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Nr. 2 Ministerkonferenz, Wien, 15. April 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 16. 4.), Bach 24.4., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thinnfeld, Stadion.

MRZ. – KZ. 1261 1/2 – (Prot. Nr. 1/1852) – a

Protokoll der am 15. April 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Ah. Entschließungen: a) Hoffähigkeit ungarischer Standespersonen; b) Uniformen der Staatsbeamten in Ungarn; c) Gegenzeichnung der Ah. Patente und kaiserlichen Verordnungen

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Graf Buol-Schauenstein eröffnete die Sitzung mit der Mitteilung des Inhalts einiger Ah. Handschreiben zur Kenntnis der Ministerkonferenz, und zwar:

a) Eines an Se. kaiserliche Hoheit den Herrn Erzherzog Albrecht, Militär-und Zivilgouverneur von Ungarn, laut dessen Se. Majestät Anträge des Herrn Erzherzogs über die Hoffähigkeit der Standespersonen in Ungarn etc. zu genehmigen geruht haben1.

b) Eines anderen, womit Se. Majestät befehlen, daß Allerhöchstdemselben in Ansehung der Uniformen für die Finanz-, politischen und Justizbeamten in Ungarn Anträge vorgelegt werden. Die dem Handelsministerium unterstehenden Beamten daselbst haben die jetzigen Uniformen beizubehalten2.

c) Eines dritten über die Art und Weise, wie die Gegenzeichnung der Ah. Patente und kaiserlichen Verordnungen von Seite des Präsidenten und Kanzleidirektors der Ministerkonferenz stattzufinden hat3.

|| S. 9 PDF || Von diesen Ah. Kabinettsschreiben (a bis c) werden die entsprechenden Mitteilungen an die Minister gemacht werden.

II. Ah. Bestimmungen über die Ministerkonferenzen und über den Wirkungskreis der Ministerien

Der vorsitzende Minister eröffnete weiter, daß Se. Majestät unterm 12. l. M. Bestimmungen über die Ministerkonferenzen, dann über den allgemeinen und besonderen Wirkungskreis der Ministerien festzusetzen und anzuordnen geruht haben, daß Allerhöchstderselben über die bei den einzelnen Ministerien und bei den Ministerkonferenzen einzuführende Geschäftsordnung Vorlagen zu machen [seien] und zugleich das Gutachten zu erstatten sei, durch welche Maßregel die Kontrolle der Einhaltung des Wirkungskreises und der Geschäftsordnung der Ministerien am sichersten erzielt werden könne4. Auch befehlen Se. Majestät, darüber das Gutachten zu erstatten, welche Änderungen der seit dem Jahre 1848 eingeführten Benennungen der Beamten, insofern sie den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen dürften, vorgenommen werden sollen5.

Bezüglich der Ah. Bestimmungen über die Ministerkonferenzen wurde bemerkt, daß bisher alle Auszeichnungsanträge in den Ministerratssitzungen vorzutragen waren, und daß jene Bestimmungen gegenwärtig darüber keine Anordnung enthalten. Über den von mehreren Seiten geäußerten Wunsch, daß es diesfalls bei der früheren Übung verbleiben dürfte, weil solche Anträge wichtig seien und [es] daran liege, daß gegen ein auszuzeichnendes Individuum von keiner Seite ein Anstand erhoben werde, wurde beschlossen, es dem Ermessen eines jeden Ministers zu überlassen, wenn er es angemessen findet, solche Anträge in der Ministerkonferenz vorzubringen6. Für die regelmäßigen Konferenzen, nämlich die gewöhnlichen kurrenten Geschäfte, wurden zwei Tage in jeder Woche als vollkommen genügend erkannt und dazu die Dienstage und Samstage bestimmt. Für außerordentliche Gegenstände ist es dem Leiter der Ministerkonferenzen ohnehin anheimgestellt, besondere Sitzungen anzuordnen7.

bHinsichtlich der besonderen Wirkungskreise der einzelnen Ministerien wurde beschlossen, daß dieselben, wie es bei dem allgemeinen Wirkungskreis für die Ministerien geschehenb, in Druck gelegt und mitgeteilt werden. Die Drucklegung wird der Handelsminister durch die Staatsdruckerei besorgen, zu welchem Behufe ihm die einzelnen Wirkungskreise zu übergeben sind. Hierauf kam die Frage in Erörterung, ob nicht die Wirkungskreise der Ministerien mit Ausnahme jener des Äußern, des Hauses und des Krieges durch das Reichsgesetzblatt || S. 10 PDF || zur allgemeinen Kenntnis zu bringen wärenc . Es wurde sich für die Bejahung der Frage und dafür ausgesprochen, sich dazu die Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu erbitten und zu diesem Behufe geltend zu machen, daß das Ministerium als oberster Leiter der Behörden immer im Rapporte mit dem Publikum stehe und das Publikum wissen soll, an wen es sich in seinen Angelegenheiten zu wenden habe. Diese Publikation sei auch deshalb not­wendig, weil laut § 1 b des allgemeinen Wirkungskreises8 Gesetzeserläuterungen und Erklärungen, wenn sie aus dem Wortlaute und dem Sinne des Gesetzes fließen, den Ministern überlassen sind, und die Behörden und das Publikum von diesem den Ministern eingeräumten Befugnisse Kenntnis erhalten sollten9.

Hinsichtlich der einzuführenden Geschäftsordnung bei den Ministerien, der Kontrolle der Einhaltung des Wirkungskreises und der Geschäftsordnung der Ministerien, dann der allenfälligen Änderungen der Benennungen der Beamten, hat es der Minister des Inneren Dr. Bach übernommen, diesfalls Vorlagen in Ansehung seines Ministeriums zu machen und selbe den Ministerien mitzuteilen. Hierauf werde es sich zeigen, ob dieser Entwurf allgemeine Geltung erhalten kann oder ob und wie spezialisiert werden soll. Vor der Vorlage an Se. Majestät wären dann die sämtlichen Entwürfe jener Kommission zur Begutachtung mitzuteilen, welche mit der Verfassung dder Entwürfed zu den Wirkungskreisen für die einzelnen Ministerien beauftragt ware .

III. Notstand im Riesengebirge

Dem von dem Minister des Inneren unterstützten, nun Sr. Majestät vorzulegenden Antrage des Baron Mecséry, für die dem Notstande ausgesetzten Gemeinden des Riesengebirges eine Subvention von 6000 f. aus dem dortigen Landesfonds (vorläufig vom Ärar) zu erbitten, wurde allgemein beigestimmt10.

IV. Veräußerung von Gemeindegütern

Das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 11 fordert für gewisse Gemeindegeschäfte (§§ 74, 79, 80) die Zustimmung der Kreisvertretung oder des Landtages. Solche Geschäfte sind: die Veräußerung des Gemeindevermögens und -gutes und jede Verteilung desselben, die Umlagen auf direkte und indirekte Steuern, || S. 11 PDF || wenn sie gewisse Perzente übersteigen, die Aufnahme von Darlehen gegen Rückzahlung aus dem ordentlichen Einkommen der Gemeindekasse, wenn das Darlehen die Hälfte des einjährigen Betrages der Gemeindeeinkünfte übersteigt. Da die Landesverfassung nicht zur Ausführung kam, folglich für die erwähnten Geschäfte die Zustimmung der Kreisvertretung und des Landtages nicht eingeholt werden kann, so wurde bestimmt, daß in allen diesen Fällen die Ah. Ermächtigung Sr. Majestät erbeten werden soll. Dieses hat aber zur Folge, daß in unzähligen, an sich höchst unbedeutenden Fällen Vorträge an Se. Majestät erstattet werden müssen. Um dieses zu beseitigen und das Geschäft zu vereinfachen, glaubt der Minister Dr. Bach bei dem Umstande, wo die neue Gemeindeordnung noch längere Zeit ausbleiben dürfte und die obigen Bestimmungen des provisorischen Gemeindegesetzes mit den Ah. Grundzügen vom 31. Dezember 1851 nicht übereinstimmen, schon jetzt und vor der Erlassung der neuen Gemeindeordnung, den Antrag stellen zu sollen, daß einstweilen bis zur Erlassung der Gemeindeordnung die oben erwähnten Geschäfte, mit Ausnahme der Kreditsoperationen, welche dem Ministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorzubehalten wären, beziehungsweise die Erteilung der Bewilligung dazu dem Statthalter überlassen werden dürfte12. Dieser Antrag erhielt die allseitige Zustimmung der Ministerkonferenz13.

V. Anleihe für die Stadt Venedig

Derselbe Minister referierte hierauf über eine zwischen seinem und dem Finanzministerium obwaltende Differenz hinsichtlich der Leihanstalt und des Versatzamtes in Venedig. Dieses wichtige Institut mache sehr große Geschäfte und werde sehr in Anspruch genommen, was schon aus dem einzigen Umstande hervorgehe, daß, während die Population von Venedig kaum den vierten Teil jener von Wien ausmacht, der Geschäftsverkehr in Pfändern dort das Dreifache dieses Verkehrs in Wien erreicht. Diese Anstalt befindet sich nun in der größten Verlegenheit und müßte zugrunde gehen, wenn nicht bald Hilfe geschafft wird. Es war für diese Anstalt von Nachteil, daß sie mit der Sparkasse in Venedig in Verbindung gebracht worden ist, und daß die eingehenden Gelder der Sparkasse ihr Fonds waren. Zu einer Zeit, wo viele Pfänder in die Leihanstalt gehen, werden gewöhnlich auch die Sparkassen am meisten um Rückzahlungen bestürmt. Die Kommune Venedig hat diese früher in der Verwaltung des Staates befindliche Anstalt seit dem Jahre 1848 übernommen. Die zur Ordnung der Angelegenheiten dieser Anstalt eingesetzte Kommission hat vor allem die Notwendigkeit erkannt, || S. 12 PDF || dieselbe ganz von der Sparkasse zu trennen, und aus den Mitteln der Kommune einen eigenen Fonds für dieses Institut zu gründen, was durch die Aufnahme eines Anlehens geschehen soll. Die Munizipalität von Venedig hält die Aufnahme eines Darlehens von 2 Millionen Lire notwendig. Hiervon sollen 500.000 Lire an die Sparkasse, welche bereits gekündigt sind, zurückgezahlt werden, und die übrigen 1½ Millionen sollen den Fonds der Anstalt bilden. Zur Deckung dieses Anlehens wünscht die Stadt die Bewilligung eines Zuschlages zu der dortigen Weinsteuer für jene Zeit von Jahren (acht) zu erhalten, in welcher es ihr möglich sein würde, das Anlehen zurückzuzahlen.

Die Landesautoritäten, der Statthalter und der Feldmarschall Graf Radetzky, sind hinsichtlich der Notwendigkeit einer Abhilfe und daß sie nur durch ein Darlehen bewirkt werden könne, mit der Kommune vollkommen einverstanden, meinen aber, daß das Anlehen auf 1½ Millionen Lire zu beschränken und der Gemeinde der gewünschte Weinzuschlag nur für fünf Jahre zu bewilligen wäre, durch dessen Ertrag das Anlehen in jener Zeit getilgt werden könnte. Das Finanzministerium erkannte bei der mit ihm darüber gepflogenen Rücksprache, daß die Kommune für die Anstalt zu sorgen habe, daß ihre Erhaltung notwendig sei, und diese nur durch ein Anlehen geschehen könne, und daß behufs der Rückzahlung desselben ein Weinzuschlag zu bewilligen wäre, meinte aber, daß der Betrag des Anlehens von 1½ Millionen zu hoch und in diesem Maße nicht notwendig sei und daß der Weinzuschlag nur für die Zeit von zwei Jahren bewilligt werden dürfte14.

Der referierende Minister Dr. Bach kann sich diesem Antrage nicht anschließen. Er legt ein zu großes Gewicht auf die übereinstimmenden Anträge der Landesbehörden, welche, soll die Anstalt erhalten werden, ein ausgiebigeres Abhilfsmittel für notwendig erkennen. Der Minister bemerkte weiter, daß die Frage, wie sich die Kommune zu dem gedachten Ende Geld zu verschaffen habe, eigentlich zur Kompetenz der Verwaltungsbehörden gehöre. Nach seiner Ansicht wären die Anträge des Statthalters bei Sr. Majestät zu unterstützen.

Der Finanzminister Ritter v. Baumgartner bemerkte bei der heutigen Besprechung, daß die Finanzen nur die Frage näher berühre, ob das Anlehen in einer solchen Größe zu machen sei, daß zu dessen Deckung eein Zuschlag zurf Verzehrungssteuer für die Zeit von fünf Jahren notwendig wäre. Man sei gegenwärtig mit der Regulierung der Weinsteuer beschäftigt, um aus diesem Artikel einen angemessenen, höheren Ertrag zu erzielen. Wenn nun die Staatsverwaltung sich bestimmt finden sollte, eine Erhöhung der Weinsteuer eintreten zu lassen, so könnte dann der für fünf Jahre bewilligte Weinzuscblag für Venedig zu lästig erscheinen und eine nachteilige Rückwirkung für die Finanzen äußern.

|| S. 13 PDF || Auch besorgt der Finanzminister, daß im Falle einer Erhöhung der Weinsteuer die Kommune und die Landesbehörden in Venedig mit der Einwendung auftreten würden, daß auf die dortige Weinsteuer ohnehin ein namhafter Zuschlag gelegt sei. Nur in dem Falle, wenn die Behörden die Erklärung abgeben und sich verbinden, daß jener für fünf Jahre zu bewilligende Zuschlag eine allenfällige Erhöhung der Weinsteuer nicht beirren soll, könnte sich der Finanzminister für diese längere Dauer des Zuschlages erklären.

Der Minister des Inneren und die Ministerkonferenz sprachen sich gleichfalls für diese Verwahrung aus, mit welchem Beisatze sonach der Antrag des Ministers Dr. Bach die allgemeine Zustimmung erhielt. Derselbe wird nun hiernach den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten15.

VI. Pensionsgesuch der Landesgerichtsratswitwe Philippine Laufberger

Der Justizminister Ritter v. Krauß brachte hierauf das der Ah. Bezeichnung gewürdigte Gesuch der Landesgerichtsratswitwe Philippine Laufberger um eine Gnadenpension zum Vortrage. Laufberger war früher Justiziär auf Privatherrschaften in Böhmen und wurde nach 20jähriger Dienstleistung in dieser Eigenschaft bei der neuen Organisierung der Gerichtsbehörden in Böhmenl ? seiner vorzüglichen Eigenschaften wegen gleich als Landesgerichtsrat in Jičin angestellt und als Grundentlastungskommissär verwendet. Er starb nach 1½jähriger Dienstleistung in seiner letzten Eigenschaft. Der Justizminister glaubte mit Rücksicht auf die vorzüglichen Eigenschaften des Verstorbenen und den Umstand, daß auf die Stellung der Patrimonialbeamten in dem Pensionsnormale nicht vorgedacht werden konnte, dann daß es, nachdem Se. Majestät die Gerichtsbarkeit übernommen haben18, selbst im Interesse des öffentlichen Dienstes lag, brave Justizbeamte von Privatherrschaften, ohne welche die neu organisierten Gerichte in Böhmen auch nicht vollständig hätten besetzt werden können, bei den Justizbehörden anzustellen, für die Witwe des Laufberger auf eine Gnadenpension von 250 f. auf die Dauer des Witwenstandes und für jedes ihrer drei von vier unter dem Normalalter stehenden Kinder bis zur Erreichung dieses Alters oder einer früheren Versorgung auf einen Erziehungsbeitrag von 60 f. anzutragen.

Das Finanzministerium erklärte sich im Prinzipe gegen diesen Antrag, weil in dem vorliegenden Falle eine im Pensionsnormale gegründete Pensionsfähigkeit nicht da ist, und eine Ausnahme von der Regel nachteilige Exemplifikationen zur Folge haben könnte. Bei der hierüber erfolgten Abstimmung vereinigte sich mit dem Justizminister nur der Minister des Inneren Dr. Bach, während der Minister Graf Thun der Ansicht des Finanzministers beitrat, die übrigen Stimmführer sich aber für eine jährliche Gnadengabe von 150 f. für die Witwe ohne Erziehungsbeiträge für die Kinder aussprachen16.

VII. Auszeichnungen für Schulaufseher und Lehrer

Den folgenden Anträgen des Ministers des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Grafen v. Thun : a) auf Ag. Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes an den emeritierten Ortsschulaufseher zu Kaiser-Ebersdorf Jacob Zimmermann17, b) des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone an den Musterlehrer zu Schüttwa in Böhmen Heinrich Käss18, c) des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone an die beiden Schullehrer Franz Wächter zu Graupen und Franz Klippel zu Fleych in Böhmen, welche alle durch eine sehr lange (40 und 50 Jahre übersteigende) ersprießliche, von allen Landesautoritäten angerühmte Dienstleistung und Wirksamkeit in der Schule sich verdient gemacht haben19, wurde von der Ministerkonferenz beigestimmt.

Ah. E. fIch habe den Inhalt dieses Protokolles mit der Bemerkung zur Kenntnis genommen, daß Auszeichnungen, da sie allein Ausfluß der kaiserlichen Gnade sind, nicht in den Ministerkonferenzen zu besprechen sind, sondern bloß durch Vorträge der einzelnen Minister in Antrag gebracht werden sollen.g Franz Joseph, Wien, den 21. April 1852.