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Nr. 535 Ministerrat, Wien, 1. August 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 2. 8.), P. Krauß 5. 8., Bach 5. 8., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2644 – KZ. 2686 –

Protokoll der am 1. August 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Auszeichnung für Philipp Pedrazza

Der Justizminister Ritter v. Krauß erhielt die Zustimmung des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu unterstützenden Antrage, dem Appellationsvizepräsidenten in Verona Philipp Pedrazza, welcher wegen seines vorgerückten Alters und wegen seiner asthmatischen Anfälle nicht mehr dienstfähig ist und der nun nach einer mehr als 40-jährigen, vom dortigen Appellationspräsidenten sehr belobten Dienstleistung selbst um seine Pensionierung bittet, in Anerkennung dieser seiner langen ausgezeichneten und treuen Dienste den österreichischen kaiserlichen Orden der Eisernen Krone dritter Klasse taxfrei zu verleihen. Die Belassung seines ganzen letzten Gehaltes als Pension gebührt demselben normalmäßig1.

II. Auszeichnung für Heinrich Peterson

Ebenso hat der Ministerrat dem Antrage des Handelsministers Ritter v. Baumgartner beigestimmt, für den belgischen Konsul in Malaga Heinrich Peterson, welcher das österreichische Konsulat daselbst durch zwei Jahre gut versehen hat und dem der über diesen Konsul wiederholt vernommene österreichische Generalkonsul in Barcelona, unter welchem das Konsulat in Malaga steht, in Ansehung der Wahrung der österreichischen Handelsinteressen ein sehr gutes Zeugnis erteilt, die Auszeichnung mit dem Franz-Joseph-Orden von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken2.

III. Vorspanngesetz (2. Beratung)

Der Minister des Inneren Dr. Bach setzte das in der Sitzung vom 28. Juli d. J. begonnene Referat über das Vorspannsgesetz, und zwar den dritten Abschnitt desselben (die Vergütung der [sic!] Vorspann), fort3.

Er bemerkte, daß die bisherige Vergütung der Vorspann sehr gering und mit den gegenwärtigen Gestehungskosten derselben in keinem angemessenen Verhältnisse war, wie die von ihm abgelesenen, in den verschiedenen Kronländern bestehenden bisherigen Vergütungsbeträge dartun.

Diese Preise, bemerkte der Minister weiter, stammen noch aus der Theresianischen Zeit her. Schon damals habe man bei der Festsetzung derselben auf das Postrittgeld Rücksicht|| S. 138 PDF || genommen. Seit 30 Jahren seien Verhandlungen zu dem Ende im Zuge, daß die Vorspann nach ihrem wahren Gestehungspreise vergütet werde, und sei dabei stets auf das Postrittgeld als die hiebei anzunehmende Basis zurückgekommen, nämlich ein Drittel des Postrittgeldes als den Gewinn der Postunternehmer und zwei Drittel des jeweiligen Postrittgeldes als Vorspannsgebühr anzunehmen.

Bei der über diesen Gegenstand neuerlich gepflogenen Beratung wurden vorzüglich zwei Ansichten ausgesprochen. Die Stimmenmehrheit erklärte sich dahin, bei dem schon im Jahre 1820 angenommenen Grundsatze stehen zu bleiben, nämlich zwei Drittel des Postrittgeldes als die Gestehungskosten der Vorspann anzunehmen.

Der Repräsentant des Finanzministeriums stimmte für eine feste Ziffer der Vergütung der Vorspann nach einem mehrjährigen Durchschnitte, und eine Stimme sprach die Meinung aus, daß die Preise zu ermitteln und darnach die Vorspann zu vergüten wäre.

Der Minister des Inneren erkennt gleichfalls das Postrittgeld als die sicherste Basis für die Vergütung der Vorspann. Würden zwei Drittel des Postrittgeldes als die Norm für die Vergütung der Vorspann angenommen, so würde der höchste Betrag dieser Vergütung für eine Postmeile und ein Pferd mit 25½ Kreuzern im lombardisch-venezianischen Königreiche entfallen, in den übrigen Provinzen aber, wo das Rittgeld per Meile und Pferd zwischen 24 und 32 Kreuzern steht, und zwar in Galizien und Ungarn 18 Kreuzer, in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Böhmen, Mähren, Schlesien 20 Kreuzer und in den südlichen Provinzen Krain, Kärnten, Küstenland, Tirol 22 Kreuzer per Meile und Pferd betragen.

Bei einem Armeestande von ungefähr 500.000 Mann würde dies eine jährliche Mehrauslage von 250.000 f. ausmachen.

Mit Rücksicht auf die von mehreren Seiten gemachte Bemerkung, daß diese Vergütungsbeträge für die Vorspann zu hoch seien, mäßigte der Minister des Inneren seinen Antrag dahin, daß von dem Postrittgelde 60 % als Vergütung für die Vorspann anzunehmen wären. Hiernach würden die drei Kategorien nach den verschiedenen oben genannten Provinzen mit 16, 18 und 20 Kreuzern entfallen, und der jährliche Mehraufwand würde sich dadurch auf ungefähr 225.000 f. vermindern. Unter diesen Betrag hinabzugehen, könnte der vortragende Minister, wenn überhaupt eine anständige, wenigstens annähernde Vergütung für die Vorspann vom Ärar geleistet werden soll, nicht einraten. Sein Antrag geht demnach dahin, den letzten zehnjährigen Durchschnitt des Postrittgeldes zu erheben und 60 % davon als Vergütung der Vorspann nach den genannten drei Kategorien zu bestimmen. Nachdem jedoch das Postrittgeld immer von einem halben zu einem halben Jahr neu reguliert wird und diese Wandelbarkeit der Berechnung, wie der Kriegsminister Freiherr v. Csorich bemerkte, mit großen Inkonvenienzen bei Militärtransporten z. B. aus Galizien nach Italien verbunden wäre, so trug der Minister Dr. Bach an, den aus dem Postrittgelde ausgemittelten Durchschnittsbetrag für fünf Jahre bleibend als Norm für die Vorspannsvergütung per Pferd und Meile in den verschiedenen Provinzen gelten zu lassen.

Die hierdurch gegen die gegenwärtigen Preise der Vorspann erzielte Verbesserung werde dem Bauer, und zwar für die Beförderung des Militärs (welche politische Seite gleichfalls zu berücksichtigen sei) zugute kommen und könne lediglich nur als eine angemessene und billige Vergütung der genannten Last betrachtet werden.|| S. 139 PDF ||

Mit dieser Ansicht vereinigte sich die Stimmenmehrheit des Ministerrates mit Ausnahme des Finanzministers Freiherr v. Krauß , welcher von seinem Standpunkte aus sich gegen die angetragene Vergütung der Vorspann, sei es mit zwei Drittel oder 60 % des Postrittgeldes, erklären zu sollen glaubte. Unsere Staatsausgaben, bemerkte derselbe, werden fortwährend gesteigert, und er müsse Anstand nehmen, eine Vermehrung dort eintreten zu lassen, wo sie nicht absolut notwendig ist, was bei der Vergütung der Vorspann der Fall sei. Die bisherigen Vergütungen (von 10 und 15 Kreuzern) seien nicht unangemessen, besonders in Galizien, es seien keine wesentlichen Klagen dagegen vorgekommen, und eine erhöhte Vergütung der Vorspann würde die Bewegungen des Verkehrs nach allen Richtungen hin verteuern.

Der Finanzminister stellte die Richtigkeit der für die Vergütung der Vorspann angenommenen Grundlage, nämlich die Postrittgelder, in Zweifel. Diese Basis sei von einer Größe genommen worden, die auf die Vorspann nicht wohl paßt. Man sollte eher die Elemente der Berechnung der Postrittgelder prüfen, um zu sehen, ob sie denn auch z. B. in Galizien und in Ungarn bei der Vergütung der Vorspann anwendbar sind.

Nach der Ansicht des Finanzministers sollte man sich an den gegenwärtigena Bestand halten, da kein dringendes Bedürfnis vorhanden ist, mit einer Änderung vorzugehen. Kommen bessere Zeiten, die in Aussicht stehen, und sind unsere Finanzverhältnisseb geordnet, dann kann man sich in eine nähere Vergütung der Vorspann einlassen.

Nach dem Beschlusse des Ministerrates wird der Entwurf der erwähnten kaiserlichen Verordnung, bevor er Sr. Majestät vorgelegt wird, an den Reichsrat zur Begutachtung geleitet4.

IV. Verzehrungssteuer für Wein in Ungarn

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß besprach schließlich die Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch in Ungarn5. Diese Steuer ist in Ungarn nur in größeren Orten, welche eine Bevölkerung über 2000 Seelen haben, eingeführt. In den deutschen Provinzen wird nur jener Wein mit der Steuer belegt, welcher in den Schenken konsumiert wird, aller übrige Wein ist von der Steuer frei. Dieses bemerkte der Finanzminister, habe den Nachteil, daß von der Weinkonsumtion kein so großer Ertrag erzielt wird, als man sonst erwarten könnte, und daß man den Satz, um sich einige Einnahmen zu sichern, zu hoch spannen muß. In den deutschen Provinzen beträgt er 1 f. 20 Kreuzer für den österreichischen Eimer. Würde dieser Satz in Ungarn angenommen, so würde dadurch die Weinkonsumtion|| S. 140 PDF || daselbst beinahe aufgehoben und der Weinproduktion ein wesentlicher Nachteil zugefügt.

Es entsteht nun die Frage, wie der Wein in Ungarn besteuert werden soll. Da die eigene Einhebung der Weinsteuer daselbst eine ungeheure Menge von Aufsehern erfordern und keinen wesentlichen Erfolg versprechen würde, so wird sich in Ansehung des flachen Landes für das System der Abfindung auf der Basis der Bevölkerung ausgesprochen. In Ofen wurde eine andere Idee angeregt, nämlich die Steuer auf die Produktion des Weines zu legen. Diese Art wäre nach der Ansicht des Finanzministers die verderblichste. Die Finanzen hätten keinen Nutzen davon, und der Weinproduktion würde sehr geschadet, wenn man von dem Produzenten neben der Grundsteuer auch die Vorstreckung der Verzehrungssteuer von Wein fordern würde. Es wird angetragen, den Betrag der Steuer von Wein nach den Gemeinden festzusetzen und die Ausgleichung im Inneren den Gemeinden zu überlassen. Die Bemessung der Steuer soll nach der Bevölkerung geschehen und zu diesem Ende ausgemittelt werden, wie choch im Durchschnitte der Weinverbrauch für eine Familie oder einen Kopf jährlich angeschlagen werden könne. Zur Richtigstellung der Ziffer für die verschiedenen Gemeinden soll für jenec Gemeinden, welche an großen Straßen liegen oder wo Jahrmärkte, Wallfahrten etc. eine große Volksmenge versammeln, ein gewisser Zuschlag hinzugefügt werden6.

Der Steuersatz wäre für die Gemeinden nach der Konsumtion festzusetzen. Die bisher Regalberechtigten (Dominien) haben den Weinschank durch ein halbes Jahr ausschließend und ein halbes Jahr mit den Weinbauern gemeinschaftlich. Diese hätten nun zu der Weinsteuer der Gemeinde verhältnismäßig beizutragen, z. B. die Weinsteuer der Gemeinde betrüge 300 f. und es würde ausgemittelt, daß zwei Drittel der Weinkonsumtion in den herrschaftlichen Schenken stattfinde, so hätte der Regalberechtigte 200 f. für die Weinsteuer der Gemeinde beizutragen und die Gemeinde nur 100 f. zu zahlen. Bei dieser Ausmittlung handle es sich um keine mathematische Genauigkeit, sondern um das Prinzip der gleichen Besteuerung und daß das Objekt, nämlich der Wein, nicht unbesteuert gelassen werde.

In Ungarn bestehen gegenwärtig für die Besteuerung des Weines drei Sätze, von 1 f. für Pest, Ofen und Preßburg, von 48 Kreuzern für die Städte über 2000 Seelen und von 24 K reuzern für kleinere Städte und das flache Land. Der Satz von 1 f. soll ganz aufgelassen werden, und der höchste Satz künftig jener von 48 Kreuzern, der zweite von 36 Kreuzern und der unterste von 18 Kreuzer dfür den Eimerd sein.

Bei einer Gattung Wein, dem leichtesten und schlechtesten, der sich nicht über ein Jahr hält, oder den sogenannten Gartenwein wäre die Hälfte der obigen Sätze, also 24 Kreuzer, 18 Kreuzer und (für das flache Land) 9 Kreuzer anzunehmen.|| S. 141 PDF ||

Als Grenze der Pausch[al]ierung glaubt der Finanzminister (statt der bisherigen 2000 Seelen) die Zahl von 4000 Seelen vorzuschlagen, so daß alle Ortschaften unter 4000 Seelen in die Pausch[al]ierung einbezogen werden.

In der Militärgrenze soll nur die Pausch[al]ierung stattfinden, was aber einer e besonderen Verhandlung mit dem Kriegsministerium vorbehalten wird.

Um die möglichen Kollisionen der Gemeinden mit den Weinbauern, die den Wein von außen in die Gemeinden zu ihrem eigenen Gebrauche bringen, fzu beseitigen, soll es jedem freigestellt sein, in den abgefundenen Gemeindenf sich von jeder Kontrolle frei zu machen, wenn er an die Gemeinde das zahlt, was nach der für die Gemeinde entfallenden Steuer für seine Familie berechnet wird.

Der Entwurf dieser Bestimmungen, wogegen der Ministerrat nichts zu erinnern fand, wird dem Reichsrate zur Begutachtung zugefertigt und sodann Sr. Majestät vorgelegt werden7.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 10. August 1851.