MRP-1-2-05-0-18510805-P-0536.xml

|

Nr. 536 Ministerrat, Wien, 5. August 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; V. keine Angabe; BdE. (Schwarzenberg 6. 8.), Thun 9. 10.; BdE. und anw. P. Krauß 6. 8., Bach 6. 8., Csorich, K. Krauß, Baumgartner (bei I abw.); abw. Schwarzenberg, Thinnfeld, Thun, Stadion, Kulmer.

MRZ. 2676 – KZ. 2687 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 5. August 1851.

I. Freiherrenstand für Alexis Noptsa v. Felsö-Szilvás

Der Minister des Inneren referierte über das Gesuch des pensionierten siebenbürgischen Hofkanzlers A. v. Noptsa a) um Verleihung des Freiherrnstandes und b) um dessen Übertragung an seinen Bruder Ladislaus.

Das Gesuch ad a) unterliegt keinem Anstande, da Noptsa als Ritter des Stephansordens Anspruch auf die Ausfertigung des Freiherrnstandsdiploms hat. Was aber die Bitte ad b) anbelangt, so glaubte der Minister des Inneren auf deren Gewährung nicht antragen zu können, weil Ladislaus Noptsa in einem sehr ungünstigen Rufe steht.

Der Ministerrat war mit dem Antrage einverstanden1 und erteilte seine Zustimmung zu den weiteren Anträgen dieses Ministers auf Erwirkunga

II. Verdienstkreuz für Angelo Ziché

des silbernen Verdienstkreuzes für den Korporal im 13. Gendarmerieregiment Ziché für dessen rühmliche Tätigkeit bei Verfolg- und Aufgreifung von Räubern2;

III. Orden der Eisernen Krone für Daniel Mensi Ritter v. Klarbach

des Ordens der Eisernen Krone II. Klasse an den sehr verdienten, nach 45 Dienstjahren in den Ruhestand tretenden Hofrat Ritter v. Mensi3;

IV. Ah. Zufriedenheitsbezeigung für Karl Jäger

der Bezeigung der Ah. Zufriedenheit an den erzherzoglichen Wirtschaftsbeamten Jäger für seine Leistungen in der Ruralökonomie4.

V. Wirksamkeit des Hypothekenanmerkungsgesetzes

Der Entwurf einer kaiserlichen Verordnung in betreff der Hypothekenanmerkung in den Grundbüchern, giltig vom 1. August 1851, hat unterm 2. August 1851 die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten5. Da bis zur Publikation derselben noch mehrere Tage vergehen, so ist es unmöglich, ihre Wirksamkeit als mit 1. August eingetreten gelten zu lassen. Aber auch zu einer Abänderung dieses Termins hält sich der Justizminister allein nicht für ermächtigt; es erübrigt daher nichts, als Se. Majestät um die Hinaussetzung der gedachten Frist bis 1. September 1851 zu bitten, bis wohin sowohl die Ah. Genehmigung der Abänderung zurückgelangt, als auch jede weitere Veranstaltung zur Kundmachung der Verordnung getroffen sein kann.

Der Justizminister wird demnach mit Beistimmung des Ministerrates hiernach den Vortrag an Se. Majestät erstatten6.

VI. Eidesformel für Advokaten

Eben dieser Minister las die entworfene Eidesformel für Advokaten vor, wogegen ebensowenig etwas zu erinnern befunden wurde7, als gegen dessen weitern Antrag

VII. Modifikationen der galizischen Justizorganisation

in betreff einiger Modifikationen in der Justizorganisation für Galizien, betreffend die Trennung der Appell[ations]senate von den Senaten I. Instanz bei den Kollegialgerichten und die Bestellung eines Landegerichtes mit drei Senaten statt dreier Kollegialgerichte mit abgesondertem Sprengel für die Landeshauptstadt Lemberg8.

VIII. Pensionierung und Nachfolge des Marineoberkommandanten Hans Birch Freiherr v. Dahlerup

Der Kriegsminister brachte zur Kenntnis des Ministerrats die Ah. genehmigte Pensionierung des Marineoberkommandanten Dahlerup und Übertragung dieses Kommandos an FML. Graf Wimpffen9.

IX. Werft des österreichischen Lloyd

Die Ah. Entschließung vom 25. Juni 1851, Z. 2169, hat der Gesellschaft des österreichischen Lloyd zum Behufe der Errichtung einer Schiffswerfte etc. einen öden Meeresgrund in der Bucht von Servola gegen dem überlassen, daß, nach Auflösung der|| S. 144 PDF || Gesellschaft etc., der Grund samt den Anschüttungen ein Eigentum des Staats bleibe und dem Lloyd nur die darauf errichteten Gebäude nach ihrem damaligen Werte vergütet werden10.

Gegen diese Bestimmung hat nun die Gesellschaft vorgestellt, daß die Gebäude gerade der unbedeutendere, dagegen die Anschüttungen der wichtigste Teil der erforderlichen Herstellungen sei, und demnach um die Änderung dieser Bestimmung gebeten11.

Der Handelsminister erklärte die Ansicht des Lloyd in dieser Beziehung für vollkommen begründet und war sowohl darum als auch wegen der unbestreitbaren Verdienste dieser Gesellschaft um den Handel des Erachtens, daß in die billige Bitte derselben einzugehen und ihre nebst der Vergütung der Gebäude auch jene der gemachten Anschüttungen (jedoch nicht über die wirklich gehabten Auslagen) für den Eintritt des Heimfalls dieser Realitäten an den Staat zuzusichern wäre.

Der Minister des Inneren teilte dieselbe Ansicht, indem ihm als Hauptmoment hiebei die Aufrecht­haltung des Heimfalls an den Staat in der Rücksicht vorschwebte, daß nicht eine ausländische Unternehmung sich dieser Realitäten einst bemächtigen könne. Der Finanzminister erachtete aber auch den doppelten Gesichtspunkt festhalten zu sollen, daß Staatseigentum nicht unentgeltlich an eine Gewinn bringende Unternehmung überlassen und das Ärar für die Zukunft nicht mit Auslagen belastet werde, deren Berechnung gewissermaßen von der Willkür der Partei abhinge. Aus diesem Grunde wünschte er, vorläufig wenigstens einen Überschlag derjenigen Auslagen zu bekommen, welche die Anschüttung nach dem beabsichtigten Umfange verursachen würde.

Der Handelsminister erklärte sich bereit, diesen Überschlag verfassen zu lassen, nach dessen Vorlage das weitere zu beschließen vorbehalten wurde12.

X. Neue Anleihe

Der Finanzminister referierte über einige bezüglich der Bestimmungen für das neue Anleihen teils von den hiesigen Bankiers gewünschte, teils von ihm selbst für zweckmäßig erachtete Modifikationen13.

Die diesfalls von ihm gestellten Anträge erhielten die ungeteilte Zustimmung des Ministerrates14.

XI. Gesuch des Stephan Graf Károlyi v. Nagy-Károly um Abrechnung seiner Urbarialentschädigung

Der Finanzminister referierte weiters über das Gesuch des Grafen Stephan Károlyi um Abrechnung des ihm für einen Vorschuß von 250.000 f. auferlegten Ersatzes von der ihm dereinst gebührenden Urbarialentschädigung15.

|| S. 145 PDF || Der Landeschef in Ungern und der Präsident der Finanzoberbehörde unterstützten diese Bitte, und der Finanzminister selbst erklärte sich nicht abgeneigt, gegen gehörige Sicherstellung die Zufristung zu gewähren16. Allein, nachdem der Minister des Inneren sich aufs bestimmteste gegen jede Nachsicht oder Begünstigung des an der ungrischen Revolution so schwer beteiligten Bittstellers erklärt und den Wunsch geäußert hatte, daß diese Angelegenheit im schriftlichen Wege an ihn geleitet werde, so wird der Finanzminister diesem letzteren Wunsche entsprechen17.

XII. Franz-Joseph-Orden für Franz Ritter v. Ziernfeld

Gegen den Antrag eben dieses Ministers auf Erwirkung des Franz-Joseph-Ordens für den sehr verdienten Oberfinanzrat v. Ziernfeld ergab sich keine Einwendung18, ebensowenig als gegen den weiteren Antrag desselben,

XIII. Zulassung ehemaliger Honvéds zur Gefällenamtspraxis

junge Leute, welche als ehemalige Honvéds zum Militär abgestellt, sofort aber im Gnadenwege wieder entlassen worden sind, zur Amtspraxis bei den ungrischen Gefällsbehörden unter der Bedingung zuzulassen, wenn, beim Vorhandensein aller sonstigen gesetzlichen Eigenschaften des Kandidaten, die über jeden von Fall zu Fall über dessen Verhalten zu pflegende polizeiliche Erhebung ein günstiges Resultat liefert19.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 10. August 1851.