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Nr. 518 Ministerrat, Wien, 25. Juni 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 26. 6.), P. Krauß 27. 6., Bach 27. 6., Thinnfeld 27. 6., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 27. 6.; abw. Stadion, Kulmer.

MRZ. 2165 – KZ. 2248 –

Protokoll der am 25. Juni 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Bestätigung der von der Akademie der Wissenschaften gewählten Funktionäre

Der Minister des Inneren Dr. Bach wird mit Zustimmung des Ministerrates auf die Ah. Bestätigung der von der hiesigen Akademie der Wissenschaften gewählten Funktionäre antragen, nämlich des gegenwärtigen Handelsministers, Andreas Ritter v. Baumgartner, zum Präsidenten, des Theodor Georg v. Karajan zum Generalsekretär und des Professors Schrötter zum Sekretär.

Gegen Schrötter, bemerkte der Minister Dr. Bach, seien zwar Anstände (wegen Bereitung der Schießbaumwolle im Jahre 1848) vorgekommen, welche derselbe jedoch damit gerechtfertiget habe, daß er nicht in der Lage gewesen sei, bei dem damaligen Drange der Umstände, den ihm diesfalls zugekommenen Auftrag ganz von sich abzuweisen1.

Da diese Anstände nicht von der Art gefunden worden sind, daß Schrötter deshalb nicht hätte Mitglied der Akademie werden und als Professor fortfungieren können, so wären diese Anstände auch gegenwärtig nicht weiter zu berücksichtigen und auf die Bestätigung Schrötters, wie der übrigen gewählten Funktionäre der Akademie, bei Sr. Majestät anzutragen2.

II. Vermehrung der Mannschaft des 12. Gendarmerieregiments

Dem weiteren Antrage desselben Ministers auf Vermehrung der Mannschaft des Gendarmerieregimentes in Steiermark um 118 Mann (83 Gemeine und 25 Mann Chargen) ist der Ministerrat gleichfalls beigetreten, weil, wie der Minister Dr. Bach bemerkte, man sich bei dieser Vermehrung auf das Minimum, auf das unabweisliche Bedürfnis|| S. 56 PDF || beschränkt habe. Der dadurch verursachte Mehraufwand wird 36.480 f. und für die ersten Aufstellungskosten 11.000 f. betragen3.

III. Todesurteil gegen Anna Seiler

Gegen den hierauf gestellten Antrag des Justizministers Ritter v. Krauß auf Nachsicht der Todesstrafe für Anna Seiler, welche ihr neun Monate altes Kind umgebracht hat, ergab sich keine Erinnerung. Die Inquisitin leugnete die Tat, wurde aber von den Geschwornen dennoch als schuldig erkannt und demnach zum Tode verurteilt. Der Oberste Gerichtshof und der Generalprokurator tragen wegen des nicht vorhandenen Geständnisses der Inquisitin auf Nachsicht der Todesstrafe und Substituierung einer zeitlichen Strafe von zehn Jahren Kerker an4.

IV. Begnadigungsgesuch des Johann Georg Frey

Der Lithograph Frey, welcher vom Auslande hergekommen und in lithographischen Anstalten gearbeitet hat, wurde im Jahre 1848 von einem gewissen Smolka und zwei anderen, welche der Hilfe eines Lithographen zur Verfertigung von falschen Banknoten benötigten, verleitet, ihnen dabei behilflich zu sein.

Frey hat ihnen einige Mal beim Drucke geholfen, wofür er 100 f. bekam. Er wurde nach der Entdeckung zum Tode verurteilt und von Sr. Majestät zu acht Jahren schweren Kerkers begnadiget5. Von dieser Strafe hat derselbe bereits zwei Jahre überstanden. Gegenwärtig liegt ein Ah. bezeichnetes Gesuch seiner Töchter um Nachsicht der Strafe vor. Der Oberste Gerichtshof äußerte sich wegen der in den letzten Jahren sehr überhand genommenen Banknotenverfälschung negativ, und auch der Justizminister findet es einverständlich mit dem Ministerrate gegenwärtig nicht an der Zeit, den Frey einer weiteren Ah. Gnade Sr. Majestät zu empfehlen6.

V. Strafzeitherabsetzung für Samuel Libertiny

Der gewesene ungarische Stuhlrichter Libertiny hat im Mai und Juni 1849 wiederholt den Landsturm gegen die russischen Truppen aufgeboten, weshalb er zum sechsjährigen Festungsarreste in Eisen verurteilt wurde. Mildernd spricht für ihn der Umstand, daß er nicht aus eigenem Antriebe handelte und sich dem erhaltenen Befehle nicht wohl widersetzen konnte. Seine Mutter bittet nun für ihren Sohn um Nachsicht der Strafe.

Das Festungskommando gibt ihm das Zeugnis einer guten Aufführung in der Strafe, und das Preßburger Kriegsgericht und das Militärkommando sprechen gleichfalls zu seinen Gunsten.

Der Ministerrat stimmt dem an Se. Majestät zu stellenden Antrage des Justizministers bei, die Strafdauer des Libertiny auf zwei Jahre herabzusetzen, wornach derselbe noch bis zum 2. April 1852 zu sitzen hätte7. Dagegen wird|| S. 57 PDF ||

VI. Begnadigungsgesuch des Stephan Ferdesch

Stephan Ferdesch, 61 Jahre alt, verheiratet, Vater eines Kindes, welcher wegen Hochverrates, Rekrutenaushebung, Organisierung des Landsturmes und Spolierung der Ärarialkassen als einer der tätigsten Revolutionäre zum Tode verurteilt und zum achtjährigen Kerker begnadigt wurde, von dem Justizminister und übereinstimmend mit demselben von dem Ministerrate zur Nachsicht auch nur eines Teiles der Kerkerstrafe nicht als würdig erkannt.

VII. Strafmilderung für Georg Sztraka

Der katholische Geistliche Sztraka ist teils geständig teils rechtlich überwiesen, in Kremnitz im Jahre 1849 die Zwecke der Revolutionspartei gegen die russischen Truppen unterstützt und in diesem Sinne Prozessionen abgehalten zu haben. Später hat er alles, was er getan, vor der Gemeinde öffentlich als unrecht getan widerrufen. Er wurde (mit einer allerdings übermäßigen Strenge) unterem 15. Mai 1850 zu einer Kerkerstrafe von 16 Jahren verurteilt.

Der Justizminister trägt auf die Milderung der Strafdauer bis auf zwei Jahre an, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte8.

VIII. Hundesteuer in Klagenfurt

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich brachte eine Meinungsdifferenz zwischen dem Kriegs- und dem Ministerium des Inneren zur Sprache. Der Magistrat und der Gemeinderat in Klagenfurt haben nämlich eine Hundesteuer beschlossen, welcher auch das Militär (die aktiven Offiziere und die Militärbeamten) unterzogen werden sollen. Obgleich das Militär in den Gemeinden sich allen polizeilichen Anordnungen fügen muß, so glaubt der Kriegsminister doch, daß die in der Rede stehende Verfügung des Magistrates Klagenfurt auf das Militär umso weniger Anwendung finden dürfte, als bei ihrer Erlassung auch der Formfehler begangen wurde, daß sich der Gemeinderat mit dem Militärkommandanten nicht früher ins Einvernehmen setzte.

Der Minister des Inneren bemerkte, daß die gedachte Auflage keine eigentliche Steuer (indem der Magistrat keinerlei Steuer auferlegen dürfe), sondern eine bloße Sanitätsmaßregel sei, welcher sich alle in der Gemeinde befindlichen Zivilisten und Militärs, sofern sie Hunde besitzen, unterziehen müssen. Diese Auflage treffe die Militärs nichts spezifisch als solche, sondern überhaupt als Hundebesitzer. In Salzburg bestehe bereits eine solche Verfügung, und das dortige Militärkommando habe sich dafür ausgesprochen. Es sei daher kein Grund vorhanden, in Klagenfurt anders als in Salzburg vorzugehen. Es wurde für angemessen erkannt, ohne in die Frage näher einzugehen, ob die Gemeinde berechtiget war, eine solche Anordnung zu erlassen, und ob sie überhaupt zweckmäßig sei, den gegenwärtigen Fall dadurch zu erledigen, daß man sage: jeder, der einen Hund halten will, müsse eine Marke lösen und dafür den entfallenden Betrag (2 f. CM.) entrichten9.

IX. Aufhebung des Salpetermonopols

Der Kriegsminister eröffnete weiter, daß die betreffenden Ministerien und die kompetenten Behörden mit ihm einverstanden seien, auf die Aufhebung des Salpetermonopols,|| S. 58 PDF || um die Salpetererzeugung emporzubringen, bei Sr. Majestät anzutragen10. Da übrigens für die Übergangsperiode von dem gegenwärtigen Systeme zur Freiheit der Salpetererzeugung spezielle Vorschriften erforderlich werden, so werden Se. Majestät bei jenem Antrage gleichzeitig gebeten, den Ministerien die näheren Modalitäten der Ausführung überlassen zu wollen11.

X. Kalviner in Kroatien

Der Minister des Kultus Graf Thun bemerkte hierauf, daß die Kalviner in Kroatien eingekommen seien, eine Gemeinde daselbst zu bilden und eine Kirche mit einem Glockenturme zu bauen. Der hierüber vernommene Ban äußerte sich, daß nach den bisherigen Gesetzen die Protestanten nicht die Berechtigung haben, in Kroatien und Slawonien Gemeinden zu bilden12, daß sonach das erwähnte Gesuch, da durch den § 73 der Reichsverfassung an dem Bestande der dortigen Munizipalgesetze nichts geändert wurde, lediglich abgewiesen werden dürfte. Der Minister Graf Thun teilt diese Ansicht und der Ministerrat stimmte ihm bei13.

XI. Befreiung der Professoren an ständischen Instituten von der Annahme einer Geschworenenstelle

Derselbe Minister eröffnete weiter, daß in Prag ein Professor der dortigen technischen Anstalt zum Geschwornen gewählt wurde, weil diese Anstalt eine ständische sei und nach den bestehenden Gesetzen nur kaiserliche Professoren von der Annahme der Geschwornenstellen frei seien. Das Einschreiten um eine solche Befreiung auch für die Professoren der technischen Anstalt hat der Justizminister abgelehnt14.

Nach der Ansicht des Grafen Thun wären die Professoren der ständischen Institute den kaiserlichen Professoren gleichzuhalten, weil für sie derselbe Grund wie für die kaiserlichen Professoren und Beamten, sie nämlich nicht von ihrem Berufe abzuziehen, spricht, die ständischen Beamten, wie Minister Bach bemerkte, jederzeit den Staatsbeamten gleichgehalten wurden und jetzt als Landesbeamte denselben gleichgehalten werden müssen.

Der Ministerrat hat sich auch mit Zustimmung des Justizministers dieser Ansicht angeschlossen, und der letztere wird hiernach die Justizbehörden anweisen15.

XII. Franz-Joseph-Orden für Joseph de Lugnani

Der Kultus- und Unterrichtsminister Graf Thun erhielt weiter die Zustimmung der Stimmenmehrheit des Ministerrates zu dem bei Sr. Majestät zu unterstützenden Antrage auf Auszeichnung mit dem Franz-Joseph-Orden für den Direktor der nautischen Akademie in Triest, Joseph Lugnani, den der Statthalter von Triest warm empfiehlt, der sich im Jahre 1848 sehr gut benommen und als ein gut österreichisch gesinnter Mann stets im Sinne der Regierung gehandelt hat.

Von dieser Ansicht trennten sich nur die Minister Ritter v. Baumgartner und Freiherr v. Krauß, denen die Verdienste des Lugnani nicht groß genug schienen, um mit einem Orden ausgezeichnet zu werden16.

XIII. Auszeichnung für Johann Georg Neupy

Dem Antrage des Ministers Grafen Thun, für den Grundrichter am Strotzischen Grunde in Wien, Johann Georg Neupy, die Auszeichnung mit dem goldenen Verdienstkreuze von der Gnade Sr. Majestät zu erbitten, wurde dagegen einstimmig beigetreten, weil Neupy zwölf Jahre als Gemeindevorstand und 18 Jahre als Ortsschulaufseher sehr tätig und verdienstlich gewirkt hat, auf eigene Kosten ein Schulhaus um 16.000 f. erbaute und ein in moralischer und politischer Beziehung ausgezeichneter Mann ist17.

XIV. Vorschuß für die Kreutz’schen Eheleute

Derselbe Minister referierte weiter über das Gesuch des J[ohann] Kreutz und seiner Gattin um einen Vorschuß zur Herausgabe von Zeichnungen des Markusdomes von Venedig in einer Reihe von Heften, welche Zeichnungen als sehr gelungen erklärt worden sind18. Er sammelte zu dieser Herausgabe Subskribenten, konnte aber damit nicht auslangen. Von seinem Antrage, die Originalzeichnungen der hiesigen Akademie käuflich zu überlassen, kann nicht wohl ein Gebrauch gemacht werden. Er wäre zufrieden gestellt, wenn ihm ein Vorschuß von 4000 f. gegeben würde, der aus dem allmählichen Absatze der Exemplare, vorzüglich an auswärtige Anstalten, wieder hereinzubringen wäre. Gleich jetzt wären ihm 1000 f. und sofort in Zeitabschnitten weitere Vorschüsse bis 4000 f. zu gewähren.

Der Minister Graf Thun wird mit Zustimmung des Ministerrates in diesem Sinne den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten19.

XV. Gehaltsregulierung an der Prager Bibliothek

Aus Anlaß der Regulierung der Gehalte an der Prager Bibliothek ergab sich hinsichtlich des Gehaltes für den dortigen ersten Kustos eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister, indem der erstere für diese Stelle einen Gehalt von [1200] f., der Finanzminister dagegen nur von [900] f. festgesetzt zu|| S. 60 PDF || sehen wünschte20. In Ansehung der Gehalte des minderen Personals ergab sich keine abweichende Meinung.

Was nun den Gehalt für den ersten Kustos anbelangt, wurde mit Ausnahme des Finanzministers, welcher bei seiner Ansicht beharrte, dem Antrage des Ministers Grafen Thun beigestimmt21.

XVI. Aufhebung der Avitizität in Ungarn (1. Beratung)

Der Justizminister Ritter v. Krauß begann schließlich seinen Vortrag über die sogenannte Avitizität in Ungarn, Kroatien und Slawonien, in der serbischen Woiwodschaft und im Temescher Banate, indem er vor allem den Begriff der Avitizität auseinandersetzte22.

Avitische Güter sind solche Güter, welche vom Vater, aGroßvater oder Voreltern im Wege der gesetzlichen Erbfolgea ererbt worden sind. Solche Güter dürfen von den Besitzern nicht verkauft werden, weil jedes Mitglied der Familie darauf ein Recht hat.

Akquirierte Güter sind gekaufte oder sonst erworbene Güter, welche wieder weiter verkauft werden dürfen. Sind aber solche Güter unter den Kindern binfolge der gesetzlichen Erbfolgeb geteilt worden, so werden auch diese dadurch avitisch. In Ansehung der cadelichen avitischen Güter sind alle Eigentumsübertragungenc ungiltig, und die geschlossenen [Verträge] können umgestoßen werden. Man fand aber Mittel, dieses Verhältnis zu umgehen. Es wurden nämlich bei Überlassung von avitischen Gütern an andere, um die Zurücknahme zu hindern, hohe Preise gesetzt, weil bei der allenfälligen Zurückforderung diese und die nachgewiesenen Meliorationen an den Besitzer bezahlt werden müssen. Wenn ein avitisches Gut verpfändet wird, so kann es von den Erben gegen Bezahlung der Pfandsumme wieder zurückgefordert werden. Daß aus solchen Verhältnissen eine Menge von Klagen entstehen mußte, bedarf keines Beweises.

Ein anderer Zweig der Güter in den genannten Ländern sind jene, welche aus der Donation, aus der königlichen Schenkung, entstanden sind. Es sind meistens solche Güter, welche ob ddefectum seminis, vel obd infidelitatem eingezogen und weiter vergeben worden sind. Diese königlichen Donationen sind entweder purae oder mixtae. Purae|| S. 61 PDF || sind, wenn das Gut ohne eine Zahlung weiter vergeben wird; mixtae, wenn bei der Schenkung sich eine Zahlung ausbedungen wurde.

Die Güter purae donationis fallen, wenn die Beschenkten eoder wenn in die Schenkung aufgenommene Nachkommene absterben, eben so rein an den Fiskus zurück, fbei jenen der donationis mixtae, welche bloß dem Mannstamme verliehen wurde, muß bei dem Rückfalle des Gutes die bei der Schenkung gezahlte Summe dem weiblichen Stamme zurückbezahlt werdenf .

Die königlichen Schenkungen sind ein wesentlicher Anstoß für die Aufhebung der Avitizität, und um diese zu fördern, ist es unerläßlich, daß der König darauf verzichte, daß die geschenkten Güter wieder auf ihn zurückfallen.

Es gibt, bemerkte der Justizminister, noch weitere Donationen und Heimfallsrechte, z. B . des Palatinus, welcher über 32 Ansässigkeiten, welche noch nicht in den Besitz des Fiskus gekommen sind und demselben unbekannt waren, weiter verfügen kann. Auch diese müssen aufgehoben werden.

Um demnach die Avitizität ganz aufhören zu machen, müssen die Donationes regiae gpalatinales und praediales (Donationen der geistlichen Würdenträger)g aufgehoben und alle Klagen niedergeschlagen werden, mit einer Ausnahme, daß hdort, wo der König auch bisher schon erworbene und nur durch sogenannte Witwen- oder Mädchenrechte gehemmteh Rechte hat, diese sichergestellt bleiben.

Der Justizminister erörterte hierauf den Bau des zu erlassenden diesfälligen Gesetzes und die Notwendigkeit, daß eine Erbfolgeordnung substituiert und einige Kapitel des Bürgerlichen Gesetzbuches (über das Erbrecht, Kindesteile, Testamente und die Intestaterbfolge) für jene Länder kundgemacht werden müssen. Ferner imüssen die Vorschriften über die Beschränkung deri Teilbarkeit der Gründe damit in Verbindung gebracht werden.

Hier wurde die Sitzung wegen der vorgerückten Stunde aufgehoben23.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 1. Juli 1851.