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Nr. 620 Ministerrat, Wien, 30. Jänner 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg, BdE. fehlt), Bach 21. 2., Thinnfeld 2. 2., Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. 335 – KZ. 407 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 30. Jänner 1852 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Unterbringung des Franz Xaver v. Paulekovich

Kam das Einschreiten des Reichsrates Freiherrn v. Kulmer bei Sr. Majestät um Unterbringung des ihm in seiner früheren Eigenschaft als Minister zugeteilt gewesenen Ministerialsekretärs Paulekovich zum Vortrage1.

Nach der Ansicht des Finanzministers wäre Paulekovich unter Zugestehung des Begünstigungsjahrs in Disponibilität zu setzen und ihm zu überlassen, sich um seine Wiederanstellung zu bewerben. Da er indessen vor seiner Zuweisung zum Minister Baron Kulmer beim Justizministerium zugeteilt gewesen ist, so vereinigte man sich vorläufig in dem Beschlusse, mit dem Justizminister wegen dessen allfälliger Einteilung bei diesem Ministerium oder einer demselben unterstehenden Behörde ins Einvernehmen zu treten2.

II. Elbzollaufhebung auf Holz und Kohlen

Erhielt der Finanz- und Handelsminister die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Aufhebung des noch bestehenden Elbezolles auf Bau- und Brennholz, Holz- und Steinkohlen3.

Mit der Ah. Entschließung vom 4. Mai 1850 wurde der Elbezoll für Gegenstände, welche auf österreichischen Schiffen verführt werden, im allgemeinen aufgehoben, und nur für die obgenannten Artikel wurde derselbe über Vorstellung der mit Feuer arbeitenden Fabrikanten Böhmens wegen Verteuerung des Brennstoffes ausnahmsweise beibehalten. Mit der Einführung des neuen Zolltarifs, welcher allen Erzeugnissen möglichst gleichen Schutz zu gewähren bestimmt ist, entfällt aber jede Rücksicht, wodurch eine ausnahmsweise Belegung der vorgedachten Artikel gerechtfertigt werden könnte. Brennstoff ist durch den ungeheuren Aufschwung, den der Steinkohlenbau genommen, im Überflusse|| S. 521 PDF || vorhanden, und es wäre eine widernatürliche Beschränkung der Holz- und Kohlenproduzenten, ihre Produkte allein noch einer besonderen, für andere Erzeugnisse nicht bestehenden Abgabe zu unterwerfen.

Der Ministerrat erklärte sich also mit dem Antrage auf Aufhebung des fraglichen Elbezolls einverstanden4.

III. Gebühren des Christian Ritter v. Platzer

Der Unterrichtsminister brachte die Behandlung des zum Leiter des polytechnischen Institutes in Wien ernannten Obersten Platzer in Ansehung seiner Gebühren in Vortrag5.

Zur Ausgleichung einer zwischen diesem und dem Kriegsminister bestehenden formellen Differenz in betreff ader Naturalgebühren, danna des Pferd- und Stallpauschales, welches in die erhöhte Besoldung des Direktors des Instituts einzurechnen wäre, vereinigte man sich in dem Beschlusse, dem Obersten Platzer als zeitlich aus seiner Militärdienstleistung getreten auch seine bisherigen Militärbezüge gegen Anweisung der im ganzen höheren Institutsgenüsse einzustellen. Träte er wieder in die Militärdienstleistung zurück, so würden auch die Militärgebühren wieder angewiesen werden6.

IV. Resolutionsentwurf in der Ribarzschen Sache

Der Justizminister las mit Beziehung auf den Ministerratsbeschluß vom 23. Jänner 1852 sub Nr. III den Entwurf der Ah. Entschließung auf den Vortrag in betreff der Entschädigungsansprüche der Frau Ribarz-Mack infolge der Oktoberereignisse vor, wogegen nichts zu erinnern gefunden wurde7.

V. Frage, ob die Gesetzsammlungen Eigentum der Beamten sind

Referierte derselbe Minister über die Frage, ob die Gesetzsammlungen, Reichs- undLandesgesetzblätter, welche einzelnen Beamten zum Amtsgebrauche gegeben werden, Eigentum dieser Beamten zu bleiben haben.

Der Justizminister würde sich seinesorts für die Bejahung der Frage ausgesprochen haben, weil die Zurückerlangung oder Ersatzforderung für nicht vorhandene Blätter, soll sie den Forderungen der Gerechtigkeit entsprechen, wegen der dabei nötigen Evidenzhaltung und Liquidierung mit vielen Schreibereien und Umständlichkeit verbunden sein würde8.|| S. 522 PDF ||

Die übrigen, also mehreren Stimmen vereinigten sich aber mit der Ansicht der Minister der Finanzen und des Inneren , daß diese Gesetzsammlungen Eigentum des Ärars beziehungsweise des betreffenden Amts zu bleiben haben, indem sie als Amtserfordernisse anzusehen sind und es eine nicht zu rechtfertigende Belastung des Ärars wäre, jedem Nachfolger der mit den Sammlungen beteilten Beamten abermals die ganze Sammlung anzuweisen. Die Erhaltung derselben beim Amte kann übrigens keiner Schwierigkeit unterliegen, wenn der Amtsvorsteher für die dem Amte zugeteilten Exemplare verantwortlich gemacht wird9.

Gegen den Antrag des Justizministers

VI. Gnadengesuch des Josef Jakovich

auf Zurückweisung des Begnadigungsgesuches des wegen Teilnahme am Hochverrate abgeurteilten ehemaligen Advokaten Josef Jakovich, welcher seine Strafe erst am 7. O ktober 1851 angetreten hat10, sowie

VII. Gnadengesuch des Joseph Mihalović

auf Nachsicht des Strafrestes für den wegen eben dieses Vergehens zu vierjährigen Kerker verurteilten, seit 17. November 1849 in der Strafe befindlichen ehemaligen Csanader Ehrendomherrn Joseph Mihalović, dessen greiser Vater ein Ah. signiertes Gesuch erwirkt und gewichtige Zeugnisse zu Gunsten des Verurteilten beigebracht hat, ergab sich keine Einwendung11.

VIII. Privilegiengesetz (2. Beratung)

Fortsetzung der Beratung des Entwurfs eines neuen Privilegiengesetzes12.

Nachdem die bereits in der Sitzung vom 28. Jänner 1852 sub VII. beantragte Änderung im § 1 und 2 angenommen worden war, daß nämlich statt „Fabrikat etc.“ gesetzt werde „einen neuen Gegenstand (Erzeugnis) der Industrie, ein neues Erzeugungsmittel oder eine neue Erzeugungsmethode“ etc., beanständete der Minister des Inneren im Schlußabsatze des § 2 die Definition „neu“ rücksichtlich des Beisatzes „im Inlande“, weil ihm derselbe mit der Bestimmung des § 4, welcher von Privilegierung der im Auslande gemachten Entdeckungen etc. handelt, nicht zu harmonieren schien. Er beantragte daher die Hinweglassung der Worte „im Inlande“ und die Einschaltung des Beisatzes „freien“ vor dem Worte „Ausübung“.

Der Handelsminister rechtfertigte zwar die Worte „im Inlande“ mit dem unangefochtenen Bestande dieser Definition in dem bisherigen Privilegiengesetze und mit dem Umstande, daß es unmöglich wäre, den Beweis herzustellen, daß die angegebene Erfindung etc. nicht irgendwo in einem Winkel der Erde schon gemacht oder praktiziert worden sei. Indessen war er nicht dagegen, die Frage hierwegen einstweilen offen zu lassen und deren Entscheidung dem Zeitpunkte vorzubehalten, wann nach Durchgehung|| S. 523 PDF || aller Detailanordnungen des Gesetzes der volle Umfang desselben wird gewürdigt werden können.

Im § 4 ward auf Vorschlag des Kultusministers statt des zu beschränkten Ausdrucks „Zessionär“ gewählt „Rechtsnachfolger“.

Auf die Bemerkung des Ministers für Landeskultur , daß es vielleicht einer besonderen Bestimmung hinsichtlich solcher Gegenstände bedürfte, welche in einem ausländischen Staate privilegiert, in einem andern aber in freier Ausübung sind, erklärte der Handelsminister , daß die Entscheidung hierüber aus dem Gesetze selbst sich ergebe und den vollziehenden Organen rücksichtlich dem Richter füglich überlassen werden könne.

Der Schlußsatz des § 6 „neues Fabrikat etc.“ muß im Sinne der zu § 1 und 2 angenommenen Änderungen des Textes modifiziert werden.

§ 9 ward einstimmig nach Antrag des Ministers des Inneren also gefaßt: „Gesuche um etc. sind bei den politischen Kreis- oder Landesbehörden einzureichen“, und

§ 10 statt „Gesuche um ein ausschließliches Privilegium“ gesetzt: „Solche“ oder „Diese Gesuche etc.“, und es wäre nach dem Erachten des Justizministers die litera b) Namen, Stand etc. des Privilegienwerbers, der lit. a) Benennung des Privilegiumsgegenstands vorzusetzen, wogegen nichts zu erinnern war.

Bei lit. c) endlich wünschte der Minister des Inneren , daß nach der „Anzahl von Jahren, auf welche er das Privilegium“ eingeschaltet werde „innerhalb 15 Jahren“, um es mit dem Nachsatze besser in Einklang zu bringen.

Zu § 12, Schlußsatz, würde der Minister des Inneren die Zurückstellung der gezahlten Taxe für keinen Fall zulassen, weil – den Fall einer eigentlichen Expropriation ausgenommen, wo ohnehin volle Entschädigung geleistet werden muß – eine Annullierung ohne Verschulden des Privilegiumswerbers kaum vorkommen dürfte. Da indessen der Handelsminister bemerkte, daß es doch möglich wäre, daß ein ordnungsmäßig angesuchtes und erteiltes Privilegium aus erst später eingetretenen öffentlichen Rücksichten aufgehoben werden müßte, wo es dann billig wäre, die Taxe pro rata temporis zurückzuzahlen, so fand man es bei der Bestimmung dieses Paragraphenabsatzes zu belassen13.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 3. Februar 1852.