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Nr. 524 Ministerrat, Wien, 7. Juli 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg (I – VI); BdE. und anw. (Schwarzenberg 8. 7.), P. Krauß 9. 7., Bach 9. 7., Thinnfeld 9. 7., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 9. 7.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2281 – KZ. 2254 –

Protokoll der am 7. Juli 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Taxpflicht der Reichsräte

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß referierte aus Anlaß einer ihm zugekommenen Note des Reichsratspräsidenten Freiherrn v. Kübeck hinsichtlich der Taxpflicht der Reichsräte über die Frage, ob die Reichsräte in Ansehung ihrer Bezüge der Diensttaxe zu unterliegen haben oder nicht1. Er bemerkte, daß der ehemalige Staatsrat zwar die Begünstigung der Taxfreiheit genossen habe, daß aber der gegenwärtige Reichsrat nicht an seine Stelle getreten ist, daß es nicht zweckmäßig wäre, dieses zu erklären oder durch gewisse Verfügungen glauben zu machen, und daß gegenwärtig, wo so viel von Gleichberechtigung und gleicher Steuerpflicht gesprochen und geschrieben wird, es am wenigsten anginge, die gut besoldeten Reichsratsbeamten von einer Abgabe ausnehmen zu wollen, welcher auch die kleinsten Staatsbeamten unterliegen. Der Finanzminister glaubt daher, eine Ausnahme von der Regel des allgemeinen Taxgesetzes zu Gunsten des Reichsrates umso weniger bei Sr. Majestät befürworten zu sollen, als die Diensttaxe nur von jenem Betrage entrichtet wird, der noch nicht vertaxiert ist, oder der den früheren, taxfrei bezogenen übersteigt.

Der Ministerrat erklärte sich damit einverstanden2.

II. Auszeichnung für Michael Preveden

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich erhielt hierauf die Zustimmung des Ministerrates zu dem an Se. Majestät zu stellenden Antrage auf Auszeichnung mit dem silbernen Verdienstkreuze mit der Krone für den Militäroberlehrer Michael Preveden, welcher sich durch seine fünfzigjährige eifrige und treue, anfangs bei dem Militär, dann durch 34 Jahre bei dem Grenzschulwesen zurückgelegte, vielfach belobte Dienstleistung anerkennungswerte Verdienste erworben hat3.

III. Provisorisches Preßgesetz

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte zur Kenntnis des Ministerrates, daß er die kaiserliche Verordnung über das provisorische Preßgesetz Ah. genehmigt bereits zurückerhalten habe, welche nun ohne Verzug zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden wird4. Er bemerkte zugleich, das vom Justizminister angeregte Bedenken, daß der Kriegsminister darin nicht erwähnt wird, dürfte dadurch als behoben angesehen werden, daß die Erlassung der gedachten Verordnung dem Minister des Inneren, dessen Ressort sie zunächst angeht, übertragen wurde, und daß dieselbe bei der Erledigung speziell dem Kriegsminister zu dem Ende wird mitgeteilt werden, damit sie auch in der Militärgrenze eingeführt werde und die Militärkommanden diesfalls die nötigen Weisungen erhalten5.

IV. Bequartierungsnormale für die Gendarmerie

Hinsichtlich des von demselben Minister hierauf besprochenen Bequartierungsnormals für die Gendarmerie, worüber mit dem Adlatus des Generalinspektors der Gendarmerie und den Abgeordneten der Buchhaltung Beratungen gepflogen wurden, welche eine Zusammenstellung der diesfälligen (meistens schon bestandenen) Bestimmungen zur Folge hatten, ergab sich keine Erinnerung6.

V. Urbarialvorschüsse in Ungarn

Der Minister Dr. Bach teilte weiter mit, welche Beträge an Urbarialvorschüssen in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen und in der Woiwodina bereits ausgegeben worden sind und welche noch in Aussicht stehen7.

Es wurde nach dem Antrage dieses Ministers im Prinzipe angenommen, auf die Erneuerung der Urbarialvorschüsse in Ungarn, wo verhältnismäßig noch wenig ausgezahlt wurde, einzugehen. Über die Modalitäten der Ausführung sollen mit dem Finanzministerium Verhandlungen gepflogen werden8.

VI. Auflösung der Nationalgarde

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte in Verfolgung seines Vortrages die Frage über den Fortbestand der Nationalgarde zur Sprache. Die Nationalgarde, bemerkte derselbe, ist infolge eines Ah. Kabinettschreibens vom 14. März 1848 für Wien zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung in der Residenz und zum Schutze des Eigentumes ins Leben gerufen worden9. Nur Elemente des Besitzes und der Intelligenz sollten darin|| S. 87 PDF || vertreten sein. Durch eine Ministerialverordnung vom 28. April 1848 sei die Nationalgarde auch für andere Städte eingeführt worden10. Eine gesetzliche Normierung habe die Nationalgarde (durch einen Landtagsartikel) nur in Ungarn11. In der Verfassungsurkunde vom 25. April 1848 geschieht ihrer eine Erwähnung12, und in der Reichsverfassung vom 4. März 1849 sagt der § 119 aus: Die Einrichtung der Bürgerwehr wird durch ein besonderes Gesetz geregelt13.

Der Minister Dr. Bach bemerkte weiter, daß die Nationalgarde dort, wo der Belagerungszustand besteht, mit Ausnahme von Prag, faktisch aufgelöst sei und in den übrigen Provinzen eingeschlafen habe. Schon früher habe sie nur bei Leichenbegängnissen ihrer Mitglieder und bei Fronleichnamsfeierlichkeiten Lebenszeichen von sich gegeben, die jetzt auch ausbleiben, weil die Nationalgarde keine Chargen hat und durch ihr Ausrücken ohne diese nur lächerlich würde.

Die über die Frage, ob die Nationalgarde aufzulösen sei, vernommenen Statthalter erklärten alle, daß sich das Institut überlebt habe, nicht haltbar sei, und daß es gut wäre, sie aus diesem faktischen, zu Konflikten Anlaß gebenden Zustande wegzubringen14. Nur zwei Statthalter haben aus dem § 119 der Reichsverfassung vom 4. März 1849 konstitutionelle Bedenken gegen die Auflösung der Nationalgarde ableiten zu sollen geglaubt15. Die alten Bürgerkorps, welche auf Ah. Gnadenbriefen basiert sind, wären nach Revision ihrer Statuten und in einer den gegenwärtigen Verhältnissen und Bedürfnissen angemessenen Art wieder zu errichten16.

Nach der Ansicht des Ministers Dr. Bach wäre die Nationalgarde bei den dargestellten Umständen aufzulösen und von Sr. Majestät sich die Ah. Ermächtigung zu erbitten, Bürgerkorps, welche auf Ah. Gnadenbriefen basiert sind, wieder aufleben zu machen und dort, wo sie (wie in Wien) aufgehoben wurden, über ihre Reaktivierung Verhandlungen einzuleiten.

Der Minister meint, daß eine solche Maßregel die allgemeine Billigung erhalten und das bürgerliche Element der Regierung geneigter machen würde. Hiernach wäre der Entwurf einer kaiserlichen, die Auflösung der Nationalgarde etc. aussprechenden Verordnung unter Auseinandersetzung der dafür sprechenden Gründe an den Reichsrat um sein Gutachten zu leiten.|| S. 88 PDF ||

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß bemerkte hierüber, daß die Zeit ohne ein weiteres Zutun der Regierung die Nationalgarde auf den Punkt, wo sie jetzt ist, nämlich beinahe zum Absterben gebracht habe. Diesen Gang sollte man nicht hemmen und, obgleich der Bestand der Nationalgarde nicht legal ist, mit aller Vorsicht dabei vorgehen.

Baron Krauß besorgt einen üblen Eindruck aus der jetzt und offen ausgesprochenen Auflösung der Nationalgarde. Die Nationalgarden, bemerkte derselbe, wünschen allerdings auf eine gute Art von dem Institute zu kommen, was ihm aber die angetragene nicht zu sein scheine. Nach seiner Ansicht wäre ferner unter den jetzigen Umständen alles zu vermeiden, was Aufsehen im In- und Auslande erregen und dahin gedeutet werden könnte, daß man die Verfassung aufheben wolle.

Der Justizminister Ritter v. Krauß erinnerte, daß es allerdings in der Macht Sr. Majestät liege, die Nationalgarde aufzulösen, zu suspendieren oder anders zu regeln. Ob es aber jetzt, bei der bevorstehenden Reise des Kaisers in die Länder opportun sei, den Ausspruch wegen Auflösung der Nationalgarde ergehen zu lassen, glaubt er bezweifeln zu sollen und würde einen solchen Ausspruch sogar für inopportun dann halten, wenn nicht gleichzeitig für die aufgelöste Nationalgarde etwas anderes, nämlich die im § 119 der Reichsverfassung vorgesehene Bürgerwehr substituiert wird, bei welcher Gelegenheit gesagt werden könnte, daß außer der Bürgerwehr alle anderen bewaffneten Korps (Nationalgarde brauchte man nicht zu nennen) aufgehoben sind. Die Nationalgarde, ohne etwas dafür zu substituieren, gleichsam einschlafen zu lassen, würde er aus dem Grunde für bedenklich finden, weil sie in Momenten der Aufregung wieder aufleben und als bewaffnete Macht da stehen könnte.

Die Minister v. Thinnfeld und Freiherr v. Csorich erklärten sich mit dem Minister des Inneren für die offene Erklärung der Auflösung der Nationalgarde und damit einverstanden, daß die Bürgerwehr dort, wo sie auf Privilegien gegründet ist, nach vorausgegangener Verhandlung darüber wieder aufleben gemacht werde.

Die Minister Graf Thun und Ritter v. Baumgartner , welche gleichfalls das Eingehen der nicht legal und nur auf dem Grunde einer Ministerialverordnung vom Jahre 1848 bestehenden Nationalgarde wünschen, würden es für angemessen erachten, wenn auf der Basis des § 119 der Reichsverfassung vom 4. März 1849, welcher den Vorbehalt enthält, daß die Bürgerwehr durch ein besonderes Gesetz werde geregelt werden, durch ein kurzes Gesetza ausgesprochen würde, unter welchen Bedingungen und an welchen Orten die Bürgerkorps wieder bestehen können. Hierdurch würde der § 119 der Reichsverfassung nur spezialisiert und der Vorwurf beseitiget, daß man die Reichsverfassung verletze.

Der Ministerpräsident fände keinen Anstand, keine Schwierigkeit darin, offen auszusprechen, daß die Nationalgarde aufgelöst sei, weil sie nicht legal besteht, durch die in dem aufgeregten Jahre 1848 eingerissene Mode ins Leben gerufen wurde und, wenn man die Auflösung nicht offen ausspräche, das Besorgnis fortan bestünde, daß sie sich in Momenten der Aufregung noch als existierend betrachten und zu einer der Regierung ungelegenen Zeit zu den Waffen greifen könnte.|| S. 89 PDF ||

Ein Beschluß über diesen Gegenstand wurde übrigens nicht gefaßt, weil sich der Minister des Inneren vorbehielt, die von ihm beabsichtigte kaiserliche Verordnung in der nächsten Sitzung vorzubringen17.

VII. Ernennung Georg Holzgethans zum Sektionsrate

b Dem Antrage des Ministers Grafen Thun , für die in seinem Ministerium noch zu besetzende Sektionsratsstelle den gewesenen galizischen Kammerprokurator Georg Holzgethan, welcher seit dem Jahre 1822 dient, vorzügliche Fähigkeiten, ausgezeichnete Verwendung und tadellose Moralität besitzt, und dessen Unterbringung außerhalb Galiziens mit Ah. Entschließung vom 3. Oktober 1846 angeordnet wurde18, Sr. Majestät mit dem Beifügen vorzuschlagen, daß, da er als Kammerprokurator in dem Genusse eines Gehaltes von 3000 f. stand, die Sektionsräte zweiter Gehaltsstufe aber, in welche Holzgethan als jüngster einzureihen wäre, nur 2500 f. beziehen, ihm der Mehrgenuß von 500 f. insolange als Personalzulage bewilliget werden möchte, bis er in die höhere Gehaltstufe von 3000 f. vorrückt, wurde von dem Ministerrate ebenso beigestimmt19 wie dem weiteren Antrage

VIII. Auszeichnung für Franz Finkes

desselben Ministers, dem Oberlehrer an der Pfarrhauptschule in der hiesigen Vorstadt Gumpendorf Franz Finkes in Berücksichtigung seiner 43jährigen, mit dem rühmlichsten Eifer im Schulfache zurückgelegten Dienstzeit das silberne Verdienstkreuz mit der Krone von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken20.

IX. Errichtung eines meteorologischen Institutes in Wien

Der Direktor der Prager Sternwarte Kreil wurde beauftragt, die österreichische Monarchie behufs von wissenschaftlich-meteorologischen Forschungen und Anbahnung der fortgesetzten diesfälligen Beobachtungen zu bereisen, welche Aufgabe er nächstens zum Abschlusse bringen wird. Gegenwärtig handelt es sich darum, die Resultate dieser Forschungen zusammenzufassen, für die Zukunft an verschiedenen Punkten die wichtigen meteorologischen Beobachtungen fortsetzen zu lassen, für die Leitung und Zusammenfassung derselben ein Organ mit dem Sitze in Wien in der Person des Kreil definitiv zu bestellen und zu diesem Behufe ein meteorologisches Institut hier zu errichten. Bei den von dem Minister Grafen Thun und dem Handelsminister über die Tendenz und den Zweck dieses Institutes gegebenen Aufklärungen ist der Finanzminister von seinen früher geäußerten Bedenken gegen die definitive Bestellung des Direktors Kreil an dieser Anstalt zurückgetreten21.|| S. 90 PDF ||

X. Pensionen für Ludwig Sauska, Laurenz Paraszkay und Kaspar Zmertich

Schließlich beabsichtiget der Minister des Inneren , Gnadenpensionen für die ungarischen Provinzialkommissäre Ludwig Sauska, Laurenz Paraszkay und Kaspar Zmertich, gegen welche sich das Finanzministerium lediglich wegen Mangels einer diesfälligen Ah. Aufforderung erklärt hatte, von diesem Erfordernisse aber, wie der Minister Dr. Bach bemerkte, in rücksichtswürdigen Fällen und bei entfernt wohnenden Parteien schon öfter Umgang genommen wurde, bei Sr. Majestät zu befürworten, weil die gedachten Individuen ihrer langen, belobten Dienstleistung wegen Rücksicht verdienen.

Der Ministerrat fand dagegen, auch mit Zustimmung des Finanzministers , nichts zu erinnern, welcher letztere nur bemerkte, daß man in der Regel bei dem bestehenden Grundsatze festhalten müsse und nur in ganz besonders rücksichtswürdigen Fällen davon Ausnahmen zu machen sich erlauben dürfe22.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 10. Juli 1851.