MRP-1-2-05-0-18510627-P-0519.xml

|

Nr. 519 Ministerrat, Wien, 27. Juni 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 28. 6.), P. Krauß 2. 7., Bach 2. 7., Thinnfeld 30. 6., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 2. 7.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2192 – KZ. 2249 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten in Wien am 27. Junius 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des k. Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Freiherrenstand für Hieronymus v. Kleinmayrn

Der Minister [des Inneren] referierte über das Ah. signierte Gesuch des pensionierten Merkantil- und Wechselgerichtspräsidenten v. Kleinmayrn um Erhebung in den Freiherrnstand.

Auf die warme Empfehlung des Obersten Gerichtshofes und des Justizministers würde der Minister des Inneren kein Bedenken tragen, in Rücksicht des fast 150-jährigen Adels der Familie des Bittstellers auf gebetene Standeserhöhung bei Sr. Majestät einzuraten, womit auch der Ministerrat einverstanden war1, so wie

II. Leopoldorden für Johann Lachnit

mit dem Antrage auf Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens an den nach mehrjähriger Verwendung im Pensionsstande nunmehr definitiv in den Ruhestand tretenden mährischen Gubernialrat Lachnit2.

III. Gesuch des Markus v. Balbi Valier de Petrapagana um Adelsverleihung an seine Gattin

Nicht minder trat der Ministerrat der Ansicht des Ministers des Inneren bei, daß auf die Zurückweisung des Ah. bezeichneten Gesuchs des venezianischen Nobile Balbi Valier um Verleihung des Adels an seine Gattin angetragen werde, indem dieses Begehren ganz abnorm ist, und wesentliche persönliche Verdienste für die Gewährung einer solchen Ausnahme nicht vorhanden sind3.

IV. Rekurs des Johann Koprziwa wegen gesperrter Druckereibefugnis

Der Minister für Handel und Gewerbe referierte über eine an den Ministerrat gerichtete Vorstellung des Schmalzhändlers Johann Koprziwa in Brünn gegen die Entziehung seines Druckereibefugnisses. Derselbe hatte das ihm verliehene Druckereibefugnis|| S. 63 PDF || niemals ausgeübt, sondern an den Herausgeber der „Presse“ Zang verpachtet4. Infolgedessen ward es ihm eingestellt und, als er dagegen rekurierte, gänzlich entzogen, umso mehr, als er eigentlich gar nicht qualifiziert zur Erlangung desselben war. In der Vorstellung an den Ministerrat beschwert er sich vornehmlich darüber, daß das Erkenntnis der ersten Instanz vom Ministerium in duriorem sententiam – allen Grundsätzen des Rekursverfahrens zuwider – abgeändert worden sei; allein, dies und die sonst angeführten Argumente verdienen dem erwiesenen Mißbrauche der ihm verliehenen Gewerbskonzession und seiner Nichteignung zur Erlangung derselben gegenüber keine Rücksicht, sodaß der Handelsminister lediglich auf die Zurückweisung dieser Vorstellung anzutragen fand, welchem Antrage der Ministerrat beistimmte5.

V. Haltung von Leihbibliotheken

Die bei dem Handelsministerium einzureichenden und von demselben zu erledigenden Gesuche um Bewilligung zur Errichtung von Leihbibliotheken sind zufolge Verordnung vom April 1850 immer vorläufig an das Ministerium des Inneren zu leiten6. Während von Seite des Handelsministeriums gewöhnlich vom gewerblichen Standpunkte aus keine Einwendung gegen dergleichen Gesuche erhoben wird, geschieht es desto häufiger, daß das Ministerium des Inneren aus polizeilichen Rücksichten die Zustimmung zur Gewährung versagt, und das Handelsministerium kommt in die Lage, gegen seine Ansicht das eingebrachte Gesuch abweislich zu erledigen. Zur Vermeidung dieser Inkonvenienz und um eine feste Kynosur über die Behandlung von dergleichen Gesuchen zu erhalten (in welcher Beziehung auch ein Einschreiten des Leippaer Kreispräsidenten vorliegt), würde der Handelsminister beantragen, daß die Entscheidung über die Gesuche um Bewilligung zur Errichtung einer Leihbibliothek dem Ministerium des Inneren übertragen werde, weil offenbar hier die polizeilichen Rücksichten vorwaltend, die gewerblichen aber ganz untergeordnet sind.

Der Minister des Inneren erklärte dagegen, daß er es für bedenklich halte, für diese einzelne Abweichung von dem allgemeinen Gewerbskonzessionssysteme zu stimmen. Eher würde er vorschlagen, daß die hier angeregte Kompetenzfrage prinzipiell rücksichtlich aller Gewerbe, welche mit der Presse im Zusammenhange stehen, zwischen den beiden Ministerien verhandelt werde, nachdem bei allen diesen Gewerben die gleichen Rücksichten eintreten. Um indessen der vom Handelsminister bemerkten Inkonvenienz schon dermalen, noch vor der allgemeinen Gewerbsregulierung zu begegnen, stellte er in Übereinstimmung mit einer Andeutung des Finanzministers, vor der Entscheidung über derlei Gesuche vorerst die polizeiliche Frage ins Reine zu bringen, den Antrag, an die|| S. 64 PDF || Statthalter mittelst Zirkulars die Weisung zu erlassen, daß sie vorkommende Gesuche um Bewilligung zur Errichtung einer Leihbibliothek mit aller Strenge zu beurteilen und nur dann dem Ministerium mit dem Antrage auf Gewährung vorzulegen haben, nachdem das absolute Bedürfnis eines solchen Instituts nachgewiesen und über die persönliche Unbedenklichkeit des Bewerbers vollständige Beruhigung gegeben ist.

Mit dieser Modifikation erklärte sich der Handelsminister einverstanden. Die vom Minister des Inneren angedeutete Verhandlung in Ansehung aller mit der Presse verbundenen Gewerbe schien ihm indessen nicht angemessen zu sein, weil bei derselben der gewerbliche Standpunkt nicht so sehr in den Hintergrund tritt, wie bei den Leihbibliotheken, die ohnehin nur von Buchhändlern errichtet werden sollen7.

VI. Erkrankung mehrerer Personen nach dem Genusse von Krieglerschem Gefrorenen

Der Minister des Inneren teilte das Resultat der Nachforschungen über die infolge des Genusses von Krieglerschem Gefrornen bei mehreren Personen in Wien eingetretene Erkrankung mit, wornach die Vermutung besteht, daß die dazu verwandte Vanille die Ursache sein dürfte, in welcher Beziehung die fernere Untersuchung vorbehalten wird8.

VII. Freihafen von Venedig

Der Finanzminister zeigte an, daß Se. Majestät über den Vortrag des Ministers des Inneren vom 24. Juni 1851 das Regolamento für den Venediger Freihafen betreffend in Absicht auf die Manifeste der Fahrzeuge, welche die Richtung zur Fahrt auf dem Po und der Etsch nehmen, den Antrag des Finanzministers zu genehmigen geruhten, welchem gemäß der entsprechende Zusatz im Resolutionsentwurfe zu dem gedachten Vortrage beigefügt wurde9.

VIII. Orden für Philipp Freiherr v. Gerliczy

erhielt eben dieser Minister die Beistimmung des Ministerrats zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage auf Verleihung des Leopoldordens an den pensionierten Hofrat Baron Gerliczy10.

IX. Verfahren gegen Franz Pulszky v. Cselfalva und Lubócz

Auf Ansuchen desselben Ministers, daß mit Rücksicht auf die seither erfolgte Sequestration des Gutes des bekannten Pulszky das gerichtliche Verfahren wider denselben|| S. 65 PDF || eingeleitet werden möge, übernahm es der Minister des Krieges a, nachdem, wie es scheint, wegen eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Wiener und Pester Kriegsgerichte zu einem Verfahren es bisher nicht gekommen ist, die entsprechende Nachforschung pflegen zu lassen11.

X. Todesurteile

Der Justizminister referierte über die Todesurteile a) wider Johann Röthi und Michael Szegö, b) wider Franz Blaha, sämtliche wegen Mordes, mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, wogegen sich keine Erinnerung ergab12.

XI. Pension des Paul v. Gosztonyi

Für den Beisitzer der bestandenen Septemviraltafel Paul v. Gosztonyi, welcher im ganzen 48 Jahre (darunter aber erst seit 1827 anrechenbar) gedient hat, wurde vom Justizminister vornehmlich in Berücksichtigung des Umstandes, daß nach der bisherigen Übung die Septemviri bis zu ihrem Absterben, ohne Rücksicht auf ihre Dienstfähigkeit, im Genusse ihres Aktivitätsgehalts belassen worden sind, ebenfalls die Belassung seines ganzen Gehalts per 3000 f. als Pension angetragen.

Der Finanzminister , welchem die überwiegend mehreren Stimmen beitraten, beschränkte aber den Pensionsantrag auf die Hälfte des Gehalts für Gosztonyi, da dessen frühere Dienstleistung (vor 1827) als Komitatsdienstleistung dem bestehenden Systeme nach zur Anrechnung nicht geeignet ist, und für die spätere, von 1827 ab, dem Gosztonyi nicht einmal die Hälfte des Gehalts gebühren würde13.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 6. Juli 1851.