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Nr. 632 Ministerrat, Wien, 25. Februar 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 25. 2.), Bach (bei I abw.) 26. 2., Thinnfeld 1. 3., Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. 581 – KZ. 641 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 25. Hornung 1852 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Erziehungsbeitrag für die Ridolfischen Waisen

Der Justizminister referierte über die bei seinem Vortrage vom 20. d. [M.], MRZ. 551, zwischen ihm und dem Finanzministerium obwaltende Differenz in betreff der Beteilung der Waisen des Prätursadjunkten Ridolfi. Während das Finanzministerium den Betrag des Erziehungsbeitrags für dieselben nur mit 60 f. jährlich beantragte, glaubte der Justizminister, denselben mit 80 f. vorschlagen zu sollen, weil Ridolfi bestätigtermaßen im Dienste und durch den Dienst das Leben eingebüßt hat.

Diese Rücksicht bewog auch die Minister v. Thinnfeld, Graf Thun und Baron Csorich, also die mehreren Stimmen, sich dem Antrage des Justizministers (auf 80 f.) anzuschließen, wogegen der Finanzminister und der Ministerpräsident bei dem Antrage auf 60 f. verharrten1.a

II. Erziehungsbeitrag für die Layerschen Waisen

Eine ähnliche Meinungsdifferenz ergab sich zwischen dem Minister für Landeskultur und Bergwesen, dann dem Finanzministerium in betreff der Pensionsbehandlung der Hinterlassenen des verstorbenen Unterstaatssekretärs Layer. Für die Familien der Beamten dieser Kategorie besteht kein Normale, sondern es werden die Beträge von Fall zu Fall bei Sr. Majestät in Antrag gebracht.

In Ansehung der Pension für die Witwe sind die beiden Minister einstimmig der Meinung gewesen, daß dieselbe mit 1200 f. beantragt werden dürfte.

Die Erziehungsbeiträge für die zu beteilenden neun Kinder von den zehn hinterlassenen belangend, war der Minister für Landeskultur für 300 f. pro Kopf, der Finanzminister dagegen nur für 200 f.

Minister v. Thinnfeld unterstützte seinen Antrag, auf dem er auch fernerhin beharrte, mit der ausgezeichneten Dienstleistung Layers und mit dem Umstande, daß für Waisen eines Staatsbeamten dieser Kategorie bisher noch niemals weniger als 300 f., ja daß selbst Hof- oder Ministerialratswaisen öfters schon 300 f. pro Kopf bewilligt worden sind.|| S. 575 PDF ||

Der Finanzminister rechtfertigte dagegen seine Ansicht durch die Betrachtung, daß, wäre Layer dienstunfähig geworden, er nur die Hälfte seines Gehalts, d. i. 3000 f., für sich und seine Familie zusammen würde erhalten haben, mithin es wohl hinlänglich wäre, seiner hinterlassenen Familie allein ebensoviel, nämlich 1200 f. Pension und 1800 f. Erziehungsbeiträge zu bewilligen. Um 900 f. mehr noch, wie es nach dem Antrage des Ministers v. Thinnfeld geschähe, dazu schiene kein Grund vorhanden zu sein.

Seiner Ansicht traten der Kriegsminister und der Ministerpräsident bei. Die übrigen, also mehreren Stimmen waren aber mit dem Minister für Landeskultur umso mehr einverstanden, als die Pension des Beamten, selbst nach dem Normale, niemals zum Anhaltspunkte für die Bemessung der Gebühren seiner Hinterlassenen zu dienen hat, und es mit dem Normale gar nicht in Widerspruch steht, daß z. B. der Witwe eines mit 300 f. besoldeten Beamten 100 f. Pension und für vier Kinder 50 f. Erziehungsbeitrag, zusammen 150 f. angewiesen werden, während dem Beamten selbst, wäre er vor dem 25. Jahre dienstunfähig geworden, normalmäßig nur 100 f. Pension würden gebührt haben, wovon er sich und seine Frau mit vier Kindern hätte erhalten müssen2.

III. Schulgeldeinführung an den Tiroler, dalmatinischen und lombardisch-venezianischen Gymnasien

Der Unterrichtsminister brachte seinen unterm 16. d. [M.], MRZ. 751, an Se. Majestät gestellten Antrag, im künftigen Schuljahre in Tirol, Dalmatien und im lombardisch-venezianischen Königreiche das Schulgeld an Gymnasien einzuführen und für die aus öffentlichen Fonds erhaltenen oder unterstützen Gymnasien in Tirol, Vorarlberg und Dalmatien mit 8 f., in den Haupt- und volkreichen Städten des lombardisch-venezianischen Königreichs mit 12 f., in allen übrigen mit 8 f. jährlich zu bemessen, zum Vortrag im Ministerrate, welcher sich damit vollkommen einverstanden erklärte3.

IV. Auszeichnung für Carl Czoernig und Alois Wittmann

Ebenso erklärte sich der Ministerrat einverstanden mit dem Antrage des Handelsministers auf Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone II. Klasse an den Sektionschef bei seinem Ministerium Czoernig, dann des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an den Rat Wittmann in Betracht der Verdienste, welche sich dieselben bei der Organisierung der Zentralseebehörde, ersterer auch als Gründer der administrativen Statistik erworben haben4.

V. Grundzüge der Organisierung der Landesgerichte

Der Justizminister referierte über die künftige Bestellung der Landesgerichte in den Kronländern außer Ungarn5.

Als Grundsatz in betreff der Zahl dieser Gerichte wird angenommen, daß in der Regel in jedem politischen Bezirke ein bis zwei derlei Gerichte zu bestellen und Ausnahmen|| S. 576 PDF || nur dort zulässig sein sollen, wo der Kreis unter 60 Quadratmeilen und 100.000 Seelen enthält.

Ihr Wirkungskreis ist im allgemeinen gleich; den Landesgerichten in den Hauptstädten werden in criminalibus einige Judikaturen vorbehalten. Der Personal- und Besoldungsstand derselben enthält nach dem vorgelegten Schema Präsidenten à 5000, 4000, 3000 und 2500 f. Gehalt; Senatspräsidenten à 4000 und 3000 f. nur in Wien, sonst 3000 und 2500 f.; Räte à 2000, 1800 und 1600 f., Räte à 1800, 1600 und 1400 f., Räte à 1600, 1400 und 1200 f.; Ratssekretäre à 1100 und 1000, 1000 und 900, 900 und 800 f.; Vorsteher der Hilfsämter à 1200, 1100, 1000, 900, 800 und 700 f., und in diesem Verhältnisse weiter das erforderliche Personale.

Die besonderen Depositenämter, wo sie dermalen bestehen, werden samt Landtafel- und Grundbuchsämtern – bis zur weiteren Organisierung derselben – mit dem bisherigen Stande beibehalten.

Wegen der Zählgelder wird eine abgesonderte Verhandlung gepflogen.

Besondere Handelsgerichte waren nur für Wien und Triest angetragen. Da jedoch der Handelsminister auf die Wichtigkeit Prags hindeutete und auch dem Justizminister Lemberg und Brody von Bedeutung erschien, so wurde die definitive Bestimmung der Orte, wo eigene Handelsgerichte zu bestehen hätten, dem weiteren Einvernehmen der beiden Minister vorbehalten.

In den übrigen Orten fungieren die Landesgerichte als Handelsgerichte unter Assistenz oder Beisitz zweener Assessoren aus dem Handelsstande.

Zur Besorgung des Sanitäts- und Seelsorgedienstes wird jedem Landesgerichte ein Arzt à 1000, 800, 600 f., ein Wundarzt à 600, 400, 200 f., eine Hebamme à 100 f. bis 40 f., ein Seelsorger à 400 – 300 f. Gehalt oder nach Umständen Remuneration beigegeben.

Die Dienerschaft erhält ein mit dem Finanzministerium auszumittelndes Kleidungspauschale von nicht über 50 f.

Die Staatsanwaltschaft besteht aus einem Oberstaatsanwalte beim Oberlandesgerichte, einem Staatsanwalte samt Substituten und dem nötigen Kanzleipersonale bei jedem Landesgerichte.

Der Oberstaatsanwalt wird im Status der Oberlandesgerichtsräte, die Staatsanwälte in jenem der Landesgerichtsräte geführt und erhalten Funktionszulagen von 1000 f., 600 und 300 f. zu den systemmäßigen Gehalten. Die Substituten werden à 1200 und 1000, 1000 und 800 f. besoldet.

Die Beamten in Wien und Triest erhalten die systemmäßigen Quartiergelder, jene in Mailand und Venedig, so unter 2000 f. Gehalt genießen, die bisherigen zehnprozentigen Teuerungsbeiträge. Gegen die Verwilligung der letzteren erhoben die Minister des Inneren und der Finanzen der zu besorgenden Exemplifikation wegen Anstand und würden sich lieber für die verhältnismäßige Erhöhung der Gehalte oder für Lokalzulagen ausgesprochen haben. Der Justizminister behielt sich vor, die Ah. Entschließung, worauf sich jene Teuerungszuschüsse gründen, beizubringen und sonach das weitere zu beantragen.

Zur Bestreitung der Kanzleiauslagen – mit Ausnahme der Drucksachen und des Papiers – werden den Landesgerichten Pauschalien angewiesen.|| S. 577 PDF ||

Bei Dienstreisen innerhalb des Gerichtssprengels erhalten die Beamten bestimmte Tag- und Meilengelder, bei Reisen außer dem Gerichtsbezirke die normalmäßigen Diäten und Fuhrkosten­vergütung6.

VI. Gnadengesuch für Albert v. Boronkay

Der Justizminister referierte endlich über das Ah. signierte Gesuch des Fürsten v. Brezenheim-Regécz um Begnadigung des wegen Teilnahme an der ungrischen Rebellion zum Tode verurteilten, auf sechsjährigen Festungsarrest begnadigten Albert Boronkay.

Da derselbe als Regierungskommissär der revolutionären Regierung im Zempliner Komitat eine sehr hervorragende Tätigkeit entwickelt hat, erst seit 7. Oktober 1851 in der Strafe ist und hier die von dem bittstellenden Fürsten geltend gemachte Verschonung seiner Güter mit der Sequestration nicht entscheidend sein kann, so trug der Justizminister auf die Abweisung dieses Gesuchs sowie

VII. Gnadengesuch für Joseph v. Komáromy

des weiteren zu Gunsten des in ähnlicher Weise beteiligten Barons Komáromy an, womit sich der Ministerrat vollkommen einverstanden erklärte7.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 11. März 1852.