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Nr. 564 Ministerrat, Wien, 1. Oktober 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 3. 10.), P. Krauß 3. 10., Bach 3. 10., Thinnfeld 3. 10., Csorich, K. Krauß, Baumgartner; nur BdE. Thun; abw. Thun, Stadion, Kulmer.

MRZ. 3371 – KZ. 3435 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 1. Oktober 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Einfahrt türkischer Kriegsfahrzeuge in die Suttorina

Aus Anlaß einer durch den FML. Reiche eingesandten Kundschaftsnachricht über den Ausbruch einer neuerlichen Empörung in der Herzegowina brachte der Minister des Äußern die Frage in Anregung, wie sich zu benehmen sein würde, wenn von Seite der türkischen Regierung die Erlaubnis zur Einfahrt türkischer Kriegsschiffe in die Suttorina und Ausschiffung ihrer Truppen begehrt oder etwa wie im vorigen Jahr ohne Anfrage versucht werden sollte1.

Der Ministerrat erklärte sich mit der Meinung des Ministers des Äußern und Ministerpräsidenten vollkommen einverstanden, daß im erstern Falle das Begehren abzuschlagen, im letzteren das Einlaufen der Schiffe mit Waffengewalt abzuwehren sei, nach dem bereits im vorigen Jahr anerkannten Grundsatze, daß die Suttorina ein mare clausum ist.

Eventuell fand sich der Ministerpräsident veranlaßt, den Kriegsminister aufmerksam zu machen, daß die für einen derlei Fall unzureichende Truppenmacht in Dalmatien (sieben Bataillons) aus der Nachbarschaft (der Kriegsminister deutete auf Triest und Venedig a– weil die Zusendung der nächsten Grenzer nicht angemessen scheint –a ) eiligst verstärkt werden müßte, wobei übrigens der Finanzminister den Wunsch aussprach, daß zur Vermeidung aller Kriegsgerüchte mit einer vorzeitigen, Aufsehen machenden Besetzung der betroffenen Landesteile nicht vorgegangen werden möchte2.

II. Zolltarif (15. Beratung)

Der Handelsminister glaubte nachstehende, in den vorausgegangenen Sitzungen schon beratene Punkte des Zolltarifentwurfes einer nochmaligen Erwägung des Ministerrates unterziehen zu sollen3.

Klasse VIII, Abteilung 31. b) wurde Arrak, Rum, Likörs etc. etc. im Zollsatze von den angetragenen 10 auf 12 f. 30 Kreuzer erhöht, während der Zollsatz auf a) Branntweingeist mit 7 f. 30 Kreuzer geblieben ist.

Da aber Arrak und Rum im Preise ziemlich gleich mit Branntweingeist stehen, auch im wesentlichen derselben Natur sind, sodaß der Finanzminister selbst eine Umgehung des Zollsatzes von 12 f. 30 Kreuzer durch die immerhin zulässige Deklaration dieses Artikels als „Branntweingeist“ besorgt, so stimmte der Ministerrat dem Einraten des Handelsministers bei, Arrak und Rum aus lit b) auszuscheiden und unter a) mit dem Satze von 7 f. 30 Kreuzer einzureihen, dagegen die übrigen sub b) benannten Artikel in dem erhöhten Zollsatze von 12 f. 30 Kreuzer zu belassen.

XII, 51. e) Stahlausgangszoll. 50 Kreuzer wäre für Gerb- und Gußstahl nachteilig.

Nachdem der Minister für Landeskultur aber wiederholt erklärte, daß sein Antrag auf die Erhöhung des Ausgangszolls auf 50 Kreuzer sich lediglich auf den Rohstahl zu beschränken habe, so wird der Handelsminister diesen, den Rohstahl nämlich, in einer eigenen litera e) aufführen und die übrigen Stahlarten sub f ) mit dem ursprünglich angetragenen Ausfuhrzoll von 5 Kreuzer folgen lassen.

XVI, 66. f ) Wollwaren feinster Art, Shawls etc., wurde im Ministerrate der Zollsatz von 2 f. 30 Kreuzer per Pfund auf 5 f. erhöht. Der Handelsminister beantragte aber, es bei dem ursprünglich angetragenen Tarifsatze von 2 f. 30 Kreuzer zu belassen, weil die inländische Erzeugung der Shawls und deren Ausfuhr sich auf solche beschränkt, deren Wert nicht über 80 f. beträgt, mithin die inländische Industrie bei diesem Artikel mit 2 f. 30 Kreuzer per Pfund hinlänglich geschützt ist, bei Spitzen und gestickten Waren aber, die wegen ihres geringen Gewichts und Umfangs so leicht verborgen werden können, ein höherer Zollsatz illusorisch sein würde.

Der Ministerrat erklärte sich sofort mit dieser Rückkehr zu dem ursprünglichen Satze einverstanden.

XXV, 93. Bijouterien a) goldene und silberne Uhren. Hier war nach dem Antrage des Finanzministers die Verzollung nach dem Stück mit 1 f. beschlossen worden.

Der Handelsminister bemerkte, da die ausländischen Uhren ein durchschnittliches Gewicht von 3 Lot haben, so betrüge der Zoll für ein Pfund bei 11 f. – ein Satz, der das in diesem Tarife mit 6 f. per Pfund angenommene Maximum um mehr als das Doppelte übersteigt, mithin offenbar zur Einschwärzung dieses im Ausland sehr wohlfeilen Artikels (es gibt silberne Uhren das Dutzend zu 20 f.) führen würde. Der Handelsminister trug daher an, auf die auch bei der Zollmanipulation viel einfachere Belegung nach dem Gewichte, jedoch mit dem höchsten im Tarif überhaupt geltenden Zollsatze von 6 f. per Pfund (statt 2 f. 30 Kreuzer) zurückzukommen.|| S. 258 PDF ||

Der Ministerrat erklärte sich auch mit diesem Antrage einverstanden4.

III. Wirkungskreis der Ministerien

wurde die Beratung über die Wirkungskreise der Ministerien begonnen5.

Der Minister des Inneren stellte unter Auseinandersetzung der doppelten Aufgabe der Ministerien – der legislativen und administrativen – den Gang dar, den er bei Entwerfung seines Wirkungskreises verfolgen zu sollen erachtete.

Hiernach würden zuerst die Gegenstände zu bezeichnen sein, deren Entscheidung sich Se. Majestät vorbehalten, dann, welche zum Vortrage im Ministerrate bestimmt sind, endlich jene, welche der Minister aus eigener Macht in der Regel oder in dringenden Fällen ausnahmsweise abzutun befugt sein soll.

Die diesfällige Auseinandersetzung führte zunächst zur Beratung derjenigen Gegenstände, welche im Ministerrate vorzutragen sind. Hierbei vereinigte man sich dem vom Sekretär des Ministerrats auf Grundlage der bisherigen Übung abgefaßten Entwurfe, der mit einigen Modifikationen des Textes vorläufigb angenommen wurde6.

Aus diesem Anlasse glaubten der Justiz - und der Finanzminister auch die – im Jahre 1848 im Drange der Umstände aufgekommene – Ausfertigung von Ministerratsbeschlüssen in Anregung bringen zu sollen, welche Form, obwohl Se. Majestät dieselben abgestellt wissen wollen, doch in mancher Beziehung teils zur Erleichterung Allerhöchstderselben in odiosis, teils zu mehrerer Beruhigung der Parteien sich empfehlen und selbst der im Ah. Kabinettschreiben vom 20. August erscheinenden Bezeichnung des Ministerrats als „Mein oberstes Vollziehungsorgan“ nicht widersprechen dürfte.

Der Justizminister hat seinem Entwurfe über den Wirkungskreis dieses Ministeriums den am 21. August 1848 hinausgegebenen Wirkungskreis desselben7 zum Grunde gelegt und darin nur einige Modifikationen beantragt, welche zur Überhebung Sr. Majestät von der Erledigung minder wichtiger Angelegenheiten dienen dürften. Als solche bezeichnete er: 1. die Vornahme von Übersetzungen richterlicher Beamter mit Ausnahme der Landesgerichtspräsidenten, 2. die Auskünfte über Ah. signierte Gesuche in Privatrechtsstritten, wo der Oberste Gerichtshof erklärt, daß ein Eingreifen nicht mehr stattfinden darf, 3. die Anträge über Strafrestnachsichtsgesuche, wenn die halbe Strafzeit bereits abgelaufen ist, 4. endlich die Verleihung von Gnadengaben und Erziehungsbeiträgen, wenn das Finanzministerium damit einverstanden ist und der Betrag 50 und beziehungsweise 20 f. nicht übersteigt.

Der Ministerrat trug Bedenken, den Anträgen ad 2. und 3. beizustimmen, weil ja durch die Ah. Signatur eines Gesuchs der Ah. Wille ausgesprochen wird, von der Sache Kenntnis|| S. 259 PDF || zu erhalten, hierzu auch vorzugsweise die Form der Vorlegung der besondern Protokollshefte besteht, ad 3. aber, weil das Begnadigungsrecht ausschließend dem Monarchen zusteht.

Der Finanzminister hat seiner Ausarbeitung den Wirkungskreis der bestandenen Hofkammer zum Grunde gelegt und darin nur einige, nicht bedeutende Modifikationen beantragt8.

Wichtiger schien ihm dasjenige zu sein, was Se. Majestät durch den Ausdruck im Ah. Kabinettschreiben vom 27. August „Einrichtungen zur Einhaltung des Wirkungskreises der Ministerien“ beabsichtigt haben dürften9.

Als solche Einrichtungen können bezeichnet werden: 1. die Vorlegung der Geschäftsprotokolle an Se. Majestät, 2. die Form der kollegialen Geschäftsbehandlung. Für die Vorlegung der Protokolle würde der Finanzminister nicht stimmen, dagegen die kollegiale Verhandlung im Interesse des Ah. Dienstes, welcher von dem Minister allein im ganzen Umfang und Detail seines Departements unmöglich allein versehen werden kann, in der Art bevorworten, daß – ohne übrigens den Minister an den Kollegialbeschluß zu binden – unter Mithaftung der Rat gebenden Individuen regelmäßig collegialiter vorgetragen werden sollen: alle Angelegenheiten, wo Rechtsfragen zu beachten sind, wo es sich um Auslegung von Gesetzen und allgemeinen Anordnungen handelt, Dienstbesetzungen unterer Dienstposten, Schließung von Verträgen oder Aufgeben von Rechten, Strafen für Dienstvergehen. Außerdem stünde es dem Minister frei, auch andere Gegenstände der Kollegialbehandlung zuzuweisen.

Ähnliche Anträge hatte in dieser Beziehung auch der Minister des Inneren entworfen und zugleich das Recht beansprucht, sich bei der Revision und Approbation gewisser Geschäftsstücke von dem Sektionschef unter dessen Haftung vertreten zu lassen.

Nachdem der Handels - und der Minister für Landeskultur bemerkt hatten, daß auch ihrerseits die Entwürfe in solcher Art vorbereitet worden seien, erhielt der Sekretär des Ministerrats den Auftrag, aus den einzelnen Ausarbeitungen eine Zusammenstellung über die allen gemeinsamen Bestimmungen zu verfassen10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 5. Oktober 1851.