MRP-1-2-05-0-18510819-P-0543.xml

|

Nr. 543 Ministerrat, Wien, 19. August 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 20. 8.), P. Krauß 25. 8., Bach 22. 8., Thinnfeld 22. 8., Thun, Csorich, K. Krauß (bei I abw.), Baumgartner; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2847 – KZ. 2946 –

Protokoll der am 19. August 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Internierung des Ale Kedić

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten referierte über ein ihm von dem Kriegsminister mitgeteiltes Schreiben des FZM. Freiherrn v. Jellačić, womit dieser die Anzeige erstattet, daß Ibrahim Pascha (gleichsam als Reciprocum für die an Österreich ausgelieferten Räuber und Deserteure) das Ansuchen stellt, es möchte auf die Habhaftwerdung des nach Österreich geflüchteten Ale Kedić ein Preis von 2[00]–300 Dukaten gesetzt und dieser politische Flüchtling, wenn man seiner habhaft geworden, an die Türkei ausgeliefert werden1.

Nach der Ansicht des Ministerrates wäre dem FZM. Freiherrn v. Jellačić zu erwidern, Ale Kedić sei nicht in gleiche Parallele mit den vom Pascha ausgelieferten österreichischen Räubern und Deserteuren, sondern mit den nach Kütahya internierten österreichischen politischen Flüchtlingen zu setzen, es sei nach dem Vorgange der Türkei auf dessen Gefangennehmung kein Preis auszusetzen, da uns eine solche Preisaussetzung keinen Vorteil bringen würde und wir dazu nicht verpflichtet sind, indessen sei Ale Kedić, wenn man seiner gratis habhaft werden kann, gefangen zu nehmen und bis auf weitere Bestimmung aufzubewahren2.

An der Besprechung und dem Beschlusse über Nr. I hat der Justizminister keinen Teil genommen.

II. Besuch des Königs von Preußen beim Fürsten Metternich

Der Ministerpräsident brachte eine soeben angekommene telegraphische Depesche (de dato Frankfurt 19. August, 12 Uhr 30 Minuten mittags) zur Kenntnis des Ministerrates, in welcher unter anderen Notizen gemeldet wird, daß Se. Majestät der König von Preußen sich (am 19.) nach Johannisberg zum Besuche des Fürsten Metternich begeben|| S. 177 PDF || und bei ihm eine Stunde verweilt haben. In Frankfurt haben Se. Majestät Heerschau abgehalten, die Bundesversammlung im Englischen Hofe empfangen etc. und sind sodann nach Baden abgereist3.

III. Budget von Niederösterreich

Der Minister des Inneren Dr. Bach erhielt die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu unterstützenden Antrage, für das Kronland Niederösterreich einen Zuschlag zur Steuer für das Jahr 1851 zur Deckung der Landesbedürfnisse im Betrage von ca. 800.000 f. zu bewilligen, an welchem der Domestikalfonds, der Gendarmeriefonds, die Konkurrenz für das Spital etc. mit namhaften Quoten beteiliget sind.

Für die Stadt Wien entfiele hiernach ein Zuschlag zum Steuergulden von 5 Kreuzer und einem Bruchteil, und für das flache Land von 7 Kreuzer nebst einem Bruchteile, für das flache Land deshalb mehr, weil der Konkurrenzbetrag für das Spital das Land allein trifft4.

IV. Auflösung der Nationalgarde

Ferner teilte der Minister des Inneren dem Ministerrate mit, daß er nun die Angelegenheit wegen Aufhebung der Nationalgarde mit einem kurzen Vortrage zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät vorlegen werde5.

V. Dienstesenthebung des Ferdinand Freiherrn Mayerhofer v. Grünbühl; geheime Ratswürde für Johann Graf v. Coronini-Cronberg

Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich eröffnete, daß Se. Majestät den Generalmajor Mayerhofer des Dienstes als Statthaltera der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banats mit Bezeugung der Ah. Zufriedenheit zu entheben und ihn in Disponibilität zu versetzen, ferner, daß Se. Majestät dem neu ernannten Zivil- und Militärgouverneur der Woiwodschaft und des Temescher Banats Grafen Coronini die geheime Ratswürde taxfrei zu verleihen geruhet haben6.

VI. Überschwemmung im Großwardeiner Militärdistrikte

Derselbe Minister brachte den Bericht des Militärdistriktskommandos von Großwardein über die große Überschwemmung und die durch den Körösfluß angerichteten Verheerungen zur vorläufigen Kenntnis des Ministerrates, um, wenn später Auszeichnungen und Anerkennungen für Offiziere und Mannschaft bund überhaupt diejenigenb, die|| S. 178 PDF || sich in diesem Falle bei der Rettung von Menschen und Sachen besonders ausgezeichnet haben, gestellt werden sollten, darauf Rücksicht zu nehmen7.

VII. Revolte im Strafhaus zu Garsten

Ferner brachte der Kriegsminister zur Kenntnis des Ministerrates, daß in dem Strafhause zu Garsten die weiblichen Sträflinge wegen schlechter Kost eine Revolte angestellt und daß die männlichen Sträflinge sich ihrer angenommen haben8. cDie zur Bewachung daselbst detachiertec Division mußte ausrücken, um Ruhe wiederherzustellen9.

VIII. Verbot der Ankündigung ausländischer Lotterien

Der Finanzminister hat mit Zustimmung des Ministerrates den Antrag an Se. Majestät gerichtet, durch eine kaiserliche Verordnung die Einschaltungen von Ankündigungen auswärtiger Lotterien in den Zeitungsblättern unter einer Strafsanktion zu verbieten. Über diesen Vortrag langte, wie der Finanzminister bemerkt, die Ah. Entschließung herab, daß Se. Majestät diesem Antrage keine unmittelbare Folge zu geben geruhen, daß aber den Redaktionen im Wege der Statthalter zu bedeuten sei, sich solcher Ankündigungen zu enthalten, da das Verbot derselben schon in dem Verbote, ausländische Lose zu kaufen, enthalten sei10.

Der Finanzminister glaubt, daß eine solche Intimation an die Redaktionen, welche keine gesetzlich verbindende Kraft hätte und welche die Redaktionen befolgen könnten oder nicht, für den beabsichtigten Zweck nicht genügend sei. Das Verbot solcher Ankündigungen, welche gegenwärtig sehr überhand nehmen, müßte unter Androhung einer Strafe durch das Reichsgesetzblatt erlassen werden, wenn eine Wirkung davon erwartet werden soll.

Nach der Ansicht des Finanzministers, welche auch der Ministerrat teilte, wäre eine au. Vorstellung zu machen und Se. Majestät zu bitten, es bei der angetragenen Erlassung einer kaiserlichen Verordnung über den fraglichen Gegenstand bewenden zu lassen11.

IX. Stempel für entgeltliche Verträge und Vollmachten

In dem neuen Tax- und Stempelgesetze ist (Tarif Z. 111) die Bestimmung enthalten, daß Vollmachten, wenn keine Lohnzusicherung darin ausgedrückt ist, dem Stempel von 15 Kreuzern unterliegen12. Ist aber darin eine Lohnzusicherung aufgenommen, so sind sie wie Verträge über Dienstleistungen zu behandeln, und der Stempel ist nach dem Werte – dem ausgesprochenen Betrage des Lohnes – zu bemessen.|| S. 179 PDF ||

Die Juden in Galizien haben, um an dem Stempel von 15 Kreuzern etwas zu ersparen, in die Vollmacht irgend einen kleinen Betrag als Lohn angenommen und kommen dadurch meistens auf den Stempel von nur 3 Kreuzern.

Obwohl dieser Gegenstand an sich von keiner Erheblichkeit ist, so kann dieser Vorgang, wodurch offenbar gegen die Absicht des Gesetzes gehandelt wird, nach dem Dafürhalten des Finanzministers doch nicht bestehen gelassen werden. Nach dem Antrage desselben dürfte der Weg zur Eludierung des Gesetzes durch folgende Bestimmung versperrt werden: Entgeltliche Verträge über Dienstleistungen unterliegen dem Stempel nach dem Werte; enthalten sie aber zugleich eine Vollmacht, so darf der Stempel derselben nicht geringer als von 15 Kreuzern sein.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden13.

X. Strafprozeßordnung für jene Kronländer, wo die Geschwornengerichte derzeit nicht eingeführt werden (1. Beratung)

Der Justizminister Ritter v. Krauß begann schließlich seinen Vortrag über die Einführung der Strafprozeßordnungd für jene Kronländer, in welchen mit Beibehaltung der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Strafverfahrens und des Anklageprozesses das Institut der Geschwornen­gerichte ihrer besonderen Verhältnisse wegen derzeit noch nicht eingeführt werden kann14.

Die Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Strafverfahrens und der Anklageprozeß müßten aber auch in diesen Kronländern zur Ausführung kommen, weil die ganze Justizhierarchie darnach eingerichtet ist und davon nicht Umgang genommen werden kann.

Die hier einzuführende Strafprozeßordnung sei auf die für die übrigen Kronländer, wo Geschwornen­gerichte bestehen, bereits eingeführte Strafprozeßordnung basiert, mit den durch die Weglassung der Geschwornengerichte gebotenen Modifikationen. Auch habe man hierbei auf die Vereinfachung des Geschäftsganges und die tunlichste Verminderung der Arbeit die nötige Rücksicht genommen.

Zu dem von dem Justizminister vorgetragenen Einführungspatente ergab sich und zwar zu der Einleitung desselben nur die Bemerkung, daß (Zeile 4 von unten) bei Anführung der Länder, für welche diese Strafprozeßordnung Geltung erhalten soll, nach dem Worte „Banat“ die Worte „mit Ausnahme der Militärgrenze“ eingeschaltet werden sollen.

Über das Gesetz selbst fand man bei dessen Lesung bis zum § 60 nichts zu erinnern15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 26. August 1851.