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Nr. 628 Ministerrat, Wien, 16. Februar 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 16. 2.), Bach 17. 2., Thinnfeld 18. 2., Thun, Krauß, Baumgartner (BdE. fehlt); BdE. und abw. Csorich; abw. Stadion.

MRZ. 500 – KZ. 3688 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 16. Hornung 1852 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Organisierung der Bezirksämter (7. Beratung)

Der Minister des Inneren brachte den infolge der vorausgegangenen Beratungen nach den Beschlüssen der Mehrheit des Ministerrates modifizierten Entwurf über die Organisation und den Wirkungskreis der lf. Bezirksämter mit folgenden Bemerkungen in Vortrag. Die Minoritätsvoten werden allenthalben ersichtlich sein1.

Zum § 4 ist über die Anforderung des Justizministers wegen eines ausschließlich für den Justizdienst bestimmten Personals von einem Aktuar, einem Grundbuchsführer und einem Gerichtsdiener – außer dem Bezirksrichter – nicht abgestimmt worden.

Da der Justizminister auch heute auf dieser Anforderung bestehen zu müssen erklärte, wenn er anders für die klaglose Verwaltung der Rechtpflege einstehen soll aund wenn überhaupt eine Justizpflege auf dem Lande und durch die Bezirksämter ermöglicht werden soll,a und nachdem er im wesentlichen die bereits in der Sitzung vom 4. und 7. d. [M.] zur Begründung seines Antrages angeführten Motive wiederholt bwie auch die Unzulässigkeit der unmäßigen Vermehrung des politischen Personals der Bezirksämter auf Kosten des Justizbudgets, dann die bei der Berechnung der in Aussicht gestellten Ersparungen unterlaufenen Unrichtigkeiten dargestelltb hatte, so wurde zur Abstimmung hierüber geschritten.

Der Minister des Inneren verharrte bei dem Entwurfe umso mehr, als es im Begriff der organischen Einheit der aufzustellenden Bezirksämter liegt, daß ihre Beamten in den Geschäften des Amts sich gegenseitig unterstützen statt auszuschließen, daß ferner infolge der neuern Bestimmungen über das Gerichtsverfahren die Justizgeschäfte sich vereinfachen werden, übrigens durch den im Entwurfe offen gelassenen Spielraum vom niedrigsten zum höchsten Personalstande (10–17 Personen) die Möglichkeit gegeben ist, die durch den erfahrungsmäßigen wirklichen Bedarf gebotene Vermehrung der Amtsindividuen eintreten zu lassen.|| S. 555 PDF ||

Die Stimmenmehrheit trat sofort dem Antrage des Ministers des Inneren für Beibehaltung des § 4 nach dem Entwurfe bei. Übrigens bemerkte der Finanzminister , daß eine Vereinigung beider Ansichten sich insofern erreichen ließe, als bei der Verteilung der Funktionen unter das Personale des Bezirksamts in concreto zunächst auf den Justizdienst Rücksicht genommen werde, und es dann auf die Probe ankommen würde, ob für die politischen Verwaltungsgeschäfte das übrige Personale – mit Zuhilfenahme der eben nicht beschäftigten Justizbeamten – ausreicht.

Den im Sinne der Majoritätsbeschlüsse modifizierten §§ 16 und 17 wurde ein eigener cBeisatz zum § 16c angehängt, welcher bestimmt, welche Behörden nach den in diesen Paragraphen angenommenen Grundsätzen Urlaube zu erteilen berechtigt sein sollen.

Hiermit entfällt die bezügliche Stelle im § 10 und wird die Bestimmung, daß der Bezirkshauptmann kleine Urlaube bis acht Tage allen Beamten des Bezirksamts ohne Ausnahme soll erteilen dürfen, in diesen neuen dBeisatz zumd § 16 aufgenommen.

Zum § 26 ist rücksichtlich der Verpflichtung des Bezirksamts zur Wahrung der Territorialhoheit der Beisatz angehängt worden „so weit das Bezirksamt dabei beteiligt ist“.

Nach §§ 41 und 42 wurden die Bestimmungen des § 54 über Heiligung der Feiertage etc. in einem eigenen Paragraphen eingeschaltet und im § 54 gestrichen.

Im § 67 in betreff der Gerichtsbarkeit wurde der Vorbehalt der näheren Bestimmung des Wirkungskreises durch die Jurisdiktionsnorm aufgenommen.

Was endlich den im Ministerrate vom 7. d. [M.] gefaßten Beschluß betrifft, für die Chargen des Bezirkshauptmanns und des Bezirksrichters zwei Kategorien von Gehaltsstufen – je nach den Teuerungsverhältnissen der Kronländer – in Antrag zu bringen, so glaubte der Minister des Inneren , daß sich über die Einteilung sogleich und zwar in der Art ausgesprochen werden dürfte, daß in den westlichen Kronländern die höheren Kategorien à 1200 und 1100, und 1000 und 900 fr., dagegen in den östlichen, nämlich in Galizien, Bukowina, Siebenbürgen, Dalmatien, Kroatien, der Woiwodina (seinerzeit auch Ungern) die niedrigeren à 1100 und 1000, und 900 und 800 fr. anzunehmen wären.

Der Ministerrat war hiermit einverstanden.

Noch brachte der Minister des Inneren zwei formelle Fragen zur Sprache. Einmal rücksichtlich der Benennung der Amtsvorsteher.

Gegen den Antrag, in den westlichen Kronländern eund in Galiziene die bisherige Benennung „Bezirkshauptmann“, in Dalmatien jene des bisherigen „Prätor“ beizubehalten, rücksichtlich Kroatiens, der Woiwodschaft und Siebenbürgens aber vorläufig die Länderchefs über den Landesansichtenf angemessene Benennung des Bezirksamtschefs einzuvernehmen, ergab sich gnur die Einwendung des Justizministers, daß er die galizischen Justizbeamten in dem Besoldungsstande der Justizbeamten anderer Kronländer gleich gestellt zu sehen wünschtg nur die Einwendung des Justizministers , daß er die galizischen Justizbeamten in dem Besoldungsstande der Justizbeamten anderer Kronländer gleich gestellt zu sehen wünscht.

|| S. 556 PDF || Eine andere Frage ergab sich über die Form der Vorlage und Erledigung des Entwurfs. Der Minister des Inneren gedächte denselben mittelst Vortrags des Ministerrates Sr. Majestät zur Ah. Genehmigung zu unterbreiten. Nach deren Herablangung wären die Ah. Bestimmungen des genehmigten Entwurfs als Leitfaden zur Ausarbeitung der Ausführungselaborate zu nehmen.

Über die Art der Durchführung selbst wäre ein abgesonderter Vortrag der drei Ministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen zu erstatten und dabei das Augenmerk dahin zu richten, daß durch zweckmäßige Einteilung und gehöriges Ineinandergreifen der vorbereitenden Arbeiten sowie durch sukzessive Einführung der im Detail schon ausgearbeiteten Einrichtungen womöglich mit dem neuen Verwaltungsjahre 1853, hd. i. längstens 1. November 1852 h d. i. längstens 1. November 1852 auch die volle Wirksamkeit der neuen Bezirks- und Kreisbehörden beginnen könne.

Auch hiergegen ward nichts erinnert.

Am Schlusse der Beratung hat der Kultusminister über den beratenen Entwurf im allgemeinen das beiliegende Votum abgegeben2.

Der Minister des Inneren erwiderte hierauf, daß, insofern damit die Übertragung der Verwaltungsgeschäfte erster Instanz an andere als lf. Organe beabsichtigt werde, diesem Antrage die ausdrückliche Bestimmung des § 4 der Ah. Grundsätze vom 31. Dezember 1851 entgegenstehe und somit jede weitere Deliberation über diesen prinzipiellen Punkt entfiele. Auch insofern eine solche Idee selbst mit einer Teilung der Geschäfte der Zukunft vorbehalten werden wollte, wäre deren Ausführbarkeit und praktischer Nutzen zu bezweifeln. Sollte auf die Wiederherstellung der Patrimonialgerichte hingedeutet werden, so muß dagegen bemerkt werden, daß mit dem Zerfallen des der Patrimonialgerichtsbarkeit zum Grunde gelegenen Untertansverbands die Möglichkeit ihres Wiederauflebens aufgehört hat. Denn so wenig den Herrschaften die alten Rechte gegen ihre ehemaligen Untertanen wieder eingeräumt werden könnten, ebensowenig würden sich die Herrschaften herbeilassen, die Lasten jener Gerichtsbarkeit ohne jene Rechte und Vorteile auf sich zu nehmen. Überhaupt würde es schwer gelingen, die Organe zu finden, welche zur Übernahme der den Bezirksämtern abzunehmenden Geschäfte unentgeltlich bereit wären; müssen sie aber für ihre Leistungen bezahlt werden, so wäre es einerlei, ob sie aus Staats- oder Landesmitteln bezahlt werden, während es entschieden vorteilhafter sowohl für die Regierung als für die Regierten ist, wenn die Administration auch in der ersten Instanz von einer lf. Behörde ausgeht.

[Wirk]lich notwendig aber [zur Befe]stigung der Regierungsgewalt muß es sein, zu einer definitiven Einrichtung und Stabilität der Verwaltungsorgane zu gelangen. Würde – wie Graf Thun andeutet – die Einrichtung der Bezirksämter wieder nur als ein Provisorium hingestellt und die Aussicht auf eine Teilung der Geschäfte mit andern als lf., namentlich miti ständischen Organen eröffnet, so wäre der Beunruhigung der Bevölkerung und des Agitierens von Seite der nach Einfluß strebenden ständischen Partei kein Ende.|| S. 557 PDF ||

Der Minister des Inneren und mit ihm die Mehrheit des Ministerrates war gegen das Eingehen auf den Antrag des Kultusministers3.

II. Monatliche Vorlegung der Gelderfordernisausweise der Ministerien

Der Finanzminister erhielt die Beistimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät gestellten Antrage vom 8. Februar 1852 wegen monatlicher Vorlegung der Bedarf- oder Erfordernisausweise eines jeden einzelnen Ministeriums an das Finanzministerium − und durch es an Se. Majestät – mit der jedesmaligen Rechtfertigung der Anforderung, welche ein Zwölftel des für das ganze Verwaltungsjahr präliminierten Erfordernisses übersteigt4.

Ebenso erteilte der Ministerrat

III. Verdienstkreuz für Franz Michael Forcher

dem Minister des Inneren seine Zustimmung zu dem Antrage auf Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes an den Bürgermeister in Lienz, Forcher, für dessen tätige Hilfeleistung bei den letzten Elementarunfällen5.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 14. September 1852.