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Nr. 641 Ministerrat, Wien, 24. März 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg, BdE. fehlt), Bach 26. 3., Thinnfeld 26. 3., Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner 26. 3.; abw. Stadion.

MRZ. 890 – KZ. 1053 –

Protokoll der am 24. März 1852 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Neues Strafgesetz

Der Justizminister Ritter v. Krauß bemerkte mit Beziehung auf eine vom Ministerium des Äußern erhaltene Note vom 23. d. M., womit ihm der Entwurf eines Gesetzparagraphes (§ 66) zu dem revidierten Strafgesetze, die Ausländer betreffend, mitgeteilt wurde1, daß er gegen die darin angedeutete Weglassung der Bedingung des freundnachbarlichen Verkehres ader beiderseitigen Regierungena nichts zu erinnern finde; was aber den weiteren darin vorkommenden Passus anbelangt, nach welchem die Straffälligkeit eines Ausländers nur an die Voraussetzung der von dem fremden Staate durch Gesetz oder Vertrag verbürgten und durch eine legale Kundmachung von Seite der österreichisch kaiserlichen Regierung zur allgemeinen Kenntnis ihrer Untertanen und Behörden gebrachten Reziprozität geknüpft wird, würde der Justizminister die hier erwähnte Kundmachung gleichfalls zur Weglassung geeignet erkennen, weil sie sich von selbst versteht und die Aufnahme derselben als Bedingung im Gesetze nicht am geeigneten Platze erscheint.

Die übrigen Stimmführer sprachen sich jedoch für die Beibehaltung dieser Kundmachung aus, weil eine Reziprozität erst dann verbindlich ein Gesetz wird, wenn sie die Publikation erhalten hat2.

II. Pensionsbehandlung der Marie Gräfin Sermage

Der Justizminister Ritter v. Krauß brachte weiter die Pensionsbehandlung der Hofratswitwe Gräfin Sermage beziehungsweise die diesfalls mit dem Finanzministerium bestehende Meinungs­verschiedenheit zum Vortrag. Graf Sermage hat 36 Jahre mit Auszeichnung gedient. In solchen Fällen haben die Witwen statt der ihnen mit 600 fr. gebührenden Pension (auf welche das Finanzministerium anträgt) noch immer die höhere Pension von 800 fr. erhalten.

Der Ministerrat hat sich auch, mit Zustimmung des Finanzministers, dahin geeiniget, für die Witwe Gräfin Sermage eine Pension von 800 fr. und für jede ihrer vier Töchter, auch die jüngste, noch unter dem Normalalter stehende, eine Gnadengabe jährlicher 200 fr. vom Tage der Ah. Entschließung an bis zu ihrer allenfälligen Versorgung von Sr. Majestät zu erbitten.

(Für die jüngste Tochter hatte das Finanzministerium auf 200 fr. nur bis zur Erreichung des Normalalters angetragen.)3

III. Zeitungsartikel in der „Times“ von einem Wiener Korrespondenten

Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner machte auf einen Aufsatz in der Times vom 19. d. M. (von einem hiesigen Korrespondenten) aufmerksam4, welcher eine Masse von Unwahrheiten enthält, wie z. B. daß es bei Hofe sehr lustig zugehe, während sich anderwärts die Verhältnisse traurig und drückend gestalten; die Finanzen hätten mit der Bank einen nachteiligen Vertrag geschlossen; die Banknoten seien um 52 Millionen vermehrt worden; vom zirkulierenden Papiergeld seien nur 20 Millionen statt 90 Millionen verbrannt worden; die Schwester des Kossuth werde hart behandelt u. dgl.

Der Finanzminister hat eine Sammlung von Tatsachen zusammenstellen lassen, wodurch jene Unwahrheiten, binsoferne sie finanzielle Verhältnisse betreffen,b schlagend widerlegt werden, wie: den Betrag der umlaufenden Banknoten und des Staatspapiergeldes, die Höhe des Kurses im allgemeinen, die Silber- und Goldkurse von den Monaten Jänner und Februar dieses und des verflossenen Jahres etc., und wird dieselbe an ein ihm bekanntes Haus in London zur Einrückung in die dortigen Blätter übersenden5.

Der Minister des Inneren wurde bei diesem Anlasse auf den hiesigen Korrespondenten der Times6, der solche Unwahrheiten verbreitet, behufs einer allenfälligen weiteren Verfügung aufmerksam gemacht.

IV. Bierverzehrungssteuer

Der Minister Ritter v. Baumgartner setzte hierauf den in der Ministerratssitzung vom 22. d. M. begonnenen Vortrag hinsichtlich eines Finanzministerialerlasses, womit einige|| S. 611 PDF || Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verzehrungssteuer vom Biere vorgenommen beziehungsweise Erleichterungen gewährt werden sollen, (vom § 18 bis zum Schlusse) fort7.

Diese Paragraphe gaben mit Ausnahme des § 22 zu keiner Bemerkung Anlaß.

Bei diesem Paragraphe hätte der Justizminister die Aufnahme der beschränkenden Bestimmung gewünscht, daß sich die darin erwähnte ämtliche Aufsicht (Kontrolle) nicht auch auf die Quantität des Bieres zu erstrecken habe, um jede mögliche Neckerei von Seite der Gefällsbeamten zu beseitigen. Wenn der Bierwirt in dem Falle ist, Gewerbsbücher führen zu müssen, so müssen darin die Quantitäten des Bieres ohnehin ersichtlich gemacht werden, wo dies aber nicht der Fall ist, schiene die Ausdehnung der Kontrolle auch auf die Quantitäten nicht notwendig.

Die übrigen Stimmführer erklärten sich jedoch mit dem Finanzminister für die Beibehaltung der Fassung dieses Paragraphes, um die darin erwähnte ämtliche Kontrolle, welche sich allerdings auch auf die Quantitäten zu erstrecken hat, nicht illusorisch zu machen und weil es in Gefällssachen der Folgen wegen notwendig erscheint, strenge zu sein und die Gefällsbeamten in der Ausübung ihrer Pflicht nicht ohne Not und gegen den Zweck zu sehr zu beschränken8.

V. Umstellung der Stolagebühren in Ungarn auf Konventionsmünze

Der Minister für Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun besprach hierauf die Stolaabgaben in Ungarn. Er bemerkte vor allem, daß der niedere Klerus in Ungarn durch die Aufhebung des Zehents etc. in seinen Einnahmen durch die Ereignisse der letzteren Zeit sehr herabgekommen sei. Die Kongrua und Lektikalgebühren dieses Klerus erscheinen in den Fassionen des Jahres 1802 mit Konventionsmünze aufgenommen, während sie in Folge der eingetretenen Finanzverhältnisse noch immer nur in Wiener Währung bezogen werden. Es seien schon früher Verhandlungen bei der bestandenen ungarischen Hofkanzlei wegen des Bezuges dieser Gebühren in Konventionsmünze gepflogen worden und man habe im Prinzipe die hohe Billigkeit eines solchen Bezuges anerkannt, es sei aber nicht dazu gekommen, weil man die Schlichtung dieser Angelegenheit der bischöflichen Visitation anheimstellen wollte9.

Bei den neuerdings über diesen Gegenstand gepflogenen Verhandlungen haben sich die geistlichen Behörden und die Statthalterei in Ungarn für den Bezug dieser Gebühren in Konventionsmünze ausgesprochen10.|| S. 612 PDF ||

Der Minister Graf Thun beabsichtiget nun, Se. Majestät um die Ah. Gestattung zu bitten, daß die durch die Stolaordnung eingeführten Gebühren in Ungarn, welche in der Fassion vom Jahre 1802 mit Konventionsmünze aufgenommen sind, künftig statt in Wiener Währung in Konventionsmünze eingehoben werden dürfen.

Dagegen ergab sich keine Erinnerung11.

VI. Gesetz über die theoretischen Staatsprüfungen

Derselbe Minister referierte weiter über den Entwurf einer Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung vorzulegenden, für den ganzen Umfang des Reiches wirksamen Ministerialverordnung, womit einige Modifikationen des Gesetzes über die theoretischen Staatsprüfungen vom 30. Juli 1850 getroffen werden sollen12.

Diese wären nach dem Antrage des referierenden Ministers Grafen Thun folgende:

1. Die für die Kandidaten des öffentlichen Dienstes in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen, in der Woiwodschaft Serbien und dem Temescher Banate gewährten und zunächst nur auf die Jahre 1850 und 1851 lautenden Erleichterungen a) daß bei ihnen der Nachweis einer dreijährigen akademischen Studienzeit genügt (anderwärts ist eine vierjährige Frist vorgeschrieben), um zur theoretischen Schlußprüfung und sohin zur Praxis zugelassen zu werden, und b) daß sie nur die beiden speziellen Prüfungsabteilungen vor ihrem Eintritte in die Praxis abzulegen haben, sollen bis auf weitere ausdrückliche Anordnung aufrechterhalten werden.

2. Von der Verpflichtung der Studierenden auf den Universitäten in Padua und Pavia, sich den theoretischen Staatsprüfungen zu unterziehen, hätte es insolange, als das gegenwärtig dort geltende Studiensystem für die juridisch-politische Fakultät besteht (d. i. so lange dort noch Prüfungen abgehalten werden), bis auf weitere Anordnung abzukommen, und dürften die Rechtshörer dieser Universitäten, wenn sie sich über den Ablauf des vierjährigen juridisch-politischen Studiums und die sämtlichen vorgeschriebenen Annual- und Semestralprüfungen ausweisen, ohne Ablegung einer theoretischen Staatsprüfung zur Praxis bei den Behörden des lombardisch-venezianischen Königreiches zugelassen werden.

3. Die Hauptbestimmungen des österreichischen Staatsrechtes wären, so weit sie in das Gebiet der österreichischen Staatenkunde einschlagen, bei der allgemeinen Abteilung zu prüfen, und hätte das Verfassungsrecht in der staatsrechtlich administrativen Prüfung als Prüfungsgegenstand wegzufallen; bei der allgemeinen Abteilung aber wäre in den Jahren 1852, 1853 und 1854 die Prüfung aus der Geschichte nach dem Wunsche der Kandidaten auf die österreichische Geschichte zu beschränken, welche jedoch in ihrem Zusammenhange mit der Weltgeschichte aufgefaßt werden müßte.

4. Diejenigen Studierenden, welche bereits bei zwei theoretischen Staatsprüfungen für befähigt erklärt worden sind, dürfen während der letzten sechs Wochen ihres achten|| S. 613 PDF || Semesters zur dritten oder Schlußprüfung zugelassen werden. (Bisher durften sie nur nach abgelaufenem Quadriennium zur Schlußprüfung zugelassen werden.)

5. Von der bisherigen jährlichen Erneuerung der Prüfungskommissionen hätte es bis auf weitere Anordnung abzukommen.

6. Die allgemeine Staatsprüfung wäre in Zukunft (nebst dem Vorsitzenden) mit Zuziehung von drei (statt wie jetzt von vier) und die administrative mit Zuziehung von nur zwei (statt drei) Prüfungskommissären vorzunehmen. Die Vorstände der judiziellen Prüfungsabteilung wären zu ermächtigen, in dem Falle, wenn ein zur Teilnahme an einer Spezialkommission berufenes Mitglied am letzten Tage am Erscheinen verhindert wird und es dem Präses besondere Schwierigkeiten machte, noch rechtzeitig einen anderen Examinator zu substituieren, die Prüfung gleichfalls nur mit noch zwei Prüfungskommissären giltig vorzunehmen.

7. Ein Studierender, welcher bei einer Abteilung der theoretischen Staatsprüfung wiederholt reprobiert worden ist, soll zur Ablegung der strengen Doktoratsprüfungen nur mit Bewilligung des Unterrichtsministers unter gewissen, in der Verordnung näher bezeichneten Bedingungen zugelassen werden dürfen.

8. Studierende, welche nach absolvierten Vorbereitungsstudien an dem Eintritte in die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und an ihrer Fortsetzung durch ihren freiwilligen Eintritt in den Militärdienst oder durch die sie treffende Militärpflichtigkeit gehindert wurden, können nach Umständen eine vollkommene oder teilweise Dispens von der Nachweisung der an öffentlichen Lehranstalten zurückzulegenden Studien erhalten und sohin zu den theoretischen Staatsprüfungen zugelassen werden.

Sollte eine solche Dispens jemandem noch während der Fortdauer der Militärdienstzeit oder einem mit Beibehaltung des Charakters ausgetretenen Offiziere erteilt werden wollen, so müßte zu diesem Ende das Einvernehmen mit dem Kriegsminister gepflogen werden.

Mit diesen bei Sr. Majestät in Antrag zu bringenden Modifikationen erklärte sich der Ministerrat einverstanden13.

VII. Auszeichnung für Johann Ignaz Rotter

Dem von dem Statthalter in Böhmen gestellten, von dem Minister des Inneren unterstützten Antrage, dem hochverdienten Abte zu Braunau Dr. Johann Ignaz Rotter (seit 1807 Priester und durch besondere Leistungen ausgezeichnet) das Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken, hat der Ministerrat ebenso beigestimmt14, wie dem weiteren Antrage

VIII. Auszeichnung für Luigi Artini

dieses Ministers, für den Inspektor der Sicherheitswache in Verona Luigi Artini, welcher sich bei Einbringung von Räuberbanden besonders hervorgetan hat und den der|| S. 614 PDF || Feldmarschall Graf Radetzky sehr empfiehlt, das goldene Verdienstkreuz von Sr. Majestät zu erbitten15.

IX. Regelung des Privatvereinswesens

Der Minister des Inneren Dr. Bach machte hierauf auf die dringende Notwendigkeit der Erlassung von gesetzlichen Bestimmungen über die Privatvereine aufmerksam16.

Das Vereinsgesetz vom Jahre 184917, welches in seinen Bereich auch politische, geheime und unerlaubte Gesellschaften zog, sei in diesen Beziehungen durch die Revision des allgemeinen Strafgesetzes beseitiget worden18. Dieses Gesetz und alle anderen gesetzlichen Bestimmungen über die Privatvereine wären für die Zukunft außer Wirksamkeit zu setzen, und es wäre nun im Grundsatze festzustellen, wie das neu zu erlassende Privatvereinsgesetz beschaffen sein solle.

Der Minister Dr. Bach bemerkte, daß in der Ah. Entschließung vom Jahre 1843 über die Vereinsdirektiven die Vereinte Hofkanzlei (jetzt Ministerium des Inneren) als oberste Vereinsbehörde bestellt wurde19; nur sei durch eine spätere Instruktion angeordnet worden, daß, wenn es sich um Vereine handelt, welche auch andere Hofstellen angehen, mit diesen das Einvernehmen hierüber gepflogen und, wenn kein Einverständnis erzielt wird, die Sache Sr. Majestät vorgelegt werden solle.

Diese Ah. Bestimmung hat zuerst durch die Feststellung des Wirkungskreises des Handelsministeriums wesentliche Veränderung erlitten, indem diesem Ministerium die Errichtung und Überwachung verschiedener Vereine (Sparkassen, Gewerbs- und Handelsvereine, Eisenbahnaktiengesellschaften etc.), kurz alles, was das Ressort dieses Ministeriums berührt, zugeordnet worden sind.

Bei der Entwerfung des neuen Vereinsgesetzes, bemerkte der Minister des Inneren weiter, sei er wieder auf den ursprünglichen Grundsatz zurückgekommen, daß nämlich nur eine oberste Vereinsbehörde sein und als solche das Ministerium des Inneren, wie früher die Vereinigte Hofkanzlei bestellt werden solle. Die Wechselwirkung der Vereine und bei vielen ihre politische Färbung mache eine solche Anordnung wünschenswert.

Der Minister Dr. Bach könnte sich nicht damit einverstanden erklären, daß jedes Ministerium die Bewilligung und Überwachung der sein Ressort näher angehenden Vereine zu übernehmen habe. In öffentlicher Beziehung schiene ihm das durchaus unzweckmäßig zu sein.

Die Kompetenzfrage sei gerade diejenige gewesen, bei welcher Meinungsverschiedenheiten von Seite der Abgeordneten der verschiedenen Ministerien bei den Beratungen über das neue Vereinsgesetz geäußert worden sind, welche im wesentlichen dahin gingen, daß jedem Ministerium sein Wirkungskreis gewahrt werden solle.

Über diese Kompetenzfrage und über die dem neuen Vereinsgesetze zum Grunde zu legende Hauptbestimmung, ob nämlich die Errichtung aller Privatvereine oder nur einiger|| S. 615 PDF || und welcher an eine behördliche Bewilligung gebunden sein soll, wurde die weitere Besprechung und Schlußfassung dem nächsten Ministerrate vorbehalten20.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. März 1852.