen Hochverrates im Mai l. J. abgeurteilter Siebenbürger und Ungern:

Gesuch des zu zehnjähriger Schanzarbeit in leichten Eisen verurteilten Ladislaus Nemeth, konskribierten Grenzers des 2. Szekler Regiments, nachmaligen revolutionären Regierungs­kommissärs, welcher durch seine Bemühungen eine Masse von 10.000 Menschen unter Waffen brachte, um Nachsicht der Schanzarbeit, worauf er als unter die Honoratioren gehörig, nach dem Reskripte vom 2. September 1850 6 Anspruch machen zu können vermeint.

Bei der sehr hervorragenden Tätigkeit Nemeths für die Sache der Revolution und da er sich erst seit wenigen Monaten in der Strafe befindet, erachtete die Konferenz einstimmig mit dem Justizminister, daß sich dieses Gesuch derzeit zur Berücksichtigung nicht eigne.

IV. Begnadigungsgesuch ..

Daniel Varady (auch Eötvös), Gutsbesitzer, hat 32 Romanen erschießen und zwei Ortschaften niederbrennen lassen. Er wurde zu 15jähriger Schanzarbeit in leichten Eisen verurteilt7 und hat mit Berufung auf das Reskript vom 2. September 1850 8 um Nachlaß der Verschärfung gebeten.

Die Konferenz erkannte einhellig mit dem Justizminister, daß kein Grund zu einer Milderung der gegen jenen Wüterich verhängten Strafe vorhanden sei.

V. Begnadigungsgesuch ..

Wider Stefan Fogarassy, welcher als Kommandeur einer Abteilung der Nationalgarde Feuer in Bokay anzulegen befohlen, einen Flüchtling daraus mit eigener Hand getötet und einen anderen mißhandelt hat, wurde das Urteil auf 15jährige Schanzarbeit in leichten Eisen gefällt9.

Sein Gnadengesuch eignet sich nach dem von der Konferenz geteilten Antrage des Justizministers lediglich zur Zurückweisung.

VI. Begnadigungsgesuch ..

Ladislaus Szekeres hat als Nationalgardehauptmann die flüchtigen Gutgesinnten einfangen, an einem bezeichneten Orte anhalten und vermittelst der seinem Leutnant Johann Zaizon erteilten Weisung, „sie laufenzulassen“, was damals „erschießen“ bedeutete, niedermetzeln lassen. Auf diese Weise kamen elf Personen um. Szekeres wurde auf sechs, Zaizon auf zehn Jahre kondemniert10. Keiner von beiden verdient eine Berücksichtigung, daher man sich dem Antrage des Justizministers, ihr Begnadigungsgesuch abzuweisen, einmütig anschloß.

VII. Begnadigungsgesuch ..

Das Begnadigungsgesuch des zu zehnjährigem Kerker verurteilten Stephan v. Skublics11 wurde weder vom Justizminister noch von den übrigen Stimmführern der Konferenz einer Beachtung für wert erkannt, weil derselbe als Beisitzer des revolutionären Standgerichts bei der Verurteilung von 30 Gutgesinnten zum Tode mitgewirkt hat, welche sofort auch wirklich erschossen worden sind.

VIII. Begnadigungsgesuch ..

Für Ferdinand Scheinert, Advokaten, gewesenen Stadthauptmann in Arad, hatte die Konferenz bei Vorlage des Sichtungsoperats, sub Nr. 823/1852, auf Herabsetzung der Strafe auf vier Jahre angetragen, weil derselbe sich zwar an den Maßregeln zur Beförderung der Revolution tätig beteiligt, jedoch in keiner besonders hervorragenden Weise, sondern nur in dem Maße, als dies durch seine unter der revolutionären Regierung angenommene ämtliche Stellung bedingt war12. Se. Majestät geruhten jedoch, diesem Antrage mit Ah. Entschließung vom 27. März 1852 keine Folge zu geben, sondern das wider Scheinert || S. 228 PDF || gefällte kriegsgerichtliche Urteil auf sechs Jahre zu bestätigen. Aus Anlaß des nun eingebrachten Begnadigungsgesuchs für Scheinert würde die Konferenz sich erlauben, auf ihren früheren Antrag aus den damals angeführten Rücksichten zurückzukommen13.

IX. Pension des Friedrich Schmall

Der Minister für Landeskultur und Bergwesen referierte über die rücksichtlich seines Antrages vom 8. August 1852, KZ. 3185, MCZ. 2535, wegen Verleihung des ganzen Gehalts von 500 fr. als Pension für den Forstprofessorsadjunkten Friedrich Schmall zwischen ihm und dem Finanzministerium obwaltende Meinungsdifferenz. achdem Schmall nur provisorisch angestellt war, würde ihm gar keine Pension und selbst nach Behebung dieses Hindernisses mit Rücksicht auf seine 37jährige Dienstzeit nur die Hälfte seines Gehalts per 300 fr. als Ruhegenuß gebühren, so daß die Ah. Genehmigung des Antrags des Ministers für Landeskultur eigentlich, wie der Finanzminister bemerkte, einen dreifachen Gnadenakt, nämlich auch noch die Überspringung der nächsthöheren Pensionsstufe mit zwei Drittel des Gehalts, in sich schließen würde, wozu es nach dem Erachten des letztgenannten Ministers an einem genügenden Anhaltspunkte gebricht. Indessen verkannte auch dieser Minister nicht die Rücksichten, welche für den bedauernswerten Bittsteller sprechen. Er erklärte sich sonach bereit, den Antrag auf Bewilligung von zwei Drittel des letzten provisorischen Gehaltes unterstützen zu wollen.

Da sich hiermit der Minister für Landeskultur für einverstanden erklärte und auch die übrigen Stimmführer der Konferenz ihre Beistimmung aussprachen, so wird der Resolutionsentwurf zur KZ. 3185, MCZ. 2535, diesem Conclusum gemäß modifiziert.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, den 4. September 1852.