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Nr. 558 Ministerrat, Wien, 20. September 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 21. 9.), P. Krauß 27. 9., Bach 27. 9., Thinnfeld, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun, Stadion, Kulmer.

MRZ. 3238 – KZ. 3429 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 20. September 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

[I.] Zolltarif (9. Beratung)

Gegenstand der heutigen Beratung war der Zolltarifsentwurf1.

Es wurde mit XI. Klasse, Abteilung 43, begonnen und der Zollsatz bis Klasse XII, Abteilung 48 a einschließlich, nach einigen Bemerkungen in betreff der Abteilungen 44 d und 48 d nach dem Antrage unverändert angenommen.

Bei Klasse XII, Abteilung 51 b, Anmerkung I, wünschte der Minister für Landeskultur und Bergwesen die Erhöhung des mit 3 f. 30 Kreuzer vorgeschlagenen Einfuhrzolls für gefrischtes Eisen, welches zur See eingeführt wird, auf wenigstens 4 f., um den kärntnerischen Eisenproduzenten, welche bei der dortigen Holzkohlenfeuerung teurer erzeugen und vermöge ihrer abgeschlossenen Lage ohne Eisenbahnverbindung mit dem Absatze dieses Produkts auf den italienischen Markt beschränkt sind, den unentbehrlichen Schutz gegen die Konkurrenz mit dem fremden, besonders englischen, zur See, also mit geringeren Transportkosten dorthin gebrachten Frischeisen zu gewähren

Der Handelsminister entgegnete, daß dieser Gegenstand bei der Beratungskommission vielfach und gründlich erörtert worden sei. Man habe eben in Erwägung der besonderen Verhältnisse der kärntnerischen Eisenproduzenten und auf ihr wiederholtes Andringen den höheren Zollsatz von 3 f. 30 Kreuzer gegen jenen von 2 f. 30 Kreuzer für die nördliche Eisenerzeugung angenommen und denselben als vollkommen ausreichend für den Schutz dieses Industriezweiges anerkannt.

Eine weitere Erhöhung dieses Satzes würde nicht nur die ganze Grundlage des Tarifs bei der in Rede stehenden Tarifklasse verrücken und auch für die Frischeisenproduktion in andern Kronländern eine Erhöhung des Einfuhrzolls, besonders gegenüber dem deutschen Zollverein notwendig machen, sondern auch den kärntnerischen Eisengewerken, deren erschwerte Verkehrsverhältnisse wieder durch die bessere Qualität und Ergiebigkeit ihrer Erze wenigstens zum Teil aufgewogen werden, auf Kosten des Publikums eine kaum zu rechtfertigende Begünstigung zuwenden. Der Handelsminister erklärte sich daher gegen jede diesfällige Erhöhung.

Auch der Minister des Inneren – obwohl er anfangs nicht abgeneigt war, für eine Erhöhung des fraglichen Zollsatzes auf 3 f. 45 Kreuzer für die Dauer einiger Jahre bis zur etwaigen günstigeren Gestaltung der Verkehrsverhältnisse in Kärnten zu stimmen – vereinigte sich gleichwohl in der Gänze mit dem Antrage des Handelsministers, weil nach|| S. 237 PDF || dessen Bemerkung die betreffenden Zollsätze auf der Grundlage der gegenseitigen Gestehungspreise des Artikels berechnet worden sind, mithin als zum Schutze der inländischen Erzeugung hinreichend anerkannt werden müssen.

Der Justiz- und der Kriegsminister vereinigten sich bezüglich dieser Tarifspost ebenfalls mit dem vom Handelsminister angetragenen Zollsatze.

Der Finanzminister aber glaubte die Frage allgemeiner auffassen zu sollen. Als Grund des ad 51 b, Anmerkung I, angetragenen erhöhten Zollsatzes wird der Umstand angegeben, daß die Einfuhr zur See wohlfeiler ist als die zu Land, daß also die inländischen Produzenten, welche auf den letzteren Verkehrsweg beschränkt sind, mit den auswärtigen, zur See einführenden nicht konkurrieren können. Aber nicht bloß beim Frischeisen, sondern auch bei den andern Eisenartikeln tritt dieser Umstand ein; es wäre also nur konsequent, auch bei diesen letzteren die entsprechende Zollsatzerhöhung eintreten zu lassen. Mit Recht würden sich sonst die Italiener beschweren, daß man ihnen den Bezug eines Halbfabrikats, des Frischeisens, verteure, während man ihren eigenen daraus erzeugten Artikeln den nötigen Schutz versagt, indem man deren Import zur See um denselben Zollsatz wie zu Land zuläßt. Der Finanzminister würde daher für angemessen erachten, bei der ganzen Klasse, vom Roheisen angefangen durch alle Artikel hinab, den hier besprochenen Grundsatz mittelst eines angemessenen Zuschlags bei dem Einfuhrzoll über die ganze Südgrenze konsequent durchzuführen.

Der Handelsminister erklärte sich jedoch gegen eine solche allgemeine Maßregel auf das bestimmteste, weil dieselbe von keinem der der Zollkommission beigezogenen Industriellen und Gewerken verlangt, vielmehr erklärt worden ist, daß die angetragenen Zollsätze zum Schutze ihrer Industrie (das Frischeisen ausgenommen) hinreichen; weil ferner bei den Eisenfabrikaten wegen ihres höheren Wertes eine nach dem Maßstabe des Zollsatzes für Frischeisen ausgemittelte Zollerhöhung nicht wirksam sein und den Tarif ohne Not komplizieren, ja zur gänzlichen Umänderung der Grundlagen führen würde.

Ebenso erkannte der Minister des Inneren die sub 51 b, Anmerkung I, zugestandene Zollerhöhung nur als einen Ausnahmsfall, speziell zugunsten und auf Begehren der kärntnerischen Gewerken bewilligt, und er würde es nicht ratsam finden, darum bei allen zur See einlangenden Eisenartikeln eine gleiche Erhöhung eintreten zu lassen, welche zuverlässig im lombardisch-venezianischen Königreiche um so härter empfunden werden würde, als dem Lande ohnehin der Bezug des Frischeisens verteuert wird.

Selbst der Minister für Landeskultur hielt die allgemeine Zollerhöhung nach dem Antrage des Finanzministers nicht für angemessen und würde höchstens eine Zollsatzerhöhung für die Bleche wünschen.

Der Justizminister teilte dagegen die Ansicht des Finanzministers, weil, wo der gleiche Grund besteht, auch die gleiche Behandlung eintreten soll2.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 5. Oktober 1851.