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Nr. 13 Ministerkonferenz, Wien, 22. Mai 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22 .5.), Bach 27. 5., Thinnfeld 25. 5., Csorich, K. Krauß, Baumgartner 25. 4. [sic!); abw. Thun, Stadion.

MRZ. – KZ. 1963 – (Prot. Nr. 12/1852) –

Protokoll der am 22. Mai 1852 zu Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Frage der Anerkennung der ungarischen Tresorscheine aus dem Jahre 1848

Der Finanzminister referierte über die Frage wegen Anerkennung der im Mai 1848 noch unter dem legal eingesetzten ungrischen Ministerium ausgegebenen ungrischen Tresorscheine. Es würde in Übereinstimmung mit dem vormaligen provisorischen Landeschef von Ungern Baron Geringer auf die Nichtanerkennung dieser Tresorscheine angetragen, um so mehr als ihre Emission zu revolutionären Zwecken unzweifelhaft erfolgte. Da indessen vom Justizminister das Bedenken erhoben wurde, ob diese Scheine nicht mit Approbation des damaligen Reichspalatins und Alter ego Sr. Majestäta ausgegeben worden seien, mithin von der Regierung anerkannt werden müßten, worüber eine bestimmte Nachweisung nicht vorliegt, so erklärte der Finanzminister hierwegen noch vorläufig die genauesten Nachforschungen anstellen lassen zu wollen. Auch die förmliche Einholung eines Rechtsgutachtens über die angeregte Frage wäre nach dem Erachten des Ministers des Inneren angezeigt1.

II. Reglement über den Gebrauch von Flaggen

Der Minister des Inneren brachte den Entwurf einer Vorschrift hinsichtlich des Gebrauchs von Flaggen und Fahnen in Vortrag, und zwar, nachdem der von der dazu bestellten Kommission2 ausgearbeitete Entwurf dem Minister nicht entsprechend erschienen war, nach dem von ihm selbst entworfenen Texte unter dem Titel: „Reglement über den Gebrauch von Flaggen, Fahnen u. dgl.“ Dasselbe wurde von der Konferenz einstimmig mit nachstehenden, nicht vom Minister des Inneren selbst beantragten Modifikationen angenommen:

Zu § 1. Nach „schwarzgelb“ einzuschalten „oder mit dem kaiserlichen Doppeladler - (schwarz) - im goldenen Feld - (gelb)“ und statt „auf den Landesausschüssen zugehörigen Gebäuden etc.“ zu setzen: „und sonstigen öffentlichen Gebäuden mit Bewilligung des Statthalters oder mit seiner Ermächtigung versehenen politischen Ortsbehörde.“

Zum § 2 glaubten der vortragende Minister und die Konferenz, es dem Ah. Ermessen Ew. Majestät anheimstellen zu sollen, ob nicht aüberhaupt auf der jeweiligen kaiserlichen Residenzb die kaiserliche Flagge für die Zeit des Ah. Aufenthalts allda aufgezogen werden sollte.

|| S. 80 PDF || Zu § 5. Der 2. Absatz muß bezüglich der dort genannten Gebäude nach § 1 modifiziert werden. Der 4. Absatz ward also textiert: „An die gleiche Bedingung ist der Gebrauch der Landesfahnen etc. gebunden.“ Beim 5. Absatz erkannte der Minister des Inneren selbst an, daß die Vorschrift des Gebrauchs der österreichischen Hausfarben für alle Landesfahnen in den verschiedenen Kronländern leicht Anstoß finden dürfte, wo man sich von alters her anderer Landesfarben anstandslos bedient hat, z. B. in Tirol, Steiermark, der weißen und grünen. Die Tendenz der Vorschrift dieses Paragraphes ist zwar darauf gerichtet gewesen, die revolutionären oder sonst seit dem Jahre 1848 aufgekommenen Trikolorfahnen zu unterdrücken, diese Absicht kann aber auch erreicht werden, wenn den Kronländern der Gebrauch der althergebrachten oder der heraldisch anerkannten Farben des Landeswappens zugestanden würde. Es wurde daher beschlossen, diese letzteren, deren Verbot jedenfalls empfindlich sein würde, zuzulassen, den 5. Absatz zu beseitigen und gleich im Anfange des Paragraphes voranzuschicken : „Landesfahnen haben nur die heraldisch anerkannten Farben des Landeswappens zu enthalten. Sie dürfen nur dort, wo es bisher üblich war etc.“

In Konformität dieses Beschlusses wurde auch der Eingang des § 6 dahin abgeändert: „Gemeindefahnen habenc das anerkannte Wappen der Stadt oder Gemeinde zu enthalten. Sie können nur dort, wo und in der Art, wie es bisher üblich war etc.“ Der Schlußsatz „Im Falle etc.“ hätte nach der vorausgeschickten Zulassung des bisher Üblichen zu entfallen.

Im § 7 wurde mit Rücksicht auf die beobachtete bisherige Übung auch der Gebrauch zweifarbiger Signalfahnen für zulässig erklärt.

§ 9 wurde statt „einer besonderen Verordnung vorbehalten“ die Hinweisung auf die Revision der Bürgerwehrstatuten also beliebt: „wird bei Gelegenheit der Revision ihrer Statuten bestimmt werden“.

Im § 10 ward „anerkannten“ vor „adeligen“ hinweggelassen3.

III. Anhang zum ABGB. für Ungarn

Der Justizminister trug den „Anhang zum ABGB. für Ungern, Kroatien, Slawonien, das Temescher Banat und die serbische Woiwodschaft“, enthaltend die zum ABGB. erflossenen Erläuterungen, bis Seite 50 des vorliegenden lithographierten Exemplars ad § 986 vor, wobei sich nur ad § 35 (Seite 7) ein Anstand bezüglich der richtigen Textierung ergab, ob es nämlich nicht anstatt „giltig“ heißen muß „ungiltig“, worüber der Justizminister durch Vergleichung des Originaltextes sich die Überzeugung verschaffen und sodann die Berichtigung vornehmen wird; dann || S. 81 PDF || daß ad 78, Seite 13, und wo sonst nötig, die Ortsobrigkeit durch Einschaltung der „Bezirksbehörde“ näher bezeichnet werde, was auch angenommen wurde4

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 28. Mai 1852.