Nr. 613 Ministerrat, Wien, 8. Jänner 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend: Schwarzenberg keine BdE.
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg, BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Bach 9. 1., Thinnfeld, Thun, Csorich, Krauß, Baumgartner (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt); abw.abwesend Stadion, Kulmer.
MRZ. 75 – KZ. 1682 –
Protokoll der am 8. Jänner 1852 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
[I.] Wirkungskreis der Ministerien (3. Beratung)
In der heutigen Sitzung wurde die Beratung über die besonderen Wirkungskreise der k. k. Ministerien fortgesetzt1.
Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte zunächst den noch übrigen § 28 des Wirkungskreises seines Ministeriums zur Sprache.
In diesem Paragraphe wurde statt des Ausdruckes „auf die Disziplinarbehandlung sämtlicher Beamten, Seelsorger und Lehrer hinsichtlich ihrer staatsbürgerlichen Haltung etc.“, der Ausdruck beliebt „auf die Anzeigen und Auskünfte über die politische und staatsbürgerliche Haltung der Beamten, Seelsorger und Lehrer etc.“
Gegen die Aufnahme der Schlußbestimmungen dieses Paragraphes „auf die das Staatsbürgerrecht gewährende Anstellung von Ausländern überhaupt, auf die Zulassung solcher zu inländischen Lehr- und Erziehungsanstalten und auf Erteilung der Bewilligung zum Besuche ausländischer Lehranstalten“ in den Wirkungskreis des Ministeriums des Inneren und beziehungsweise gegen das vorläufige Einvernehmen mit diesem Ministerium bei Verhandlung der hier erwähnten Gegenstände hat sich der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf Leo Thun ausgesprochen.
Er bemerkte, daß diese Bestimmungen eine Beschränkung des Wirkungskreises der übrigen Ministerien, insbesondere des Ministeriums des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes enthalten. Waltet die Absicht vor, die Berufung der Ausländer überhaupt zu erschweren, so könne gegen die erwähnten Bestimmungen wohl nichts erinnert werden, ist dies aber nicht der Fall und vertraut man dem Minister des Kultus und Unterrichtes, daß er nur ganz verläßliche Ausländer von korrekter Gesinnung in Antrag bringen werde, so erscheinen jene Bestimmungen überflüssig. Bei Inländern wird die Anstellung und die dabei notwendige Vorverhandlung dem Minister überlassen, und bei Ausländern müßte der Minister des Inneren gleichfalls erst Erkundigungen einziehen, was der Minister des Unterrichtes auch tun könne, nachdem bei jeder Anstellung von Ausländern mit denselben und mit anderen Rücksprache gepflogen wird. Praktisch würden also jene Bestimmungen keine andere Folge haben, als eine unangenehme, nicht wohl zu begründende Beschränkung des Kultus- und Unterrichtsministers.
Der Minister des Inneren bemerkte hierüber, daß die polizeilichen Daten bei den Inländern leicht zu haben sind, nicht aber so bei den Ausländern, wozu besondere Wege offen stehen müssen. Jene Bestimmungen beabsichtigen keine Beschränkung der Ministerien,|| S. 485 PDF || sondern eine bloße vorläufige Rücksprache mit dem Ministerium des Inneren hinsichtlich der staatsbürgerlichen und politischen Haltung der betreffenden Individuen. Es sei ferner zu beachten, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft in den Wirkungskreis des Ministeriums des Inneren gehöre und die Anstellung von Ausländern die Staatsbürgerschaft im Gefolge habe.
Bei der hierauf gefolgten Abstimmung vereinigten sich mit dem Minister des Inneren die Minister der Justiz, der Landeskultur und des Kriegswesens, somit die Stimmenmehrheit für das vorläufige Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, wenn es sich um die Anstellung eines Ausländers etc. handelt.
Nur der Minister Ritter v. Baumgartner war hinsichtlich der Anstellung von Ausländern einer anderen, jener des Ministers Grafen Thun entsprechenden Ansicht. Wenn man Ausländer beruft, so sind es immer bereits bekannte Leute, Leute von begründetem Rufe. Die Verleihung des Staatsbürgerrechtes soll hier nicht als das entscheidende Moment angesehen werden. Wird ein Ausländer von Sr. Majestät berufen, so wird ihm eben dadurch, als eine Folge, das österreichische Staatsbürgerrecht zuteil, und da solche Angelegenheiten vor der Vorlegung an Se. Majestät im Ministerrate vorzukommen haben, bei welcher Gelegenheit die allenfälligen Bedenken gegen das vorgeschlagene Individuum geltend gemacht werden können, so schiene dem Minister Ritter v. Baumgartner ein vorläufiges Einvernehmen mit dem Minister des Inneren nicht notwendig.
Über den hierauf zum Vortrage gebrachten besonderen Wirkungskreis des Justizministeriums2 ergab sich keine Erinnerung, nur wurde am Schlusse des § 10 eine Textmodifikation dahin beliebt, daß statt der Worte „und kein Eingriff in die gesetzlichen Amtshandlungen der Gerichte stattfinden dürfe“ folgende gesetzt werden „und ein Eingriff in die gesetzlichen Amtshandlungen der Gerichte nicht stattfinden solle“.
Besonderer Wirkungskreis des k. k. Finanzministeriums3.
§ 2, lit. b) wird nach dem Antrage des Ministers des Inneren , gegen welchen sowohl der Finanzminister als die übrigen Stimmführer nichts zu erinnern fanden, dahin textiert: „Einflußnahme auf das Lehenwesen, insoweit es sich dabei um finanzielle Interessen handelt“.
Diese Textierung ist ein genauer Ausdruck des diesfälligen Verhältnisses wie es jetzt besteht.
Lit. c) dieses Paragraphes hinsichtlich der dem Finanzministerium darin vorbehaltenen Ermächtigung, einzelne Zollsätze zu ändern, wenn damit das Handelsministerium und die Landesbehörden oder, wenn es Montanprodukte betrifft, die montanistischen Behörden einverstanden sind etc., würde der Minister der Landeskultur und des Bergwesens gewünscht haben, wenn diese Ermächtigung nur auf die Finanzzölle beschränkt und nicht auch auf die Schutzzölle (da der Schutz der Industrie im Zolle besteht, und jener durch allenfällige andere Ansichten leicht gefährdet werden könnte) ausgedehnt worden wäre.
Die übrigen Stimmführer fanden jedoch gegen die Textierung dieses Absatzes nichts zu erinnern.|| S. 486 PDF ||
§ 5, lit. c) wären in der ersten Zeile die Worte „des Inneren und“ zuzufügen, wornach dieser Absatz zu beginnen hätte: „Mit dem Ministerium des Inneren und der Justiz etc.“ Demgemäß wären auch am Schlusse dieses Absatzes die Worte hinzuzusetzen „und der politischen Behörden einen Einfluß nimmt“.
§ 6 wäre, als keine besondere Bestimmung enthaltend und daher auch in den Wirkungskreis nicht gehörend, ganz wegzulassen.
Besonderer Wirkungskreis des k. k. Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten4.
§ 3, lit. a) wird nach dem auch von dem Finanzminister und den übrigen Stimmführer angenommenen Antrage in folgender Art textiert: „Die Entscheidung in letzter Instanz über die Verleihung und den Umfang der Fabriks- und Handelsbefugnisse, dann der Gewerbe mit Beachtung des in betreff dieser letzteren dem Ministerium des Inneren zugewiesenen Wirkungskreises“.
Lit. f ) „Nach Maßgabe des Vereinsgesetzes die Prüfung und Bestätigung von Satzungen (Statuten) der Vereine zur Beförderung der Industrie, des Handels und der Schiffahrt, insoferne die Bestätigung nicht Sr. Majestät vorbehalten ist.“
Lit. g) 4. Zeile, ist statt des Grundwortes „Banken“ das zu allen früheren Bestimmungswörtern passende Wort „Anstalten“ zu setzen.
§ 4, lit. c) ist nach den Worten „Die Erteilung von Jahrmarktbefugnissen“ zu setzen „im Einverständnisse mit dem Ministerium des Inneren“, welche letzteren Worte auch am Schlusse des § 6 zuzufügen sind.
§ 8 hätte den Zusatz zu erhalten: „Bei Angelegenheiten der Hafenpolizei sowie der Seefischerei innerhalb einer Meile vom österreichischen Gestade ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren zu pflegen.“
§ 10. lit. a) Dieser Absatz wäre in zwei Teile zu teilen und hätte zu lauten: a) „Die Ernennung der Konsulatsbeamten und sonstigen Handelsagenten in fremden Staaten im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Äußern; b) der Vorschlag für die der Ernennung Sr. Majestät vorbehaltenen Generalkonsuln (§ 3 ad 1 des allgemeinen Wirkungskreises) der Konsuln und Vizekonsuln.“
Hierauf folgt statt b) lit. c) usw.
§ 11. ad a) Zusatz: „Bei Verhandlungen über die Anlegung von neuen Straßen und Schiffahrtskanälen, über bedeutende Straßenumlegungen und über die Eröffnung neuer Eisenbahnlinien sowie über die Regulierung schiffbarer Flüsse ist mit dem Ministerium des Inneren das Einvernehmen zu pflegen.“
§ 16 hätte gleichfalls den Zusatz zu erhalten: „Bei der Anlegung von Telegraphenverbindungen sowie bei der Erlassung der Vorschriften über die Benützung von Staatstelegraphen ist mit dem Ministerium des Inneren das Einvernehmen zu pflegen.“
§ 20 ist nach dem einstimmigen Beschlusse des Ministerrates wegzulassen, weil die Bewilligung von Gnadengaben, sie mögen groß oder klein sein, Sr. Majestät vorbehalten bleiben soll.|| S. 487 PDF ||
Die §§ 25 und 26 sind wegzulassen; der § 25, welcher Unterstützungen an Privatpersonen zur Förderung wichtiger neuer Erfindungen oder Verbesserungen und Vornahme von Versuchen bis zum Betrage von 10.000 fr. bezielte, aus dem Grunde, weil, wenn es sich um Versuche bei den Eisenbahnen, Eisenbahnmaschinenfabriken etc. handelt, sie aus anderen, dem Handelsministerium zu Gebote stehenden Mitteln bestritten werden können, und für andere notwendige Versuche die Bewilligung Sr. Majestät angesucht werden kann; der § 26 deshalb, weil der darin vorkommenden Ausdruck (die Erlassung und Abänderung von bloßen Manipulationsvorschriften für die untergeordneten Ämter) auch ohne dessen ausdrückliche Anführung von selbst als in dem Wirkungskreis dieses Ministeriums liegend angesehen werden muß.
Besonderer Wirkungskreis des k. k. Ministeriums der Landeskultur und des Bergwesens5.
§ 7 ist als in dem allgemeinen Wirkungskreise bereits enthalten hier ganz wegzulassen. § 11 (Unterstützungen an Private zur Förderung wichtiger neuer Unternehmungen oder Abführung von gemeinnützigen Versuchen im Montan-, Forst- oder Agrikulturfache bis zum Betrage von 10.000 fr. CM.) ist, da nur gemeinnützige Versuche im Forst- oder Agrikulturfache sich als wünschenswert oder notwendig darstellen dürften, in folgender Art zu textieren: „Unternehmung gemeinnütziger Versuche im Forst- oder Agrikulturfache bis zum Betrage von 5000 fr. CM.“.
§ 14 hat wegzubleiben, weil die Bewilligung von Gnadengaben überhaupt Sr. Majestät vorbehalten bleiben müsse.
Über die §§ 15 bis 22 (bis wohin die Beratung heute vorgeschritten ist) ergab sich keine Erinnerung6.
Wien, am 9. Jänner 1852.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 6. Mai [sic !]1852.