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Nr. 639 Ministerrat, Wien, 19. März 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg, BdE. fehlt), Bach 24. 3., Thinnfeld, Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner 26. 3.; abw. Stadion.

MRZ. 843 – KZ. 1052 –

Protokoll der am 19. März 1852 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Reichsratsbeschlüsse über die Ribarz-Macksche Entschädigungsklage

Der Ministerpräsident machte dem Ministerrate die Mitteilung des Reichsratsbeschlusses über den Kompetenzkonflikt in der Entschädigungsangelegenheit der Amalie Ribarz, verwitwete Mack, aus Anlaß der Oktoberereignisse des Jahres 18481.

Die Entscheidung des Reichsrates fiel einstimmig dahin aus, daß die Klage der Amalie Ribarz auch gegen die Gemeinde Wien als auf den Rechtsweg nicht gehörig zurückzuweisen sei2.

Es wurde beschlossen, daß die sämtlichen Akten in dieser Angelegenheit an den Minister des Inneren zur weiteren Veranlassung geleitet werden und daß der Justizminister von der Entscheidung des Reichsrates dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu dem Ende Mitteilung mache, damit dieser in anderen vorgekommenen Fällen darnach vorgehen möge3.

Auch wurde der Inhalt des Ah. Kabinettschreibens vom 19. d. M. zur Kenntnis des Ministerrates gebracht, nach welchem der Minister des Inneren im Einvernehmen mit dem Finanzminister das Gutachten zu erstatten hat, ob der Ribarz für den erlittenen Schaden nicht im Gnadenwege eine Vergütung zuteil werden könnte4.

II. Untersuchungen bei den siebenbürgischen Kriegsgerichten

Der Minister des Inneren referierte hierauf über die Ergebnisse der aus den Abgeordneten der Ministerien des Inneren, des Krieges und der Justiz zusammengesetzten Ministerialkommission, welche das von der zu Hermannstadt aufgestellten Sichtungskommission hinsichtlich der bei den siebenbürgischen k. k. Kriegsgerichten in Untersuchung stehenden, der Beteiligung an den aufständischen Vorgängen in Siebenbürgen 1848/49 teils beanzeigten, teils rechtlich überwiesenen Individuen verfaßte Sichtungsoperat zu überprüfen und sich sowohl darüber als die damit in Verbindung gebrachten Anträge der Hermannstädter Sichtungskommission zu äußern hatte.|| S. 601 PDF ||

Die Ministerialkommission hat die der Sichtung unterzogenen Individuen mit Rücksicht auf den höheren oder minderen Grad ihrer Strafbarkeit in fünf Kategorien geteilt.

In die erste Kategorie, welche die am meisten strafbaren Individuen enthält, fallen: Daniel Varady, Stephan Fogarassy und Franz Graf Haller.

Für diese wird auf einen 15jährigen Festungsarrest, verschärft bei den ersten zweien mit Schanzarbeit in Eisen angetragen. Alle drei waren fanatische Anhänger der Empörung, die sie mit allen Mitteln des Terrorismus unterstützt haben. Sie haben die Ermordung vieler Anhänger der Regierung (die ersten beiden zum Teil mit eigener Hand) bewirkt.

In die zweite Kategorie werden gereiht: Ladislaus Nemeth, Johann Zaison, Georg Kadar, Daniel Gál, Ludwig Baron Kemeny, Ladislaus Thót, welche zu einer zehnjährigen Festungsstrafe, bei Nemeth und Zaizon verschärft mit Schanzarbeit in Eisen, angetragen werden.

In die dritte Kategorie mit einem sechsjährigen Festungsarreste kommen: Karl Gyarfás, Johann Kolosy, David Szekely, Ladislaus Szekeres, Joseph Horváth, Samuel Vasza, Ladislaus Korrek, bei letzteren vieren verschärft mit Schanzarbeit in Eisen.

In die vierte Kategorie mit vierjährigem Festungsarreste fallen: Michael Lazar, Leopold Nagy, Johann Szölössy, Daniel Borza, Johann Tolvay, bei den letzteren zweien verschärft mit Schanzarbeit.

In die fünfte Kategorie mit zweijährigem Festungsarreste werden gereiht: Karl Ketzely, Ladislaus Berivoj, Niklas Szolga, Franz Filepp, Joseph Farkas, Samuel Kovács, Franz Bajko, Georg Dezsi, letztere zwei verschärft mit Schanzarbeit.

Über nachstehende Individuen: Ladislaus Berzenczey, Wolfgang Baron Kemeny, Joseph Jenei, Johann Laszlo, Karl Jakab, Wolfgang Szöls, Ladislaus Söös, Lorenz Kovacs, Baron Jósika aus Vásfalva, Karl Zador, Moises Crepp, Adam Lengyel, Gregor Zaschay, Franz Ribiczey sen., Franz Ribiczey jun. und Joseph Dobokay ist der Tatbestand noch nicht hinlänglich erhoben und die bezüglichen Sichtungsoperate werden seinerzeit vorgelegt werden.

Die Ministerialkommission erachtet, daß diese Auskünfte mit dem Beisatze zur Wissenschaft zu nehmen wären, daß sich das Hermannstädter Kriegsgericht bezüglich des Ladislaus Berzenczey mit dem Pester Kriegsgericht ins Einvernehmen zu setzen habe, weil Berzenczey von dem Pester Kriegsgerichte im Ediktalwege vorgeladen und, wie das eingelangte Nachtragsoperat dieses Kriegsgerichtes zeigt, in contumaciam bereits verurteilt worden ist.

Die Hermannstädter Sichtungskommission erörterte schließlich auch die Frage, welches jene Fälle der politischen Verbrechen seien, die auch in Hinkunft noch einer kriegsrechtlichen Untersuchung zu unterziehen wären, um nicht straflos gelassen zu werden, und meinte, daß zu untersuchen wäre: 1. solche Individuen, welche sich durch Aufwiegelung an der Hervorbringung der Revolution beteiligt und noch nach dem 14. April 1849 eine hervorragende Tätigkeit dabei entwickelt haben; 2. solche, welche sich an der Revolution zwar im minderen Grade beteiligt, dagegen aber in ihrem fanatischen Nationalhasse sich Greueltaten (Mord, Brandlegung, Plünderung usw.) zu Schulden kommen ließen; 3. solche, welche als Blutrichter für den Tod von Personen gestimmt haben, welche wegen ihrer Anhänglichkeit an die legitime Regierung von den Rebellen wirklich hingerichtet worden sind; 4. endlich alle jene Fälle, wo Individuen wegen hervorragender revolutionärer || S. 602 PDF || Tätigkeit flüchtig sind, und das Vermögen derselben von den Behörden sequestriert wird, wo es sich also darum handelt, durch ein Ediktalverfahren die Sequestration zu rechtfertigen und in eine Konfiskation zu verwandeln.

Hinsichtlich dieser Anträge erachtet die Ministerialkommission, daß in den Fällen 1 und 3 die Untersuchung und das kriegsrechtliche Verfahren jedenfalls fortzusetzen sei, da es sich hier um Individuen von hervorragender revolutionärer Tätigkeit handelt; bezüglich der Fälle unter 4, daß vor allem gegen jene abwesende Individuen das Ediktalverfahren durchzuführen sei, deren Vermögen schon gegenwärtig mit Sequester belegt ist. Hinsichtlich der Fälle unter 2 meint die Ministerialkommission, daß die Untersuchung bloß mehr über Ansuchen der beschädigten Parteien vorzunehmen sei, ausgenommen, wo es sich um einen erwiesenen Mord oder andere gemeine Verbrechen handelt, in welchen Fällen das ordentliche zivilstrafgerichtliche Verfahren stattzufinden hätte.

Was das oberwähnte Sichtungsoperat und die angetragenen Strafen anbelangt, findet der Minister des Inneren die Anträge der Ministerialkommission bezüglich aller Individuen vollkommen begründet und den diesfälligen Anträgen bezüglich der ungarischen Revolutionäre analog. Das vorliegende Sichtungsoperat wäre daher nach vorläufiger Ah. Genehmigung Sr. Majestät dem k. k. Zivil- und Militärgouverneur von Siebenbürgen zur Durchführung zuzusenden.

Was dagegen die weiteren Anträge der Kommission bezüglich der kriegsrechtlichen Untersuchung für die Zukunft betrifft, ist der Minister des Inneren damit aus dem Grunde nicht einverstanden, weil dadurch die Kriegsgerichte gleichsam perpetuierlich würden und es doch wünschenswert ist, daß dieselben bald außer Wirksamkeit gesetzt werden. Dafür spreche, wie der Kriegsminister bemerkte, auch der Mangel an Auditoren, die man für diese Kriegsgerichte kaum und nur mit Nachteil für den anderen Dienst aufzubringen vermag. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hätte sich daher nur noch auf die speziell bereits vorgekommenen Fälle und das Ediktalverfahren auf die bereits Abwesenden zu erstrecken. Die neu vorkommenden Fälle hätten den ordentlichen Gerichten anheimzufallen. Dies würde nicht hindern, daß für einzelne noch vorkommende Hochverratsfälle irgendein Militärgericht delegiert werde.

Der Ministerrat erklärte sich mit den Ansichten des Ministers des Inneren einverstanden5.

III. Auszeichnung für Leo Kaltenegger

Ebenso erteilte der Ministerrat seine Zustimmung zu dem Antrage des Kultus- und Unterrichtsministers Grafen Thun auf Ag. Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone an den Jubelpriester und Prior des Stiftes Admont, Pater Leo Kaltenegger, welcher sich durch seine vieljährige, eifrige und ersprießliche Wirksamkeit, besonders|| S. 603 PDF || im Gebiete des Volksschulwesens durch eine 32jährige Dienstleistung als Schuldistriktsaufseher in dem beschwerlichen Admonter Distrikte, große Verdienste erworben hat und deshalb von allen Behörden zu einer Auszeichnung angetragen wird6.

IV. Auszeichnung für Franz Liepopilli

Dem Antrage des Finanz- und Handelsministers Ritters v. Baumgartner , für den Seesanitätsmagistratspräses in Zara Franz Liepopilli bei seiner Versetzung in den wohlverdienten Ruhestand nach einer 52jährigen ausgezeichneten Dienstleistung nicht nur die Belassung der ihm mit Ah. Entschließung vom 2. März 1847 verliehenen Personalzulage von 200 fr. zu seinem Gehalte von 1400 fr., sondern überdies als sichtbares Merkmal der Ah. Zufriedenheit mit seiner langen Dienstleistung die Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken, wurde von dem Ministerrate gleichfalls beigestimmt7.

V. Fideikommißinstitutsentwürfe für die Söhne des verstorbenen Fürsten Johann Liechtenstein (Franz, Carl, Friedrich)

Schließlich brachte der Minister des Inneren Dr. Bach noch eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Ministerien des Inneren und der Justiz hinsichtlich der von dem regierenden Fürsten Aloys Liechtenstein vorgelegten Fideikommißinstitutsentwürfe für die drei zu Gunsten der nachgeborenen Söhne des Fürsten Johann Liechtenstein (Franz, Carl und Friedrich, Brüder des Fürsten Aloys) zu errichtenden Fideikommisse zum Vortrage.

Fürst Johann Liechtenstein hat in seinem Testamente vom 21. Februar 1832 seinen zweit-, dritt- und viertgeborenen Söhnen Franz, Carl und Friedrich verschiedene Dotationen gemacht und denselben für den Fall, als sie oder ihre Nachfolger ohne männliche Deszendenz sterben sollten, noch weiter nachfolgende Linien substituiert.

Dieses Testament des Fürsten Johann Liechtenstein hat die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten8.

Diese testamentarischen Weisungen des Vaters hat der Majoratserbe und Regnier des Hauses Fürst Aloys Liechtenstein gemeinschaftlich mit seinen Brüdern bei der Vorlage der Fideikommiß­institutsentwürfe mit einigen im Testamente nicht enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen gesucht.

Diese Bestimmungen erhielten die Ah. Genehmigung nicht, und der Fürst Aloys Liechtenstein wurde zufolge Ah. Entschließung vom 22. Jänner 1842 eingeladen, die Fideikommißinstitutsentwürfe nach dem Ah. genehmigten Inhalte des väterlichen Testamentes abändern zu lassen9.

In dem hierauf im Jahre 1846 neu vorgelegten Entwurfe blieben einige der früher aufgenommenen Bestimmungen hinweg, andere, im Testamente nicht ausdrücklich angeordnete|| S. 604 PDF || Bestimmungen, von welchen die §§ 3, 4, und 5 der modifizierten Entwürfe handeln, nämlich die eventuelle Sukzession der Hauptfideikommißlinie in die Fideikommisse der jüngeren Linie und gewisse Ausschließungsgründe von der Nachfolge in diese Fideikommisse wurden dagegen wiederholt aufgenommen10.

Nach diesen neuerdings aufgenommenen Bestimmungen soll für den Fall, als die sechs Linien der zu den neu zu errichtenden drei Fideikommissen berufenen sechs Brüder des gegenwärtigen Regniers des Hauses in ihrer männlichen Deszendenz aussterben würden, in die dadurch erledigt werdenden Fideikommisse die Linie des jeweiligen Regniers des Hauses zur Nachfolge berufen sein, und es soll auch in dieser Linie dieselbe Erbfolgeordnung statthaben, wie sie rücksichtlich der nachgeborenen Söhne des Stifters der drei Fideikommisse festgesetzt worden ist. Diese Fideikommisse sollen nämlich mit dem Hauptfideikommisse nur so lange verbunden bleiben, bis bei diesen zwei oder mehrere Linien stehen, wo dann die Fideikommisse wieder an diese zu übergehen hätten.

Als ausgeschlossen von diesen Fideikommissen sollen angesehen werden: a) alle Nachkommen weiblichen Geschlechtes, b) die Familienglieder des geistlichen Standes, c) wenn ein Familienglied eine standeswidrige Ehe ohne Einwilligung des Vaters oder des jeweiligen Regniers des Hauses eingeht, d) Nachkommen, welche nicht in der regelmäßigen Ehe geboren sind, selbst dann, wenn sie durch nachgefolgte Ehe oder durch lf. Reskript legitimiert wären, e) Nachkommen, welche vom katholischen Glauben abfallen, und f ) welche durch richterlichen Spruch des Adels verlustig worden sind.

Der Justizminister hat sich mit Beziehung auf die über diesen Gegenstand früher abgegebenen rechtlichen Äußerungen gegen die Zulässigkeit der bezielten Vereinigung der Nebenfideikommisse mit dem Hauptfideikommisse für den Fall des Aussterbens der sukzessionsfähigen männlichen Deszendenz der sechs Brüder des regierenden Fürsten Liechtenstein im wesentlichen aus folgenden Gründen ausgesprochen: 1. Die ganze Fassung des Testamentes zeige, daß Fürst Johann Liechtenstein bei der Stiftung der drei Nachfideikommisse nur vor Augen hatte, den Wohlstand in den Linien seiner nachgeborenen Söhne zu gründen, indem er den Wohlstand seines erstgeborenen Sohnes über alle Besorgnis schon gesichert hielt. 2. Bei der genau festgesetzten Sukzessionsordnung in die Nachfideikommisse werde nirgends des Majoratfideikommißbesitzers gedacht, derselbe erscheint sonach zur Nachfolge nicht berufen. 3. Durch die neuen Bestimmungen würde die Posterität in dem ihr von dem letzten Willen des Stifters zugedachten Rechte der freien Disposition im Falle des Erlöschens aller jüngeren Linien verkürzt werden. 4. Die Ah. Entschließung vom 22. Jänner 1842 beabsichtige die Aufrechthaltung der Grundlage der testamentarischen Anordnung, und 5. würde Fürst Aloys Liechtenstein durch die neuen Bestimmungen über ein Vermögen disponieren, welches nicht ihm gehört.

Belangend die Ausschließungsgründe von der Nachfolge in die gedachten drei Nachfideikommisse äußerte sich das Justizministerium dahin, daß in rechtlicher Beziehung kein Anstand dagegen bestehe. Die Entwürfe in dieser Beziehung entsprechen den diesfälligen|| S. 605 PDF || Bestimmungen des fürstlich-liechtensteinschen Hauptfideikommisses und dem Hausgesetze dieser fürstlichen Familie.

Der Minister des Inneren Dr. Bach bemerkt bezüglich der nur über die eventuelle Nachfolge des Hauptfideikommisses in die neu zu errichtenden drei Nebenfideikommisse noch bestehenden Meinungsdifferenz, daß aus der Stilisierung des Testamentes, sofern hieraus die Absicht des Fideikommißstifters gefolgert werden soll, immerhin die Zulässigkeit der in den vorgelegten Fideikommißinstrumenten § 3, 4, 5 enthaltenen Bestimmungen hervorgehen dürfte. Es werde nirgends im Testamente ausgesprochen, daß die drei neu zu errichtenden Nachfideikommisse allod werden müssen, sobald keiner der sechs jüngeren Söhne des Stifters oder keine männliche Deszendenz von ihnen vorhanden sein wird.

Da ferner die testamentarische Anordnung des § 16, wornach nie zwei dieser Fideikommisse in einem der Söhne des Testators vereiniget werden sollen, offenbar nur die sechs jüngeren Söhne betrifft und den Hauptfideikommißbesitzer unberührt läßt, so dürfte sich aus dem Testamentsinhalte kaum apodiktisch nachweisen lassen, daß eine Vergrößerung des Majorates durch die Nachfideikommisse im Falle der Ermanglung sukzessionsfähiger Deszendenz gegen den Willen des Erblassers wäre, ja, die im Entwurfe vorkommende Bestimmung, daß die Vereinigung nur so lange zu dauern habe, bis wieder zwei oder mehrere Linien entstehen, dürfte vielmehr als vollkommen in dem Geiste der testamentarischen Sukzessionsordnung (§ 16) gelegen sich darstellen.

Vom politisch-administrativen Standpunkte aus erscheine es ferner wichtig, dem fürstlich-liechtensteinschen Hause durch Zusammenhaltung seines Besitzes in dem österreichischen Kaiserstaate die ihm gebührende Stellung zu sichern; daher für den dauernden Bestand der Nachfideikommisse Sorge zu tragen, und dies letztere umso mehr, als durch den § 34 der Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates vom 31. Dezember 1851 dem Adel alle tunliche Erleichterung zur Errichtung von Majoraten und Fideikommissen zugestanden wird.

Bei der hierüber erfolgten Abstimmung vereinigten sich mit der Ansicht des Ministers des Inneren die Minister Edler v. Thinnfeld, Graf v. Thun und FML. Freiherr v. Csorich, während der Justizminister , welcher wiederholt bei seiner aschriftlich abgegebenena Meinung zu verharren erklärte, und der Finanz- und Handelsminister für die entgegengesetzte Ansicht stimmten.

Dieser Gegenstand wird nun zur Ah. Entscheidung Sr. Majestät vorgelegt werden11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. März 1852.