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Nr. 554 Ministerrat, Wien, 13. September 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 14. 9.), P. Krauß 15. 9., Bach 15. 9., Thinnfeld 15. 9., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 3155 – KZ. 3209 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 13. September 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Besetzung der Stelle eines Zivil- und Militärgouverneurs von Ungarn

Der Ministerpräsident brachte zur Kenntnis des Ministerrats, daß Se. Majestät mit Ah. Kabinettschreiben vom 12. d. [M.] Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Albrecht zum Zivil- und Militärgouverneur von Ungern und zum Kommandanten der III. Armee zu ernennen, ferner laut Eröffnung des I. Generaladjutanten Grafen Grünne zu bestimmen geruhet habe, daß bis zum Eintreffen Höchstgedacht Sr. k. k. Hoheit auf dem neuen Posten der interimistische Statthalter Baron Geringer die Geschäfte der Ziviladministration einstweilen in der bisherigen Weise fortzuführen habe1.

Hieran knüpfte

II. Armeedispositionen in Ungarn

der Kriegsminister die Mitteilung über die Ah. Ernennung des FML. Airoldi zum Kommandanten des 3. Armeekorps und dessen Verlegung nacher Innerösterreich, sowie die hieran sich reihenden weiteren Veränderungen in den Brigadeeinteilungen etc.2

III. Organisierung der Militärpolizeiwache in Agram und Fiume. Verwendung der Panduren zur Ergänzung der Gendarmerie

Der Minister des Inneren erhielt die Beistimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Organisierung der Militärpolizeiwache in Agram und Fiume, welche, auf das äußerste Bedürfnis des Dienstes eingeschränkt, mit einem Stande dort von 86, hier von 44 Mann (Chargen mitbegriffen) und einem Gesamtkostenaufwande von jährlich 20.000 fr. (12.000 fr. für die erste Einrichtung) zu systemisieren sein würde3.

Bei diesem Anlasse stellte der Kriegsminister die Frage, ob nicht zur Ergänzung der Gendarmerie in Ungern wegen Unzulänglichkeit der aus den Linienregimentern dazu zu|| S. 221 PDF || verwendenden Mannschaften etwa die infolge Ministerratsbeschlusses vom 28. August 1851, VII., aufzuhebenden Panduren verwendet werden könnten.

Der Minister des Inneren erkläre sich auf das entschiedenste dagegen, weil sonst alle die Fehler und Gebrechen, um deren willen die Auflösung der Panduren beantragt wurde, zum größten Nachteile der öffentlichen Sicherheit in das Gendarmeriekorps verpflanzt werden würden.

IV. Zolltarif (5. Beratung)

Fortsetzung der Beratung über den Zolltarif 4.

Ad § 22, Nr. 31, ward über Antrag des Finanzministers (da Krakau noch nicht für ein besonderes Kronland erklärt ist5) also geändert: „Alle Waren, welche über ein Zollamt des Krakauer Gebietes ein- oder austreten, ohne Galizien zu berühren etc.“

Nr. 32 ward, als in dem betreffenden Staatsvertrage bedungen, zur Weglassung geeignet gefunden.

§ 24. Da die Zollordnung dermal in Ungern, wo noch die Dreißigstvorschriften bestehen, nicht eingeführt ist, so ward über Antrag des Finanzministers die allgemeinere Fassung des Eingangs dieses Paragraphes dahin angenommen: „die Vorschriften über etc. bleiben aufrecht.“

§ 25 wurde über Antrag desselben Ministers der erste Satz des Eingangs des Paragraphes, als eigentlich in die Zollordnung gehörig und dort auch enthalten, wegzulassen, dann die Punkte 1 und 2 als species et genus umfassend in den allgemeinen, auf die Staatsverträge sich beziehenden Satz zusammenzufassen beschlossen, sowie daß ad 4. gleich aufgenommen werde, wienach die Zollermäßigung beim Finanzministerium angesucht werden kann.

§ 26 ward statt „gelegentlich“ gesetzt „aus Veranlassung“, die weiteren Bestimmungen des Para­graphes aber einer abermaligen Besprechung vorbehalten, weil der Finanzminister beabsichtigte, sich in Ansehung der über die Nebengebühren vor einiger Zeit gepflogenen umständlichen Verhandlungen über deren Resultat näher zu informieren, jedenfalls aber vorziehen würde, diese Nebengebühren einstweilen, bis deren Ein- oder Zusammenziehung möglich sein wird, in dem bisherigen geringeren Ausmaße zu belassen.

§ 27 wurde über Einraten des Finanzministers statt des 2., 3. 4. und 5. Absatzes einfach die Bestimmung angenommen: „Besondere Anordnungen setzen fest, welche Waren dem Verzollungsstempel zu unterliegen haben.“

§ 28. Bezüglich der Benennung der Zollämter wünschte der Finanzminister, daß an der hergebrachten, unserem Handelspublikum geläufigen Nomenklatur: Hauptzollamt, Legstätte, Kommerzial- und Grenzzollamt, nichts geändert, oder doch, wenn schon, wie der Handelsminister bemerkte, die neue Einteilung und Benennung wegen einer etwaigen Einigung mit Deutschland beibehalten werden soll, wenigstens die alten Namen bei den neuen eingeklammert werden, wogegen der Handelsminister nichts einzuwenden fand.

§ 29 wünschte der Finanzminister , daß der Paragraph so gestellt werde, dass ersichtlich werde, wie Gegenstände, welche im Tarife nicht mit H I, H II und N I bezeichnet sind, bei allen Zollämtern ein- und ausgeführt werden dürfen.|| S. 222 PDF ||

§ 30 beschloß man, im II. Abschnitte des Paragraphes den Schluß „Nur hinsichtlich etc. bis enthalten“ nach Antrag des Finanzministers wegzulassen, nachdem die darin enthaltene Bestimmung eine Erschwerung gegen das derzeit Geltende enthält.

Die Beratung des § 30 ward nach Durchgehung des Tarifs vorbehalten.

Schließlich entwickelte der Handelsminister die dem Tarif zum Grund gelegten Hauptgrundsätze: 1. Aufhebung der Prohibitionen, 2. geringe Belegung der Einfuhr der als Mittel zur Fabrikation dienenden Stoffe, und 3. höhere Belegung der Ausfuhr der der inländischen Industrie dienenden oder der fremden unentbehrlichen Stoffe6.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 3. Oktober 1851.