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Nr. 528 Ministerrat, Wien, 16. Juli 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 17. 7.), P. Krauß 23. 7., Bach 21. 7., Thinnfeld 21. 7., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2433 – KZ. 2416 –

Protokoll der am 16. Juli 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Sichtungsoperate der Kriegsgerichte in Ungarn

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte die Resultate der mit Zuziehung des interimistischen Statthalters für Ungarn Baron Geringer abgehaltenen kommissionellen Beratungen der Minister des Inneren und der Justiz über die Sichtungsoperate der Kriegsgerichte in Ungarn hinsichtlich der bei ihnen in Untersuchung stehenden, der Beteilung an den aufständischen Vorgängen in den Jahren 1848/9 teils beanzeigten, teils rechtlich überwiesenen Individuen zum Vortrage1.

Der referierende Minister bemerkte, daß die Sichtungsoperate, welche von den k. k. Kriegsgerichten zu Pest, Preßburg, Großwardein und Kaschau rücksichtlich der bei denselben gegen politisch Kompromittierte aus den erwähnten Jahren anhängigen Straffälle in Gemäßheit der mittelst Ah. Entschließung vom 20. Juli 1850 erhaltenen Anordnungen2 verfaßt und durch den Kommandanten der 3. Armee, mit seinen eigenen Bemerkungen und Anträgen begleitet, vorgelegt worden sind, vorläufig der Begutachtung einer Kommission unterzogen wurden, welche, aus Vertretern der Ministerien des Krieges, der Justiz und des Inneren bestehend, mit Intervenierung des Generalprokurators des Pest-Ofener Distriktes in einer Reihe von Verhandlungen die ihr zur Prüfung zugewiesenen Untersuchungs- und Kriegsrechtsakten erwogen und das Ergebnis dieser Erwägungen in den Kommissionsoperaten vom 25. Februar und 27. Juni 1851 niedergelegt hat3.

Die Minister des Inneren und der Justiz haben diese Operate mit Beiziehung des in Wien anwesenden provisorischen Chefs der Statthalterei für Ungarn einer genauern Erörterung unterzogen, um sohin ihre Ansichten und Anträge dem Ministerrate vortragen und die Resultate der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterbreiten zu können4.

Sichtungsoperat des Pester Kriegsgerichtes.

Dieses Operat umfaßt, wie die Minister bemerken, die hervorragendsten Teilnehmer an dem Aufstande, sowohl diejenigen, welche sich im Lande in Haft oder auf freiem Fuße befinden, als diejenigen, welche notorisch im Auslande sind oder deren Aufenthalt bisher nicht ermittelt werden konnte.|| S. 105 PDF ||

Diese Individuen scheiden sich in solche, gegen welche ein kriegsrechtliches Urteil bereits gefällt, aber noch nicht kundgemacht ist, und in solche, die noch in Untersuchung stehen. Die letzteren zerfallen wieder in drei Unterabteilungen, je nachdem rücksichtlich derselben die Durchführung oder unmittelbare Einstellung der kriegsrechtlichen Untersuchung beantragt wird, oder noch fernere Erhebungen notwendig erscheinen, um nach deren Resultate sich über die Durchführung oder Auflassung der Untersuchung bestimmt aussprechen zu können.

Die Abgeurteilten sind sämtlich zum Tode mittelst Strangs und zum Verluste ihres sämtlichen Vermögens (ein Teil derselben über Ediktalvorladung nach rechtlich hergestelltem Tatbestande in contumaciam) verurteilt worden.

Die Kontumazialurteile betreffen 37 Individuen (Kossuth, Szemere, Graf Casimir Batthyány etc.), und diese Urteile sollen nach dem mit der Ministerialkommission übereinstimmenden Antrage der Minister im Wege des Kommandanten der 3. Armee dem Pester k. k. Kriegsgerichte lediglich zur Amtshandlung zugefertigt werden, der zufolge die Namen der Verurteilten an den Galgen zu schlagen und die ausgesprochene Einziehung des sämtlichen vorfindigen Vermögens durchzuführen ist.

Rücksichtlich der übrigen Abgeurteilten, für welche die Ministerialkommission auf Umwandlung der verhängten Todesstrafe in Freiheitsstrafen in der Dauer von vier, sechs und zehn Jahren, je nach dem erhobenen Grade der relativen Straffälligkeit (mit Aufrechthaltung der gleichzeitig ausgesprochenen Vermögenskonfiskation) angetragen hatte, fanden sich die Minister einverständlich mit Baron Geringer bestimmt, noch eine weitere Kategorie von zwei Jahren Festungsarrest mit Rücksicht auf die in der letzteren Zeit vorgekommenen Strafmäßigungen und um die relative Straffälligkeit besser abstufen zu können, hinzuzufügen und eine von den Anträgen der Ministerialkommission bezüglich einiger Individuen abweichende Einreihung in die gedachten Kategorien vorzunehmen. Die gänzliche Nachsicht der Todesstrafe wird für neun Individuen angetragen; rücksichtlich des Anton Hunkár mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß der nebst der Einziehung des Vermögens über ihn verhängte Verlust des kaiserlichen Leopoldordens aufrecht zu halten ist, dann bezüglich des Schauspielers Gabriel Egressy, daß er durch die während seines Aufenthaltes in Schumla und Widin bezüglich der dort versammelten politischen Flüchtlinge der rechtmäßigen Regierung geleisteten Dienste solche Beweise der Reue seines Vergehens gegeben hat, daß man ihn für würdig hielt, der Ah. Gnade empfohlen zu werden.

Zu zwei Jahren Festungsarrest werden drei, zu vier Jahren Festungsarrest sechs Individuen angetragen.

Der in diese letztere Kategorie gleichfalls von der Ministerialkommission eingereihte Alexius Graf Kornis starb vor der Kundmachung des über ihn verhängten kriegsrechtlichen Urteiles, hinterließ nur ein unbedeutendes Vermögen und seine Familie im großen Notstande. Die Minister tragen an, von der Kundmachung des Urteils Umgang zu nehmen und die Auflassung des über sein Vermögen verhängten Sequesters unmittelbar zu verfügen.

Zu sechs Jahren Festungsarrest werden zehn und zu zehn Jahren Festungsarrest sieben Individuen angetragen. Ferner stellen die Minister einverständlich mit Baron Geringer den Antrag, daß rücksichtlich aller vorerwähnten Abgeurteilten, insofern sich dieselben|| S. 106 PDF || entweder noch jetzt in Haft befinden oder aus derselben einstweilen auf freien Fuß gesetzt worden sind, die bestandene Untersuchungshaft in das nun über sie verhängte Maß der Freiheitsstrafe eingerechnet, jenen aber, denen die Todesstrafe einfach nachgesehen wird, als Strafe angerechnet werde.

Bei den noch in Untersuchung Stehenden, wo die Untersuchung nicht so weit gediehen ist, um beurteilen zu können, ob das eingeleitete Verfahren durchzuführen oder einzustellen sei, wird die Schlußfassung von dem Ergebnisse der ferneren Untersuchung abhängig gemacht.

Bei 21 der Anwesenden (mit Ausnahme des Samuel Bónis, gegen welchen das Urteil inzwischen geschöpft worden ist) wird die kriegsrechtliche Untersuchung durchzuführen sein, und dieser Vorgang nach dem Antrage der Minister auch bei dem ehemaligen Kronhüter Nikolaus Baron Vay (für welchen von der Kommission die unmittelbare Einstellung des kriegsrechtlichen Verfahrens beantragt wurde) stattzufinden haben.

Dem Antrage der Kommission, daß in diese Kategorie auch vier näher bezeichnete Blutrichter und drei Geistliche aufzunehmen seien (nachdem der Munkácser griechisch katholische Bischof Popovics als von Sr. Majestät begnadigt aus dem Verzeichnisse wegzulassen ist5), wurde von den Ministern beigestimmt.

Überdies erachteten die Minister jetzt schon zur künftigen Richtschnur bemerken zu sollen, daß nach Erwägung der relativen Straffälligkeit der in diese Kategorie eingereihten Individuen (Ács Karl, Danielis Johann, Esterházy Michael Graf, Hertelendÿ Maximilian und Scheinert Ferdinand) zur gänzlichen Nachsicht der über sie zu verhängenden körperlichen Strafe Sr. Majestät Ah. Gnade empfohlen werden dürften, wornach bei Sr. Majestät anzutragen wäre, den Kommandanten der 3. Armee bei Erledigung der besprochenen Sichtungsoperate in vorhinein Ag. ermächtigen zu wollen, den genannten Individuen die voraussichtlich über sie zu verhängende Todesstrafe in Namen Sr. Majestät einfach nachzusehen. Die bezüglich der übrigen 23 Individuen zu fällenden kriegsrechtlichen Urteile seien jedoch vor der Kundmachung im Wege des 3. Armeekommandos dem Ministerium zu dem Behufe vorzulegen, um seinerzeit die Ah. Schlußfassung zu erbitten; die Kriegsgerichte hätten jedoch gleichzeitig bezüglich der Umwandlung der Todes- in Freiheitsstrafen ihre Milderungsanträge im Geiste der gegenwärtigen, mit ziffernmäßiger Andeutung des zu bestimmenden Ausmaßes zu erstatten.

Sohin würden in der folgenden Kategorie (anwesende Kompromittierte rücksichtlich derer die unmittelbare Einstellung des Strafverfahrens und demzufolge die Auflassung des Vermögens­sequesters beantragt wird) noch 53 Individuen verbleiben, gegen deren Belassung die Minister nichts zu erinnern fanden.

Hinsichtlich der abwesenden Kompromittierten (30 an der Zahl) soll das Ediktalverfahren durchgeführt und diesem Verfahren nach den Ministern und Baron Geringer auch Anton Noszlopy und Paul Szirmay unterzogen werden.

Der Antrag der Ministerialkommission, allen denjenigen, die um die Bewilligung zur Rückkehr in die Heimat aus dem Auslande einschreiten, wenn ihnen dieselbe erteilt wird, zugleich zur Pflicht zu machen, vor der betreffenden Gesandtschaft oder Konsulate ein|| S. 107 PDF || Loyalitätsbekenntnis schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben, worin im allgemeinen Treue und Gehorsam dem Kaiser und Enthaltung von politischen Umtrieben gelobet wird, hat von den Ministern die Zustimmung erhalten, welche auch hinsichtlich des Ladislaus Grafen Csáky (für welchen die Kommission auf die Beseitigung des Ediktalverfahrens antrug) bemerkten, daß sie geneigt sind, ihn der Ah. Gnade Sr. Majestät zu empfehlen, sobald er selbst um Rückkehr einschreitet und sich dazu versteht, den oberwähnten Revers auszustellen.

Sichtungsoperat des Preßburger Kriegsgerichtes.

Die Minister tragen einverständlich mit der Kommission an, daß bezüglich des Joseph Schnitka, gegen den ein kriegsrechtliches Urteil auf zwölfjährige Schanzarbeit bereits gefällt worden ist, der Kommandant der 3. Armee ermächtigt werde, das verhängte Strafausmaß auf acht Jahre Schanzarbeit herabzusetzen, und daß die von ihm bisher überstandene Haft in die Strafzeit eingerechnet werde.

Rücksichtlich des Karl Strakonitzky erachteten die Minister, daß gegen denselben ein kriegs­rechtliches Urteil ordnungsmäßig gefällt, der Kommandant jedoch ermächtigt werde, die Todes- oder Freiheitsstrafe im Namen Sr. Majestät nachzusehen und die bisherige Haft als Strafe anzurechnen.

Gegen die übrigen von der Ministerialkommission unterstützten Anträge des Preßburger Kriegsgerichtes fanden die Minister nichts zu erinnern.

Sichtungsoperat des Großwardeiner Kriegsgerichtes.

Von diesem Gerichte liegen vier Urteile vor; zwei davon betreffen Nikolaus Lazar und Karl Vajai, wornach sie wegen Mangels an Beweisen ab instantia losgesprochen worden. Diese Urteile wären lediglich zur Ah. Wissenschaft zu bringen und dann zur Amtshandlung zurückzustellen.

Rücksichtlich der zwei übrigen Urteile gegen Andreas Salomon und Stephan Nagy erachten die Minister, daß die über sie verhängte Todes- beziehungsweise zehnjährige Freiheitsstrafe im Wege der Ah. Gnade auf zwei Jahre Festungsarrest mit Einrechnung der etwaigen Untersuchungshaft gemildert werde.

Gegen drei Individuen (Gedeon Bernáth, Georg Sántha und Stephan Csanády) soll das kriegsrechtliche Verfahren unmittelbar eingestellt und gegen Karl Bige, Karl Bákay und Karl Herbath ungehindert durchgeführt werden.

Sichtungsoperat des Kaschauer Kriegsgerichtes.

Die Minister und Baron Geringer sind mit dem Antrage der Ministerialkommission einverstanden, daß gegen den Advokaten Joseph Kertész, den Kameralwaldbereiter Joseph Streitzek, den Advokaten Lorenz Kitzko, den Theologen Johann Zimmer und den Schneidermeister Johann Karczag die anhängige kriegsrechtliche Untersuchung unmittelbar aufgelassen werde; dagegen erachtete sie, daß gegen den Marmaroser Kameraladministrationsassessor Johann Grünschnegg das Verfahren fortzusetzen sei.

Gegen die weitern Anträge der Ministerialkommission ist von den Ministern keine Einwendung erhoben worden, nur fanden sie zu bemerken, daß das gegen Streitzek angetragene Disziplinarverfahren auch auf den Professor Johann Hunfalvy und den Schmöllnitzer königlichen Provisoriatskastner Eugen Pattya auszudehnen wäre.

Über den zugleich vorgekommenen Antrag, daß einige politische Kompromittierte, die zu keinem sonstigen Verfahren geeignet erscheinen, als vormalige Honvédoffiziere den|| S. 108 PDF || bisherigen Ah. Bestimmungen gemäß der k. k. Assentierungskommission vorzustellen wären, bemerkten die Minister, daß, nachdem in diesen Bestimmungen kürzlich Veränderungen eingetreten sind, wornach derlei Assentierungen zu unterbleiben haben, von dem erwähnten diesfälligen Antrage ganz abzusehen sei.

Der Ministerrat erklärte sich mit allen vorstehenden Anträgen der Minister des Inneren und der Justiz einverstanden, wornach der Minister Dr. Bach nun den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten wird6.

II. Programm der Corberonschen Zeitschrift „Eine Stimme aus Kroatien“

Der Justizminister Ritter v. Krauß bemerkte hierauf, daß ihm von dem Minister des Inneren ein Programm einer neuen Zeitschrift des Grafen Corberon „Eine Stimme aus Kroatien“7 mit dem Ersuchen übergeben worden sei, erheben zu lassen, ob nicht wegen der darin vorkommenden Sätze gegen die Einheit der Monarchie, Ausfälle gegen die Gendarmerie etc. etc., welche der Justizminister vorlas, ein Preßprozeß gegen den besagten Grafen mit Erfolg eingeleitet werden könnte.

Nach der Ansicht des Ministers Ritter v. Krauß wäre über dieses Pamphlet aus folgenden Gründen ganz hinwegzugehen, weil in Kroatien noch kein Preßgesetz besteht8, seit dem Erscheinen dieser Ankündigung (5. Jänner 1851) bereits über sechs Monate verflossen sind, die Sache demnach als verjährt angesehen werden kann, weil ferner eine Verhandlung dem Gegenstande eine Wichtigkeit beilegen würde, die er nicht hat und weil dadurch die separatistischen Ideen nur wieder angefacht würden. Ritter v. Krauß meint, daß darüber dem Generalprokurator nicht einmal eine Antwort zu geben, sondern die Sache lediglich ad acta zu legen wäre, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte9.

III. Mord im Kiss’schen Haus

Bezüglich des früher in dem Ministerrate erwähnten Mordes ades ungarischen Fräuleins Thassy in dem Hause eines Edelmannes Kiss v. Nemeskéra .10 brachte der Justizminister zur Kenntnis des Ministerrates, daß er wegen Eruierung des Täters sowohl an den Generalprokurator als an den Oberlandesgerichtspräsidenten die nötigen Weisungen erlassen und nun die Nachricht erhalten habe, daß man dem Täter noch nicht auf der Spur sei, daß aber der Bediente des Kiss und nach der öffentlichen Meinung auch er selbst bei dem Verbrechen als graviert erscheine11.

IV. Vier Todesurteile

Schließlich brachte der Justizminister vier von den sämtlichen Justizbehörden wegen des Verbrechens des Raubmordes gegen Ille Juon, Szulicsan Gyorgye, Maximan Jorge und Szlanyilla Jank gefällten Todesurteile zum Vortrage.|| S. 109 PDF ||

Der Oberste Gerichtshof trägt auf Vollziehung der Todesstrafe an Ille Juon und Szlanyilla Jank, welche an der grausamen Ermordung des Honvédmajors Karl Bálogh, seiner Frau und ihres 15jährigen Sohnes den größten Anteil genommen haben, dagegen auf Nachsicht der Todesstrafe für die zwei anderen im minderen Grade Schuldigen an.

Der Ministerrat vereinigte sich in Ansehung des Ille Juon einstimmig mit dem Antrage des Obersten Gerichtshofes, glaubte aber hinsichtlich des Szlanyilla Jank durch Stimmenmehrheit (mit Ausnahme der Minister v. Thinnfeld, Graf Thun und Ritter v. Baumgartner, welche auch in Ansehung dieses Verbrechers der Ansicht des Obersten Gerichtshofes beitraten), daß derselbe den zwei anderen für die Nachsicht der Todesstrafe Angetragenen anzureihen wäre, weil er tätigen Anteil an dem Verbrechen genommen zu haben leugnet und nur durch die Aussage der Mitschuldigen überwiesen werden konnte, er aber bei diesen Umständen nach bdem Strafgesetze von 1803b nicht zum Tode verurteilt werden könnte, cwenn sie diese Aussage nach Kundmachung des Urteils nicht wiederholen würden, was in dem Vorliegenden nicht geschehen istc .12

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 22. Juli 1851.