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Nr. 539 Ministerrat, Wien, 11. August 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. P. Krauß; BdE. (Schwarzenberg 12. 8.); BdE. und anw. P. Krauß 16. 8., Bach 16. 8., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Schwarzenberg, Stadion, Thinnfeld, Kulmer.

MRZ. 2779 – KZ. 2690 –

Protokoll der am 11. August 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Finanzministers Freiherrn v. Krauß.

I. Bildung der Geschworenenlisten pro 1852

Der Justizminister Ritter v. Krauß brachte das vom Reichsrate mitgeteilte Resultat seiner Beratung über den demselben zugekommenen Entwurf einer kaiserlichen Verordnung bezüglich der Bildung von Geschwornenlisten für das Jahr 1852 in jenen Kronländern, wo die Strafprozeßordnung vom 17. Jänner 1850 gilt, zum Vortrage1.

Er bemerkte, daß, was die zu erlassende Verordnung selbst anbelangt, sich der Reichsrat mit den diesfälligen Anträgen des Justizministers bzw. des Ministerrates vollkommen vereiniget habe. Was aber die Frage betrifft, ob die angetragenen Bestimmungen durch eine kaiserliche Verordnung bekannt gemacht werden sollen, sprach sich der Reichsrat einstimmig dahin aus, daß auf den Erlaß einer kaiserlichen Verordnung bezüglich des erwähnten Gegenstandes von seiner Seite nicht eingeraten werden könne.

Die für diese Ansicht geltend gemachten Gründe sind, daß schon der Eingang der Textierung jener kaiserlichen Verordnung die gänzliche Organisierung des Gemeindewesens nach dem bisher begonnenen Maßstabe als einen fortan aufrecht zu erhaltenden Regierungsbeschluß voraussetze, was umso weniger als richtig angesehen werden könne, als nach einer bei einem anderen Anlasse abgegebenen Erklärung des Ministers des Inneren vielmehr eine Modifikation und Umgestaltung der neuen Einrichtungen des gesamten Gemeindewesens im Werke sei. Ferner scheine es nicht angemessen, daß bei Maßregeln, die ein Institut, wie das in der Rede stehende ist, betreffen (von dessen Zweckmäßigkeit die Staatsverwaltung bisher so wenig überzeugt ist, daß sie dessen Einführung im lombardisch-venezianischen Königreiche und in anderen Kronländern noch zu unterlassen fand), insoferne es sich um partielle und provisorische Bestimmungen handelt, der Weg eines kaiserlichen Erlasses2 gewählt werde.

|| S. 156 PDF || Im vorliegenden Falle insbesondre sei dieser Weg umso weniger angedeutet, als im vorigen Jahre von dem Ministerium selbst spezielle Verordnungen in Ansehung der Art, wie bei der Bildung der Geschwornenlisten vorzugehen sei, erlassen worden sind3 und das, was gegenwärtig beabsichtiget wird, im Grunde nur als eine Fortsetzung der schon im vorigen Jahre vorgenommenen Modifikation anzusehen sei.

Diese Gründe bestimmten den Reichsrat zu dem einstimmigen Antrage, daß die zu erteilenden Weisungen nicht im Wege einer kaiserlichen Verordnung, sondern nach vorläufig eingeholter Ermächtigung Sr. Majestät in der Form eines ministeriellen Erlasses hinauszugeben seien.

Der Justizminister fand diesfalls folgendes zu bemerken: Im vorigen Jahre seien für die Wahl der Geschwornen einige andere Modalitäten, als sie die Strafprozeßordnung vorschreibt, als dringend notwendig erkannt und, um die Wahl der Geschwornen nicht zu verzögern, sub spe rati unterm 3. August 1850 angeordnet worden. Es konnte daher die Form einer kaiserlichen Verordnung nicht gewählt werden. Nachdem aber mit Ah. Entschließung vom 3. Dezember 1850 verordnet wurde, daß die Ah. Bestimmungen über legislative Gegenstände, insofern dieselben nicht von solcher Wichtigkeit erscheinen, um durch ein Ah. Patent kundgemacht zu werden, künftig in der Form von „kaiserlichen Verordnungen“ auszufertigen seien4, so hat der Ministerrat geglaubt, diese Form für die vorliegenden, einige gesetzliche Anordnungen der Strafprozeßordnung abändernden Bestimmungen wählen zu sollen. Da jedoch die angetragenen Verfügungen, wenn sie die Ah. Genehmigung erhalten werden, auch in Form eines Ministerialerlasses kundgemacht werden können und die beabsichtigten Änderungen auch nicht den Charakter der Dauer haben, sondern nur für ein Jahr bestimmt sind, so einigte sich der Ministerrat darin, daß dem Reichsrate diesfalls beizustimmen und die zu erteilenden Weisungen nicht in Form einer kaiserlichen Verordnung, sondern nach eingeholter Genehmigung Sr. Majestät in Form eines ministeriellen Erlasses hinauszugeben wären5.

II. Begnadigung des Anton Scappagnini

Der Justizminister erhielt die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu unterstützenden Antrage des Obersten Gerichtshofes auf gänzliche Begnadigung des Anton Scappagnini, der wegen Hochverrates zum Tode verurteilt worden ist.|| S. 157 PDF ||

Scappagnini war Maurer (zu Bergamo und Lodi), hat in den revolutionären Wirren alle Arbeit verloren und ist aus Not zum Militär gegangen. Später diente er in Genua beim Militär, begehrte und bekam seinen Abschied, kehrte nach Österreich zurück, gab sich selbst an und erzählte umständlich seinen Lebenslauf. Sein früheres Leben war tadellos. Den Termin zur straflosen Rückkehr nach Österreich hat er versäumt. Da in mehreren ähnlichen Fällen die gänzliche Strafnachsicht bereits Allerhöchstenortes erteilt wurde, so wird auch hier ein gleicher Antrag gestellt6.

III. Pension für Hyazinte Paulucci

Hyazinte Paulucci bittet in einem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Gesuche um Zurückstellung der Taxe von 350 Lire, welche ihr verstorbener Gatte bei der Anstellung (mit 350 f.) entrichten mußte.

Da ihr Gatte nur neun Jahre und neun Monate gedient hatte, so erhielt die Witwe keine Pension, sondern nur eine Abfertigung. Sie hat drei unmündige Kinder, kein Vermögen und lebt in großer Dürftigkeit. Die Landesbehörden unterstützen ihre Bitte.

Da dem verstorbenen Gatten der Bittstellerin nur wenige Monate auf zehn Dienstjahre fehlten, nach welcher Zeit er und seine Witwe die Pensionsfähigkeit erlangt haben würden, und seine Dienstleistung stets treu und ordentlich war, so einigte sich der Ministerrat in dem Beschlusse, für die in traurigen Verhältnissen lebende Bittstellerin auf die geringste Witwenpension von 100 f. im Gnadenwege anzutragen.

Auf die Rückstellung der entrichteten Taxe könnte wegen der nachteiligen Folgerungen in keinem Falle eingeraten werden7.

IV. Gerichtsstand der Familie Bourbon und der Fürsten Liechtenstein

Se. Majestät haben dem Hause Bourbon, ältere Linie, und dem regierendena Fürsten Liechtenstein mit seiner Familie den ausnahmsweisen Gerichtsstand, nämlich die Jurisdiktion des Obersthofmarschallamtes zuzugestehen geruhet. Da diese Ah. Anordnung für alle Länder der Monarchie verbindend sein dürfte, so erhielt der Justizminister die Zustimmung des Ministerrates, dieselbe auch von dem Kriegsminister behufs ihrer Kundmachung in der Militärgrenze mitfertigen zu lassen8.

V. Auflösung der Nationalgarde

Der Minister des Inneren Dr. Bach referierte hierauf, daß der um sein Gutachten über den Antrag des Ministerrates wegen Auflösung der Nationalgarde angegangene Reichsrat sich mit dem diesfälligen Antrage vollkommen einverstanden erklärt habe9.b

Nachdem der Minister das Referat und das Protokoll des Reichsrates, dann den Motivenbericht, womit der erwähnte Antrag an den Reichsrat geleitet wurde, vorgelesen|| S. 158 PDF || hatte, bemerkte derselbe, daß er gegen die Behauptung des Reichsrates, jener Vortrag (Motivenbericht) enthalte Unrichtigkeiten, Verwahrung einlegen müsse10.

Die Nationalgarde sei in Ungarn durch den XXII. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1847/48, in Österreich durch Ministerialverordnungen eingeführt worden11. Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach ist der gedachte Gesetzartikel als aufgehoben zu betrachten. Eine gesetzliche Organisierung der Nationalgarde habe weder in Ungarn noch in den übrigen Kronländern der Monarchie stattgefunden und in keinem Teile der Monarchie sei sie zustande gekommen. Der Reichsrat habe sich auch nicht ausgesprochen, worin die gemeinten Unrichtigkeiten bestehen.

Hinsichtlich der Bemerkung des Reichsratspräsidenten, daß in dem Patente statt des Wortes „Gnadenbriefe“ das Wort „Bewilligungen oder Zugeständnisse“ zu setzen wäre, erklärte sich der Minister des Inneren mit dem Worte „Bewilligungen“ einverstanden, würde aber das Wort „Zugeständnisse“ keineswegs zur Aufnahme geeignet erkennen.

Was den angeblichen Vortrag (Motivenbericht) anbelangt, den der Reichsrat wegen der darin angeblich vorkommenden Unrichtigkeiten nicht zur Kundmachung für geeignet hält, bemerkte der Minister Dr. Bach, daß dieser Motivenbericht zur Veröffentlichung nicht bestimmt war und nur zur Erläuterung des Antrages und zur historischen Darstellung des Zustandes des Nationalgardeinstitutes zu dienen hatte.

Der zur Veröffentlichung geeignete Vortrag werde, auch mit Benützung des Materials des Reichsrates, erst entworfen und dem Ministerrate vorgetragen werden. Dieser Vortrag cdürfte aber Publizität zu erhalten habenc, um die Maßregel der Aufhebung der Nationalgarde zu rechtfertigen und das Institut der Nationalgarde angesichtsd von Europa als ein antisoziales und antigouvernementales, mit jeder Regierung unvereinbarliches Institut und als eine stehende Insurrektion darzustellen.

Der Ministerrat erklärte sich mit dem Minister des Inneren einverstanden, daß die vom Reichsrate erwähnten Unrichtigkeiten nicht bestehen, daß ferner der noch zu verfassende Vortrag (welcher nur den faktischen Stand und die Unhaltbarkeit des Nationalgardeinstitutes darzustellen habe) zu veröffentlichen sein werde, und daß weiters statt des Wortes „Gnadenbriefe“ das Wort „Bewilligungen“ zu setzen sei.

Was schließlich das vom Reichsrate berührte Waffengesetz anbelangt, bemerkte der Minister Dr. Bach, daß er sich seit langer Zeit mit dieser Aufgabe beschäftige, dieses Gesetz nach vorläufiger Verhandlung mit den betreffenden Ministerien auch schon im Ministerrate vorgekommen und nur über den daselbst ausgesprochenen Wunsch bis zur Zustandebringung eines Jagdgesetzes ajourniert worden sei, weil bei dem letzteren vorzugsweise Fälle des Mißbrauchs der Waffen vorkommen dürften. Das Jagdgesetz befinde sich gegenwärtig bei dem Ministerium der Landeskultur und werde nächstens zum Vortrage gebracht werden können, worauf es dann zur definitiven Erledigung des Waffengesetzes kommen werde12.

VI. Leopoldorden an Wenzel Weber

Dem von dem Statthalter in Böhmen gestellten und von dem Minister des Inneren unterstützten Antrage, für den Kreishauptmann in Böhmen Weber, welcher über 43 Jahre mit Auszeichnung gedient hat, bei seinem Übertritte in den Pensionsstand den eLeopoldorden taxfreie von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbitten, wurde beigestimmt13.

VII. Geheime Ratswürde für Johann Grafen v. Coronini-Cronberg

Derselbe Minister brachte weiter zur Kenntnis des Ministerrates, daß er infolge erhaltener Ah. Erlaubnis Sr. Majestät den Zivil- und Militärgouverneur der Woiwodina und des Temescher Banats, FML. Grafen Coronini, für die geheime Ratswürdef in Antrag gebracht habe14.

VIII. Schiffswerft der Lloyd Dampfschiffahrtsgesellschaft bei Servola

Der Handelsminister Ritter v. Baumgartner eröffnete mit Beziehung auf das Ministerratsprotokoll vom 5. August 1851, Nr. IX, daß den erhaltenen Nachweisungen zufolge die Anschüttungen, welche der Lloyd zur Gewinnung eines Meeresgrundes von ungefähr sieben Joch zur Erweiterung seines Unternehmens vorzunehmen haben werde, beiläufig 124.000 f. kosten werden, welche demselben bei Aufhören seines Geschäftes und Zurückgabe des Grundes vom Ärar zu vergüten sein würden.

Über die Bemerkung des Finanzministers , daß die Billigkeit es zu fordern scheine, daß ein gewisses Prozent ausgesprochen werde, welches von dem Kostenbetrage der Anschüttungen alle Jahre abzuziehen und nach Ausgang des Geschäftes des Lloyd demselben nur noch der Rest vom Ärar zu vergüten wäre, einigte sich der Ministerrat in dem Beschlusse, in Ansehung der vom Lloyd vorzunehmenden Baulichkeiten auf dem gewonnenen Grunde habe es bei dem zu bewenden, was diesfalls bereits ausgemacht worden ist. Was aber den Grund selbst, beziehungsweise die Anschüttungskosten anbelangt, so solle mit Rücksicht auf die tunlichste Schonung und Unterstützung des Lloyd alle Jahre nur ein halbes Prozent von den Anschüttungskosten in Abzug gebracht und dem Lloyd bei allenfälligem Aufhören seiner Unternehmung nur noch der von diesem Kostenbetrage übrig bleibende Rest vom Ärar vergütet werden15.

IX. Eisenbahnbetriebsordnung (3. und letzte Beratung)

Der Handelsminister setzte sodann seinen in der Sitzung vom 8. d. M. abgebrochenen Vortrag über die neue Eisenbahnbetriebsordnung und zwar vom § 87 bis zum Schlusse fort16.

§ 87. In dem zweiten Absatze dieses Paragraphes wurde statt des etwas zu hart scheinenden Ausdrucks „Unfähigkeitserklärung“ der Ausdruck „Entfernung oder Enthebung vom Dienste“ beliebt.

Der übrige Inhalt dieses Absatzes bleibt, bei dem Umstande, daß der Finanzminister nach Annahme des erwähnten mildernden Ausdruckes auf seiner in der Sitzung vom 8. d. M. ausgesprochenen Ansicht hinsichtlich der Wirksamkeit des Generalinspektors bei den Dienstesentlassungen nicht weiter beharrte, unverändert.

§ 89. Der zweite Absatz dieses Paragraphes wäre dahin zu modifizieren, daß die zu irgend einem Zweige des Eisenbahndienstes durch rechtskräftiges Erkenntnis unfähig Erklärten nach Maßgabe dieses Erkenntnisses bei keiner Eisenbahn im österreichischen Reiche in diesem Zweige und ohne Bewilligung des Handelsministers verwendet werden dürfen.

§ 90. Das in diesem Paragraphe dem Handelsministerium vorbehaltene Recht, die Privateisenbahn­unternehmungen durch Geldbußen von 100 f. bis 2000 f. zur Erfüllung der ihnen in Absicht auf Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes obliegenden Verbindlichkeiten anzuhalten, wurde beschlossen, bis auf 10.000 f. zu erweitern, weil bei großen und reichen Gesellschaften, bei welchen möglicherweise große Opposition zu brechen sein könnte, der Betrag von 2000 f. (welcher bei Unternehmungen einzelner Personen allenfalls genügen würde) nicht hinreichend zu sein schien.

In dem weiteren Absatze dieses Paragraphes wäre aufzunehmen, daß diese Geldbußen auf dem für die Einbringung von Polizeigeldstrafen vorgeschriebenen Wege einzutreiben seien.

§ 91. Zu diesem Paragraphe wurde bemerkt, daß zwischen Strafen, welche Privateisenbahnunter­nehmungen selbst zu zahlen haben, und den Strafen ihrer Beamten und Diener zu unterscheiden sei. Die ersteren wären dem Armenfonds des Ortes oder der Gemeinde, wo die verurteilte Unternehmung ihren Aufenthalt hat, die letzteren dem Pensionsfonds der Eisenbahnunternehmung zuzuweisen. Hierdurch werde dem Einwurfe begegnet, daß die Eisenbahnunternehmung durch die ihr auferlegten Strafen ihren Pensionsfonds dotiere.

§ 93. Hier wäre die Bestimmung aufzunehmen, daß die politischen Beamten ebenso wie die Beamten der Generalinspektion bei Dienstesreisen in Privateisenbahnangelegenheiten Freikarten zu erhalten haben.

§ 94. In diesem Paragraphe ist am Schlusse zwischen den Worten „anständige Unterkunft“ das Wort „unentgeltliche“ einzuschalten.

§ 95. Zu diesem Paragraphe bemerkte der Minister des Inneren , daß hier grundsätzlich auszusprechen wäre, daß die Überwachung des technischen Betriebes dem Handelsministerium, die polizeiliche Aufsicht hingegen dem Ministerium des Inneren zustehe, um jedem Ministerium das Seinige zu geben und den Einfluß der administrativen Behörden und des Ministeriums des Inneren auf die Staats- und Privatbahnen gin öffentlichen Sicherheitsrücksichteng zu wahren.|| S. 161 PDF ||

Der Handelsminister erinnerte, daß es Schwierigkeiten unterliege, das Technische von dem eigentlich Administrativen streng zu trennen. Es werde kaum etwas zur Sicherheit angeordnet werden können, wobei nicht etwas Technisches vorkäme, und jeder Beamte, der nicht technische Kenntnisse hat, werde Anstand nehmen, meritorische Verfügungen in Ansehung der Sicherheit der Personen etc. zu treffen. Der Handelsminister verkennt übrigens nicht, daß der § 95 nicht hinlänglich entwickelt ist und daß darin die Fälle nicht näher angegeben sind, in welchen (nebst dem eigentlichen technischen Bahnbetriebe) das Administrative, das mit dem Technischen vereint Einfluß auf die Sicherheit hat, von dem Handelsministerium zu besorgen wäre und in welchen die Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben.

Da übrigens der Handelsminister sich im Grundsatze mit dem Minister des Inneren einverstanden erklärte, so erübriget nur noch, was auch der Handelsminister sich vorbehielt, den § 95 einer Revision zu unterziehen.

Der Finanzminister fand zu bemerken, daß es gut wäre, wenn mit der Generalinspektion der Eisenbahnen eine Maßregel zur Wahrung polizeilicher Interessen in Verbindunggebracht würde. Es könnte nämlich der Inspektion ein Beamter beigegeben werden, welcher die polizeilichen Rücksichten zu vertreten hätte. Zu diesem Ende wäre die Inspektion, z. B. der Nordbahn, in ein bestimmtes Verhältnis zu den Statthaltern von Niederösterreich, Mähren und Böhmen zu setzen, um den von dem Finanzminister angedeuteten Zweck zu erreichen. Diese Bestimmung könnte in einem passenden Paragraphe, etwa dem von der Inspektion handelnden, Aufnahme finden17.

§ 96. In diesem Paragraphe ist der dritte Absatz ganz wegzulassen.

Im § 103 ist im zweiten Absatze, zweite Zeile, statt des Wortes „Handlung“ das Wort „Beschädigung“ zu setzen.

§ 107 ist beschlossen worden, den zweiten Absatz zu streichen.

Diese Eisenbahnbetriebsordnung wird nun an den Reichsrat zur Erstattung seiner Äußerung darüber geleitet werden18.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 18. August 1851.