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Nr. 561 Ministerrat, Wien, 26. September 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg [Unterschrift fehlt] 27. 9.), P. Krauß, Bach 27. 9., Thinnfeld, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun, Kulmer, Stadion.

MRZ. 3316 – KZ. 3433 –

Protokoll der am 26. September 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Gehaltszuschüsse für dalmatinische Justizbeamte

Der Justizminister Ritter v. Krauß brachte eine Verhandlung mit dem Finanzministerium über die Bitte der dalmatinischen Justizbeamten um Bewilligung von Gehaltszuschüssen zum Vortrage1.

Die dalmatinischen Justizbeamten, bemerkte derselbe, seien schlechter daran als die Justizbeamten anderer Kronländer, weil ihre Gehalte wegen der früher bestandenen Wohlfeilheit niedriger systemisiert worden sind als anderwärts (z. B. für Kollegialrichter 800 f. und 900 f., während sie in Niederösterreich 1400 f. etc. haben), weil die Teuerung jetzt dort so gestiegen ist, daß die Beamten mit ihren geringen Gehalten nicht mehr auskommen können, zumal sie ihre Lebensmittel meistens aus dem Auslande (Montenero) oder aus dem Venezianischen beziehen müssen und dabei überdies, da sie alles im guten Gelde bezahlen müssen, noch eine namhafte Einbuße bei der Valuta erleiden.

Der Justizminister meinte, daß diesen Beamten innerhalb der Grenzen des jetzt schon bestehenden Budgets bis zur bevorstehenden Regulierung ihrer Gehalte eine Aufbesserung der letzteren von Sr. Majestät zu erbitten wäre.

Das Finanzministerium erklärte sich damit nicht einverstanden und vertröstete auf die künftige Regulierung.

Auch bei der heutigen Beratung sprach sich der Finanzminister gegen die Bewilligung einer Gehaltserhöhung aus Anlaß der Teuerungs- und Valutaverhältnisse vorzüglich aus dem Grunde aus, weil eine solche Bewilligung für die dalmatinischen Justizbeamten eine Menge von Exemplifikationen zur Folge haben würde; übrigens sei er nicht abgeneigt, diesen Beamten bei den oben dargestellten rücksichtswürdigen Verhältnissen und bei der bevorstehenden Regulierung ihrer Gehalte zeitliche Aushilfen zukommen zu lassen.

Der Justizminister wird demnach mit Zustimmung des Ministerrates diesen Gegenstand zu dem beabsichtigten Zwecke an das Finanzministerium zurückleiten2.

II. Erziehungsbeiträge für die Waisen nach Cajetan v. Arrivabene

Derselbe Minister referierte weiter über das Ah. bezeichnete Gesuch der Witwe des im Jahre 1849 an der Cholera in Vicenza mit Zurücklassung von fünf Kindern verstorbenen Tribunalrates Cajetan Arrivabene um Erziehungsbeiträge für ihre Kinder. Die Witwe genießt eine Pension von 400 f. und einer ihrer Söhne einen Stiftplatz, für den aber die Mutter an Nebenauslagen jährlich bei 150 f. auslegen muß; ferner muß dieselbe für eine in einem Institute untergebrachte Tochter 200 f. Konventionsmünze bezahlen. Der verstorbene Tribunalrat wird von den Behörden als ein sehr braver und patriotisch gesinnter Mann geschildert.

Das Finanzministerium erklärte sich gegen die Ansicht des Justizministeriums, diesen Kindern Erziehungsbeiträge zu bewilligen, weil ein Sohn bereits untergebracht ist und der Verstorbene Gründe zurückgelassen hat, welche eine Rente von 1500 Lire oder 500 f. abwerfen, die Witwe daher in einem Einkommen von 900 f. steht.

Nachdem jedoch die Witwe von diesem Einkommen für sich und vier Kinder, zum Teil auch für den eine Stiftung genießenden Sohn zu sorgen hat, fand der Ministerrat es in der Billigkeit gegründet, [dass] für zwei ihrer Kinder, die kränkliche Tochter Heloise und den studierenden Sohn Franz auf Erziehungsbeiträge von 80 f. jährlich für jedes bei Sr. Majestät au. angetragen werde3.

III. Bestätigung der Urteile bei Hochverratsprozessen

Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich bemerkte, der FZM. Baron v. Haynau habe im Februar 1850, als General Mayerhofer zum Vizewoiwoden ernannt wurde, verfügt, daß alle Urteile über Hochverratsprozesse dem Armeekommando in Ungarn zur Bestätigung vorgelegt werden sollen4.

Der FML. Graf Coronini als Militärgouverneur der Woiwodschaft stelle nun vor, daß er in seiner Eigenschaft als Vizewoiwode die gedachten Urteile nicht wohl zur Bestätigung vorlegen könne und daher bitten müsse, ihm von Sr. Majestät das Recht zu erwirken, solche Urteile künftig selbst zu bestätigen5.

Der Kriegsminister erinnerte weiter, daß sich in gleicher Lage auch der Herr Erzherzog Albrecht als Militärkommandant in Böhmen wegen des in Prag noch bestehenden Belagerungszustandes beziehungsweise der jetzt in seine Stelle tretende Graf Clam, dann der Kommandierende in Galizien FML. Fürst Edmund v. Schwarzenberg befinden und daß dieselben ebenso wie Graf Coronini das Recht der Bestätigung der Hochverratsurteile erhalten sollten, damit nicht alle solche Urteile an das Militärappellationsgericht und den Militär-Obersten Gerichtshof gehen müßten.

Über die Bemerkung des Ministers des Inneren , daß durch die von Sr. Majestät angeordnete Revision der Verfassung vom 4. März 1849 6 alle besonderen Rechte und auch der Ausnahmszustand, wo er besteht, entfallen und nur das, was normal ist, verbleiben dürfte, daß die in den bedrängten Zeiten getroffenen Ausnahmsverfügungen nur die Macht des Kaisers beschränken, Allerhöchstwelchem alle gebührenden Befugnisse|| S. 246 PDF || wieder zugewendet werden müßten, und daß es nicht in dem Berufe der Zivil- und Militärgouverneure liegt, Rechte wie die oberwähnten auszuüben, fand der Ministerrat zu beschließen, daß die in der Rede stehende Frage prinzipiell behandelt werden möge, zu welchem Behufe der Kriegsminister asich diejenigen Verhandlungen von dem Minister des Inneren erbeten hat, in Folge derer das bisherige Verfahren in Hochverratsfällen in Ungarn aufgehoben sein soll, um hiernach diesen Gegenstand erneut zum Vortrag zu bringena .7

IV. Expropriation eines Hauses auf der Landstraße

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten Ritter v. Baumgartner referierte, daß zur Herstellung der Verbindungsbahn zwischen der Nord- und Südbahn beim Hauptzollamte die Einlösung (Expropriation) eines Hauses (welches dem Baron Rothschild gehört, der aber den Handelsmann Wertheimstein als Eigentümer auftreten ließ) sich als unabweislich notwendig darstelle8. Die Schätzungskommission habe nach dem gewöhnlichen Vorgange bei solchen Einlösungen vor allem den Jahreszins des Hauses erhoben, welcher sich mit 4770 f. herausstellte; hievon wurden vorschriftsmäßig 25 % abgezogen, und der Betrag von 3578 mit 4 % kapitalisiert, was den Ablösungsbetrag mit 89.000 f. (89.450 f.) ergab9.

Mit diesem Betrage stellte sich der Eigentümer nicht zufrieden, behauptend, daß das Haus wegen der Nachbarschaft des Hauptzollamtes und der Nähe der Eisenbahn einen viel höheren Wert habe, den er anfangs mit 150.000 f., im Laufe der Verhandlung mit 125.000 f. und zuletzt mit 120.000 f. angab, und bei diesem letzteren Betrage stehen geblieben ist.

Der Handelsminister bewilligte demselben mit Rücksicht auf die Vorstellung der Sachverständigen und den Umstand, daß das Haus zwei Jahre leer stand und dem Eigentümer wegen der im Zuge begriffenen Expropriation keinen Zins abwarf, 100.000 f., womit sich aber der Eigentümer nicht befriedigt erklärte.

Der Handelsminister erachtet, daß über den von ihm billig festgesetzten Betrag von 100.000 f. nicht hinauszugehen wäre, weil der Wert des Hauses von der Schätzungskommission mit 89.000 f. erhoben wurde, dasselbe nicht mehr wert ist, und auf den zweijährigen Zinsenentgang bereits Rücksicht genommen wurde.|| S. 247 PDF ||

Der Ministerrat erklärte sich hiermit umso mehr einverstanden, als es sich hier um eine Expropriation handelt, deren gerichtliche Schätzung normalmäßig erhoben wurde, und die Regierung nicht ermächtiget ist, weiter zu gehen10.

V. Zolltarif (12. Beratung)

Fortsetzung der Beratung über den neuen allgemeinen österreichischen Zolltarif11.

In der heutigen Sitzung wurden die Tarifklassen XVII (Flechtwaren und ähnliche Arbeiten), XVIII (Leder, dann Leder- und Kürschnerwaren und ähnliche Fabrikate), XIX (Kleidungen und Putzwaren), endlich XX (Papier und Papierarbeiten) vorgenommen.

Hinsichtlich der einzelnen Tarifsätze dieser vier Tarifklassen ergab sich keine Bemerkung, dieselben werden demnach unverändert beibehalten.

Die gewünschten Textmodifikationen in einzelnen Stellen wie

69 d) „Geflechte und Gewebe aus verschiedenen Wirkstoffen, z. B. Seide etc.“ oder „Flechtwaren mit Seide, Roßhaaren etc.“

71. Anmerkung. Weglassung der Worte „und Gewebe“ aus diesem Satze, weil es zweckmäßiger ist, die Gewebe für sich nach dem Stoffe, dem sie angehören, zu reihen, und

76 e) statt „feinster Art etc.“ zu sagen „alle anderen in den Tarifsätzen a), b), c), d) nicht vorkommenden Arbeiten etc.“ behielt sich der Handelsminister vor, bei der definitiven Redaktion des Zolltarifs in entsprechender Weise aufzunehmen12.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 5. Oktober 1851.