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Nr. 622 Ministerrat, Wien, 4. Februar 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg, BdE. fehlt), Bach 15. 2., Thinnfeld 6. 2., Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. 381 – KZ. 409 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 4. Hornung 1852 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Übertragung des Präsidiums der Finanzpräfekturen in Mailand und Venedig an die dortigen Statthalter

Der Finanzminister erhielt die Beistimmung des Ministerrates zu der in seinem Vortrage vom 30. v. M., MRZ. 350, Sr. Majestät vorgeschlagenen Ausführung der in den deutschen Provinzen bestehenden Unterordnung der Landesfinanzbehörden unter den Statthalter nunmehr auch im lombardisch-venezianischen Königreiche, wornach also auch dort das Präsidium der Finanzpräfekturen in Mailand und Venedig den dasigen Statthaltern mit unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium übertragen werden wird1.

II. Eisenbahnkonzession zum Kohlentransport nach Brünn

Weiters referierte der Minister für Handel und öffentliche Bauten über das Gesuch einiger Industrieller Brünns um die vorläufige Konzession zum Bau einer Eisenbahn von Brünn zu den drei Meilen von da gelegenen Rossitzer Steinkohlenwerken behufs deren Ausbeutung zum Nutzen der Stadt etc. Die Bahn soll mit Dampfwagen befahren werden; ihre Kosten werden auf 1,200.000 f. angeschlagen, das Privilegium auf 50 Jahre angesucht, dagegen dem Staate das Recht vorbehalten, den Fahrpreis herabzusetzen, sobald der reine Gewinn des Unternehmens 8 % übersteigt, und, falls es nötig befunden würde, auch eine Staatsbahn in der gleichen Richtung zu bauen.

Unter den eben dargestellten Bedingungen gedächte der Minister bei Sr. Majestät auf die Erteilung der vorläufigen Konzession im Sinne der bestehenden Eisenbahn- und Vereinsdirektiven anzutragen.

Der Ministerrat erklärte sich hiermit einverstanden; nur der Justizminister wünschte, daß der Staatsverwaltung das Recht vorbehalten werde, die Bahn jederzeita einzulösen, was jedoch der Handelsminister weder für nötig noch für rätlich hielt, weil der Staat wenig Interesse hat, diese bloß für den Kohlentransport bestimmte Bahn zu erwerben, und durch den Vorbehalt, selbst eine Parallelbahn bauen zu können, hinlänglich gedeckt ist und weil andererseits kaum zu erwarten ist, daß eine Gesellschaft von Privaten ein so bedeutendes Anlagekapital werde aufwenden wollen, wenn ihr die bei Bahnen dieser Art bisher nicht gewöhnliche, lästige Bedingung der Einziehung schon nach 50 Jahren gesetzt würde2.

III. Provisionserhöhung für Friedrich Zimmermann

Der Justizminister referierte über die in seinem Vortrage vom 20. Jänner 1852 (MRZ. 276) vorkommende Meinungsdifferenz zwischen ihm und dem Finanzministerium in betreff der Provisionserhöhung für den Rzeszówer Gefangenenwärter Friedrich Zimmermann, welcher, nach einer Gesamtmilitär- und Zivildienstleistung von 38 Jahren mit täglich 13 Kreuzer provisioniert, bei Sr. Majestät um Belassung seines ganzen Jahreslohns per 125 f. (= 20 ½ Kreuzer täglich) gebeten hat. Der Justizminister unterstützte diese Bitte in Betracht der langen und belobten Dienstleistung und der Gebrechlichkeit des Bittstellers. Der Finanzminister erklärte sich bereits schriftlichb in Berücksichtigung dieser Umstände auf die höchste Provision von täglich 15 Kreuzer anzutragen. Weiter zu gehen schien weder ihm noch den übrigen Stimmführern – der Exemplifikation wegen – nicht angemessen.

Der Ministerrat erklärte sich also für 15 Kreuzer3.

IV. Organisierung der Bezirksämter (1. Beratung)

Der Minister des Inneren begann den Vortrag über die Organisierung und den Wirkungskreis der infolge Ah. Kabinettschreibens vom 31. Dezember 1851 neu zu errichtenden lf. Bezirksämter4.

Die mit der diesfälligen Ausarbeitung betraute Kommission ist dabei von folgenden Hauptgrundsätzen ausgegangen: Das lombardisch-venezianische Königreich und Ungern bleiben hier außer Anschlag; im ersteren werden die bestehenden Einrichtungen beibehalten; für Ungern beschäftigt sich eine eigenen Kommission unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Albrecht mit den bezüglichen Vorschlägen5.

In der Regel werden die bisherigen Gerichtsbezirke beibehalten, die Bezirksämter aber in zwei Klassen geteilt, in Bezirksämter I. Klasse, deren Sprengel über 10.000 Seelen, und II. Klasse unter 10.000 Seelen umfaßt; hiernach richtet sich auch die Personalbestellung, welche bei einem Bezirksamte I. Klasse in minimo mit zehn, in maximo 17, einem Bezirksamte II. Klasse in minimo sieben, in maximo zehn Individuen, für die richterlichen Geschäfte immer wenigstens mit einem eigenen Beamten angetragen ist. Solcher Bezirksämter soll es 1069 und zwar 909 I. und 160 II. Klasse geben. Aus der Vergleichung des für dieselben beantragten Salarialstatus mit den Kosten der hiernach entbehrlich werdenden Bezirkshauptmannschaften etc. wird eine Ersparung von 2,200.000 f. jährlich ausgewiesen6.|| S. 529 PDF ||

Hierauf wurde zur Beratung der einzelnen Paragraphen des vorgelegten Entwurfs über die Organisierung und den Wirkungskreis der Bezirksämter geschritten7.

§ 1 wurde über Antrag des Finanzministers in folgender Textierung angenommen:

„Das Bezirksamt ist für den ihm zugewiesenen Bezirk die unterste lf. Behörde in allen nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesenen oder Organen vorbehaltenen Verwaltungs- und Justizgeschäften“, und der Eingang des

§ 2 also: „Das Bezirksamt steht rücksichtlich des Geschäfts- und Instanzenzuges je nach Verschiedenheit etc.“

Zum § 3, Absatz 3, welcher dem Bezirkshauptmann die Disziplinargewalt über alle Beamten und Diener des Amtes nach Maßgabe der §§ 7 und 8 einräumt, beantragte der Justizminister die Ausnahme der Justizbeamten von dieser Disziplinarunterordnung unter den politischen Chef des Amts, den Bezirkshauptmann.

Es wurden zur näheren Aufklärung dieses Verhältnisses die einschlägigen §§ 5, 6, 7 und 8 gelesen; aber auch alsdann vermochte der Justizminister nicht, von seinem Antrag abzugehen.

Er bemerkte csowohl zu diesen Paragraphen als auch über die von dem Einleitungsvortrage des Herrn Ministers des Inneren vorkommende Auseinandersetzung des künftigen Personalstandesc : Die Unabhängigkeit der Justizpflege von jedem fremden Einflusse müsse in jedem Falle gewahrt werden. Der richterliche Beamte des Bezirksamts sei (§ 5) für seine richterlichen Amtshandlungen verantwortlich, er könne also bezüglich derselben nicht unter deiner ausgedehnterend Disziplinargewalt des politischen Oberbeamten stehen, welcher für die richterlichen Amtshandlungen nicht unmittelbare zu haften hat. Auch müsse der Richter vermöge des Gesetzes selbst zu gewissen Amtshandlungen namentlich im Strafverfahren einen zweiten ihm eigens zugewiesenen Beamten, Aktuar fund einen eigenen Gerichtsdienerf haben und könne in dessen Verwendung für den Justizdienst nicht von der Laune oder dem guten Willen des Bezirkshauptmanns abhängig sein, der denselben vielleicht zu andern Geschäften zu verwenden für gut fände.

gIn betreff des vom Herrn Minister des Inneren beantragten Personalstandes bemerkte der Justizminister:g Die Geschäftsausweise der Bezirks-hEinzelngerichte z. B. von Böhmen und Mähren pro 1851, die Votant sich hier beizulegen erlaubth,8 tuen unwiderleglich dar, daß die Masse der Justizgeschäfte derart angewachsen, daß die Zuweisung eigener Individuen als ausschließliche Hilfsarbeiter für den Justizdienst sich als unausweichlich|| S. 530 PDF || darstelle. Sämtliche Justizexhibita ibei 181 Bezirksgerichten in Böhmen, die im genannten Jahre zu bearbeiten waren, beliefen sich auf 1,340.464 Stück; darunter waren mündliche Prozesse 2253 und 9139 summarisch verhandelte Prozesse, Verla[ssensch]aftsabhandlungen 42.000, Vormundschaften 155.663, Grundbuchseingaben 173.763; Verhöre wurden vorgenommen auf freiem Fuße 62.600 Personen, mit Verhafteten 6131, endlich wurden 27.793 Tatbestandserhebungen vorgenommen.i

Dazu waren erforderlich 440 Konzeptsbeamte mit 43 aushilfsweise Zugeteilten; 571 Kanzleibeamte und 251 Tagschreiber. jEin ähnliches Verhältnis der Arbeit und der hiezu erforderlichen Arbeitskräfte biete auch der Ausweis für Mähren dar.j

Da eher eine Zunahme als eine Abnahme der Geschäfte zu erwarten stehet, so ergibt sich die Notwendigkeit, für den Justizdienst bei den Bezirksämtern durch Zuweisung der entsprechenden Anzahl ausschließlich für die Rechtspflege bestimmter Beamten zu sorgen und knicht die beantragten Verminderungen des Justizpersonals eintreten zu lassen, durch welche Verminderung der für die politischen Bezirksbeamten erforderliche Aufwand bedeutend vermehrt und überdies noch eine Ersparung von 2,000.000 f. erzielt werden sollk .

Der Minister des Inneren entgegnete, daß die dem Bezirkshauptmann über das sämtliche Personale des Bezirksamts einzuräumende, in §§ 5–8 näher beschränkte Disziplinargewalt notwendig aus dem Begriffe der organischen Einheit des Bezirksamts fließe, daß in einem Amte unmöglich zwei Herren sein können, wenn nicht alle Disziplin aufhören soll, und daß es vorzuziehen sein würde, zwei getrennte Bezirksämter aufzustellen, als in einem Amte die Exemtion einzelner Beamten von der Überwachung und Disziplinargewalt des eigentlichen Chefs zuzulassen. lDagegen bemerkte der Justizminister, die am 31. Dezember 1851 aufgestellten Grundsätze machen von einer die unabhängige und selbständige Rechtspflege aufhebenden organischen Verbindung keine Erwähnung, das Gegenteil erhelle aus dem Wortlaute und Geiste der §§ 4 und 19 dieser Grundsätze.l Dagegen bemerkte der Justizminister, die am 31. Dezember 1851 9 aufgestellten Grundsätze machen von einer die unabhängige und selbständige Rechtspflege aufhebenden organischen Verbindung keine Erwähnung, das Gegenteil erhelle aus dem Wortlaute und Geiste der §§ 4 und 19 dieser Grundsätze.

Die weitere Erörterung und Abstimmung über diese Frage blieb der nächsten Sitzung vorbehalten10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 9. Februar 1852.