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Nr. 522 Ministerrat, Wien, 2. Juli 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser (bis III.), Schwarzenberg (ab IV.); BdE. und anw. (Schwarzenberg 4. 7.), P. Krauß 9. 7., Bach 9. 7., Thinnfeld 8. 7., Thun, Csorich (bei IV abw.), K. Krauß, Baumgartner; abw. Kulmer, Stadion.

MRZ. 2240 – KZ. 2252 –

Protokoll des am 2. Juli 1851 zu Wien unter dem Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers abgehaltenen Ministerrates.

I. Ankauf der Gemäldegalerie Manfrin

Se. Majestät der Kaiser geruhten die Ah. Absicht auszusprechen, den Antrag des Ministerrates wegen Ankaufs der Galerie Manfrin gnädigst zu genehmigen, dabei jedoch als Preismaximum für diese Bildersammlung, welche eine verhältnismäßig nur geringe Anzahl ganz ausgezeichneter Gemälde enthält und weit hinter ihrem großen europäischen Rufe zurücksteht, den Betrag von 120.000 fl. statt 180.000 fl. festzusetzen1.

II. Maßnahmen gegen die italienische Umsturzpartei

Se. Majestät der Kaiser ließen im Ministerrate einen Vortrag des Feldmarschalls Grafen Radetzky über die Notwendigkeit neuer kräftiger Maßregeln gegen die italienische Umsturzpartei vorlesen2.

In diesem Vortrage zeigt der Feldmarschall, daß der in Mailand am hellen Tage verübte Mord des greisen Dr. Vandoni nicht als ein gewöhnliches Verbrechen, sondern als eine solenne Rache der Mazzinischen Faktion für die pflichtgemäß gemachte Anzeige der politischen Umtriebe Ciceris und als eine frevelhafte Demonstration zu betrachten sei, wodurch die Männer des Umsturzes angesichts der ganzen Welt beweisen wollen, welche gefährliche Macht sie inmitten eines vom österreichischen Heere besetzten Landes ausüben3. Der Eindruck, den die Furcht vor weiteren Bluttaten ähnlicher Art unter allen || S. 76 PDF || Gutgesinnten hervorgebracht hat, ist offenkundig, so wie die Freude unserer zahlreichen Gegner über den, wie es scheint, ganz straflos verübten Vollzug der geheimen Proskription eines Angebers.

Niemand werde es jetzt wagen, als Anzeiger oder Zeuge gegen politische Verbrecher aufzutreten, aus Furcht, in die Acht erklärt zu werden. Die Tätigkeit der Gerichtshöfe wie der politischen Beamten sei paralysiert und werde es so lang bleiben, bis man den revolutionären Terrorismus durch einen Terrorismus zum Besten der öffentlichen Ruhe und Ordnung besiegt. Dazu sei nun das wirksamste Mittel die Wiedereinführung der gegenwärtig suspendierten Geldstrafen gegen die Kommunen, in deren Bereich politische Attentate vorfallen.

Damit nun diese Maßregel dort, wo sie nötig ist, sogleich und mit aller Energie gehandhabt werden könne, bittet Graf Radetzky, daß ihm Allerhöchstenorts alle Vollmachten eines Armeekommandanten im Felde und im Feindesland verliehen werden. Nur im Besitze dieser Machtvollkommenheit werde er im Stande sein, der in ganz Italien weit verzweigten, nur allzu mächtigen und vor keinem Mittel zurückschreckenden Verschwörung wirksam die Spitze zu bieten und die Wiederkehr der Szenen von 1848 und 1849 zu hindern.

Im Laufe der über diesen Gegenstand von Sr. Majestät eingeleiteten Erörterung wurde allgemein anerkannt, daß der Mord Vandonis als politische Demonstration eine besondere Beachtung verdiene und es von der größten Wichtigkeit sei, den Täter zu ermitteln und womöglich zur Strafe zu ziehen. Die Regierung müsse zeigen, daß sie im Stande ist, ihre Freunde zu schützen und die an denselben begangenen Verbrechen zu bestrafen.

Über die zu diesem Zwecke zu ergreifenden Mittel äußerten sich jedoch verschiedene Ansichten. Der Minister des Inneren glaubte, daß Feldmarschall Graf Radetzky in den ihm unbedingt zur Verfügung gestellten polizeilichen Organen und bei der ihm anheimgegebenen Wahl aller nicht den Gesetzen zuwiderlaufenden polizeilichen Maßregeln hinlängliche Mittel finden dürfte, um in dem gegenwärtigen einzelnen Falle das Nötige vorzukehren. Wenigstens sei noch nicht so lange Zeit verflossen, um mit Überzeugung deren Erfolglosigkeit aussprechen zu können. Ob Brandschatzungen der Gemeinden ein wirksames Mittel seien, einzelne, vielleicht selbst von Fremden verübte meuchlerische Attentate zu verhindern, müsse er bezweifeln.

Der Ministerpräsident , dann die Minister der Finanzen und der Justiz äußerten die Besorgnis, daß mit den Geldstrafen auch jene beklagenswerten Unterschleife und Erpressungen wieder aufleben würden, wegen deren dieselben eingestellt wurden, zumal die Erbitterung der Bevölkerung unter ihrem Bestande noch zugenommen hatte.

Der Justizminister schlug vor, statt der Geldstrafe, wodurch viele Unschuldige getroffen werden, lieber durch Ausschreibung eines hohen Preises auf die Entdeckung des Mörders zu wirken.

Der Minister des Unterrichtes war des Erachtens, daß, nachdem die Stellung der Regierung gegenüber den geheimen und offenen Umtrieben Mazzinis eine beinahe unhaltbare geworden ist, nichts erübrige, als zu außerordentlichen Mitteln seine Zuflucht zu nehmen.

Se. Majestät der Kaiser geruhten darauf hinzuweisen, daß die beinahe gleichzeitig stattgefundenen Attentate in Rom und Livorno und die Schwäche der meisten italienischen|| S. 77 PDF || Regierungena Österreich zur Entfaltung der größten Energie und rastlosen Tätigkeit auffordern.

Den Unterschleifen bei Auflegung der Geldstrafen werde sich durch entsprechende Anordnungen und sorgfältige Wahl der Organe steuern lassen, sodaß man deshalb noch nicht auf ein erprobtes Koerzitivmittel, von dessen Anwendung Graf Radetzky sich großen Erfolg verspricht, ganz zu verzichten brauche. Die Besorgnis, durch eine Brandschatzung viele Unschuldige zu treffen, sei in der Stadt Mailand, wo beinahe die ganze Bevölkerung vom schlimmsten Geiste durchdrungen ist und es unausgesetzt zur Schau trägt, nicht am Orte.

Die Beratung über diesen Gegenstand endigte mit dem Beschlusse, daß dem Feldmarschall Grafen Radetzky die Ermächtigung zu erteilen wäre, über die Stadt Mailand, bwenn binnen einer bestimmten Frist, die Ausfindigmachung desjenigen, der den Meuchelmord an Vandoni begangen hat, nicht zustande kommt,b eine Geldstrafe zu verhängen, bei deren Umlage auf Beseitigung der Unterschleife ernstlichst zu wirken sein wird. Auf die Entdeckung des Mörders wäre ein hoher Preis zu setzen. Mit der Redaktion des diesfälligen Erlasses an den Feldmarschall wurde der Minister des Inneren Ah. beauftragt4.

III. Bestellung von Klostervisitatoren

Der Kultusminister brachte infolge Ah. Auftrages die Frage wegen Bestellung von Klostervisitatoren durch den Papst in Vortrag und legte einen gemäß Ministerratsbeschlusses verfaßten Auszug aus den Satzungen des Tridentinischen Konziliums über diesen Gegenstand vor5. In diesen Satzungen findet Graf Thun Stützpunkte für seinen Antrag, durch dessen Ah. Genehmigung die Regierung ein wirksames Organ gewänne, auf die Klöster, deren Disziplin und kirchlichen Geist einen heilsamen Einfluß zu üben. Durch die Bischöfe allein könne nicht so viel erreicht werden; sie selbst erkennen sich als zu schwach und bitten um Bestellung von Visitatoren.

Der Minister des Inneren findet den vorliegenden Auszug nicht vollständig genug, um hierauf mit voller Beruhigung ein Gutachten in dieser delikaten Angelegenheit stützen zu können. Nach Vorausschickung einer Erörterung über die Entstehung der geistlichen Orden und über die Jurisdiktion der Bischöfe und Generale, wie sie kanonisch festgesetzt wurde und wie sie faktisch in Österreich besteht, geht der Minister auf die Bedenken über, welche gegen die Bestellung von einflußreichen Klostervisitatoren durch den Heiligen Stuhl ohne Einfluß der österreichischen Regierung streiten. Diesen Einfluß müsse man sich vorläufig in einem Konkordat zusichern lassen.

Minister Dr. Bach würde daher glauben, daß die Bestellung von Klostervisitatoren vorderhand nur auf die Piaristen und Barmherzigen Brüder in Ungarn, wo sich das Bedürfnis herausgestellt hat, und auf die Dauer des Bedarfs zu beschränken und Sr. Majestät dem Kaiser das Recht zu wahren sei, dem Papste einen Bischof zu bezeichnen, den er mit den Vollmachten eines Visitators zu beteilen hätte.|| S. 78 PDF ||

Im wesentlichen waren mit dem Minister des Inneren einverstanden die Minister der Finanzen, des Krieges, der Landeskultur, des Handels und der Justiz, letzterer mit dem Beisatze, daß dem Visitator apostolicus stets auch ein politischer Kommissär zur Beaufsichtigung quoad temporalia et publico-politica beizugeben wäre.

Der Minister des Kultus besorgt von seinem Vorschlage keine Beschränkung der Regierungsgewalt, cindem derselbe sich gar nicht auf die Frage, welche Rechte die Regierung den Klöstern [gegenüber] habe, sondern lediglich auf die Frage beziehe, welche kirchlichen Organe die geeignetsten seien, um eine Reorganisation der Klöster und Orden zu bewerkstelligenc . Tatsache sei es, daß große, in vielen Sprengeln zerstreute Orden nur durch einen apostolischen Visitator mit Erfolg inspiziert werden können. Da hiezu jedenfalls nur einheimische Bischöfe zu bestellen wären, so halte Graf Thun den Vorbehalt ihrer Ah. Ernennung nicht für nötig. Übrigens wären die Visitatoren weder bloß auf Piaristen und Barmherzige, noch bloß auf Ungarn zu beschränken, das Bedürfnis sei allenthalben vorhanden. Die Bischöfe haben es ausgesprochen.

Nachdem Se. Majestät der Kaiser hierauf die Geneigtheit zu erkennen zu geben geruhten, den Bischöfen Ah. zu gestatten, sich die Bestellung apostolischer Visitatoren aus ihrer Mitte in Rom zu erbitten, glaubte der Ministerpräsident , dann die Minister des Inneren, der Finanzen und der Justiz ehrerbietigst vorschlagen zu sollen, daß wenigstens die Zustimmung der Regierung zur Wahl des Visitators vorzubehalten wäre, indem die Erfahrung gezeigt hat, daß manche Bischöfe ein in politischer Hinsicht zweifelhaftes oder selbst entschieden schlechtes Benehmen eingehalten haben, sodaß es gefährlich wäre, in ihre Hand die weitreichende Macht eines Klostervisitators zu legen. Se. Majestät geruhten, diesem Antrage entsprechend, zu bestimmen, daß bezüglich der Wahl von Visitatoren das vorläufige Einvernehmen mit der kaiserlichen Regierung vorzubehalten sei6.

Nach Aufhebung der Sitzung durch Se. Majestät den Kaiser versammelten sich die Minister zu einer Beratung bei dem Ministerpräsidenten.

IV. Pensionsbehandlung des Paul v. Gosztonyi

Im Nachhange zu der im v. M. gepflogenen Beratung über den Ruhegenuß des königlich ungarischen Septemvir v. Gosztonyi wurde beschlossen, für denselben die Hälfte seines Aktivitätsgehalts in Antrag zu bringen, da den Septemviris nicht das Recht der Inamovibilität von ihrem Posten bis an ihr Lebensende zustandd .7

V. Aufhebung der Avitizität (3. Beratung)

Hierauf wurde der Gesetzentwurf über die Abschaffung der Avitizität in weitere Beratung gezogen8.

Die vom Justizminister vorgelesenen §§ 18 bis 51 gaben zu einer Erinnerung keinen Anlaß.

Bezüglich der Bestimmungen des VI. Hauptstückes über die Eintragung vormals adeliger Liegenschaften in das Grundbuch warf der Finanzminister die Frage auf, ob es nicht zweckmäßig wäre, die adeligen Besitzungen komitatsweise in ein Grundbuch zu konzentrieren, um an dem Herkömmlichen nicht ohne Not etwas zu ändern, und ob es nicht besser wäre, das Grundbuchswesen für adelige und bäuerliche Gründe durch ein abgesondertes Gesetz zu normieren, als hier im Avitizitätsgesetze nebenher auch die Satzungen über das Grundbuch der adeligen Gründe festzusetzen. Hierauf wurde von den Ministern der Justiz und des Inneren entgegnet, daß die Eröffnung der Grundbücher über adelige Liegenschaften im hohen Grade dringend sei und mit den Anordnungen des Avitizitätsgesetzes so nahe zusammenhänge, daß sich die Kommission, welche aus praktischen ungarischen Juristen zusammengesetzt ist, für die gemeinschaftliche Normierung entschieden hat. Eben diese, mit den Lokalverhältnissen vertrauten Männer erklärten sich für die Konzentrierung der Grundbücher bei den Bezirkskollegialgerichten, von denen einige sich über zwei Komitate erstrecken.

§ 58. Der Finanzminister bemerkte, es würde in einem Lande wie Ungarn, wo die grundbücherlichen Einrichtungen der großen Masse noch ganz unbekannt sind, sehr nützlich sein, die am Schlusse dieses Paragraphes erwähnten nachteiligen Folgen des unterlassenen Einspruchs gegen die Eintragung von Besitz- und Eigentumsrechten zur Belehrung der Beteiligten genau anzugeben.

Über die weitere Bemerkung des Finanzministers, daß der Steuerkataster die beste Basis der aufzulegenden Grundbücher bilden könnte, erwiderte der Justizminister , er habe den Instruktoren für das Grundbuchswesen in Ungarn bereits den Auftrag erteilt, sich an die Steuer- und Lagerbücher zu halten9.

Es wurde jedoch über Vorschlag des Ministers des Inneren beschlossen, einen eigenen Paragraphen einzuschalten, worin ausgesprochen wird, zur Nachweisung des faktischen Besitzes genüge es, in Ermanglung anderer Behelfe nachzuweisen, daß der Betreffende im Lagerbuche als Besitzer eingetragen erscheint. Die Eintragung in das Grundbuch habe sofort mit Berufung auf das Lagerbuch stattzufinden.

Zum § 63 wird nachträglich eine Textierungsverbesserung in Absicht auf die Eintragung über den nachgewiesenen langen Besitz in Vorschlag gebracht werden.

Zum § 65 brachte der Minister des Inneren in Anregung, daß die sogenannten stillschweigenden Hypotheken für erloschen erklärt würden, oder doch ein Termin zur Anmeldung festgesetzt werde. Der Justizminister war hiemit völlig einverstanden, eglaubt aber, daß dies einer abgesonderten Vorschrift oder einem neu zu erlassenden Grundbuchsgesetze überlassen werden muße .|| S. 80 PDF ||

Zum § 67 wurde nach den Worten „Schuldners herbeizuschaffen“ der Zusatz beliebt: „oder ihn aus dem Lagerbuche eintragen zu lassen“.

Die Vorschrift des § 68, daß im Grundbuche bei Eintragung einer adeligen Liegenschaft ihre eigentümliche Benennung und ihre Grenzen mit den Namen der angrenzenden Besitzer anzugeben seien, schien dem Finanzminister viel zu umständlich und zeitraubend mit Rücksicht auf den bedeutenden Umfang vieler adeliger Güter. Die Bezeichnung der Grenzen und Nachbarn ließe sich durch einfache Berufung auf die topographischen Nummern im Lagerbuche ersparen. Der Justizminister erklärte diesen Vorschlag in Erwägung ziehen zu wollen10.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 10. Juli 1851.