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Nr. 566 Ministerrat, Wien, 6. Oktober 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 7. 10.), P. Krauß 8. 10., Bach 8. 10., Thinnfeld 8. 10., Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun, Stadion, Kulmer.

MRZ. 3420 – KZ. 3606 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 6. Oktober 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Seesanitätsgebühren

Der Handelsminister bemerkte mit Beziehung auf die in der Sitzung vom 3. d. M. Punkt IX ad b) besprochenen Grundsätze über die Sanitätsgebühren, daß die Verpflichtung zur Entrichtung derselben durch Ah. Entschließung vom 15. Mai [1851] bezüglich aller abfahrenden Schiffe und aller einlaufenden Ladungen ausgesprochen1, mithin eine weitere Erörterung hierüber nicht mehr notwendig, sondern nur über die Ziffer der Gebühren zulässig sei2.

II. Aufhebung des Eingangszolls auf bayerisches Holz; Erleichterung des Steinkohlentransports

Der Finanzminister referierte über das vom Statthalter unterstützte Einschreiten des Wiener Bürgermeisters um Aufhebung des Eingangszolls auf bayerisches Holz zur Abhilfe der Verteuerung dieses heuer gegen andere Jahre um 20 – 30.000 Klafter weniger auf dem hiesigen Platze befindlichen Artikels3. Da der Eingangszoll auf Holz ohnehin nicht bedeutend ist, und erfahrungsmäßig die Preise infolge der Aufhebung indirekter Abgaben niemals in dem Maße herabgehen, in welchem sie durch Auflegung derselben steigen, so glaubte der Finanzminister, auf diesen Vorschlag nicht eingehen zu sollen, zumal das hierwegen einvernommene Grenzzollamt Engelhartszell4 versichert, daß darum, d. i. wegen Aufhebung des Zolls, auch nicht um eine [sic!] Klafter Holz mehr als bisher aus Bayern werde eingeführt werden5.|| S. 267 PDF ||

Eine ergiebigere Einwirkung auf die Brennholzpreise verspräche sich der Handelsminister von der Erleichterung der Zufuhr der böhmischen Steinkohlen. Er hat in dieser Beziehung bereits das Seinige getan, indem er den Frachtpreis für diesen Artikel auf der Staatseisenbahn auf einen halben Kreuzer per Zentner und Meile herabsetzte6. Es käme nun darauf an, auch die Kaiser-Ferdinand-Nordbahn-Gesellschaft zu einer gleichen Ermäßigung der Frachtpreise für die Strecke von Brünn bis Wien zu vermögen, um sodann die Zufuhr von circa 300.000 Zentner Kohlen, welche den nachgewiesenen Holzabgang in Wien ersetzen dürften, bewirken zu können. Das diesfällige Einschreiten bei der Nordbahn-Gesellschaft hätte vom Bürgermeister auszugehen, welcher auch die Verhandlung wegen der Aufhebung des Zolls veranlaßt hat. Von der Nordbahn-Gesellschaft aber ist vorauszusetzen, daß sie, die seit Jahren mit ihrem hohen Tarife so große Einnahmen gemacht hat, ein kleines Opfer zum Besten der Stadt Wien zu bringen nicht verweigern werde.

Zur Einleitung der diesfälligen Verhandlung erbat sich der Handelsminister vom Finanzminister die Mitteilung der Akten, um selbe sodann mit seinen Anträgen an den letzteren zurückleiten zu können7.

III. Wirkungskreis des Erzherzogs Albrecht

Der Minister des Inneren brachte den infolge Ah. Befehls vom 3. d. [M.] entworfenen Wirkungskreis für Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Albrecht als Zivil- und Militärgouverneur in Ungern respektive die Feststellung des Verhältnisses Höchstdesselben zu den Ministerien und den Landesbehörden in Vortrag8.

Als leitende Idee liegt ihm zum Grunde, daß der Herr Erzherzog nicht Generalgouverneur, sondern Zivil- und Militärgouverneur ist, mithin nicht, wie im lombardisch-venezianischen Königreiche, die Statthalterei abgesondert unter ihm zu bestehen, vielmehr der Herr Erzherzog alle Befugnisse des Kommandanten der 3. Armee, des Landesmilitärkommandos und des Statthalters, letztere in einem seiner Stellung entsprechenden größeren Umfange, in sich zu vereinigen habe.

Bei Durchgehung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs vereinigte man sich in folgenden Modifikationen:

Dienstkorrespondenz mit den Ministern: Diese sollte nicht ausschließlich mittelst Noten, sondern in der Regel in der bei den Statthaltern üblichen Art und nur in den dem Herrn Erzherzog persönlich vorbehaltenen Angelegenheiten mittelst Noten geführt werden.

Der § 7, welcher ihm die Besetzung aller Dienststellen im Lande einräumt, so nicht Sr. Majestät selbst vorbehalten sind, sollte wegbleiben.

Im § 8 wurde die dem Herrn Erzherzoge zugedachte Befugnis zur Anweisung von Remunerationen auf [den] Betrag von 300 f. festgesetzt.

Der § 9, die Annahme von Dienstresignationen betreffend, muß mit § 7 entfallen.|| S. 268 PDF ||

Die Paragrapho 11 vorkommende Befugnis zu Urlaubserteilungen ward hinsichtlich der Dauer mit drei und rücksichtlich sechs Monaten bestimmt.

Die §§ 12 und 14 in Betreff der zugedachten Befugnis, die Gesetze zu erläutern und die politischen Bezirke zu regulieren, wurden beseitiget, endlich auch die Stelle in bezug auf die dem General­rechnungsdirektorium unterstehenden Beamten hinweggelassen, der Stelle aber, worin erwähnt wird, daß der Herr Erzherzog an die Beratung der Statthalterei bei seinen Verfügungen nicht gebunden sei, einen anderen Platz anzuweisen beschlossen.

Hiernach wird der Entwurf umgearbeitet werden9.

IV. Begnadigungsgesuche für Ladislaus Graf Zelinsky und Joseph Róka

Der Justizminister referierte über die Begnadigungsgesuche für die wegen Teilnahme an der ungrischen Revolution verurteilten a) Ladislaus Grafen Zelinsky, und b) des Csanáder Domdignitars Joseph Róka, welche beide abzuweisen beschlossen wurde10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis. Franz Joseph. Lemberg, den 19. Oktober 1851.