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Nr. 614 Ministerrat, Wien, 9. Januar 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg, BdE. fehlt), Bach 21. 1., Thinnfeld, Thun, Csorich, Krauß (bei I abw.), Baumgartner 19. 1.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 90 – KZ. 65 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 9. Jänner 1852 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Freiherrenstand für die Brüder Peteani

Der Minister des Inneren referierte über das Ah. signierte Gesuch der Brüder Ritter v. Peteani um Verleihung des Freiherrnstandes. Nach den hierüber eingeholten Auskünften hat von den fünf Bittstellern (unter denen ein Familienvater mit fünf Kindern) keiner, mit Ausnahme des Dompropstes in Olmütz, solche Verdienste, um den Antrag auf eine Standeserhöhung für zehn Personen auf einmal zu rechtfertigen. Der Ministerrat beschränkte sich daher einstimmig auf die Erklärung, daß bloß für den sehr würdigen und verdienten Domprobst v. Peteani auf die Erhebung in den Freiherrnstand bei Sr. Majestät einzuraten wäre1.a

II. Auswanderungsgesuch des Duca Antonio Litta

Über das Gesuch des Duca Antonio Litta um Auswanderungsbewilligung stellte der Minister – nach umständlicher Auseinandersetzung der Vorverhandlungen – den Antrag, denselben mit diesem Gesuche abzuweisen, da derselbe unter diejenigen Lombarden gehört, welche vermöge der Proklamation vom 12. August 1849 2 von der Amnestie ausgeschlossen wurden und über deren weitere Behandlung noch keine Ah. Bestimmung getroffen ist.

Der Ministerpräsident und Minister des Äußern erbat sich sofort die Mitteilung der bezüglichen Verhandlungsakten, welche von dem Minister des Inneren zugesagt wurde3.

Ebenso ersuchte

III. Dotationserhöhung für das k. k. Hofoperntheater

der Finanzminister um die Mitteilung der Akten über das vom Minister des Inneren in Vortrag gebrachte Einraten vom 2. d. [M.], KZ. 39, MRZ. 36, wegen Erhöhung der Dotation für das k. k. Hoftheater nächst dem Kärntnertor um 40.000 f. pro 1851/52,|| S. 489 PDF || um nach Einsicht derselben sein Urteil über die hierwegen zwischen den beiden Ministerien obwaltende Differenz abgeben zu können4.

IV. Wirkungskreis der Ministerien (Schluß) und Stellung der Akademie der Wissenschaften

Nun ward mit der gestern (8. d. [M.]) abgebrochenen Beratung über die Wirkungskreise der einzelnen Ministerien fortgefahren5 und zwar mit jenem des Ministerii für Landeskultur und Bergwesen von § 22 an.

Zu § 28 wünschte der Finanzminister die genauere Bezeichnung der darin genannten Objekte als solche, die zum Bereich des Ministerii für Landeskultur und Bergwesen gehören, was mittelst des angenommenen Zusatzes erfolgte „insoweit sie nicht in den Bereich des Finanzministeriums gehören“.

Die übrigen Paragraphen dieses Wirkungskreisentwurfes gaben zu keiner Erinnerung Anlaß.

Beim letzten Entwurfe, jenem für das Ministerium des Kultus und Unterrichts6, ergaben sich folgende Bemerkungen:

Ad § 3 machte der Kriegsminister aufmerksam, daß die au. Vorträge über Bischofsernennungen etc. in der Militärgrenze vom Kriegsminister erstattet werden, also mit ihm das Einvernehmen zu pflegen sei.

Da aber dies auf alle Verwaltungsgegenstände in der Militärgrenze Bezug hat, soweit sie nicht ausschließlich der Wirksamkeit des Kriegsministerii zugewiesen sind, so ward beschlossen, eine allgemeine Bestimmung hierwegen mit der obigen Klausel in dem allgemeinen Wirkungskreise der Ministerien gehörigen Ortes einzuschalten.

Zu § 5 beantragte der Minister des Inneren den auch angenommenen Zusatz „geistliche“ zu dem Worte „Stifte“, weil die weltlichen Stifte dem Ministerio des Inneren unterstehen.

Im § 6 ward der Schluß „wenn sich die Notwendigkeit etc.“ als entbehrlich durch die Hinweisung auf die Normen weggelassen.

Im § 13 hatte der Kultusminister den Schluß „nach der Analogie der für den katholischen Kultus geltenden Normen“ mit Rücksicht auf deren im Zuge befindliche Regulierung dahin geändert „nach Analogie des für den etc. geltenden Wirkungskreises“.

Im § 14 ward auf Anregung des Finanzministers zur Übereinstimmung mit § 18 die Weglassung der politischen (soll heißen polytechnischen) Institute und deren Ersetzung durch den auch diese umfassenden Ausdruck „technische Institute“ beliebt und der zum Schlusse des Paragraphes vom Unterrichtsminister selbst angetragene Zusatz angenommen, daß in bezug auf die Errichtung von technischen, nautischen oder Ackerbauschulen mit dem Handels- oder Landeskulturministerio das Einvernehmen zu pflegen sei.

Zu § 15 ward der vom Unterrichtsminister angetragene Zusatz angenommen, daß die Anstellung von Ausländern Sr. Majestät vorbehalten bleibe, desgleichen zum|| S. 490 PDF ||

§ 17 wegen Zulassung von Privatdozenten zu Vorlesungen, daß, wenn es sich um Ausländer handelt, mit dem Minister des Inneren das Einvernehmen zu pflegen sei – welcher übrigens die Ausschließung der Ausländer vorgezogen hätte.

§ 18 ward am Schlusse die zur Vermeidung mehrerer Wiederholungen nötige Verbesserung der Textierung vorgeschlagen, wornach es heißen würde „der Direktoren und Professoren an Kunstakademien und technischen Instituten, der Direktoren an Gymnasien und Realschulen, dann der Schulenoberaufseher“.

§ 20 wurden die Lehranstalten, welche zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse ermächtigt werden können, näher dahin determiniert, daß selbe statt „nicht aus öffentlichen Fonds erhalten“ vielmehr „nicht unmittelbar von der Regierung geleitet werden“.

Am Schlusse stellte der Unterrichtsminister die Anfrage, ob es nicht angemessen wäre, die Akademie der Wissenschaften, welche gegenwärtig dem Ministerio des Inneren untersteht, wegen ihrer vielfachen Beziehungen zum Unterrichtswesen künftig auch dem Ministerium dieses Zweiges zu unterstellen.

Auf die vom Finanz- und des Inneren Minister gegebene Aufklärung aber, daß die Akademie eigentlich keinem Ministerio, sondern Sr. Majestät durch Vermittlung eines Kurators unterstehe, als welcher der Minister des Inneren bezeichnet ist, dann daß bei einer etwaigen Änderung dieser Stellung das Statut der Akademie selber geändert werden müßte, glaubte der Ministerrat auf die Frage nicht weiter eingehen zu sollen7.

Nun wurde der vom Kanzleidirektor des Ministerrats entworfene Vortrag an Se. Majestät über die zustande gebrachten Elaborate samt den Anträgen auf Maßregeln zur Einhaltung der Wirkungskreise (wobei auch der früher bestandenen Vorlage der Referatsbogen der Hofstellen an Se. Majestät gedacht wird) vorgelesen und ohne Erinnerung angenommen8.

V. Unterstützung für Aurel Mutti

Der Kultusminister referierte über die zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Differenz in betreff seines Antrags von 12. Dezember 1851 ([MRZ.]4303) wegen einer Unterstützung für den neu ernannten Patriarchenb Bischof von Venedig Mutti zum Antritt seines Sitzes, wozu vom Kultusminister 36.000, vom Finanzminister 30.000 Lire angetragen wurden.

Letzterer rechtfertigte seine mindere Ziffer mit der Bemerkung, daß 36.000 Lire fast der Summe der Interkalarien gleichkämen, aus deren Bewilligung leicht eine Konsequenz für alle welschen Bischöfe gezogen werden könnte, jedes Mal zum Antritt ihre Bistums auch die Interkalarien anzusprechen.|| S. 491 PDF ||

Da indessen der Kultusminister die besonders ungünstige Lage schilderte, in welcher sich der – gegen seinen Wunsch – nach Venedig beförderte Mutti befindet, so erklärte der Finanzminister , auf der seinerseits beantragten Herabsetzung der verlangten Unerstützung für diesen Fall nicht bestehen zu wollen9.

VI. Entschädigungsansprüche der Amalia Mack-Ribarz

Der Justizminister referierte über die Entschädigungsansprüche der Amalia v. Mack für den an ihrem Eigentume durch die Ereignisse im Oktober 1848 erlittenen Verlust10.

Nach Darstellung des faktischen Verhältnisses und Erwähnung der Einsprache des Ministerii des Inneren gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes, welcher ihre Ansprüche zur Austragung auf dem Rechtswege für geeignet erkannte, bemerkte der Justizminister, es sei vor allem das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Staate und zur Gemeinde Wien, welche beide von ihr in solidum belangt wurden, zu unterscheiden. Dem Staate gegenüber kann sie den Ersatz titulo einer Beschädigung (durch Exzesse der Truppen, Verschulden der Regierungsorgane) oder titulo expropriationiis ansprechen. In beiden Fällen hat die Untersuchung im administrativen Wege vorauszugehen und dann der Schaden im Rechtswege ausgetragen zu werden. Anders wäre es der Gemeinde Wien gegenüber, welche als moralische Person bloß im Rechtswege auf Schadenersatz belangt werden kann. Der Justizminister war also der Meinung, daß in ersterer Beziehung die Untersuchung über die Art der Beschädigung via administrativa vorerst angeordnet, der Gemeinde gegenüber aber die Klägerin auf den Rechtsweg gewiesen werde.

Der Minister des Inneren war wohl damit einverstanden, daß die beiden ersteren Beziehungen zur Austragung im politischen Wege sich eignen, glaubte aber auch, daß ein Anspruch gegen die Gemeinde hier nicht vor das richterliche Forum gehöre, was näher auszuführen der nächsten Sitzung vorbehalten wurde11.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 20. Jänner 1852.