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Nr. 25 Ministerkonferenz, Wien, 8. u. 9. Juli 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Es handelt sich um das erste Beispiel eines Sammelprotokolls , siehe Einleitung zu diesem Band, S. XLIV ; RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 10. 7.), Bach 17. 7., Thinnfeld 13. 7., Csorich, K. Krauß, Baumgartner 17. 7.; abw. Thun, Stadion. Eine Trennung der einzelnen Sitzungen ist in diesem Sammelprotokoll, anders als bei den späteren, nicht ersichtlich.

MRZ. – KZ. 2560–(Prot. Nr. 24/1852) –

Protokoll der am 8. und 9. Juli 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf des Militärreservestatuts

Der Gegenstand dieser Konferenzen war der vorliegende Entwurf des Reservestatuts für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgrenze und das diesfällige Einführungspatent.

Der referierende Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich bemerkte vor allem, daß er zu Anfang des Monats Juni d. J. in dem Falle war, die Ah. Entschließung vom 31. Mai d. J. über die Organisierung der Armee und die damit herabgelangten Grundzüge für das Reservestatut der heutigen Ministerkonferenz vorzutragen1. Infolge dieses Ah. Befehls vom 31. Mai d. J. seien von den Ministerien des Inneren, der Justiz und des Krieges Beratungen über das neu einzuführende Reserveinstitut gepflogen worden2, welches bis Ende Juni d. J. Sr. Majestät hätte vorgelegt werden sollen. Die Ah. Berufung des Kriegsministers nach Ofen3 war Ursache, daß einige Verzögerung in dieser Sache eingetreten ist, wodurch die Vorlage bis Ende Juni an Se. Majestät untunlich wurde. Der Kriegsminister bemerkte weiter, daß Se. Majestät ihn daselbst besonders zu beauftragen geruhten, daß die Beratungen über das Reservestatut sogleich nach seiner Zurückkunft in der Ministerkonferenz gepflogen werden, und das Statut hierauf ohne Verzug an den Reichsrat geleitet werde, von wo solches bis Ende Juli d. J. beraten und begutachtet an Se. Majestät zu gelangen hätte. Die mit der neuen Armeeorganisation in Verbindung stehende Werbbezirkseinteilung bildet einen Gegenstand besonderer gemeinschaftlicher Verhandlungen mit dem Ministerium des Inneren, welche dergestalt beschleunigt Sr. Majestät zur Ah. Sanktion vorgelegt werden müssen, damit die neue Rekrutierung im Jahre 1853 schon nach diesen Prinzipien vorgenommen werden könne4. Es kann inzwischen davon unabhängig das Reservestatut behandelt, beraten und Sr. Majestät zur Ah. Schlußfassung vorgelegt werden. Der Kriegsminister bemerkt, || S. 157 PDF || daß die unterm 31. Mai 1852 herabgelangten Grundzüge, wornach Se. Majestät die Reservepflicht und die jurisdiktionellen sowie alle anderweitigen Verhältnisse der Reservemannschaft geregelt wissen wollen, bei Entwerfung des Reservestatuts als leitende Norm im Auge behalten wurden und daß nur bei einigen wenigen Punkten hiervon abweichende Bestimmungen aufgenommen worden sind, welche aus der gemeinsamen Überzeugung der zur Entwerfung des neuen Statuts berufenen drei Ministerien hervorgegangen waren.

Diese Punkte sind in gedrängter Zusammenfassung folgende:

Durch den § 4 der "Grundzüge" vom 31. Mai d. J. wird bestimmt, daß die Einreihung in die Reserve mit Ende Oktober des Jahres geschehe, in welchem der Soldat seine Kapitulationszeit vollstreckt hat5. Dagegen wurde erinnert, daß bei dieser Bestimmung die meisten Leute, ada die Stellung und Assentierung in der Regel in den Monaten März und April geschiehta, um ein halbes Jahr und darüber länger im Militär zurückbehalten würden und statt der achtjährigen eine achteinhalbjährige oder noch längere Kapitulationszeit zu dienen hätten. Die bisher der Zeit nach zu sehr auseinandergerückten jährlichen Perioden der allgemeinen Entlassung und Rekrutierung und die sich aus diesem Umstande herausgebildete Gepflogenheit der Nichteinrechnung der Dienstzeit, welche der Neuassentierte vom Tage seiner Annahme bis zum Oktober des betreffenden Militärjahres zurücklegte, wurden daher von der Kommission einstimmig als ein Mißstand erkannt, welcher im Interesse der wehrpflichtigen Bevölkerung Abhilfe erheische. Von militärischer Seite wurde, ohne dieser Ansicht im geringsten entgegenzutreten, nur auf die Schwierigkeiten hingewiesen, daß, wenn die Zeit der jährlichen Rekrutierung der Entlassungsperiode (Oktober) näher gerückt oder dem Mann das Jahr, in welchem seine Assentierung, wann immer erfolgt, für ein volles Dienstjahr gezählt wird und infolgedessen die Kapitulanten zweier Jahrgänge ausrangiert werden, behufs der Komplettierung der Armee eine doppelte RekrutensteIlung notwendig sein würde, deren Abrichtung bei ihrer großen Anzahl sehr erschwert und bei dem Zusammenrücken der Termine der Rekrutierung und Entlassung die Arbeiten der politischen und Militärbehörden in einem Zeitpunkte überhäuft sein würden. Es wurde übrigens einstimmig als zweckmäßig, angemessen und gerecht erkannt, daß die Einreihung in die Reserve sowie die gänzliche Entlassung, sowohl aus der aktiven Dienstleistung als auch aus letzterer, statt im Oktober im Monate Dezember jeden Jahres vorzunehmen und das Jahr, in welchem der Mann assentiert wurde, ihm als ein volles Dienstjahr anzurechnen wäre. Diese Erwägungen haben zu den in den §§ 9, 10 und 31 des Entwurfes aufgenommenen Bestimmungen geführt. Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich erklärte sich damit einverstanden, jedoch ohne Rückwirkung des neuen Gesetzes auf die bereits Assentierten, weil ihm der Zeitpunkt jetzt nicht angemessen erscheint, zwei Jahrgänge auf einmal zu entlassen, || S. 158 PDF || wodurch nicht allein die militärische Ausbildung erschwert, wo nicht ganz untunlich sein würde, sondern auch die Population durch die doppelte Stellung zu sehr in Anspruch genommen wäre. Es habe allerdings seine Richtigkeit, daß im Jahre 1860 die Entlassung der im Jahre 1852 und 1853 Gestellten zusammentreffen würde, allein bis dahin werde die neue Armeeorganisierung auch schon in ein weiteres Stadium eingetreten und nicht im Entstehen wie dermal sein6. Auch dürften die politischen Verhältnisse bis dahin sich anders gestaltet haben und wegen Ergänzung der Armee durch die Rekruten eine Modifikation oder Erleichterung der Bevölkerung zulässig machen. Wäre jedoch zu jener Zeit Krieg, so hätte es ohnehin nichts auf sich, weil in der Kriegszeit Entlassungen selbstverständlich nicht stattfinden7.

Die nach dem § 7 der Grundzüge dem Reservemanne aufzuerlegende Verpflichtung, sich bei den jeweiligen Rekrutenassentierungen sowie auch bei den stattfindenden Konskriptionen persönlich zu stellen, hat man in dem § 14 des Entwurfes lediglich auf erstere Anlässe zu beschränken in der Absicht für genügend erkannt, um jenen Teil der Mannschaft, dem sein Erwerb die zeitweilige Entfernung von seiner Heimat auferlegt, hierin so wenig als möglich zu beirren.

Hinsichtlich der Jurisdiktionsverhältnisse der Reservemannschaft, welche der § 16 des Entwurfes zum Gegenstand hat, waren alle Kommissionsglieder einverstanden.

Nach den Ah. vorgezeichneten Grundzügen soll dem Reservemann, außer dem Falle ausdrücklicher Einberufung wegen Mangels an Subsistenzmitteln, das Recht, zur aktiven Dienstleistung einzurücken, nicht zugestanden werden. Dagegen wurde erinnert, daß der Reservemann andererseits das Recht habe, stillschweigend fortzudienen oder sich reengagieren zu lassen, was mit der oberwähnten Bestimmung nicht wohl vereinbarlich wäre, wenn der Mann sich zu Hause nicht zu erhalten vermag und deshalb freiwillig in den aktiven Dienst einzutreten wünscht. Weder das Ärar noch der Gesamtstand der aktiven Armee und der Reserve würden dadurch beeinträchtigt, weil statt des eintretenden Reservemannes ein anderer Mann des Locostandes auf Urlaub gesetzt werden kann.

Ferner soll nach den Grundzügen der Reservemann in Erkrankungsfällen, die ihn außer der Aktivdienstleistung treffen, keinen Anspruch auf die lvIilitärspitalspflege haben. Dagegen wurden den obigen gleiche und noch dringendere Rücksichten geltend gemacht und weiter bemerkt, daß die Gemeinden die Reservemänner, weil sie Soldaten sind, mit ähnlichen Ansprüchen zurückweisen. Demzufolge wurde der Übernahme der Erkrankten in die Militärspitalspflege allseitig das Wort gesprochen.

Weiter sollen die Reservemänner nach den herabgelangten Grundzügen, bei der Einberufung zur aktiven Dienstleistung in die Gebühr der früher bekleideten Charge einzurücken, kein Recht haben, wenn nicht eine solche Charge offen ist. Diese temporäre, ganz unverschuldete Herabsetzung in die früher genossenen || S. 159 PDF || Aktivitätsgebühren würde einer unverschuldeten Beeinträchtigung gleichkommen. Man fand sie unbillig und bemerkte, daß nach der Erfahrung sich kaum eine Mehrzahl Chargen ergeben und einrücken dürfte, als zur Deckung der eröffneten Stellen notwendig sind. Der Kriegsminister hat aus Rücksichten der Humanität und weil die oberwähnten drei Bestimmungen der Grundzüge wirklich hart erscheinen, dann im Vertrauen auf die Ah. Gnade Sr. Majestät, den gedachten milderen Ansichten der Kommission beigestimmt, welche in den §§ 17, 19 und 29 des Entwurfes ihren Ausdruck fanden.

Die Einberufung der Reserve durch die Truppenkörper selbst (§ 9, lit. c, der Grundzüge v. 31. Mai d. J.) glaubte der Kriegsminister aus dem entsprechenden Absatze des Entwurfes § 22 entfallen lassen zu dürfen, da eine solche Einberufung doch nur bei Anlässen der bedrohlichsten Art angezeigt sei, dann aber wegen der meistensteils entfernten Dislozierung der Truppenkörper von ihren Werbbezirken der beabsichtigten augenblicklichen Wirkung ermangeln würde. Nachdem der Kriegsminister dieses vorausgeschickt hatte, las er den Entwurf des Einführungspatentes vor, wogegen sich von keiner Seite eine Erinnerung ergab.

Bei dem hierauf paragraphweise besprochenen Entwurfe des Reservestatuts selbst wurden folgende Bemerkungen gemacht und Änderungen vorgeschlagen:

§ 2, 3. Zeile von unten, ist statt „erfolgende“ richtiger „erfolgte“ Einberufung zu setzen

§ 3 hat sich auf folgenden Satz zu beschränken: „Die in der aktiven Dienstleistung über die obgelegene Dienstzeit freiwillig und stillschweigend zugebrachten Dienstjahre werden bei der Reserveverpflichtung zugute gerechnet“, und der weiter als Beispiel folgende Satz ist als in dem ersteren bereits begriffen und sich von selbst verstehend aus dem Statut wegzulassen.

§ 4, 2. Absatz, hat richtiger so zu lauten: „Ebensowenig unterliegen diejenigen, welche bis zum Tage der Kundmachung dieses Gesetzes usw.... eingetreten sind, der Reserveverpflichtung. Dagegen trifft diejenigen, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzes usw. ... eintreten, nach Vollstreckung ihrer Dienstzeit die Reserveverpflichtung.“

§ 10, 3. Alinea, 7. Zeile, ist nach „mit 1. Jänner“ hinzuzusetzen: „des nächsten Jahres“, um die Kontinuität deutlicher ersichtlich zu machen.

§ 11, 7. Zeile, ist statt „und“ richtiger „oder“ zu setzen, was an mehreren Orten dieses Statuts, wo eine gleiche Fügung vorkommt (wie z. B. §13, 23), gleichfalls zu geschehen hat.

§ 15, 2. Absatz, 6. Zeile, ist statt des Wortes „einzigen“ das richtigere Wort „einzelnen“ zu setzen. Am Schlusse dieses Paragraphes wurde bemerkt, daß die §§ 10 bis einschließlich 15 und noch andere Paragraphe dieses Statuts, welche keine dispositiven Bestimmungen, sondern Vollzugsmodalitäten anderer Dispositionen enthalten, nicht in das Statut, sondern in die abgesondert davon zu erlassende Instruktion gehören. Der Kriegsminister wird demnach alle solchen Paragraphe oder Teile derselben aus dem Statut ausscheiden, und es wird ein allgemeiner Paragraph dafür substituiert werden, || S. 160 PDF || der da sagt, daß über die Vollzugsbestimmungen des Statuts, wie Evidenzhaltung, Reengagierung etc., eine eigene Instruktion von dem Kriegsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren erlassen werden wird.

§ 16, 3. Alinea, 2. Zeile, ist statt „welche Reservemännern erfolgt werden wollen“ kürzer und besser zu sagen: „für Reservemänner“.

§ 18 hat folgende Textierung zu erhalten: „Der Reservemann kann sich zu jeder Zeit als Freiwilliger reengagieren lassen. In diesem Falle steht ihm die Wahl des Truppenkörpers frei, insofern er zu demselben nach den bestehenden Vorschriften geeignet ist.“

Zu § 20. Der Anfang des 2. Absatzes dieses Paragraphes ist in folgender Art zu stilisieren: „Dagegen geben solche Gebrechen, welche den Reservemann außer der Aktivität befallen haben“ usw.

§ 22. Für diesen Paragraph wurde folgende modifizierte Textierung in Antrag gebracht und angenommen: „Die Reserve wird zur aktiven Dienstleistung vom Ah. Armeeoberkommando nach Erfordernis der Umstände ganz oder zum Teile im Bereiche sämtlicher oder auch einzelner Kronländer einberufen. In solchem Falle hat über Ah. Befehl das Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren, jedes in seinem Bereiche, die Verfügungen auf das schleunigste zu treffen.“ Der Justizminister Freiherr v. Krauß bemerkte hier, daß er diesen Paragraph bloß auf den Ausspruch beschränken würde: „Die Reserve wird zur aktiven Dienstleistung vom Ah. Armeeoberkommando einberufen“, indem das Ah. Armeeoberkommando in seiner Vollgewalt das Erfordernis der Umstände, und ob die Reserve ganz oder zum Teile im Bereiche sämtlicher oder auch einzelner Kronländer einberufen werden soll, selbst und unbeschränkt zu beurteilen hat und die erwähnten Worte gleichsam eine Beschränkung enthalten, zu deren Ausdruck keine Notwendigkeit vorhanden ist. Für die Weglassung des Punktes b) dieses Paragraphes haben sich alle Stimmen der Ministerkonferenz ausgesprochen. Diese Ansicht wurde damit unterstützt, daß die Einberufung der Reserve einen Kriegszustand voraussetzt, worüber nur dem Ah. Kriegsherrn [bzw.] dem Ah. Armeeoberkommando eine Verfügung zustehen kann, [und] daß es bedenklich und unter gewissen Umständen gefährlich sein könnte, eine so große Gewalt, wie die Einberufung der Reserve ist, in die Hand eines einzelnen zu legen, was bei wichtigen äußeren politischen Verhältnissen besonders zu berücksichtigen wäre, [und] daß die Übertragung einer so großen Gewalt jetzt, wo die Kommunikationen so erleichtert sind und die Armeekommandanten bei außergewöhnlichen politischen Ereignissen noch immer rechtzeitig die Ah. Bewilligung zu einer solchen Maßregel einholen und erhalten können, nicht notwendig erscheint u. dgl. Die Auslassung dieses Punktes schließe nicht aus, daß einzelne Kommandanten von dem Ah. Befehlshaber eventuell autorisiert werden können, die Reserve unter dringenden Umständen einzuberufen. Der Kriegsminister bemerkte hier nur, ohne sich übrigens von der obigen Anicht zu trennen, daß der Punkt b) in das Statut aufgenommen worden sei, weil eine gleiche Bestimmung in den Grundzügen vom 31. Mai d. J. enthalten war und man deshalb annehmen konnte, daß Se. Majestät gegen eine solche Machtübertragung nichts einzuwenden haben.

|| S. 161 PDF || § 25, 2. Absatz, ist das Wort „aber“ als hier überflüssig wegzulassen. Ebenso ist im § 26 der 4. Absatz zu streichen.

§ 27. Der Eingang dieses Paragraphes hätte in folgender Art zu lauten: „Im Bedarfsfalle kann jener Teil der Reserve, welcher beim eigenen Körper entbehrlich ist, auch zu einer anderen, nach Tunlichkeit der früheren Dienstleistung analogen Verwendung in Anspruch genommen werden.“ Und der Schlußabsatz dieses Paragraphes hätte folgende Textierung zu erhalten: „Zu einer derartigen Verwendung der Reserve werden den betreffenden Militärbehörden allemal spezielle Weisungen zukommen.“

§ 30. Der 3., 4. und 5. Absatz dieses Paragraphes gehören in die Instruktion. § 31, 1. Absatz, 3. Zeile von unten, sind nach den Worten: „Anspruch hat“ die Worte einzuschalten: „gegen die Ausfertigung des Abschiedes“. Das übrige dieses Paragraphes gehört in die Instruktion.

Die Übergangsbestimmungen wurden von dem Kriegsminister als in das Statut nicht gehörig ausgeschieden8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Hermannstadt, am 24. Juli 1852.