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Nr. 508 Ministerrat, Wien, 4. Juni 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 5. 6.), P. Krauß 6. 6. (ab II.), Bach 13. 6., Thinnfeld 6. 6., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 6. 6., Kulmer 6. 6.; abw. Stadion.

MRZ. 1922 – KZ. 1802 –

Protokoll der am 4. Juni 1851 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.

I. Auszeichnung für mehrere Angestellte der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn und der Gloggnitzer Bahn

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich brachte im Einverständnisse mit dem Handelsminister und dem Minister des Inneren, nachdem Se. Majestät mehreren Individuen der Südbahn wegen ihrer Verdienste bei dem Transporte der Truppen und der Militärerfordernisse Auszeichnungen zu bewilligen geruhet haben, solche Auszeichnungen wegen gleicher Verdienste auch für mehrere Oberbeamte und andere Individuen der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn, dann noch einige höhere Beamte der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn in Antrag, und zwar: für den Betriebsdirektor der Nordbahn Keissler das goldene Verdienstkreuz mit der Krone, für den Betriebskommissär Rosthorn und für den Oberingenieur (der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn) Linder das goldene Verdienstkreuz; dann für den Betriebsdirektor der Nordbahn Köb, Inspektor Klemensiewicz, Maschinendirektor Bail, Sektionsingenieur Edler v. Czerny und Sektionsingenieur (der Gloggnitzer Eisenbahn) Berger die Bezeigung der Ah. Zufriedenheit, mit welchen an Se. Majestät zu richtenden Anträgen sich der Ministerrat einverstanden erklärte1.

(An der Beratung über diesen Gegenstand hat der Finanzminister Freiherr v. Krauß keinen Teil genommen.)

II. Auszeichnung für Ignaz Hiess

Der Minister des Inneren Dr. Bach fand sich nach genauerer Erwägung der Sache bestimmt, seinen in der Ministerratssitzung vom 28. Mai d. J., Nr. V, gestellten Antrag und den darnach ausgefallenen Beschluß, für den Gemeindebesorger und Hausbesitzer der hiesigen Vorstadtgemeinde Leimgrube Ignaz Hiess das silberne Verdienstkreuz bei Sr. Majestät zu befürworten, der Modifikation wegen nochmals in Erwähnung zu bringen, daß es genügen dürfte, für den Hiess lediglich auf die Ah. Zufriedenheitsbezeigung|| S. 4 PDF || anzutragen, wogegen der Ministerrat ebenso wenig etwas zu erinnern fand2, wie gegen den weiteren Antrag dieses Ministers

III. Auszeichnung für Konrad Hermann Denike

für den Grundbesitzer zu Keresztúr Konrad Hermann Denike in Berücksichtigung seiner unter gefahrvollen Umständen an den Tag gelegten Treue und Anhänglichkeit an die rechtmäßige Regierung das goldene Verdienstkreuz von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken3.

IV. Auszeichnung für Stefan Takács

Ebenso hat der Ministerrat den Anträgen des Ministers des Inneren beigestimmt, für den Ortsrichter Stefan Takács, welcher sich in den ungarischen Revolutionswirren sehr gut benommen hat und wegen seiner Treue und Anhänglichkeit an die rechtmäßige Regierung 17 Wochen im Kerker gehalten wurde, das silberne Verdienstkreuz4 und

V. Auszeichnung für August Stummer

V. für den Oberbeamten in Böhmen August Stummer, welcher seiner Verdienste wegen noch vor dem Jahre 1848 zur Auszeichnung mit der goldenen Medaille angetragen ward, welcher Antrag aber nach dem Umschwunge der Dinge im Jahre 1848 unerledigt zurückgestellt wurde, das goldene Verdienstkreuz mit der Krone bei Sr. Majestät zu befürworten5.

VI. Gnadengabe für die Pflegerswaisen Brameshuber

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte hierauf die zwischen ihm und den Ministern der Justiz und der Finanzen bestehende Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Betrages der Gnadengaben für drei aus dem Normalalter getretenen Töchter der Salzburger Pflegerswitwe Barbara Brameshuber zur Sprache. Für die Tochter Maria, welche einen Erziehungsbeitrag von 40 fr. genossen hatte, am 14. April 1851 aus dem Normalalter getreten ist und sich nichts erwerben kann, hat der Justizminister angetragen, daß ihr der Erziehungsbeitrag als Gnadengabe belassen, dagegen den zwei älteren, vollkommen erwerbsunfähigen Töchtern Auguste und Mathilde Brameshuber jeder eine Gnadengabe von 50 fr. bewilliget werden wolle. Der Finanzminister erklärte sich mit dem Antrage hinsichtlich der Tochter Maria Brameshuber einverstanden, glaubte sich aber wegen Mangels einer Ah. Aufforderung nicht für Gnadengaben an die Töchter Auguste und Mathilde aussprechen zu sollen. Der Minister des Inneren meint dagegen, daß nicht nur der Maria, sondern auch ihren Schwestern Auguste und Mathilde Brameshuber jeder eine Gnadengabe von 40 fr. jährlich bis zur allenfälligen Herstellung oder weiteren Versorgung zu bewilligen wäre, weil bei allen die Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen ist und es einer armen Witwe schwer fallen dürfte, die nötigen Schritte wegen Erwirkung einer Ah. Bezeichnung ihres Gesuches zu tun.|| S. 5 PDF ||

Der Ministerrat vereinigte sich diesfalls mit den Anträgen des Ministers Dr. Bach6.

VII. Vermehrung der Mannschaft des 1. Gendarmerieregiments

Der Minister des Inneren unterstützte weiter den Antrag des Gendarmeriekommandos auf Vermehrung der Mannschaft des 1. Gendarmerieregimentes, welchem Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg, somit ein sehr ausgedehntes Territorium von der Leitha bis an die Tiroler Grenze, zugewiesen und das in seinem gegenwärtigen Bestande nicht zureichend ist, seiner großen Aufgabe zu genügen. Es wird demnach für den Flügel in Wien eine Vermehrung von 90 Mann und für die übrigen sämtlichen Posten von 335 Mann angetragen, wodurch das Regiment vollständig ergänzt dastünde.

Bei der gehörig nachgewiesenen Notwendigkeit dieser Vermehrung wird der Minister des Inneren einverständlich mit dem Kriegsminister auf die Ah. Gewährung derselben antragen, womit sich der Ministerrat einverstanden erklärte7.

VIII. Behandlung des Franz Freiherr v. Kemény

Hinsichtlich der Behandlung des geheimen Rates, siebenbürgischen Gubernialrates und Präsidenten des Konsistoriums Franz Baron Kemény, dessen Entlassung zwar ausgesprochen wurde, aber nicht zur Ausführung kam8, bemerkte der Minister Dr. Bach, daß über diesen Gegenstand hierorts eine Kommission mit Zuziehung von zwei Räten des Obersten Gerichtshofes abgehalten wurde, welche zwar nicht alles aufgeklärt fand, da viele Papiere in Hermannstadt verloren gegangen sind, aber (mit Ausnahme von zwei Stimmen) sich dahin aussprach, daß es von der erwähnten Entlassung abkommen und die normalmäßige Behandlung des Baron Kemény (welcher 31 Jahre diente) eingeleitet werden dürfte.

Der Minister des Inneren wird mit Zustimmung des Ministerrates bei Sr. Majestät antragen, es von der Entlassung des Keménys abkommen zu lassen, worauf, wenn Se. Majestät diesen Antrag genehmigen, seine normalmäßige Behandlung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eingeleitet werden wird9.

IX. Neues Strafgesetz (14. Beratung)

Der Justizminister Ritter v. Krauß bemerkte, daß, da das Avitizitätsgesetz nächstens erlassen werden dürfte und Se. Majestät darin auf das in Ungarn, Siebenbürgen etc. bestandene Konfiskationsrecht der Güter ob notam infidelitatis verzichten, aim neuena, nun auch für Ungarn und Siebenbürgen etc. einzuführenden Strafgesetzbuche aber von einer Konfiskation keine Rede mehr ist, es notwendig erscheinen dürfte, in dem Einführungspatente zu dem Strafgesetzbuche folgenden Artikel aufzunehmen: „Die Bestimmung, ob und unter welchen Bedingungen die für das Verbrechen des Hochverrates|| S. 6 PDF || in mehreren Kronländern gesetzlich bestehende Vermögenskonfiskation aufzuhören habe, wird in Verbindung mit den über die Aufhebung des Avitizitätsverhältnisses in diesen Kronländern zu treffenden Anordnungen erlassen werden.“10

Durch diesen Artikel will nämlich gesagt werden, daß durch die Einführung des Strafgesetzbuches die Vermögenskonfiskation noch nicht aufgehoben ist.

Ferner müßte in dem Paragraphe des Strafgesetzbuches über den Hochverrat gesagt werden: „Für den Ersatz des durch das Verbrechen des Hochverrates dem Staate oder Privatpersonen verursachten Schadens bleibt der Schuldige mit seinem ganzen Vermögen verantwortlich“11, und in das Patent über das Reichsgericht (§ 37) wäre demzufolge folgendes aufzunehmen: „Dem Obersten Gerichtshofe oder dem von ihm nach § 13 delegierten Oberlandesgerichte kommt nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozeßordnung auch die Entscheidung über die von Seite des Staates oder von Privatpersonen geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz zu. Zu dem aus dem Verbrechen entstandenen Schaden sind nicht nur alle unmittelbar oder mittelbar durch dasselbe herbeigeführten Beschädigungen, sondern auch alle zur Unterdrückung der verbrecherischen Unternehmung oder zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit aufgewendeten Kosten zu rechnen. Über die Art und den Betrag der zu diesen Zwecken aus dem Staatsschatze bestrittenen Auslagen ist den von der kompetenten Staatsrechnungsbehörde geprüften und richtig befundene Amtsausweisen und Rechnungen der Verwaltungsbehörden von dem Gerichte nach Beschaffenheit der Umstände selbst für sich allein volle Beweiskraft einzuräumen.“12

Der Ministerrat erklärte sich in allen drei Punkten mit dem Justizminister einverstanden13.

X. Wiederaufnahme alter Fälle vor Einführung der neuen Strafprozeßordnung

Bald nachdem die neue Strafprozeßordnung herausgekommen war14, wurde die Frage in Anregung gebracht, wie jene Strafprozesse zu behandeln seien, welche mittlerweile im Zuge waren, und es wurde sich Ah. dahin ausgesprochen, daß diejenigen Prozesse, bei denen bereits das Erkenntnis gefällt wurde, daß der Inkulpat in Untersuchung zu ziehen sei, nach dem alten, diejenigen aber, wo ein solches Erkenntnis noch nicht erlassen wurde, nach dem neuen Gesetze, nämlich der neuen Strafprozeßordnung, zu behandeln seien. Hierbei, bemerkte der Justizminister, wurde nicht vorgedacht, wie in solchen Fällen vorzugehen wäre, wenn eine Untersuchung wieder aufzunehmen ist, über welche schon ein Urteil erflossen ist, wie z. B., wenn einer für schuldlos erklärt werden will, dessen Untersuchung aus Mangel an rechtlichen Beweisen aufgehoben worden ist u. dergl.|| S. 7 PDF ||

Der Oberste Gerichtshof hat diesen Gegenstand in pleno beraten und mit Zustimmung des Generalprokurators die Meinung geäußert, daß über die Frage, ob eine Untersuchung einer schon früher entschiedenen Sache wieder aufzunehmen sei, nach dem alten Gesetze (wenn nicht das neue günstiger ist, in welchem Falle dieses zur Richtschnur zu nehmen wäre) vorzugehen sei, die Prozedur einer solchen wieder aufgenommenen Untersuchung selbst habe aber nach dem neuen Gesetze zu geschehen.

Da dieser Antrag mit dem Systeme der österreichischen Strafgesetzgebung übereinstimmt und die früheren Strafbehörden nicht mehr vorhanden sind, so erklärte sich der Justizminister mit dem Obersten Gerichtshofe einverstanden und las den Entwurf einer diesfalls zu erlassenden kaiserlichen Verordnung vor, gegen deren Inhalt der Ministerrat nichts zu erinnern fand15.

X½. Auszeichnung für Josef Menghin Ritter v. Brezburg

Gegen den von dem Justizminister im Einklange mit dem Präsidenten des venezianischen Appellationsgerichtes Dr. Vinzenz Schrott an Se. Majestät zu stellenden au. Antrag, Allerhöchstdieselben wollen dem Präsidenten des Provinzialtribunales in Padua Josef Menghin Ritter v. Brezburg, welcher 65 Jahre alt ist, 42 Jahre 6 Monate dient und wegen seines Alters und seiner schwächlichen Gesundheit um die Versetzung in der Ruhestand eingekommen ist, diesen Ruhestand mit dem Genusse seines vollen Aktivitätsgehaltes als Pension zu beiwilligen und ihm in Anerkennung seiner langjährigen, treuen und ausgezeichneten Dienstleistung das Ritterkreuz des österreichischen kaiserlichen Leopoldordens taxfrei zu verleihen geruhen, ergab sich keine Erinnerung16.

XI. Informationen über mehrere politische Sträflinge in Ungarn

Der Justizminister referierte hierauf über mehrere eingelangte Informationen wegen Begnadigung von politischen Sträflingen aus Ungarn und zwar:

a) über Ladislaus Bezdédy, welcher wegen des Verbrechens des Hochverrates zum Tode durch den Strang und zur Vermögenskonfiskation verurteilt, diese Strafe aber im Gnadenwege auf vier Jahre Festungsarrest und Aufhebung der Vermögenskonfiskation gemildert wurde. Die Militärbehörden tragen auf volle Begnadigung, der Justizminister aber, und mit ihm die Stimmenmehrheit des Ministerrates, auf Herabsetzung der Strafdauer auf zwei Jahre an, wornach derselbe mit dem 22. Februar 1852 in Freiheit zu setzen wäre.

In diesem Sinne wird der Justizminister den au. Vortrag an Se. Majestät erstatten17.|| S. 8 PDF ||

b) Über Alexander Buda, Advokaten und gewesenen Landtagsdeputierten des Mittel-Szolnoker Komitates. Dieser wurde wegen Teilnahme am Hochverrat zum Tode und zur Vermögenskonfiskation verurteilt, diese Strafe aber im Gnadenwege auf 15 Jahre Schanzarbeit und später auf 15 Jahre Festungsarrest gemildert.

c) Über Georg Gál, reformierten Prediger in Ungarn, welcher wegen Hochverrates gleichfalls zum Tode durch den Strang und zur Vermögenskonfiskation kondemniert und auf 20-jährigen Festungsarrest in Eisen begnadigt wurde.

Bei den sub b) und c) Genannten wird nach Erwägung der erschwerenden und mildernden Umstände von dem Justizminister und einverständlich mit demselben vom Ministerrate auf eine Strafmilderung nicht angetragen.

d) Über Stephan v. Motesiczky. Dieser wurde wegen Vorschubleistung zum Aufruhr zu fünfjährigem Kerker und Verlust der Kämmererswürde verurteilt. Die Behörden tragen bei dem Umstande, daß derselbe bereits seit November 1849 sitzt und, wenn er nicht im Jahre 1849 zur Aburteilung gekommen wäre, unter jene Kategorie gefallen sein würde, bei welcher die Untersuchung wegen minderer Beteiligung am Verbrechen aufgelassen worden ist, auf die Nachlassung des ganzenb Strafrestes an.

Der Justizminister teilte diese Ansicht. Die Stimmenmehrheit des Ministerrates erklärte sich dagegen (mit Ausnahme des Ministers Grafen Thun und des Ministerpräsidenten, welche für gar keine Nachsicht stimmten) bloß für die Erlassung der Hälfte der Strafzeit, wornach der au. Vortrag an Se. Majestät erstattet werden wird18.

Zum Schlusse bemerkte der Justizminister noch, daß einige von den politischen Sträflingen zum Festungsarreste in Eisen verurteilt worden sind. Da jedoch nach einer Ah. Entschließung politische Sträflinge nicht in Eisen zu halten sind19, welche Gnade denselben nicht vorzuenthalten wäre, so behielt sich derselbe vor, hiernach das Angemessene in seinem Wirkungskreise zu verfügen20.

XII. Verstärkung des Kordons an der Grenze gegen die Schweiz und Piemont

Der Finanzminister Freiherr v. Krauß brachte die Anzeige des Feldmarschalls Grafen Radetzky zur Kenntnis des Ministerrates, daß die Maßregeln gegen den Schleichhandel in Vollzug gesetzt seien, deren Resultate sich bereits als günstig darstellen, wie auch seinen weiteren Antrag, daß, da die Grenzen gegen die Schweiz und gegen Piemont (am Ticino und Po) noch nicht hinlänglich besetzt seien, mit diesen Maßregeln noch weiter vorzugehen wäre21, und stellte an den Ministerpräsidenten die Anfrage, ob nicht vielleicht aus höheren politischen Rücksichten gegen einen solchen weiteren Vorgang etwas zu erinnern sei, was aber der Ministerpräsident verneinte.|| S. 9 PDF ||

Der Finanzminister wird sonach diese Angelegenheit mit dem Beisatze Sr. Majestät vorlegen, daß der Ministerrat sich mit dem diesfälligen Antrage des Feldmarschalls vollkommen vereinige22.

XIII. Beschränkung des Wiener Gemeindezuschlages auf die Einkommensteuer

Derselbe Minister brachte hierauf zur Sprache, daß der Wiener Gemeinderat 10 K reuzer von jedem Gulden Steuer auf die Einkommensteuer, und zwar nicht bloß für das Jahr 1851, sondern auch für das bereits abgelaufenen Jahr 1850 ausgeschrieben habe23.

Diesen Vorgang findet der Finanzminister nicht recht, weil dieser Zuschlag, was das Jahr 1850 betrifft, gar nicht kundgemacht worden ist, und glaubt, daß diese Ausschreibung nur auf das Jahr 1851 zu beschränken wäre, worin ihm der Ministerrat beistimmte24.

Der Finanzminister behielt sich übrigens vor, die allgemeine Frage, ob zur Einkommensteuer überhaupt ein Gemeindezuschlag gemacht werden könne, später im Ministerrate zum Vortrage zu bringen25.

XIV. Keine Taxrückständeeinbringung von den Erben der Offiziere

Schließlich referierte der Finanzminister noch folgenden Fall: Der Kriegsminister habe aus Anlaß des Gesuches der Feldmarschalleutnantswitwe Mengen um Nachsicht des Taxrückstandes nach ihrem verstorbenen Gatten den Antrag gestellt, daß entweder die Vorschrift, wornach die Erben der Offiziere die rückständigen Taxen zu bezahlen haben, modifiziert oder wenigstens in diesem Falle das Gesuch der Mengen im Gnadenwege gewährt werden wolle.

Die darüber erflossene Ah. Entschließung sprach aus: Von nun an habe es von der Gepflogenheit, wornach die Taxrückstände von den Erben der Militärparteienc einzubringen sind, abzukommen, und es sei der Finanzminister davon zu verständigen26.|| S. 10 PDF ||

Der Finanzminister bedauert, daß diese Ah. Entschließung, ohne mit ihm über diesen Taxgegenstand Rücksprache gepflogen zu haben, in das Reichsgesetzblatt aufgenommen wurde27, weil dadurch die Ansicht Eingang finden kann, daß diese Vorschrift vielleicht auch für die Erben der Zivilbeamten Geltung habe. Bei den Zivilbeamten werden aber die rückständigen Taxen nicht von den Erben, sondern aus der Verlassenschaft, wenn Vermögen da ist, hereingebracht, und zwar nur die bis zum Todestage des Beamten fälligen Raten und keine anderen.

Der Finanzminister glaubt, daß er im kurzen die Angelegenheit wegen der Militärtaxen werde vorbringen können, wodurch die Sache für die Zukunft ohnehin durch das neue Gesetz von selbst behoben sein wird28, übrigens aber diesen Anlaß zur Äußerung des Wunsches zu benützen, daß, wenn Einschaltungen in das Reichsgesetzblatt über Gegenstände veranlaßt werden, welche auch einen anderen Minister betreffen, diese Einschaltungen immer nur erst nach vorläufiger Rücksprache mit diesem Minister statthaben mögen, weil sich erst aus einer solchen Rücksprache ergeben werde, ob ein solcher Erlaß nicht mit anderen Vorschriften kollidiere und ob dessen Aufnahme, wenn die aufzunehmende Vorschrift vielleicht ohnedies schon besteht, überhaupt notwendig erscheine.

dSämtliche Stimmführer waren derselben Ansicht.d

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 11. Juni 1851.