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Nr. 626 Ministerrat, Wien, 10. Februar 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 10. 2.), Bach (bei I abw.) 15. 2., Thinnfeld 11. 2., Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. 426 – KZ. 410 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 10. Hornung 1852 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Instanzenzug in Zivilrechtssachen in Ungarn etc

Gegenstand der Beratung war der Vortrag des Justizministers in betreff der Anwendung der kaiserlichen Verordnung vom 31. Jänner 1852, RGBl. Nr. 361, wegen des Instanzenzuges in Zivilrechtssachen auf jene Kronländer, in denen die neue Gerichtsverfassung noch nicht eingeführt ist. Se. Majestät haben in der bezüglichen Ah. Entschließung vom 21. Jänner 1852, MRZ. 100, zu befehlen geruhet, daß hierwegen vorläufig mit dem Präsidenten des Obersten Gerichts- und Kassationshofs das Einvernehmen gepflogen werde2.

Dies ist nun geschehen, und der gedachte Präsident hat sich einstimmig mit den den Beratungen beigezogenen Hofräten für die Einführung der vorbelobten kaiserlichen Verordnung in den bisher davon ausgenommenen Kronländern ausgesprochen3. Sonach nahm auch der Justizminister keinen Anstand, diese Maßregel bei Sr. Majestät in Antrag zu bringen, wozu der Ministerrat seine Beistimmung erklärte.

Nur in Ansehung des Termines, von welchem an die Wirksamkeit dieser Verordnung in den gedachten Kronländern zu beginnen haben werde, wird die durch die Verhältnisse gebotene Modifikation eintreten müssen4.

II. Organisierung der Bezirksämter (5. Beratung)

Nach dem Eintreffen des Ministers des Inneren ward die Beratung der Organisation und des Wirkungskreises der Bezirksämter wieder aufgenommen und bis § 56 fortgesetzt5.|| S. 545 PDF ||

Zum § 16 erklärte der Minister des Inneren sich mit dem in der Sitzung am 9. d. [M.] vorgeschlagenen Amendement einverstanden, daß bei den minderen Dienstposten das Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte unterbleibe. Auf die Bemerkung des Justizministers aber, daß dies zum Nachteil nicht bloß des Dienstes, sondern dieser Beamten selbst gereichen würde, indem sie, ohne Einwirkung des Obergerichts ernannt, niemals ain die gerichtliche Sphäre beförderta werden würden, stand der Minister des Inneren von jenem Vorschlage wieder ab.

Zu § 17 nahm der Justizminister das von den Repräsentanten des Finanz- und Handelsministerii vorbehaltene Recht auch bezüglich der Justizbeamten für sich in Anspruch, indem die Konsequenz darauf führt, den gleichen Einfluß auf die Entfernung oder Degradation wie auf die Anstellung und Beförderung deren Beamten auszuüben.

Auch beantragte er den Zusatz, daß den Oberlandesgerichten das Recht zustehe, die judiziellen Beamten des Bezirksamts zu suspendieren, wenn sie dessen Aufträge nicht erfüllen, boder sich sonst eines die Suspension erheischenden Vergehens schuldig machenb .

Der Minister des Inneren dagegen bemerkte, daß in Konsequenz der zum § 16 in der Sitzung v. 9. d. [M.] gefaßten Beschlüsse auch die Bestimmungen des § 17 zu modifizieren sein werden, und behielt sich vor, dieselben hiernach zu formulieren.

Zum II. Hauptstücke „Wirkungskreis der Bezirksämter“ hätte der Kultusminister gewünscht, daß das Eingehen ins Detail unterblieben wäre, weil es unmöglich ist, alles aufzuzählen, was zur Amtswirksamkeit des Bezirksamts gehört, und weil in der Folge vielleicht manches wird ausgeschieden werden müssen, was dem Wirkungskreise der Kreisausschüsse etc. vorbehalten werden dürfte. Es wäre sich also hier auf die Bestimmung zu beschränken, daß die Bezirksämter im allgemeinen die Funktionen der bisherigen politischen und judiziellen ersten Instanzen zu übernehmen haben, und die Grenzlinien der politischen und Justizamtshandlungen näher zu bezeichnen.

Der Minister des Inneren hielt dagegen eine solche allgemeine Bestimmung hier nicht für ausreichend, wo es wesentlich darauf ankommt, positiv festzusetzen, in welchen Angelegenheiten die Untertanen sich ans Bezirksamt zu wenden haben, indem ja gerade eine Hauptrücksicht für die Errichtung dieser Ämter darin gelegen, dem Untertanen die Erlangung der benötigten Hilfe zu erleichtern.

Es ward daher zur Beratung dieser Detailbestimmungen geschritten, nach deren Durchgehung − wie der Finanzminister bemerkte – sich erst zeigen wird, inwiefern auf die Bemerkung des Kultusministers einzugehen sein dürfte.

Im § 24 ward – auf Antrag des Finanzministers – die dem Bezirksamt obliegende Sorge für Vollziehung der Gesetze etc. durch den Beisatz „unmittelbare Sorge“ näher bezeichnet, sowie im § 26 die Benützung der Gewässer durch den Zusatz „sonstige“.

In diesem Paragraph beanständete der Justizminister die Unbestimmtheit der „vorgesetzten politischen Behörden“, welche sofort durch den Beisatz „zunächst oder ‚unmittelbar’ vorgesetzte“ näher bezeichnet wurde.|| S. 546 PDF ||

Dem Minoritätsantrage ad § 27 in betreff des ehemals herrschaftlichen großen Grundbesitzes ward keine Folge gegeben, indem allseitig die Bezeichnung „auszuscheidender Besitz“ für hinreichend erkannt wurde, zumal die Ausscheidung erst in Folge besonderer Verhandlung von Fall zu Fall erfolgt.

Die Bestimmung des § 28 entbehrt – nach der Ansicht des Kultusministers – in den meisten Kronländern der gesetzlichen Grundlage.

Der Minister c des Inneren dagegen wies auf § 344 ABGB. hin, welcher ausdrücklich bestimmt, daß bei Besitzstörungen die politische Behörde für die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, mithin erforderlichen Falls selbst für ein solches Besitzprovisorium zu sorgen hat, ohne welches die Ruhe und Ordnung nicht erhalten werden könnte. Es blieb daher bei der Bestimmung dieses § 28.

Im § 29 wurde auf Antrag des Ministers für Landeskultur die Ausführung der Angelegenheiten der Landeskultur „Ackerbau, Viehzucht etc.“ mittelst Parenthese zu jenen Angelegenheiten einbezogen.

Im § 32 wurde im ersten Absatze auf Antrag des Finanzministers der Beisatz „in erster Instanz“ unmittelbar nach „Verleihung von Handels- und Gewerbsbefugnissen“ eingeschaltet und der zweite Absatz betreffend die Einbringung von Privilegiengesuchen gestrichen, nachdem diese Gesuche vermöge des bei der Beratung über das Privilegiengesetz gefaßten Beschlusses6 bei dden politischen Kreisbehörden oderd der Statthalterei überreicht werden müssen.

Der Eingang des § 35 ward auf Antrag des Finanzministers mit folgender Fassung angenommen: „Dem Bezirksamte obliegt die Besorgung der auf die Vorspannsleistung und Einquartierung bezüglichen politischen Geschäfte in erster Instanz.“

In § 39 ward auf Antrag des Justizministers „die Ausübung des Friedensrichteramts“ (welches nirgends besteht) sowie der Schlußsatz „und nach Maßgabe etc. die Entscheidung von Streitigkeiten“, welche Bestimmung in die Jurisdiktionsnorm gehört, gestrichen. Der Paragraph würde also so lauten: „Dem Bezirksamte steht endlich zu die Aufnahme von exekutionsfähigen politischen Vergleichen“.

Mit dieser Textierung entfällt der im Entwurfe bemerkte Minoritätsantrag von selbst.

Im § 42 wurde auf Antrag des Justizministers bei der Handhabung der Fremdenpolizei statt der vorbehaltenen „höheren“ Behörde der Ausdruck „besonderen“ oder „anderen“ Behörde gewählt, weil diese Behörde, Polizeidirektion etc. nicht eben eine höhere sein muß.

Bei §§ 45 und 46 ward das im Entwurfe aufgenommene allzu umständliche Detail nicht für nötig erkannt und deshalb einige Kürzung beliebt, und § 48 am Schlusse statt „Bau- und Sanitätsrücksichten“ der Ausdruck „Sicherheits- und Sanitätsrücksichten“ gewählt.

Die im § 54 bemerkten Amtshandlungen in betreff der Nichtduldung der öffentlichen Religionsübung nicht anerkannter Religionsgesellschaften sowie der Hintanhaltung der|| S. 547 PDF || Störung des Gottesdienstes und Heiligung der Feiertage wurden, als vielmehr in die polizeiliche Wirksamkeit gehörig, in den Abschnitt B dieses Hauptstückes verwiesen.

Im Schußsatze dieses Paragraphs endlich wurde über Vorschlag des Kultusministers statt „Entscheidung“ gesetzt „die gesetzliche Amtshandlung“.

Im § 55 ward statt „Holz“ das Generikum „Brennstoff“ gewählt7.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 12. Februar 1852.