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Nr. 21 Ministerkonferenz, Wien, 19. Juni 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 6.), Bach 7. 7., Thinnfeld 29. 6., Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun, Stadion.

MRZ. – KZ. [KZ. 692/1853ᵃ] – (Prot. Nr. 20/1852) –

Protokoll der am 19. Juni 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Regelung der Verhältnisse zwischen den ehemaligen Grundherren und den gewesenen Untertanen in Ungarn und der Woiwodschaft Serbien einschließlich des Temescher Banats

Der Minister des Inneren brachte in dieser Sitzung die Gesetzesvorschläge für Ungarn und die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate über die Regelung der zwischen den ehemaligen Grundherren und den gewesenen Untertanen zufolge des Urbarialverbandes obwaltenden Beziehungen zum Vortrage. Die Aufhebung der Urbariallasten und des Untertansverbandes im Königreiche Ungarn und der Serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banate1 mache auch in diesen Ländern die baldige Lösung der wichtigen agrarischen Frage, welche in den übrigen Kronländern bereits weit vorgeschritten und in einigen sogar schon beendet ist2, zur dringenden Notwendigkeit. Um den Standpunkt festzustellen, von welchem bei dem erwähnten Gesetze ausgegangen wurde, glaubte der Minister des Inneren eine kurze geschichtliche Entwicklung der || S. 122 PDF || Urbarialverhältnisse in den genannten Ländern als Einleitung vorausschicken zu sollen. Er bemerkte, daß bis zur zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sich die ungarische Gesetzgebung mit der Normierung der Verhältnisse zwischen den Grundherren und den Untertanen wenig befaßt habe und daß mit Ausnahme einzelner Gesetze über besondere spezielle Gegenstände in Urbarialangelegenheiten zumeist die Gepflogenheit, [d. h.] der in Ungarn etc. Gesetzeskraft habende Usus, maßgebend war3. Erst mit dem Ah. Patent vom Jahre 1767 habe Ihre Majestät die Kaiserin Maria Theresia eine provisorische Regelung der Urbarialverhältnisse vorgenommen4. Diese Regelung umfaßte die Feststellung des gebrauchsweise eingeführten Ausmaßes der Urbarialansässigkeiten, die Ermittlung und Bezeichnung der Urbarialgründe durch besondere Kommissionen, die Klassifizierung der Gemarkungen mit Urbarialansässigkeiten, die Normierung der Arbeitsleistungen und Giebigkeiten von Urbarialgründen und endlich die Feststellung der Kompetenz für die Austragung der aus dem Urbarialverbande zwischen den Grundherren und den Untertanen sich ergebenden Streitfragen. Die Wirksamkeit dieses Provisoriums, nachdem der Landtag vom Jahre 1791 dasselbe anerkannt hatte5, bestand bis zu dem Landtage vom Jahre 1836, auf welchem auf der Grundlage des theresianischen Urbariums und der über einzelne Gegenstände bestandenen Gesetze die Gesetzesartikel IV, V, VI, VII, VIII, X und XI zustande kamen6, wodurch die bis zur erfolgten Aufhebung der Urbariallasten maßgebenden Bestimmungen über die Urbarialverhältnisse und über die zwischen dem Grundherrn und den Untertanen obwaltenden Beziehungen ins Leben getreten sind. Nachdem die Urbariallasten und die Territorialjurisdiktion der Grundherrn im Jahre 1848 aufgehoben wurden7 und dadurch, nach hergestellter Ruhe, die Notwendigkeit der Regelung der agrarischen Verhältnisse in Ungarn und in der Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate, nur um so dringender hervortrat, glaubte der Minister des Inneren keine Zeit verlieren zu sollen, Einleitungen zu treffen, daß dem ungeregelten Stande der Besitzverhältnisse in den gedachten Ländern durch gesetzliche Bestimmungen Abhilfe verschafft werde. Der Minister glaubte, daß bei dem Umstande, wo die wesentlichsten Bestimmungen über die Urbarialverhältnisse in den genannten Kronländern in den Urbarialgesetzen vom Jahre 1836 enthalten sind8 und im Sinne dieser Gesetze mittlerweile vielfache Regulierungen der Besitzverhältnisse stattgefunden haben, die prinzipielle Lösung der in dieser Beziehung obwaltenden Fragen am zweckmäßigsten und den Anforderungen der beteiligten Parteien am || S. 123 PDF || meisten entsprechend dadurch erzielt werden könne, wenn die gedachten Gesetze vom Jahre 1836 zur Grundlage der zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen genommen und im allgemeinen beibehalten werden, und nur dort, wo die Anwendung der Gesetze vom Jahre 1836 der veränderten Verhältnisse wegen nicht statthaben kann, Abänderungen Raum gegeben werde. Nachdem hierüber vor allem Äußerungen und Anträge der betreffenden Länderchefs eingeholt worden waren9, wurde ein Gesetzentwurf über die Regelung der Urbarialverhältnisse in den gedachten Kronländern verfaßt. Dieser Entwurf wurde sodann bunter dem Vorsitze des Senatspräsidenten am Obersten Gerichtshofe v. Torkosa der Prüfung eines aus Mitgliedern der Ministerien der Justiz und des Inneren mit Beiziehung von Vertrauensmännern aus den betreffenden Ländern zusammengesetzten Komitees unterzogen und das Resultat der Komiteeberatungen sowohl Sr. kaiserlichen Hoheit dem Herrn Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn Erzherzog Albrecht als dem Zivil- und Militärgouverneur für die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat FML. Grafen Coronini zur Äußerung ihrer Wohlmeinung hierüber mitgeteilt10. Nachdem diese von beiden Seiten eingelangt war, wurde über die Angelegenheit eine nochmalige Beratung unter dem Vorsitze des Ministers selbst vorgenommen11, aus welcher die vorliegenden Gesetzesvorschläge für das Königreich Ungarn, dann für die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat hervorgegangen sind, welche der Minister des Inneren heute zum Vortrage brachte und die mit tunlichster Beschleunigung zur Ah. Schlußfassung Sr. Majestät vorgelegt werden sollen. cZugleich bemerkte der Minister des Inneren, daß gleichzeitig auch der Gesetzentwurf über die Entschädigungs- und Ablösungsmodalitäten zum Abschlusse gediehen sei, den er nächstens zum Vortrage bringen werde, da beide Gesetze wesentlich zusammenhängen, und es im hohen Grade wünschenswert wäre, wenn Se. Majestät diese beiden, für das Wohl der gedachten Länder hochwichtigen Gesetze noch während Ihrer Anwesenheit daselbst zu erlassen in die Lage gesetzt würdenb Zugleich bemerkte der Minister des Inneren, daß gleichzeitig auch der Gesetzentwurf über die Entschädigungs- und Ablösungsmodalitäten zum Abschlusse gediehen sei, den er nächstens zum Vortrage bringen werde12, da beide Gesetze wesentlich zusammenhängen, und es im hohen Grade wünschenswert wäre, wenn Se. Majestät diese beiden, für das Wohl der gedachten Länder hochwichtigen Gesetze noch während Ihrer Anwesenheit daselbst zu erlassen in die Lage gesetzt würden.13 Der Minister bemerkte, daß die Gesetzentwürfe für Ungarn und für die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate beinahe gleichlautend sind, bis auf einige, weiter unten vorkommende, nicht bedeutende Abweichungen, || S. 124 PDF || daher die betreffenden Bestimmungen als ein Gesetz für beide Kronländer wohl hätten erlassen werden können, daß aber sowohl von Sr. kaiserlichen Hoheit dem Herrn Erzherzog Albrecht als vom FML. Grafen Coronini der Wunsch ausgesprochen worden ist, es möchte das betreffende Gesetz für jedes Kronland abgesondert erlassen werden, welchem Wunsche wohl ohne Anstand willfahrt werden dürfte, wie denn auch der Minister des Inneren in diesem Sinne bereits zwei gesonderte Gesetzentwürfe vorgelegt hat. Im Eingange beider Gesetzentwürfe wird der Grundsatz ausgesprochen, daß den darin vorkommenden Bestimmungen die Gesetzesartikel IV, V, VI, VII, VIII, X und XI vom Jahre 183614 und der VII. Gesetzesartikel vom Jahre 184015 zur Grundlage dienen und Abänderungen nur dort stattfinden, wo es die veränderten Verhältnisse notwendig machen.

Der Minister des Inneren las hierauf den Patentsentwurf und die mit demselben in drei Abschnitten zu erlassenden Bestimmungen vor, worüber sich nachstehende Wort- und Textänderungen ergaben16 :

Der Schluß des 1. Paragraphes hat in folgender Art zu lauten: „sind folgende Grundsätze und die früheren Urbarialgesetze, soweit selbe mit Rücksicht auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Patentes noch Anwendung finden, zur Richtschnur zu nehmen.“

In § 2 wurde der Wunsch ausgesprochen, daß die dort bezogenen §§ 1, 2, 5, 6 und 7 des VII. Gesetzesartikels vom Jahre 1836 in das neue Gesetz, das durch das Reichsgesetzblatt bekanntgemacht werden wird, in einer Anmerkung textuell oder durch Einschaltung in den Text des Patentes selbst mit aufgenommen werden mögen, was der Minister des Inneren nach Ah. Genehmigung des Gesetzes bei dessen Kundmachung berücksichtigen wird.

§ 3, 3. und 4. Zeile, ist der größeren Deutlichkeit wegen statt „und welche dem Eigentum des gewesenen Untertans an heimfallen“ zu setzen: || S. 125 PDF || „und welche in das Eigentum des gewesenen Untertans übergehen“. Weiter unten, 7. Zeile dieses Paragraphes, hat ein neuer Satz mit den Worten anzufangen: „Dies sind diejenigen Gründe, welche“ usw., und Zeile 11 ist dem Worte „Häusleransässigkeiten“ das Bestimmungswort „Urbarial“ vorzusetzen.

§ 6, die 4. und die folgenden Zeilen, ist statt „innerhalb der über die Erbfolge in Bauergütern“ usw. zu setzen: „mit Vorbehalt der über die Erbfolge in Bauerngütern“ usw.

Am Schlusse des § 8 (alt) ist folgender Satz anzufügen: „Die auf solchen Rottgründen haftenden Schuldigkeiten sind von den Besitzern abzulösen.“ Übrigens wurde für zweckmäßig gefunden, die von Rottgründenc handelnden §§ 7, 8, 9, 10 und 11 in einen Paragraph (§ 9 neu) mit ebensoviel Absätzen als Paragraphen waren, zusammenzuziehen.

Der § 9 (alt), jetzt Absatz c des neuen § 9, hat folgenden Anfang zu erhalten: „Alle in den vorhergehenden Absätzen dieses Paragraphes nicht berührten Rottgründe sind, wenn nicht schriftliche Verträge im Wege stehen“ usw.

Der § 10 (alt) hat folgende Modifikation zu erhalten: „Das gütliche Übereinkommen hat mit Einfluß der zuständigen politischen Bezirksbehörde zu geschehen. Die von dieser Behörde aufgenommenen oder authentizierten Verträge sind“ usw.

Der § 11 (alt) hat in folgender Art zu lauten: „Kommt ein solcher Vergleich nicht zustande, so hat der Grundherr mit Beobachtung der oben vorgeschriebenen Zeitfrist die Rücklösung auf dem Urbarialrechtswege auszutragen, widrigens sein Rücklösungsrecht erloschen ist, in welchem Falle die Besitzer der Rottgründe das unwiderrufliche Eigentum derselben erlangen, für welches sie lediglich die darauf haftenden Leistungen abzulösen haben.“

Der 2. Absatz des § 13 (alt), jetzt § 8, hat folgende Textierung zu erhalten: „Jene Gründe dagegen, welche sich nach Vermessung jenes Flächenraumes, der bei der Einführung des Urbariums als der Komplex einer bestimmten Anzahl von Urbarialansässigkeiten den gewesenen Untertanen übergeben wurde, als Remanentialgründe darstellen und aus welchen nach den Bestimmungen des XVIII. Gesetzesartikels vom Jahre 172317 und des bezogenen § 7 des X. Gesetzesartikels vom Jahre 183618 neue Ansässigkeiten zu bilden waren, sind bei dem Vorhandensein hinlänglicher Hutweided “ usw. bis zum Schlusse des Paragraphes.

Bei § 14 (alt) bemerkte der Minister des Inneren, daß wegen definitiver Regelung der Holznutzung, Rohrung und Eichelung noch Beratungen gepflogen werden19, deren festgestelltee Resultate noch nachträglich diesem Patente eingeschaltet werden sollen.

§ 15 (alt), 3. Zeile von unten, sind zwischen die Worte „jedoch und ablösbar“ die Worte einzuschalten: „wenn sie nicht in die Kategorie des § 14 dieses Patentes gehören“, || S. 126 PDF || edagegen der Schlußsatz wegzulassen als in dem neuen § 16 begriffenf . Weiter ist sowohl in diesem Paragraph, als wo es sonst wie im § 44 (alt) vorkommt, statt des Wortes „freundschaftlichen“ das Wort „gütlichen“ Übereinkommens zu setzen.

§ 17 (alt), vorletzte Zeile, ist statt „Gegenleistungen“ „Leistungen“ zu setzen, und am Schluß dieses Paragraphes ist der Satz beizufügen: „Die auf solchem Grund und Boden haftenden Schuldigkeiten sind ablösbar.“

Nach § 18 (alt) sind folgende zwei neue Paragraphe einzuschalten:

§ 15 (neu): „Eine besondere Anordnung wird bestimmen, auf welche Weise den ehemaligen Grundherren die Entschädigung für die aufgehobenen Urbarialbezüge sowie für die von den den gewesenen Untertanen verbleibenden Remanentialgründen entfallenden Urbarialschuldigkeiten ausgemittelt und flüssiggemacht werden soll.“

§ 16 (neu): „Desgleichen bleibt einer besonderen Anordnung die Bestimmung vorbehalten, unter welchen Bedingungen und in welcher Weise die Ablösung der in den §§ 9, lit. bund c, 11 und 13 (neu) bezeichneten Schuldigkeiten stattzufinden habe. Mittlerweile können derlei Ablösungen unter Vermittlung der politischen Bezirksbehörden im Wege freiwilligen Übereinkommens stattfinden. Die von diesen Behörden aufgenommenen oder authentizierten Verträge sind den Komitatsbehörden zur Bestätigung zu unterlegen.“

Der Eingang des § 19 (alt) hat besser so zu lauten: „Das Schankrecht der ehemaligen Untertanen wird ... aufrechterhalten“. fIm Schlußsatze [ist] beizufügen: „von den politischen Behörden“.g

§ 21 (alt), 4. Absatz, 2. und 3. Zeile, haben folgende Einschaltungen stattzufinden: nach Pest - Ofen: „bestehend aus Mitgliedern der Statthalterei und der Distriktual-Obergerichte“ g(für die Woiwodschaft „des Oberlandesgerichtes“)h und nach Wien: „bestehend aus Mitgliedern des Ministeriums des Inneren und des Obersten Gerichtshofes“. h“Die Mitglieder des Obersten Urbarialgerichtes und des Urbarialobergerichtes werden von Uns über Vorschlag Unserer Minister des Inneren und der Justiz, jene der Urbarialgerichte erster Instanz von diesen Ministern im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.“i

§ 24 (alt), letzte Zeile, ist statt „Viehweide“ „Hutweide“ und

i§ 26 (alt) zu setzen: „aller Art Regulierungsprozesse“j,

§ 27 (alt), 1. Absatz, letztes Wort, [ist] statt „vorzuladen“ „zu laden“ zu setzen.

§ 28 (alt), 5. Zeile, ist das Wort „früheren“ in „ehemaligen“ zu verwandeln mit Beisetzung der Worte „nach § 2 des X. Gesetzesartikels vom Jahre 183620 berufenen Komitatsfiskals“.

|| S. 127 PDF || k Zu § 30 (alt) [ist] am Schlusse beizufügen: „für welches jedoch in den unbedingt und ohne Vorbehalt verglichenen Punkten die erfolgte Vereinbarung der Parteien maßgebend ist.“

Zu § 34 (alt) [ist] nach „Obersten Urbarialgericht“ einzuschalten „zur Endentscheidung“.

§ 38 (alt), vorletzte Zeile, ist statt „unterlaufenden“ „auflaufenden“ Kosten zu setzen.

§ 39 (alt), 3. Absatz, 1. Zeile, ist nach dem Worte „Ansuchen“ folgendes einzuschalten: „muß bei sonstiger Erlöschung binnen längstens drei Jahren nach der beendigten Regulierung oder vollzogenen Exekution angebracht werden. Es kann“ usw.

§ 41, 1. Zeile, ist statt „Die Vollziehung der Erkenntnisse“ „Die Vollziehung des Ratifikations­erkenntnisses“ zu setzen.

§ 43, 3. Absatz, 1. Zeile, ist zwischen die Worte „Jene, welche“ das Wort „Prozesse“ einzuschalten.

§ 44, 2. Absatz, sind die Worte „nach Maßgabe des § 10“ und

§ 45, 2. Absatz, kstatt „Rückstände“ zu sagen: „rückständigen und laufenden Jahresleistungen“l . Der 3. Absatz dieses letzteren Paragraphes hat zu lauten: „Bis zur erfolgten Kommassation oder Austragung der Frage im ordentlichen Rechtswege haben die politischen Behörden im vorgeschriebenen Instanzenzuge den Besitzstand provisorisch zu schützen, wobei in der Regel“ usw.

Was den Patentsentwurf für die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banatm anbelangt, so ist derselbe mit jenem für Ungarn beinahe gleichlautend. Nur im § 3, 11. Zeile, sind nach dem Worte „Tabellen“, dem Antragn des Zivil- und Militärgouverneurs Grafen Coronini gemäß, die Worte „oder in die die Stelle derselben vertretenden Urkunden“ und im § 16, 3. Zeile, ist das Wort „Zwetschkengärten“, und am Schlusse dieses Paragraphes der Satz hinzugefügt worden: „In bezug auf die Zwetschkengärten bleibt jedoch das gemeinschaftliche Weiderecht nach der bisherigen Gepflogenheit auch im letzteren Falle aufrecht, wenn die Baumpflanzungen bereits erwachsen sind“, gegen welche Zusätze sich von keiner Seite eine Erinnerung ergab. Die in dem Entwurfe für Ungarn angenommenen Modifikationen haben übrigens auch für die Woiwodschaft Serbien und das Temescher Banat zu gelten. Die für die Woiwodschaft Serbien etc. angetragenen Bestimmungen haben auf die Bezirke Ruma und Illok keine Anwendung, weil diese Bezirke, Bestandteile des ehemaligen Sirmier Komitates in Slawonien, nach ganz anderen Gesetzen und Grundsätzen verwaltet worden sind als die anderen Teile der Woiwodina, dem ehemaligen Bacser Komitat Ungarns. Die Urbarialregierung der genannten Bezirke wird der || S. 128 PDF || diesfälligen Regulierung Kroatiens und Slawoniens21, welche später vorkommen wird, angereiht werden müssen. Die Entschädigungsfrage selbst sowohl für Ungarn als für die Woiwodschaft Serbien mit dem Temescher Banate wird der Gegenstand einer besonderen Verhandlung und einer späteren Beratung sein22

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 12. März 1853 23.