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Nr. 19 Ministerkonferenz, Wien, 12. Juni 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • 3 Hefte; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (und zwar auf dem Mantelbogen) Bach 2.7., Thinnfeld 9. 7., K. Krauß; die Unterschriften der anderen Minister fehlen auf dem Mantelbogen, finden sich aber Z. T. auf den einzelnen Heften; außerdem anw. Buol, Baumgartner, Csorich; abw. Thun, Stadion; das Datum der Ah. E. und die Unterschrift des Kaisers befinden sich nur auf dem 3. (letzten) Heft.

MRZ. – KZ. (Prot. Nr. 18/1852) –

Protokoll der Ministerkonferenz vom 12. Juni 1852 unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

Heft 1

Die BdE. der Minister wie auch die Signatur Buols am Ende dieses Heftes fehlen.

I. Strafprozeßordnung

Fortsetzung der Beratung der Grundlinien für das neue Strafverfahren1. Es wurden die § 23 bis einschließlich 43 vorgenommen. Dabei haben sich nachstehende Bemerkungen ergeben:

Zum § 23, lit. c, wünschte der Minister des Inneren , daß die dort beantragte Bestimmung wegen Verhaftung des Inquisiten bei einem Verbrechen, worauf eine mehr als einjährige Kerkerstrafe zu erkennen sein wird, wieder auf die Bestimmung des § 184, lit. a, der revidierten Strafprozeßordnung2 zurückgeführt werde, wornach die Untersuchungshaft wider den Beschuldigten nur dann zu verhängen ist, wenn das Verbrechen etc. wenigstens mit fünfjährigem Kerker bedroht ist. Der Minister des Inneren glaubte nämlich, daß sich diese letztere Bestimmung nach der bisherigen Erfahrung weder nachteilig noch bedenklich für die Strafrechtspflege gezeigt habe, daß dagegen die angeordnete Verhaftung wegen eines Verbrechens, worauf einjährige Kerkerstrafe zu erkennen sein wird – abgesehen von der Unmöglichkeit, im voraus zu beurteilen, auf welche Strafe nach geschlossener Untersuchung zu erkennen sein werde – nur unnötiger Weise die ohnehin überall zu klein werdenden Arreste füllen und fortwährend steigende Atzungs- sowie Arrestbauauslagen verursachen würde. Der Justizminister entgegnete zwar, daß die im § 23, lit. c, beantragte Bestimmung ohnehin milder als jene des 306 des alten Strafgesetzes3 sei, welches bei Verbrechen die Inquisitionshaft als Regel aufstellt und die Untersuchung auf freiem Fuße nur dann gestattet, wenn die zu verhängende Strafe höchstens auf || S. 114 PDF || ein Jahr lautet und der Inquisit eine bekannte und sonst unbescholtene Person ist. Allein die übrigen Stimmen vereinigten sich mit dem Antrage des Ministers des Inneren, vornehmlich aus der vom Finanzminister hervorgehobenen Rücksicht, daß die Bestimmung des § 184 der revidierten Strafprozeßordnung in der Ausübung bisher unbedenklich geblieben ist, der Minister für Landeskultur noch mit dem Beisatze, daß dem Richter einige Freiheit eingeräumt und die Verhängung des Arrests oder die Belassung auf freiem Fuße mehr fakultativ gestellt werde.

Zum § 34, Absatz 6, bemerkte der Minister des Inneren, daß es außer den dort berufenen Fällen des Art. 26 (Hochverrat, Majestätsbeleidigung oder Beleidigung der Mitglieder des kaiserlichen Hauses) noch viele andere Verbrechen und Vergehen gebe, bei denen der Regierung das Recht vorzubehalten wäre, von der weiteren strafgerichtlichen Verfolgung abzustehen, sobald höhere politische Rücksichten eintreten, welche es notwendig oder rätlich machen. Er wies vorzüglich auf die vielen durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen sowie auf andere strafbare Aufreizungen und Störungen der öffentlichen Ruhe hin, bei denen nicht selten erst durch die strafgerichtliche Verfolgung mehr Aufsehen erregt wird, als bei deren Verübung stattgefunden hat, und deren Prozeß manchmal einen dem Ansehen der öffentlichen Autorität nicht willkommenen Ausgang nehmen kann, welchem lieber durch die iederschlagung der Untersuchung zuvorgekommen werden sollte. Da das diesfällige Befugnis der Regierung natürlich sich nicht auf Verbrechen und Vergehen erstrecken kann, wodurch Privatrechte verletzt wurden, so handelte es sich hier um die Ausmittlung einer womöglich alle Fälle des öffentlichen Rechtes umfassenden Textierung. Die Minister des Inneren und der Justiz glaubten dieselbe in der Formel zu finden: „Verbrechen und Vergehen, wobei das öffentliche Interesse unmittelbar beteiligt ist“, vorbehaltlich einer etwa doch nötig werdenden Spezifizierung der einzelnen Handlungen, welche man unter dieser allgemeinen Bezeichnung begriffen wissen will. Die übrigen Mitglieder der Konferenz fanden gegen diesen Antrag nichts zu erinnern, und es ward sonach einstimmig beschlossen, sowohl hier (§ 34, Nt. 6) als auch in dem damit zusammenhängenden § 26 die vorgeschlagene Textierung einzuschalten4

Wien, am 12. Juni 1852.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis.

Heft 2

BdE. (Buol 12. 6.), K. Krauß, Thinnfeld 15. 6., Bach 13. 6., Baumgartner 13. 7.

II. Begnadigungsgesuch des Eugen Knothy

Der Justizminister referierte über das Begnadigungsgesuch des wegen Teilnahme an einem revolutionären Zuge der Nationalmobilkompagnie im Torontaler Komitate, Gefangennehmung eines gutgesinnten Schullehrers und || S. 115 PDF || Plünderung eines Pfarrers zu dreijährigem Kerker verurteilten ehemaligen Notärs Eugen Knothy5.

Da das III. Armeekommando wegen Abgangs der einer anderen Verhandlung beiliegenden Tatbeschreibung ein bestimmtes Gutachten abzugeben nicht vermochte und der Bittsteller, welcher überdies wegen seiner Beteiligung an der Plünderung des Pfarrers sich als ein gemeiner Verbrecher darstellt, seine Strafe erst im Juli 1850 angetreten hat, so erachtete der Justizminister unter allseitiger Zustimmung darauf antragen zu sollen, daß diesem Gesuche derzeit keine Folge zu geben sei.

III. Uniform der Tabakeinlösungsbeamten in Ungarn

Der Finanzminister erhielt die Beistimmung der Konferenz zu seinem bei Sr. Majestät gestellten Antrage vom 8. Juni 1852, MCZ. 1833/1852, den Tabak- und [Tabak]einlösungsbeamten in Ungern, welche nach der dortigen allgemeinen Vorschrift verpflichtet wären, sich die ungrische Staatsuniform anzuschaffen, ausnahmsweise das Tragen der deutschen Staatsuniform, jedoch mit dem Säbel, in der Rücksicht zu gestatten, weil sie nicht bloß in Ungern, sondern auch in anderen Kronländern verwendet werden, ihre Dienstbestimmung oft und schnell wechselt, sie also in die Notwendigkeit versetzt würden, sich beide Uniformen, die deutsche und die ungrische, anzuschaffen und dieses für sie bei ihren geringen Gehältern eine unerschwingliche Last wäre.

Wien, den 12. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Dient zur Kenntnis.

Heft 3

BdE. (Buo1 12. 6.), Bach, K. Krauß, Thinnfeld 15. 6., Baumgartner 10. 7.

IV. Pensionszulage für Franz Ridolfi

Der Minister des Inneren referierte über das mit der Bezeichnung "ab imperatore" herabgelangte Gesuch des pensionierten Registranten des Mailänder Guberniums Franz Ridolfi um Schadloshaltung für die aus seiner ungerechten Verurteilung entstandenen nachteiligen Folgen. Ridolfi ward 1826 als Akzessist wegen Veruntreuung zu vierjährigem Kerker verurteilt und seines Dienstes entsetzt, sonach aber im Jahre 1841, nachdem sich bei Reassumierung der Untersuchung seine vollkommene Schuldlosigkeit herausgestellt hatte, wieder angestellt, in den Gehalt von 700 f. vorgerückt und wurde zur Folge der Ah. Entschließung vom 20. November 1850 mit diesem Gehalte in den Ruhestand versetzt6. Nun hat er a) um Anweisung seines Gehalts für die Zeit seiner Quieszenz und b) um Zugestehung seiner Priorität im Range, das ist um Zuerkennung des höhern Gehalts von 800 f., in welchen er vorgerückt wäre, hätte ihn jene ungerechte Verurteilung nicht getroffen, also beziehungsweise um die Pension von 800 f. gebeten. Die Bitte ad a) wird sowohl von den Landesbehörden als auch || S. 116 PDF || vom Minister des Inneren für unstatthaft erkannt. Wohl aber glaubte derselbe in Berücksichtigung der dem Ridolfi durch unverdiente Verurteilung und Dienstentsetzung zugegangenen großen Nachteile, dessen an 80 Jahre vorgerückten Alters und der Ungewöhnlichkeit des Falles selbst auf eine Erhöhung der Pension Ridolfis im Gnadenwege bei Sr. Majestät antragen zu sollen. Das Finanzministerium war gegen diesen Antrag, weil dem Ridolfi schon durch die Ah. Entschließung vom 20. November 1850 eine besondere Gnade zuteil geworden ist. Auch dermalen erklärte der Finanzminister , von seinem Standpunkte aus, obwohl er die vielen für Ridolfi sprechenden Billigkeitsgründe nicht verkennt, nicht für eine Behandlung stimmen zu können, welche, ganz gegen die Grundprinzipien der Pensionsnormen7, dem Bittsteller im Pensionsstande einen höheren Bezug verschaffen würde, als er in der Aktivität genossen hatte.

In der Erwägung jedoch, daß der Fall ein ganz ungewöhnlicher ist, der sich hoffentlich nicht wiederholen, also auch nicht zu Exemplifikationen führen wird, dann daß es sich nur um eine geringe, bei Ridolfis Alter wohl nur wenige Jahre dauernde Mehrauslage handelt, traten die übrigen Votanten: die Minister der Landeskultur, des Kriegswesens, der Justiz und der tg. gefertigte Vorsitzende dem Antrage des Ministers des Inneren bei, für Ridolfi im Gnadenwege eine Gnadenzulage von 100 f. jährlich zu dessen Pension bei Sr. Majestät zu erwirken8.

Ah. E. Dient zur Wissenschaft. Franz Joseph. Schönbrunn, 11. August 1853 9.