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Nr. 623 Ministerrat, Wien, 6. Februar 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 7. 2.), Bach 15. 2., Thinnfeld 7. 2., Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. 397 – KZ. 411 –

Protokoll der am 6. Februar 1852 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Ausfall der Kartoffel- etc. Ernte im Jahre 1851

Der Minister für Landeskultur und Bergwesen Edler v. Thinnfeld teilte dem Ministerrate den Ausfall der Ernte an Kartoffeln, Buchweizen und Mais vom Herbste des Jahres 1851 in der Monarchie mit1.

Aus den diesfälligen länderweisen Zusammenstellung ergab sich das Hauptresultat, daß die Ernte der Kartoffeln im Durchschnitte schlecht, des Buchweizens und des Maises dagegen, ebenfalls im Durchschnitte, mittelmäßig war.

Ungeachtet dieses minder günstigen Resultates ist, wie der Minister des Inneren bemerkte, nach den ihm bekannten Daten ein eigentlicher Notstand nirgends zu besorgen, und es werden nur hohe Preise dieser Artikel in mehreren Gegenden der Bevölkerung beschwerlich fallen2.

II. Organisierung der Bezirksämter (2. Beratung)

Der Minister des Inneren Dr. Bach setzte hierauf den in der Sitzung vom 4. d. M. begonnenen Vortrag über die Einrichtung der Bezirksämter, und zwar von dem § 4 angefangen, fort3.

Zur Begründung des in diesem Paragraphe angetragenen Personalstandes bemerkte der referierende Minister, daß hierbei die Erfahrung zu Rate gezogen und die Personalstände der Land- und Pfleggerichte in Tirol, Istrien etc., die gleich organisiert waren, zum Anhaltspunkte genommen worden sind. Durch die Vereinigung der Justiz mit der politischen Verwaltung, bemerkte der Minister weiter, werden die Geschäfte durch die Beseitigung so mancher bisher bestandener Hin- und Herkorrespondenz wesentlich vereinfacht und die Schreibereien vermindert werden.

Nach dem den neuen Bezirksämtern zu gebenden Wirkungskreise soll ferner vieles von dem, was dermal bei der Justizbehörde verwaltet wurde, an die politischen Behörden übergehen, wie z. B. die Untersuchung und Abtuung von Waldfreveln u. dgl. Die angetragene Durchschnittszahl des Personals für die neuen Bezirksämter falle höher aus als bei den bisher bestandenen Land- und Pfleggerichten. Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach wäre demnach der Grundetat des Personalstandes der Bezirksämter nicht höher zu stellen, als er angetragen ist, zumal in diesem Paragraphe weiter vorgesehen ist, daß|| S. 532 PDF || nach Maßgabe des größeren Geschäftsumfanges und unter strenger Nachweisung des Bedürfnisses bei den Bezirksämtern I. und II. Klasse Personalvermehrungen stattfinden können.

Der Justizminister Ritter v. Krauß a bemerkte dagegen, es hätte nicht der unbedeutendere Geschäftsverkehr der kleinen Provinzen wie Salzburg, Istrien etc., sondern der Geschäftsumfang größerer Länder zum Maßstabe genommen werden sollen, um den Bedarf an Arbeitskräften zu bestimmen. Der Personalstand, wie er in diesen kleinen Kronländern vor dem Jahre 1848 war, könne für die itzige Gestaltung der Bezirksämter nicht maßgebend sein, weil sich die Verhältnisse ganz geändert haben und die Vorakten des Obersten Gerichtshofes nachweisen, wie anhaltend Klage geführt wurde über den unzulänglichen Personalstand und über die Mangelhaftigkeit der Justizpflege in den oben erwähnten Ländern; der Justizminister äußerte ferner, es sei nicht zu fassen, daß durch die Vereinigung der drei Administrationszweige in ein Amt die Schreiberei vermindert werde, weil die Korrespondenz zwischen den Bezirksgerichten und den Bezirkshauptmannschaften äußerst unbedeutend war.

Über den projektierten Personalstand äußerte der Justizminister, daß das politische Amtspersonal auf Kosten des Justizpersonals zu vorteilhaft bedacht werde, ferner fand er, das Bedürfnis des Justizdienstes in seinem Minimum vor Augen habend, zu bemerken, daß es nicht möglich sein werde, die Justizgeschäfte mit dem hier angetragenen Personale zu besorgen. Im allgemeinen müssen für den Justizdienst so viele Personen angestellt werden, als ihrer in diesem Zweige erwiesenermaßen bisher vollauf beschäftiget waren. Hier werde für die Bezirksämter I. und II. Klasse ein Adjunkt oder Aktuar angetragen. Daß der Bezirkshauptmann eines Adjunkten unumgänglich benötigen werde, könne nicht in Zweifel gezogen werde; allein, auch für den Bezirksrichter sei ein Aktuar unentbehrlich, der ihm zur Hand arbeite und ihn in der Abtuung der vielen Justizgeschäfte bund Aufnahme so vieler Verhörsprotokolle, die unter der Strafe der Nichtigkeit nur mit Zuziehung eines Aktuars aufgenommen werden dürfenb, unterstütze.

Ferner müsse der Bezirksrichter auch einen eigenen Kanzlisten und einen eigenen Gerichtsdiener haben, welcher auf diesen Dienst in Eid zu nehmen ist, da er Pfändungen, cZustellungen etc. vorzunehmen hat, seine Aussagen und ämtliche Bestätigungenc vollen Glauben verdienen müssen, er auch Arrestanten zu überwachen und die Verrechnung der auf diese gemachten Auslagen zu besorgen hat. dMan denke sich die Verlegenheiten eines Bezirksrichters, die unvermeidlichen Hemmnisse und Reibungen, wenn derselbe nicht über Schreiber und Gerichtsdiener verfügen, sondern sich von Fall zu Fall an den Herrn Bezirkshauptmann um Bewilligung eines solchen Individuums wenden müßte.d

Weiter wäre bei den Bezirksgerichten, wo Grundbücher bestehen, ein eigener Grundbuchsführer schon in dem Grundetat zu systemisieren und dessen Bestellung nicht erst von dem unsicheren und schwankenden Begriffe des größeren Geschäftsumfanges|| S. 533 PDF || abhängig zu machen, weil, wo ein Grundbuch besteht, auch jemand da sein muß, dem dessen ordentliche Führung anvertraut werden kann.

Hiernach glaubt der Justizminister, daß, da die Vereinigung der Justiz mit der politischen Verwaltung nicht zum Nachteile des Justizdienstes ausfallen darf, für den Bezirksrichter ein eigener Aktuar, dann ein Kanzlist und ein Gerichtsdiener ezur eigenen Verfügung beigegeben werde, weil er sonst nicht für Vernachlässigungen und Verzögerungen der Geschäfte verantwortlich gemacht werden kanne, und daß ferner bei jenen Bezirksämtern, bei denen Grundbücher bestehen, auch ein eigener Grundbuchsführer schon in dem Grundstatus systemisiert werden müsse.

Was den Minoritätsantrag der Repräsentanten der Ministerien des Handels und der Finanzen bei diesem Paragraphe sub II anbelangt, bemerkte der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner , daß unter den hier erwähnten unentgeltlichen Amtspraktikanten nur Praktikanten für das Bauwesen gemeint sind. Man will nämlich, und das mit gutem Grunde, jungen Leuten die Gelegenheit gewähren, sich im praktischen Baufache auszubilden und sich so fähig zu machen, sich in der Folge als Baumeister oder Bauunternehmer auf dem Lande zu etablieren und den Gemeinden in diesem Zweige Dienste zu leisten, nicht aber auf diesem Wege zu öffentlichen Baubeamtenstellen zu gelangen. In diesem Sinne ergab sich gegen die Aufnahme von Amtspraktikanten keine Erinnerung, deren Ausdehnung auf andere Zweige nicht statthaben soll, da die minderen Dienstposten für ausgediente Militärs vorbehalten bleiben müssen und die Aufnahme von Amtspraktikanten und die dadurch gewährte Hoffnung auf ein Avancement dieses System beirren und die Unterbringung von Militärs erschweren würde.

Im 4. Absatze dieses Paragraphes, 5. Zeile von unten, ist das Wörtchen „oder“ zu löschen und der folgende Absatz dahin zu berichtigen: „um einen Aktuar, einen Kanzlisten und einen Diener“ usw.

Zu § 5 beharrte der Justizminister bei der von den Repräsentanten des Justizministeriums geäuß­erten, am Schlusse dieses Paragraphes angeführten besonderen Meinung, für welche er das zu § 4 Gesagte, dann den 4. Punkt der Grundsätze vom 31. Dezember 1851 4 geltend machte, nach welchen in jedem Kronlande lf. Bezirksämter in angemessenen Bereichen aufzustellen und in denselben so viel möglich die verschiedenen Verwaltungszweige inner bestimmten Grenzen der Wirksamkeit zu vereinigen sind.

Für diese Wirksamkeit habe aber der Bezirksrichter ein eigenes Personale eben so sehr notwendig, als z. B. ein Expeditor seinen Kanzlisten und der Registrator seinen Registranten haben muß, wenn er sein Amt mit Erfolg, wofür er verantwortlich ist, versehen soll.

Der Minister Graf Thun meinte gleichfalls, daß dem Bezirksrichter von dem Personale des Bezirksamtes ein eigenes oder eigene Individuen bestimmt zugewiesen werden dürften, auf welche er bei seiner Amtsführung rechnen und über welche er verfügen könnte.|| S. 534 PDF ||

Der Minister des Inneren schloß sich dagegen dem Majoritätsantrage an.

Zu § 6 wurde nichts zu erinnern gefunden, da die Majoritätsstilisierung im wesentlichen dasselbe aussagt, was der Minoritätsantrag bezielt.

Der am Schlusse dieses Paragraphes von dem Minister des Inneren angetragenen Modifikation, daß die Geschäftsabnahme oder Einstellung bei Justizbeamten von dem Bezirkshauptmanne nur dann, wenn ein Strafverfahren über dieselben eingeleitet werden soll, verfügt werden dürfe, stimmte der Justizminister bei.

Die Fortsetzung der Beratung über die Einrichtung der Bezirksämter und ihren Wirkungskreis wird in der Sitzung vom 7. d. M. folgen5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 17. Februar 1852.